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Urteil

6 UE 830/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0201.6UE830.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 14. Juni 1988 zu Unrecht aufgehoben. Der Kläger hatte eine auf Verleihung der Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing." gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO erhoben. Geht man davon aus, daß im Verpflichtungsbegehren kein auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Ministeriums gerichtetes, isoliertes Anfechtungsbegehren enthalten ist, so hätte schon aus diesem Grund der Bescheid des Ministeriums nicht aufgehoben werden dürfen. Aber selbst wenn der Kläger außer der Verpflichtungsklage eine isolierte Anfechtungsklage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides erhoben haben sollte und diese zulässig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1961 -- VIII C 119.60 -- BVerwGE 13, 54 ff., 62; Urteil vom 15.12.1966 -- VIII C 30.66 -- BVerwGE 25, 357 ff., 358/359; Urteil vom 09.12.1971 -- VIII C 6.69 -- BVerwGE 39, 135 ff., 138/139; Urteil vom 19.05.1987 -- 1 C 13/84 -- NVwZ 1987, 893 f.), hätte der streitige Bescheid nicht aufgehoben werden dürfen, denn das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat die Nachdiplomierung des Klägers zu Recht abgelehnt und war dafür auch zuständig. Das ergibt sich allerdings nicht aus § 81 des Hessischen Hochschulgesetzes -- HHG -- vom 6. Juni 1978 (GVBl. 1978 I S. 319) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1987 (GVBl. 1987 I S. 181), der Vorschrift, die die Nachdiplomierung regelt, denn Zuständigkeitsbestimmungen sind in Absatz 3 dieser Vorschrift nur für die Fälle vorgesehen, in denen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HHG eine Nachdiplomierung erfolgen kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 HHG im Falle des Klägers nicht erfüllt sind, weil er mangels einer entsprechenden Prüfung nach den im Lande Hessen geltenden Bestimmungen bisher weder graduiert worden ist noch graduiert werden kann (S. 7 f. des verwaltungsgerichtlichen Urteils). Für diesen Fall ist auch in § 3 Abs. 1 NachDiplVO nicht geregelt, welche Institution für die Entscheidung über den Antrag auf Nachdiplomierung zuständig ist. Die Bestimmung enthält eine Aufzählung unterschiedlicher Fallgruppen, ohne sich auf alle Fallgestaltungen zu erstrecken, bei denen geltend gemacht wird, daß gleichwertige Prüfungen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 abgelegt worden seien. Ob unter diesen Umständen die Vorschrift über die Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 2 NachDiplVO gilt oder die allgemeine Zuständigkeit des Ministers für Wissenschaft und Kunst, kann offenbleiben, denn in beiden Fällen konnte der Minister seine eigene Zuständigkeit annehmen. Nach § 3 Abs. 2 NachDiplVO entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst bei Zweifeln über die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 NachDiplVO, welche Hochschule oder Stelle zuständig ist. Da in § 3 Abs. 1 NachDiplVO neben Hochschulen als zuständige Stelle nur das Ministerium für Wissenschaft und Kunst aufgeführt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachDiplVO), kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst seine eigene Zuständigkeit bestimmen, wenn von der Anwendbarkeit dieser Regelung auszugehen sein sollte. Geht man jedoch davon aus, daß die Nachdiplomierungsverordnung den Fall, daß aufgrund einer abgelegten Meisterprüfung ein Anspruch auf Nachdiplomierung geltend gemacht wird, nicht regelt, dann ergibt sich die Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst aus dem am 2. Juni 1987 ergangenen Beschluß der Hessischen Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (GVBl. I 1987, S. 95 ff., 103). Danach ist der Minister für Wissenschaft und Kunst für das gesamte Hochschulwesen zuständig. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der vorliegende Fall von dieser allgemeinen Zuständigkeitsregelung ausgenommen sein soll. Nach allem ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger bestand im Jahre 1962 die Meisterprüfung im Gas- und Wasserinstallationshandwerk. Im Jahre 1969 machte er gegenüber dem Regierungspräsidenten in D eine Anzeige nach § 3 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur". In seiner Antwort wies der Regierungspräsident darauf hin, die Erstattung der Anzeige allein begründe nicht die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Mit Schreiben vom 28. Mai 1988 beantragte der Kläger bei dem Regierungspräsidenten in D, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" führen zu dürfen. Diesen Antrag lehnte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Bescheid vom 14. Juni 1988 ab. Am 12. Juli 1988 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 1988 aufzuheben und ihm die Bezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu verleihen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 11. Januar 1989 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben, im übrigen aber die Klage abgewiesen sowie die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen der Nachdiplomierung gemäß § 81 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes -- HHG -- in Verbindung mit der Verordnung über die nachträgliche Verleihung des Diplomgrades an Berechtigte nach § 81 Abs. 1 des Hochschulgesetzes (NachDiplVO) vom 16. Dezember 1987 (GVBl. I 1988, 12) erfülle der Kläger nicht. Das in dem Verpflichtungsantrag enthaltene Begehren auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Ministers für Wissenschaft und Kunst führe jedoch zum Erfolg, weil dieser für die Entscheidung keine Zuständigkeit besitze. Nach § 81 Abs. 3 Nr. 2 HHG sei in den Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 HHG die vom Minister für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung bestimmte Hochschule oder Stelle für die Nachdiplomierung zuständig. Zur Bestimmung einer solchen Stelle sei es aber für den vorliegenden Fall nicht gekommen. Die Rechtsverordnung vom 16. Dezember 1987 (NachDiplVO) enthalte für Fälle der vorliegenden Art, die dadurch gekennzeichnet seien, daß keine Abschlußprüfung an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung erfolgt sei, keine Regelung. Dieser Mangel könne auch nicht durch die in § 3 Abs. 2 der Verordnung geregelte Kompetenz zur Bestimmung der zuständigen Institution ausgeräumt werden, weil dem Minister für Wissenschaft und Kunst diese besondere Befugnis lediglich bei Zweifeln über die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zugesprochen werde, nicht aber für sonstige Fälle. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst sei demnach nicht befugt gewesen, selbst über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Gegen das am 30. Januar 1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. Februar 1989 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Ministerium für Wissenschaft und Kunst sei die für den Erlaß des Bescheides vom 14. Juni 1988 zuständige Stelle gewesen. Der Kläger habe seinen vermeintlichen Anspruch auf Nachdiplomierung auf einen Bildungsabschluß gestützt, der durch die Bestimmungen über die Nachdiplomierung nicht erfaßt werde. Folglich habe für den Gesetz -- und Verordnungsgeber keine Veranlassung bestanden, für Fälle dieser oder ähnlicher Art eine besondere Zuständigkeit festzulegen. Daher sei das Ministerium für Wissenschaft und Kunst als das für Fragen der Nachdiplomierung zuständige Fachministerium der richtige Adressat für das Ersuchen des Klägers gewesen. § 3 Abs. 2 NachDiplVO bestimme, daß bei Zweifeln über die Zuständigkeit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst entscheide, welche Hochschule oder Stelle zuständig sei. Aufgrund dieser Bestimmung könne sich das Ministerium im Einzelfall auch selbst für zuständig erklären. Aber selbst wenn man einen Zweifelsfall im Sinne des § 3 Abs. 2 NachDiplVO verneine, sei das Ministerium zuständig gewesen. Wenn sich ein Staatsbürger an die Behörde wende, die die Rechtsvorschriften, auf die er seinen vermeintlichen Anspruch stütze, in das Parlament eingebracht habe, so müsse diese Behörde auch befugt sein, den Antragsteller über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11.01.1989 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.