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Beschluss

6 TG 3286/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1109.6TG3286.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erreichen wollen, daß ihr im Rahmen des Kurses Zahnersatzkunde II, zu dem sie zugelassen worden war, Patienten zugeteilt würden. Auf diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, unter der Antragstellerin und den zwei weiteren, ebenfalls noch nicht mit Patienten versorgten Kursteilnehmern des Kurses eine Reihenfolge auszulosen und gegebenenfalls vorhandene Patienten entsprechend der ausgelosten Reihenfolge zu verteilen. Diese mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mit der Änderung des Beschlußtenors stellt der Senat lediglich klar, daß alle noch nicht mit Patienten versorgten Teilnehmer des Kurses Zahnersatzkunde II in die vom Verwaltungsgericht angeordnete Auslosung einzubeziehen sind, denn die Antragsgegnerin hat im Telefonat mit dem Berichterstatter vom 9.11.1989 mitgeteilt, statt der von ihr im Verfahren erster Instanz versehentlich angegebenen drei seien noch sieben der 27 Kursteilnehmer nicht mit Patienten versorgt. Von ihnen befänden sich fünf Studenten im neunten bzw. einem höheren Fachsemester. Zwei Studenten -- die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens und der Antragsteller des Parallelverfahrens 6 TG 3285/89 -- seien im siebten bzw. achten Fachsemester eingeschrieben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend nur eine einzige Auslosung angeordnet, bei der alle noch nicht mit Patienten versorgten Bewerber gleichrangig zu beteiligen sind, obwohl sie derzeit in verschiedenen Fachsemestern eingeschrieben sind. Es wäre bei der gegenwärtigen Rechtslage fehlerhaft gewesen, vorrangig die fünf Bewerber zu berücksichtigen, die im neunten oder einem höheren Fachsemester bei der Antragsgegnerin eingeschrieben sind, und erst dann -- gegebenenfalls im Wege einer weiteren Losentscheidung -- die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens und den Antragsteller des Parallelverfahrens. Denn der Antragsgegnerin ist ein Ermessensspielraum bei der Zuteilung der vorhandenen Patienten bisher nicht eingeräumt. Eine Rechtsgrundlage dafür, unter den zum Kurs zugelassenen Studenten eine Rangordnung nach dem Fachsemester festzulegen, in dem die Studenten eingeschrieben sind, gibt es nicht. § 6 Abs. 4 der "Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin mit dem Abschluß des zahnärztlichen Staatsexamens an der P-U M" kommt insofern als Rechtsgrundlage nicht in Frage, denn diese Studienordnung ist bisher nicht in Kraft getreten. Insofern wird gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.3.1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.7.1985 (BGBl. I S. 1274), auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Zuteilung von Ausbildungsmöglichkeiten bedarf einer normativen Rechtsgrundlage, etwa der Regelung im Rahmen einer Studienordnung, denn die Auswahl einzelner Studenten stellt einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG -- gewährleistete studentische Lern- und Studierfreiheit dar, die Teil der akademischen Ausbildungsfreiheit ist, die sich allerdings auf das bestehende Studien- und Ausbildungsangebot beschränkt und damit ein Recht auf Teilhabe an dem bestehenden Lehrangebot darstellt (vgl. dazu Scholz in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: November 1988, RdNrn. 174, 431 ff., 438 zu Art. 12 GG). Dieses Recht kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Als gesetzliche Grundlage kommt die den Erlaß und den Inhalt von Studienordnungen betreffende Regelung des § 44 des Hessischen Hochschulgesetzes -- HHG -- vom 6.6.1978 (GVBl. 1978 I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.1987 (GVBl. 1987 I S. 181), in Betracht. Da bei der Antragsgegnerin offenbar häufig zu wenige Patienten für den Kurs zur Verfügung stehen, läßt sich die Auswahl der Kursteilnehmer nur durch eine Studienordnung (§ 44 HHG) regeln. Einer derartigen Regelung stünde § 11 Abs. 4 Satz 1 HHG nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Danach umfaßt die Freiheit des Studiums auch die freie Wahl von Lehrveranstaltungen. Die Vorschrift enthält zu der hier entscheidungserheblichen Frage der Zuteilung von Patienten nichts, sondern bestimmt nur, daß grundsätzlich ein Recht auf Zulassung zu einer Lehrveranstaltung besteht. Dieses Recht wird der Antragstellerin vorliegend nicht streitig gemacht. Sie ist zu dem Kurs zugelassen worden. Da eine normative Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung derzeit nicht in Kraft ist, darf die Antragsgegnerin bis zu dem Inkrafttreten einer Rechtsgrundlage nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs aufrechtzuerhalten. Dabei liegt es auf der Hand, daß die Durchführung des Kurses Zahnersatzkunde II stark behindert werden könnte, wenn etwa ein Studienanfänger mit in die Auswahlentscheidung einbezogen werden müßte, denn es bestünde dann die Gefahr, daß er infolge seines geringeren Ausbildungsstandes den Lernerfolg der anderen Kursteilnehmer beeinträchtigen würde. Es ist daher bis zum Inkrafttreten einer normativen Regelung für die praktische Durchführung der Lehrveranstaltung sinnvoll und notwendig, den Studienfortschritt bei der Auswahlentscheidung mit zu berücksichtigen. Dies erfordert es aber nicht, darauf abzustellen, in welchem Fachsemester der jeweilige Bewerber bei der Antragsgegnerin eingeschrieben ist, denn die zur Durchführung des Kurses zwingend nötige fachliche Eignung des Kursteilnehmers ist auch dann gewährleistet, wenn ein Student zusammen mit in einem anderen Studiengang erbrachten Studienleistungen die Voraussetzungen erfüllt, die zur erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs notwendig sind. Entsprechendes gilt, wenn ein Teilnehmer an einer anderen Universität bereits in demselben Studiengang studiert hat und lediglich wegen des durch den allgemeinen numerus clausus bedingten Engpasses gezwungen war, sich in einem niedrigeren Fachsemester einzuschreiben. Obwohl es im Rahmen einer normativen Regelung möglich ist, eine stärker differenzierende Regelung zu schaffen und die Auswahlentscheidung insbesondere von dem Studienfortschritt und vielleicht auch der Studiendauer abhängig zu machen, erweist sich eine derart starke Einschränkung der Studierfreiheit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kurses nicht als nötig und damit derzeit als unzulässig. Aus allem folgt, daß die Antragstellerin gleichrangig mit den im neunten oder einem höheren Fachsemester eingeschriebenen Studenten in die Auslosung eingestellt werden muß. Die Antragstellerin hat nach ihrem eidesstattlich versicherten Vortrag alle für den Kurs erforderlichen Studienleistungen erbracht, was auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird. Unter diesen Umständen kommt es zur Zeit nicht darauf an, ob sich für die Antragstellerin, die derzeit im siebten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin eingeschrieben ist, vorteilhaft auswirken könnte, daß ihr drei weitere Semester aus dem Studium der Humanmedizin angerechnet wurden.