Urteil
6 UE 1082/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0308.6UE1082.87.0A
1mal zitiert
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --), ist zulässig. Der Kläger hat zwar die Berufungsfrist (§ 124 Abs. 2 VwGO) versäumt, denn er hat erst am 24. April 1987 Rechtsmittel gegen das ihm am 14. Oktober 1986 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 VwGO). Bis zum Zugang der Verfügung des Berichterstatters vom 8. April 1987 am 14. April 1987 war der Kläger ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert, denn bis zu diesem Zeitpunkt durfte er eine positive Entscheidung über seinen innerhalb der Berufungsfrist (vgl. dazu Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 60 Rdnr. 11) gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abwarten. Er mußte nicht wissen, daß Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird, wenn und soweit eine unterhaltsrechtliche Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern besteht und den Eltern an Stelle des Antragstellers keine Prozeßkostenhilfe zustünde (vgl. dazu OVG Münster, Beschluß vom 14. September 1983 -- 16 B 2267 und 2268/82 --, FamRZ 1984, 603), Voraussetzungen, die in seinem Falle erfüllt waren. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Hinweises des Berichterstatters und damit fristgerecht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO) hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 zweite Alternative VwGO) statthaft, denn der Kläger begehrt den Erlaß eines von der Beklagten mit Bescheid vom 30. November 1984 abgelehnten Verwaltungsaktes. Ob der Anspruch auf Unterrichtsgeldfreiheit einen Verwaltungsakt voraussetzt oder unmittelbar aus dem Gesetz folgt, ist unerheblich, denn auch über das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs kann verbindlich durch (feststellenden) Verwaltungsakt entschieden werden (Urteil des Senats vom 08. Juni 1989 -- 6 UE 2608/86 --). Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch begründet. Dabei ist von folgendem auszugehen: Gemäß Artikel 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verfassung --HV-- ist der Unterricht in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen unentgeltlich. Hierbei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen (Urteile vom 08. Juli 1949 -- P.St. 22 --, StAnz. 1949, 348; vom 11. Mai 1956 -- P.St. 191 --, StAnz. 1956, 552 und vom 13. Juli 1956 -- P.St. 204 --, StAnz. 1956, 780) nicht lediglich um einen Programmsatz, sondern um unmittelbar geltendes Recht, ohne daß deswegen die weitere Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers ausgeschlossen wäre (Urteil des Staatsgerichtshofes vom 1. Dezember 1976 -- P.St. 812 --, ESVGH 27, 30). Von seiner Regelungsbefugnis hatte der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise unter anderem dadurch Gebrauch gemacht, daß er in der durch Art. 1 Nr. 2, Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 496) mit Wirkung ab 1. Januar 1990 aufgehobenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit --GUL-- in der seit dem 1. August 1982 geltenden Fassung vom 26. Januar 1982 (GVBl. I S. 49) den Wegfall der Unterrichtsgeldfreiheit für solche Studierende vorsah, die den Abschluß ihres Studiums unangemessen hinauszögerten. In welchen Fällen der Studierende den Abschluß seines Studiums unangemessen hinauszögerte, war in der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit --AVO-- GUL -- vom 28. Juni 1983 (GVBl. I S. 112) geregelt, die gemäß Art. 2 und 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 ebenfalls zum 1. Januar 1990 außer Kraft getreten ist. Im vorliegenden Falle war § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung einschlägig. Danach wurde der Abschluß des Studiums unangemessen hinausgezögert, wenn der Student den Studiengang mehr als einmal wechselte, es sei denn, daß ein zweiter Wechsel innerhalb von 2 Jahren nach Aufnahme des Studiums erfolgte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn der Kläger hat den Studiengang mehr als einmal gewechselt und der zweite Wechsel vom Studium des Maschinenbaus zum Studium der Medizin fand nach dem 7. Semester und damit ca. 3 1/2 Jahre nach Aufnahme des Studiums statt. Entgegen der Auffassung des Klägers war der erste Wechsel vom Chemie- zum Maschinenbaustudium nicht deshalb unbeachtlich, weil der gerichtlichen Zulassung zum Medizinstudium eine Kapazitätsberechnung zugrunde lag, die auf den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 1981/82 beruhte, denn die Unangemessenheit einer Verzögerung des Studienabschlusses hing vom tatsächlichen Studienverlauf ab. Trotz des Studiengangwechsels kann der Kläger für das von ihm seit dem Wintersemester 1984/85 bei der Beklagten betriebene Medizinstudium Unterrichtsgeldfreiheit beanspruchen, denn er hat die Gründe, auf denen die Verzögerung seines Studienabschlusses beruht, nicht zu vertreten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AVO-GUL, wonach bei einem Wechsel des Studienganges nach dem Ende des 5. Semester für die Dauer des neuen Studiengangs Unterrichtsgeldfreiheit gewährt werden konnte, wenn der Student nachwies, daß er die für die Verzögerung seines Studienabschlusses maßgeblichen Gründe nicht zu vertreten hatte, auch für einen zweiten Studiengangwechsel galt. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß es rechtlich unerheblich gewesen sei, aus welchen Gründen der zweite Studiengangwechsel erst nach Ablauf von 2 Jahren nach Aufnahme des Studiums erfolgt war, denn die Unterrichtsgeldfreiheit erlosch gemäß § 2 Abs. 1 GUL nur dann, wenn der Studierende den Studienabschluß unangemessen hinausgezögert hatte (vgl. das am 7. Dezember 1984 beratene Urteil des Senats 6 UE 1701/84). Dieser unbestimmte Rechtsbegriff sollte nach der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofes (Urteil v. 1. Dezember 1976, a.a.O., S. 39) eine umfassende und auf den Einzelfall abgestellte Beurteilung der Studiensituation gewährleisten. Das galt auch dann, wenn sich der Studienabschluß durch einen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVO-GUL verspäteten zweiten Studiengangwechsel um mehr als zwei Jahre verzögert hatte, denn § 2 Abs. 1 GUL enthielt insoweit keine Einschränkung. In seinem Urteil vom 18. April 1986 -- 6 UE 1265/85 -- hat der Senat entschieden, daß ein verspäteter Studiengangwechsel jedenfalls dann auf vom Studierenden nicht zu vertretenden Gründen beruht, wenn diese als "wichtig" im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz -- BAFöG -- anzuerkennen sind. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Solange ein Student aus öffentlichen Mitteln Leistungen zum Zwecke des Studiums erhielt, stand ihm gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 AVO-GUL auch Unterrichtsgeldfreiheit zu. Letzteres mußte aus Gründen der Gleichbehandlung -- Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -- auch dann gelten, wenn der Anspruch auf Ausbildungsförderung bei einem aus wichtigem Grund vorgenommenen Fachrichtungswechsel gemäß § 1 zweiter Halbsatz BAFöG daran scheiterte, daß der Auszubildende die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel selbst aufbringen konnte, denn die Gewährung von Unterrichtsgeldfreiheit hing nicht von der Bedürftigkeit des Studierenden ab, so daß diese kein sachlicher Grund für unterschiedliche Rechtsfolgen sein konnte. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Studium der Medizin hätte der Kläger -- entsprechende Bedürftigkeit vorausgesetzt -- allerdings nicht beanspruchen können, weil der erste Fachrichtungswechsel vom Studium der Chemie zum Studium des Maschinenbaus ohne wichtigen Grund vorgenommen worden ist. Ein solcher Grund muß aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 9. Juni 1983 -- 5 C 122.81 --, BVerwGE 67, 250 = DÖV 1984, 210) für jeden Fachrichtungswechsel gegeben sein. Die einer Zulassung zum Wunschstudium entgegenstehenden hochschulrechtlichen Beschränkungen sind nach dieser Entscheidung keine Rechtfertigung dafür, von einem Parkstudium in ein anderes überzuwechseln. Auch die vom Kläger geltend gemachten schlechteren Berufsaussichten eines Chemikers waren kein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel (Rothe/Blanke, BAFöG, Stand Dezember 1983, § 7 Anm. 29.4). Daß der erste Studiengangwechsel ohne wichtigen Grund erfolgte, ist jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten im vorliegenden Falle unerheblich. Für die Frage, ob ein Studierender die für die Verzögerung seines Studienabschlusses in Folge eines Studiengangwechsels maßgeblichen Umstände zu vertreten hatte, kam es ausschließlich auf die Gründe des für die Verzögerung ursächlichen Fachrichtungswechsels an. Der erste Fachrichtungswechsel hat jedoch zu keiner Verzögerung des Studienabschlusses geführt, denn der Kläger hätte sein Studium nicht früher beendet, wenn er bis zur Zulassung zum Studium der Medizin statt Maschinenbau weiterhin Chemie studiert hätte. Ursächlich für die Verlängerung der Studiendauer war ausschließlich der zweite Studiengangwechsel vom Studium des Maschinenbaus zum Studium der Medizin, denn nur wenn der Kläger diesen Fachrichtungswechsel unterlassen hätte, hätte er einen berufsqualifizierenden Abschluß früher erreichen können. Der für die Verzögerung des Studienabschlusses ursächliche zweite Studiengangwechsel ist aus wichtigem Grunde erfolgt. Die Voraussetzungen nach Teilziffer 7.3.14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Juli 1982 (GMBl. 1982 S. 311), von der nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. April 1986, a.a.O.) bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ausgegangen werden kann, sind zwar hier nicht erfüllt, denn der Kläger hat weder aufgrund des seit dem Wintersemester 1980/81 gültigen Auswahlverfahrens einen Studienplatz im Studiengang Medizin erhalten noch hat er vor der gerichtlichen Zulassung zu seinem Wunschstudium an allen ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten dieses Verfahrens teilgenommen. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen --ZVS-- in Dortmund hat auf entsprechende Anfragen des Gerichts mit Schreiben vom 16. Juni, 17. Juli und 21. August 1987 mitgeteilt, daß für das Sommersemester 1984 kein Antrag des Klägers auf Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorliege. Auch der von einem ersuchten Richter des Verwaltungsgerichts Mainz als Zeuge vernommene Vater des Klägers konnte nicht bestätigen, daß eine entsprechende Bewerbung bei der Zentralstelle eingegangen ist. Aus dem Umstand, daß der Kläger im Wintersemester 1984/85 nicht im zentralen Vergabeverfahren zum Medizinstudium zugelassen worden ist und der ZVS für das Sommersemester 1984 keine Bewerbung vorliegt, kann jedoch nicht gefolgert werden, der Kläger habe die durch den Fachrichtungswechsel bedingte Verzögerung seines Studienabschlusses zu vertreten. Dem Kläger kann es nicht zum Nachteil gereichen, daß er in einem gerichtlichen Verfahren einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen erstritten und auf diese Weise vier Semester früher als im zentralen Vergabeverfahren zum Medizinstudium zugelassen worden ist. Ihm kann auch nicht angelastet werden, daß der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen seine Bewerbung für das Sommersemester 1984 nicht vorliegt. Der Vater des Klägers hat glaubhaft bekundet, daß er die Bewerbungsunterlagen rechtzeitig abgesandt hat. Der Antrag muß danach auf dem Postwege oder bei der Behörde verloren gegangen sein. Beides hätte der Kläger nicht zu vertreten. Im übrigen kann nicht als sicher gelten, daß er im Falle einer Bewerbung tatsächlich bereits im Sommersemester 1984 einen Studienplatz im Studiengang Medizin erhalten hätte. Gegen eine solche Annahme spricht, daß noch spätere Anträge trotz längerer Wartezeit abgelehnt worden sind. Die Frage, ob bei einer schuldhaften Verzögerung des Studienabschlusses um ein Semester der Wegfall der Studiengeldfreiheit für das ganze Studium verhältnismäßig gewesen wäre, braucht bei dieser Sachlage nicht entschieden zu werden. Schließlich liegt ein unangemessenes Hinauszögern des Studienabschlusses nicht etwa wegen der dem Wechsel zum Medizinstudium vorausgegangenen Studienzeit des Klägers von sieben Semestern vor. Der Verordnungsgeber ging in § 1 Abs. 2 Nr. 2 AVO-GUL davon aus, daß es bei einem Wechsel des Studiengangs nach dem fünften Semester auf die Dauer der Verzögerung nicht ankam, wenn sie auf Gründen beruhte, die der Studierende nicht zu vertreten hatte. Gilt diese Vorschrift hier nicht unmittelbar, dann muß aus Gründen der Gleichbehandlung zumindest entsprechendes gelten, wenn dem Wechsel des Studiengangs nach dem fünften Semester ein für die Verlängerung der Studienzeit nicht ursächlicher Fachrichtungswechsel vorausgegangen ist. Der Kläger studierte vom Sommersemester 1981 bis einschließlich des Sommersemesters 1982 Chemie an den Universitäten Frankfurt und Mainz und vom Wintersemester 1982/83 bis einschließlich des Sommersemesters 1984 Maschinenbau an der Universität Kaiserslautern. Seit dem Wintersemester 1984/85 ist er bei der Beklagten im Studiengang Medizin immatrikuliert. Die Zulassung erfolgte aufgrund einer einstweiligen Anordnung, die der Senat auf die Beschwerde des Klägers gegen eine seinen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1981/82 ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel am 17. September 1984 erlassen hatte. Im Juli 1985 wandelte die Beklagte die vorläufige in eine endgültige Zulassung auf einen vorklinischen Teilstudienplatz um. Zum Wintersemester 1986/87 wurde dem Kläger von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund, bei der er sich jedenfalls vom Sommersemester 1981 bis zum Wintersemester 1983/84 und ab Sommersemester 1986 vergeblich um eine Zulassung zum Medizinstudium beworben hatte, ein Vollstudienplatz zugeteilt. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1984 erhob die Beklagte von dem Kläger für das Wintersemester 1984/85 Studiengebühren in Höhe von 250,-- DM. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17. November 1984 Widerspruch ein und beantragte sinngemäß, ihm Unterrichtsgeldfreiheit zu gewähren. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. November 1984 ab und wies den am 14. Dezember 1984 zur Niederschrift erklärten Widerspruch des Klägers mit am 30. Mai 1985 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1985 zurück. Am 28. Juni 1985 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage auf Gewährung von Unterrichtsgeldfreiheit erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der Wechsel vom Studium der Chemie zum Studium des Maschinenbaus sei rechtlich unbeachtlich, weil er -- der Kläger -- nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1981/82 zum Medizinstudium zugelassen worden sei. Die Verzögerung des Studiums habe im übrigen die Beklagte zu vertreten, weil sie durch ihre falsche Kapazitätsberechnung einen Studienbeginn zu diesem früheren Zeitpunkt verhindert habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 30. November 1984 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für sein Studium im Fach Humanmedizin ab dem Wintersemester 1984/85 Unterrichtsgeldfreiheit zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Kläger habe den Abschluß seines Studiums unangemessen hinausgezögert, weil er den Studiengang zweimal gewechselt habe und der zweite Wechsel nicht innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme des Studiums erfolgt sei. Für den ersten Fachrichtungswechsel habe kein wichtiger Grund bestanden. Die für das Medizinstudium bestehenden Zulassungsbeschränkungen rechtfertigten es jedenfalls nicht, von einem Parkstudium in ein anderes überzuwechseln. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. September 1986 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger durch seinen mehrmaligen Studiengangwechsel den Abschluß seines Studiums im Sinne der einschlägigen Vorschriften unangemessen hinausgezögert habe. Dabei sei entgegen der Auffassung des Klägers auf den tatsächlichen Studienverlauf abzustellen. Ob bei einer Verzögerung des Studienabschlusses durch mehrmaligen Studiengangwechsel gleichwohl Unterrichtsgeldfreiheit gewährt werden könne, wenn die Verzögerung des Studienabschlusses auf Gründen beruhe, die der Student nicht zu vertreten habe, könne offen bleiben, denn in diesem Falle müsse für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben sein. Für den Wechsel vom Studium der Chemie zum Studium des Maschinenbaus sei ein solcher Grund jedoch nicht erkennbar. Nachdem der Kläger seinen am 10. November 1986 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren aufgrund eines ihm am 14. April 1987 zugegangenen Hinweises des Berichterstatters vom 8. April 1987 zurückgenommen hatte, hat er mit am 24. April 1987 eingegangenen Schriftsätzen vom 22. April 1987 Berufung gegen das ihm am 14. Oktober 1986 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, für den Wechsel vom Chemie- zum Maschinenbaustudium habe ein wichtiger Grund vorgelegen, der nicht von ihm zu vertreten sei. Nach der Ablehnung seines Antrags auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1981/82 durch das Verwaltungsgericht Kassel sei ihm das Risiko zu hoch erschienen, Chemie als Vorbereitung auf das Medizinstudium weiterzustudieren. Die Berufsaussichten eines Chemikers seien damals auch weitaus schlechter gewesen als die eines Maschinenbauingenieurs. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. September 1986 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1985 zu verpflichten, ihm für sein ab dem Wintersemester 1984/85 betriebenes Medizinstudium Unterrichtsgeldfreiheit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe die Gründe für die durch den zweifachen Studiengangwechsel bedingte Verzögerung seines Studienabschlusses zu vertreten. Eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und Teilziffer 7.3.14 der zu diesem Gesetz ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 1982 komme nicht in Betracht, denn der Kläger habe seinen Studienplatz nicht in zentralen Vergabeverfahren, sondern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erhalten. Der Senat hat gemäß Beschluß vom 24. September 1987 durch Vernehmung des Vaters des Klägers, Herrn ... K., Beweis darüber erhoben, ob sich der Kläger zum Sommersemester 1984 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund um einen Studienplatz im Studiengang Medizin beworben hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, die am 25. November 1987 vor einem ersuchten Richter des Verwaltungsgerichts Mainz stattgefunden hat, wird auf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren betreffende Akte 6 D 5140/86, die den gegen die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen gerichteten Antrag auf vorläufige Zulassung des Klägers zum Studium der Medizin an einer deutschen Universität im Sommersemester 1982 betreffende Akte des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit dem Aktenzeichen 12 L 509/82 und die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgenannten Unterlagen Bezug genommen.