Urteil
6 UE 1426/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0110.6UE1426.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --. Zwar stellt der anwaltlich vertretene Kläger auch im Berufungsverfahren nur einen Anfechtungsantrag; hierbei dürfte es sich aber um ein Versehen handeln, da die bloße Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Beklagten nicht dazu führt, daß der Kläger -- was er aber letztlich erstrebt -- einen erneuten Prüfungsversuch zur Ablegung der Ärztlichen Vorprüfung unternehmen kann. Dies ist nur dann möglich, wenn festgestellt wird, daß ein wichtiger Grund für das Fernbleiben des Klägers am 2. Prüfungstag vorlag, so daß der Prüfungsteil als nicht unternommen gilt (§ 19 Approbationsordnung für Ärzte -- ÄAppO -- vom 28. Oktober 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 , zuletzt geändert durch VO vom 21. Dezember 1989 ). Da es dem Kläger sinnvollerweise um diese Feststellung geht, ist der Senat bei der Prüfung der Klageart nicht an die wörtliche Fassung des Antrages gebunden (§ 88 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 14.12.1990 -- BGBl. I S. 2809). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, daß die Ärztliche Vorprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO als nicht unternommen gilt. Denn der Kläger hat die Gründe für seine Säumnis am zweiten Tag der Ärztlichen Vorprüfung nicht unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitgeteilt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO). Unterbricht ein Prüfling die Prüfung, so erhält er für den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil die Note "ungenügend" (§ 19 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO). Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO). Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO). Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO muß der Prüfling die Gründe für seine Säumnis unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitteilen; dabei kann das Landesprüfungsamt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO, der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO ebenfalls entsprechend gilt, im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Daraus erhellt, daß ein wichtiger Grund, der es rechtfertigt, daß ein Prüfling die Prüfung unterbrechen darf, nur dann anerkannt werden kann, wenn der Prüfling die Gründe für sein Verhalten dem Landesprüfungsamt unmittelbar mitteilt und damit der ihm im Rahmen des Prüfungsverfahrens obliegenden Mitwirkungspflicht genügt. Unverzüglich heißt, daß die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern von dem Prüfling auf den Weg gebracht wird. Fehlt es an einer derartigen Mitwirkungshandlung, kommt es auf die Frage, ob der Prüfling am Prüfungstage tatsächlich prüfungsunfähig erkrankt war und ob er den Nachweis durch Vorlage einer (vom Landesprüfungsamt regelmäßig geforderten) amtsärztlichen Bescheinigung geführt hat, nicht mehr an. So ist es hier: Der Kläger hat gegenüber dem Landesprüfungsamt für Heilberufe erstmals in seinem Widerspruchsschreiben vom 13. September 1988 die Gründe für den Abbruch der Prüfung am zweiten Prüfungstag, dem 17. August 1988, vorgetragen. Diese Mitteilung knapp einen Monat nach dem Prüfungstermin ist aber nicht mehr unverzüglich; Gründe, die diese Verspätung entschuldigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 -- 7 C 8.88 --, NJW 1989, S. 2340). Auf die von dem Kläger zu fordernde unverzügliche Mitteilung der Gründe für den Rücktritt kann hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die dem Prüfling nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO obliegende Mitwirkungshandlung steht nämlich nicht zur Disposition der Behörde, da der Wortlaut der Verordnung eindeutig ist und weder der Behörde noch dem Gericht die Befugnis eingeräumt wird, von der Mitteilung im Einzelfall abzusehen. Zwar hat das Gesundheitsamt das privatärztliche Attest zusammen mit der eigenen Bescheinigung unmittelbar dem Landesprüfungsamt für Heilberufe zugeleitet. Dieses Verhalten des Gesundheitsamtes kann aber die vom Kläger geforderte rechtzeitige Mitwirkungshandlung im Rahmen von § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO nicht ersetzen. Die Approbationsordnung unterscheidet nämlich zwischen der von dem Prüfling geforderten Mitteilung der Gründe für den Abbruch der Prüfung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO) und der Glaubhaftmachung dieser Gründe durch Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung (§ 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO). Nur wenn sowohl die Mitteilung des Prüflings als auch die entsprechende Glaubhaftmachung vorliegen, kann die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, getroffen werden. Der Kläger muß sich die verspätete Mitteilung der Gründe für den Abbruch der Prüfung auch vorwerfen lassen. Er war nämlich rechtzeitig vor Beginn des Prüfungsverfahrens von dem Beklagten in ausreichendem Maße über die ihm im Rahmen der Durchführung der Ärztlichen Vorprüfung obliegenden Mitwirkungspflichten informiert worden. Zum einen trug die Ladung auf der Vorderseite einen durch Einrahmung besonders hervorgehobenen Hinweis, der dem Kläger deutlich machte, welche Nachweispflichten ihm im Falle eines Rücktritts von der Prüfung bzw. Prüfungsversäumnisses oder Abbruchs der Prüfung aus Krankheitsgründen oblagen. Darüber hinaus war der Kläger in der Anlage zu der Ladung auf den Wortlaut der §§ 18 und 19 ÄAppO und damit auf die ihm obliegende Pflicht, Säumnis- oder Hinderungsgründe dem Landesprüfungsamt unverzüglich mitzuteilen, besonders hingewiesen worden. Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO enthaltene Formulierung ist auch unmißverständlich; selbst ein in juristischen Dingen unerfahrener Laie kann dem Wortlaut der Verordnung unschwer entnehmen, daß der Prüfling die Gründe für sein Verhalten dem Landesprüfungsamt unverzüglich mitzuteilen hat. Sollten beim Kläger gleichwohl Unklarheiten über die ihm obliegenden Pflichten bestanden haben -- wofür aber nichts vorgetragen ist --, hätte er beim Landesprüfungsamt nachfragen müssen, um sich auf diese Weise Klarheit zu verschaffen. Fehlt es nach alledem bereits an der unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes, kommt es auf die Frage, ob der Kläger seine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit glaubhaft gemacht hat, nicht mehr an. Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 1983/84 an der J-Universität ... im Studiengang Humanmedizin. Am 26. August 1986 und 15. März 1988 unterzog er sich jeweils ohne Erfolg der Ärztlichen Vorprüfung. Auf seinen Antrag vom 12. Juni 1988 wurde er vom ... Landesprüfungsamt für Heilberufe mit Bescheid vom 25. Juli 1988 zur zweiten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zu den auf den 16. und 17. August 1988 anberaumten Prüfungsterminen geladen. Diese Ladung trug auf der Vorderseite einen durch Einrahmung hervorgehobenen Hinweis, der folgenden Wortlaut hatte: "Wichtig: Im Falle eines Rücktritts von der Prüfung bzw. Prüfungsversäumnis oder -abbruchs aus Krankheitsgründen ist dem Prüfungsamt unverzüglich eine amtsärztliche Bescheinigung einzureichen, die vom Gesundheitsamt am Prüfungsort bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erteilt wird. Bei stationärer Behandlung im Zeitpunkt der Prüfung ist ohne Verzug eine Bescheinigung des Krankenhauses vorzulegen, in der neben dem Krankenhausaufenthalt auch die Unaufschiebbarkeit der Behandlung ärztlich bestätigt sein muß." Ferner heißt es im unmittelbaren Anschluß daran: "Die weiteren Hinweise in der Anlage dieses Bescheides bitte ich zu beachten." In dieser Anlage werden die Prüflinge auf die der Prüfung zugrundeliegenden Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte hingewiesen; die Regelungen der §§ 18 und 19 ÄAppO werden wörtlich wiedergegeben. Den Prüfungen des zweiten Prüfungstages am 17. August 1988 blieb der Kläger fern. Er begab sich morgens zu dem in F ansässigen Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und Allergologie, Dr. med. Q, der mit Attest vom 17. August 1988 bescheinigte, der Kläger leide an einem schweren Migräneanfall mit hypotoner Kreislaufdysregulation und sei zur Zeit prüfungsunfähig. Anschließend suchte der Kläger das Gesundheitsamt der Stadt F auf. In der vom Gesundheitsamt ausgestellten Bescheinigung vom 17. August 1988 heißt es, der Kläger stelle sich seit März 1986 wiederholt zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit in Bezug auf die Ärztliche Vorprüfung in der amtsärztlichen Sprechstunde vor und gebe heute an, er sei zweimal durchgefallen und die jetzige Prüfung sei seine letzte Chance, in Deutschland weiter studieren zu können. Er sei heute morgen wegen eines schweren Migräneanfalles und Schwindelgefühls in ärztlicher Behandlung gewesen. Auf das beigefügte Attest von Dr. Q werde verwiesen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung um 10.45 Uhr sei der Kläger prüfungsfähig gewesen; eine Aussage, ob heute morgen Prüfungsunfähigkeit bestanden habe, sei nicht möglich. Diese Bescheinigung wurde vom Gesundheitsamt unmittelbar an das Landesprüfungsamt übersandt und ging dort am 22. August 1988 ein. Eine eigene Erklärung gegenüber dem Landesprüfungsamt gab der Kläger nicht ab. Mit Bescheid vom 1. September 1988, dem Kläger zugestellt am 8. September 1988, stellte das ... Landesprüfungsamt für Heilberufe fest, gemäß § 19 ÄAppO gelte die Ärztliche Vorprüfung im August 1988, zu der der Kläger zugelassen und geladen worden sei, als nicht bestanden. Er sei der Prüfung am 2. Prüfungstag ferngeblieben, ohne dem ... Landesprüfungsamt für Heilberufe hierfür unverzüglich einen wichtigen Grund in der gebotenen Form nachgewiesen zu haben. Mit undatiertem, beim ... Landesprüfungsamt für Heilberufe am 13. September 1988 eingegangenen Schreiben legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung im wesentlichen aus, es stimme nicht, daß er der Ärztlichen Vorprüfung am 2. Tag ohne wichtigen Grund ferngeblieben sei. Er sei am 2. Prüfungstag sehr krank gewesen. Aus diesem Grunde habe er sich unmittelbar zu seinem Hausarzt fahren und dort behandeln lassen. Dieser habe ihn untersucht und ihm wegen seiner Prüfungsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung erteilt. Mit dieser Bescheinigung sei er zum Gesundheitsamt gegangen, um sie bestätigen zu lassen. Eine Frau Doktor habe ihn untersucht und ihm Prüfungsunfähigkeit attestiert. Was anschließend mit dem Attest gemacht worden sei, wisse er nicht. Vielleicht habe die Behörde vergessen, einen Brief an das Landesprüfungsamt zu schicken; jedenfalls sei alles beim Gesundheitsamt eingetragen und registriert. Er bitte daher, sich mit dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen und dort nach dem Attest zu fragen. Nachdem die Behörde dem Kläger mitgeteilt hatte, ihre Entscheidung sei auf der Grundlage eines Attestes des Gesundheitsamtes F gefällt worden, aus der hervorgehe, daß der Kläger am 2. Prüfungstag um 10.45 Uhr untersucht worden sei und daß eine Prüfungsunfähigkeit nicht habe festgestellt werden können, trug der vom Kläger inzwischen beauftragte Rechtsanwalt zur Begründung des Widerspruchs ergänzend vor, das vom Gesundheitsamt F ausgestellte Attest sei inhaltlich unrichtig. Der Kläger sei in Wirklichkeit zur fraglichen Zeit prüfungsunfähig gewesen, was sich aus dem Attest des Dr. Q ergebe. Daß das Gesundheitsamt F in seiner Untersuchung am gleichen Tage um 10.45 Uhr zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, könne nur damit erklärt werden, daß der Kläger sofort nach der erstmaligen Untersuchung durch Dr. Q die verordneten Medikamente eingenommen habe, so daß sich zum Zeitpunkt der späteren Untersuchung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Dieser durchaus einleuchtende Zusammenhang hätte durch das Gesundheitsamt bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt beachtet werden müssen. Mit Bescheid vom 5. April 1989, als Einschreiben zur Post gegeben am 7. April 1989 und dem Bevollmächtigten des Klägers am 11. April 1989 zugestellt, wies das ... Landesprüfungsamt für Heilberufe den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger habe die behauptete krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen. Die Amtsärztin im Gesundheitsamt F habe schon verhältnismäßig kurze Zeit, nachdem der Kläger seinen Hausarzt aufgesucht habe, festgestellt, daß bei ihm ein Migräneanfall nicht mehr diagnostizierbar sei. Dies lasse den Schluß zu, daß auch am Morgen desselben Prüfungstages keine Gründe vorgelegen haben könnten, die ihn an einer Prüfungsteilnahme gehindert hätten. Nach ärztlicher Erfahrung hätten nämlich Symptome eines schweren Migräneanfalles, der zur Prüfungsunfähigkeit führe, nach so kurzer Zeit noch deutlich und zweifelsfrei feststellbar sein müssen. Liege aber nur eine gesundheitliche Beeinträchtigung geringen Ausmaßes vor und erweise sich bei einer amtsärztlichen Untersuchung, daß diese schon durch eine Medikamenteneinnahme behoben werden konnte, dürfe dies einem Prüfling keine Veranlassung geben, der Prüfung fernzubleiben, weil durch diese geringfügige Erkrankung wesentliche Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit nicht zu erwarten gewesen seien. Am 11. Mai 1989 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf den Sachvortrag im Widerspruchsschreiben vom 27. Oktober 1988 verwiesen und geltend gemacht, dieser Sachvortrag sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Landesprüfungsamts für Heilberufe vom 1. September 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1989 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen. Er hat ausgeführt, der Kläger habe bisher keinen Nachweis für seine Prüfungsunfähigkeit erbracht. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Klage sei über den Wortlaut des Anfechtungsantrages hinaus als Verpflichtungsklage zulässig, da sie darauf abziele, daß sich der Kläger nochmals der Ärztlichen Vorprüfung unterziehen könne. Damit begehre er die Verurteilung des Beklagten, die Prüfung für nicht unternommen zu erklären bzw. den Rücktritt von der Prüfung zu genehmigen. Diese Verpflichtungsklage sei jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf einen derartigen Ausspruch habe. Maßgeblich sei die ÄAppO vom 13. April 1979 (GVBl. I, S. 425) in der Fassung vom 28. Mai 1987 (BGBl. I, S. 1349). Zutreffend habe der Beklagte festgestellt, daß der Kläger die ärztliche Vorprüfung im August 1988 gemäß § 19 Abs. 1 ÄAppO nicht bestanden habe, da er der Prüfung am 2. Prüfungstag ferngeblieben sei, ohne daß ein wichtiger Grund für sein Verhalten vorliege. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliege, treffe gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO das Landesprüfungsamt. Da § 19 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO auf § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄAppO verweise, könne ein wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn der Prüfling dem Landesprüfungsamt die Gründe für das Fernbleiben von der Prüfung unverzüglich mitteile. Dies habe der Kläger erstmals mit seinem am 13. September 1988 beim ... Landesprüfungsamt für Heilberufe eingegangenen Widerspruchsschreiben getan. Eine Mitteilung knapp einen Monat nach dem Prüfungstermin sei aber nicht unverzüglich. Gründe, die diese verspätete Mitteilung entschuldigen könnten, seien nicht ersichtlich. Zudem habe die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 ÄAppO nicht erteilt werden können, weil der Kläger keine amtsärztliche Bescheinigung über seine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vorgelegt habe. Das Landesprüfungsamt habe ermessensfehlerfrei vom Kläger die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung fordern können. Die Amtsärztin habe bei ihrer Untersuchung am 2. Prüfungstag eine Prüfungsunfähigkeit nicht attestiert. Sowohl die Amtsärztin als auch der leitende Arzt des Landesversorgungsamtes ... hätten übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß die Folgen eines schweren Migräneanfalls mit hypotoner Kreislaufdysregulation trotz der vom Kläger behaupteten medikamentösen Behandlung in seinen Folgen nicht innerhalb von ein bis zwei Stunden zu beseitigen seien, so daß beim Kläger allenfalls eine leichte Migräne, die aber nicht zur Prüfungsunfähigkeit führe, vorgelegen haben könne. Diesen Ausführungen sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl ihm die Pflicht zum Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit obliege. Insoweit könne zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bezug genommen werden. Sehe man das Widerspruchsschreiben des Klägers als konkludente Rücktrittserklärung im Sinne von § 18 ÄAppO an, ergebe sich keine abweichende Beurteilung, da aufgrund der vorstehenden Ausführungen von einem verspäteten Rücktritt und fehlenden Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest auszugehen sei. Gegen den am 6. April 1990 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. Mai 1990, einem Montag, Berufung eingelegt. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt schriftsätzlich, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 12. Februar 1990 abzuändern und den Bescheid des Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 1. September 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1988 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Entscheidungen. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des ... Landesprüfungsamtes für Heilberufe (1 Heftstreifen, 23 Blatt) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.