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Beschluss

6 TG 748/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0426.6TG748.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Hessischen Kultusminister im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Äußerungen nicht zu wiederholen, der Antragsteller komme mit seiner Entscheidungspraxis hinsichtlich der Schülerbeförderung den gesetzlichen Auflagen nicht nach und handele pflichtwidrig; der Antragsteller habe eine elternfeindliche Haltung. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch darauf glaubhaft gemacht, daß der Kultusminister diese Äußerungen unterläßt (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --, §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Ein solcher öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch kann sich für den Antragsteller als öffentlich-rechtliche Körperschaft nur aus der entsprechenden Anwendung des § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch -- BGB -- in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB, § 185 Strafgesetzbuch -- StGB -- ergeben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Schutz gegen Äußerungen beanspruchen, durch die unzulässig ihr Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird. Auch wenn ein Ehrenschutz wie für natürliche Personen und inländische juristische Personen des Privatrechts (siehe Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz -- GG --) für juristische Personen des öffentlichen Rechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht aus Art. 2 GG herzuleiten ist (siehe dazu grundsätzlich BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 -- 1 BvR 578/63 --, BVerfGE 21, 362 ; Beschluß vom 8. Juli 1982 -- 2 BvR 1187/80 --, BVerfGE 61, 82 : Einer Gemeinde steht das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG -- auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben -- nicht zu; Starck in: von Mangoldt-Klein, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1985, Art. 2 Rdnr. 33: Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden nicht durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt), sind diese durch die §§ 185 ff. StGB strafrechtlich und damit über § 823 Abs. 2 BGB zivilrechtlich gegen beleidigende Angriffe geschützt (BGH, Urteil vom 16. November 1982 -- VI ZR 122/80 --, NJW 1983, 1183). Dies ist auch aus § 194 Abs. 4 StGB zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift wird eine gegen eine politische Körperschaft gerichtete Beleidigung nur mit ihrer Ermächtigung verfolgt. Eine Beeinträchtigung des Ansehens des Antragstellers durch eine Beleidigung seitens des Kultusministers ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat geht davon aus, daß es sich bei den von dem Antragsteller angegriffenen Äußerungen des Kultusministers um Werturteile und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt. Das ist wesentlich, weil Tatsachenbehauptungen unterlassen bzw. widerrufen werden müssen, wenn sie unwahr sind; sie sind einer objektiven Klärung ihres Wahrheitsgehalts -- auch durch Beweis -- zugänglich (BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 -- 6 ZR 195/86 --, NJW 1987, 2225 ). Werturteile stellen hingegen subjektive Meinungsäußerungen dar, die sich einer Bestätigung bzw. Widerlegung als wahr oder unwahr entziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 31. August 1984 -- 20 B 1361/84 --, DÖV 1985, 285). Sie sind nur unzulässig und deshalb zu unterlassen, wenn sie auf die ehrverletzende Kränkung eines Dritten gerichtet sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 1986 -- 6 ZR 242/85 --, NJW 1987, 1398 ). Der Kultusminister hat mit seiner Äußerung, der Antragsteller komme mit seiner Praxis der Erstattung von Schülerbeförderungskosten gesetzlichen Auflagen nicht nach und handele insoweit pflichtwidrig, eine rechtliche Bewertung des Verwaltungshandelns des Antragstellers in einem eng umgrenzten Bereich vorgenommen. Er hat damit eine Rechtsauffassung vertreten, die juristisch falsch oder richtig, nicht aber wahr oder unwahr sein kann. Diese Äußerung stellt somit ein Werturteil dar (ähnlich für den Begriff "Illegalität": BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 -- VI ZR 251/80 --, NJW 1982, 2246 f.). Dies gilt auch für den damit verbundenen Vorwurf, der Antragsteller habe eine elternfeindliche Haltung. Er stellt eine aus der Sicht des Kultusministers an seinen Maßstäben ausgerichtete subjektive Wertung des Verhaltens des Antragstellers dar, die mit der Bewertung der Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens in engem Zusammenhang steht. Diese Werturteile sind keine Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB. Eine Beleidigung setzt eine vorsätzliche Kundgabe der Mißachtung eines Anderen und damit verbunden eine eindeutige Abwertung des Betroffenen von einem gewissen Gewicht voraus (Lenckner in: Schönke-Schröder, StGB, Kommentar, 22. Aufl. 1985, § 185 Rdnr. 2). Sie kann insbesondere durch eine Meinungsäußerung erfolgen, die eine herabwürdigende Achtungsverletzung zum Gegenstand hat (BayObLG, Beschluß vom 25. April 1980 -- RReg 3 St 140/78 --, NJW 1980, 1969). Wesentlich für eine beleidigende Äußerung ist, daß der Inhalt bei objektiver Würdigung ihres Sinngehalts auf eine Abwertung und Herabsetzung der betroffenen Person gerichtet ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, soweit die Praxis des Antragstellers bei der Erstattung von Schülerbeförderungskosten als rechtswidrig bewertet wurde. Diese Einschätzung des Verhaltens eines Trägers der Schülerbeförderung, der der Rechtsaufsicht des Kultusministeriums als oberster Schulaufsichtsbehörde unterliegt (§§ 61 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz -- SchVerwG --), erschöpft sich in einer sachlich wertenden Feststellung, die keine auf eine Herabsetzung des öffentlichen Ansehens des Antragstellers gerichteten Elemente enthält. Sachliche Kritik einer Aufsichtsbehörde gegenüber einer ihrer Rechtsaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist nicht deshalb unzulässig, weil sie dem Ruf dieser Körperschaft abträglich sein kann (ähnlich BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 -- VI ZR 251/80 --, a.a.O. für den Vorwurf der "Illegalität", durch den eine juristische Person des öffentlichen Rechts betroffen wurde). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier (ausweislich des von dem Antragsteller in Bezug genommenen Berichts der "O" vom 28. Januar 1989) die Feststellung pflichtwidrigen Verhaltens durch den Kultusminister im einzelnen näher begründet, damit als Ergebnis differenzierter Überlegungen dargestellt wird und so auch für Dritte inhaltlich nachvollziehbar und überprüfbar ist. Auch die von dem Kultusminister geäußerte Meinung, der Kreis zeige eine elternfeindliche Haltung, stellt keine Beleidigung des Antragstellers dar. Dieser Vorwurf beruht maßgeblich auf der Bewertung des Verhaltens des Antragstellers als pflichtwidrig und enthält im wesentlichen eine wertende Schlußfolgerung der vorhergehenden Beurteilung. Sie betrifft erkennbar den Umstand, daß der Antragsteller die nach Meinung des Kultusministers unzuträglichen Auswirkungen seiner Handhabung der Erstattung von Schülerbeförderungskosten hinnimmt. Unter Berücksichtigung dieses inneren, kausalen Zusammenhangs der Äußerungen enthält die Qualifizierung des Verhaltens des Antragstellers keine unsachlichen oder aggressiven Aspekte, die für eine auf die bewußte und rufschädigende Herabsetzung des Antragstellers gerichtete Äußerung sprächen. Soweit negative Werturteile ein bestimmtes Verhalten inhaltlich charakterisieren und keine darüber hinausgehende persönliche Abwertung zum Ausdruck bringen, enthalten sie keine Mißachtung und sind deshalb keine Beleidigungen. In diesem Rahmen halten sich die Äußerungen des Kultusministers; sie sind deshalb als Teil der öffentlichen politischen Auseinandersetzung, an der teilzunehmen zu den verfassungsmäßigen Rechten der Regierung und ihrer Mitglieder gehört (BVerwG, Beschluß vom 13. April 1984 -- 7 B 20.83 --, NJW 1984, 2591), zulässig und von dem Antragsteller hinzunehmen. Da die Äußerungen des Kultusministers nicht als Beleidigungen gemäß § 185 StGB zu qualifizieren sind, liegt ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, der im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen begründen könnte, nicht vor.