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Beschluss

6 TG 805/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0603.6TG805.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht eingelegte sowie auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die insoweit im zweiten Rechtszug - zuletzt mit Schriftsatz vom 30. März 1987 - gestellten Anträge, "1. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mit dem Beschwerdeführer erneut in den Terminen zum Vergabeverfahren des Wintersemesters 1987/88 ein Auswahlgespräch zu führen; 2. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dieses Auswahlgespräch so zu führen, daß den Mitgliedern der Prüfungskommission nicht bekannt wird, daß dem Beschwerdeführer durch Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 03. Oktober 1986 die Zulassung zum Studium im Studiengang Humanmedizin verwehrt wurde. 3. Hilfsweise: Die Rechtswidrigkeit der Durchführung des Auswahlgesprächs am 11.09.1986 wird festgestellt. 4. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, Sonnenstraße 171, 4600 Dortmund 1, wird beigeladen. 5. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen," bleiben sämtlich ohne Erfolg. Die nunmehr mit Blick auf das Wintersemester 1987/88 begehrte nochmalige Durchführung eines Auswahlgesprächs im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 2 b des Hochschulrahmengesetzes (HRG) mit dem Antragsteller, der bereits am 11. September 1986 mit dem Ziel der Zulassung zum Medizinstudium im Wintersemester 1986/87 an einem solchen Auswahlgespräch - erfolglos - teilgenommen hat, läßt sich bei Zugrundelegung der das Besondere Auswahlverfahren betreffenden Vorschriften des Vierten Abschnitts der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung ZVS) vom 19. August 1985 (GVBl. I Seite 123) allenfalls in einem gegen die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund gerichteten Verfahren erreichen. Daß sich das mit den Anträgen zu 1, und 2. verfolgte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers demgegenüber nicht in einem die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main als Antragsgegnerin in Anspruch nehmenden Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen läßt, ergibt sich im einzelnen aus den nachstehenden Erwägungen: Entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hängt der Erlaß einer die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung davon ab, daß ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers auch im Verfahren zur Hauptsache spricht. Dies ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin durch die das Auswahlgespräch als Teil des Besonderen Auswahlverfahrens regelnden Vorschriften gehindert ist, den Antragsteller an einem die Zulassung zum Medizinstudium im Wintersemester 1987/88 betreffenden Auswahlverfahren zu beteiligen, solange er ihr nicht zur Teilnahme an diesem Auswahlgespräch zugeteilt ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Vergabeverordnung ZVS ist die Zahl der Teilnehmer am Auswahlgespräch auf das Dreifache der nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 verfügbaren Studienplätze begrenzt. Die Teilnehmer am Auswahlgespräch werden unter den Bewerbern, die im Hauptverfahren noch nicht ausgewählt worden sind, durch Los bestimmt; hiervon sind ausgenommen Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung, Bewerber für ein Zweitstudium und Bewerber, die bereits für den beantragten Studiengang am Auswahlgespräch teilgenommen haben. Gemäß § 31 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS werden Bewerber, die bereits zur Teilnahme am Auswahlgespräch geladen worden waren, aber aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen am Auswahlgespräch nicht teilnehmen konnten, auf Antrag vorab für die Teilnahme am Auswahlgespräch bestimmt. § 31 Abs. 3 Vergabeverordnung ZVS schreibt vor, daß die Teilnehmer am Auswahlgespräch nach ihren Studienortwünschen im Zulassungsantrag entsprechend § 8 Abs. 1 bis 3 auf die Studienorte verteilt und von der jeweiligen Hochschule geladen werden. Bewerber, die nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs ausgewählt worden sind, werden von der jeweiligen Hochschule zugelassen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS). Nicht ausgewählte Bewerber erhalten von der Hochschule einen auf die Auswahl in der Quote nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beschränkten Ablehnungsbescheid (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS). Aus diesen Vorschriften folgt, daß über die Zulassung der Bewerber zum Auswahlgespräch nicht die einzelne Hochschule, sondern die Z e n t r a l s t e l l e entscheidet, und zwar auch dann, wenn bereits zur Teilnahme am Auswahlgespräch geladene Bewerber aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen am Auswahlgespräch nicht teilnehmen konnten. Nichts anderes kann insoweit für die vorliegende Fallgestaltung gelten, in der der Antragsteller unter Berufung auf die angebliche Rechtsfehlerhaftigkeit des am 11. September 1986 mit ihm durchgeführter Auswahlgesprächs eine Durchbrechung des in § 33 Abs. 4 Satz 4 HRG niedergelegten Grundsatzes fordert, daß jeder Bewerber nur einmal je Studiengang an einem Auswahlgespräch teilnehmen kann. Denn nachdem die von der Antragsgegnerin nach dem Ergebnis der Auswahlgespräche für das Wintersemester 1986/87 zu vergebenden Studienplätze jedenfalls bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bei Gericht vergeben waren, blieb für eine im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbare Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller erneut an einem dieses Bewerbungssemester betreffenden Auswahlgespräch zu beteiligen, kein Raum mehr. Zwar hat entsprechend der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung die einzelne Hochschule dafür einzustehen, daß die Auswahlgespräche korrekt durchgeführt werden. Die Möglichkeit, einen von der Hochschule in rechtsfehlerhafter Weise nicht zugelassenen Bewerber nach erneutem (und erfolgreichem) Auswahlgespräch doch noch zum Studium zuzulassen, entfällt jedoch mit der (restlosen) Vergabe der nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Vergabeverordnung ZVS für das betreffende Bewerbungssemester verfügbaren Studienplätze. Ist dieser Zeitpunkt verstrichen, ist eine wiederholende Durchführung des Auswahlgesprächs für diesen Vergabetermin sinnlos (Beschluß des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. März 1987 - IV K 1984/ 86 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks). Folgerichtig hat auch der Antragsteller selbst mit seinem am 22. Dezember 1986 bei Gericht eingegangenen Rechtsschutzersuchen seine erneute Teilnahme an einem die Studienplatzvergabe im S o m m e r s e m e s t e r 1 9 8 7 betreffenden Auswahlgespräch, mithin zu dem aus damaliger Sicht als nächstem stattfindendem Termin begehrt. Diesem Begehren kann nur von der Zentralstelle entsprochen werden; denn nur sie ist in der Lage und befugt, den Teilnehmerkreis für das Auswahlgespräch gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Vergabeverordnung ZVS festzulegen und den Hochschulen die zu ladenden Bewerber mitzuteilen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS). Auch im Falle einer rechtsfehlerhaften Durchführung des Auswahlgesprächs kann deshalb entgegen der von dem Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung die Antragsgegnerin nicht ohne eine in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis der Zentralstelle fallende Zuteilung des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 3 Vergabeverordnung ZVS zur erneuten Durchführung verpflichtet werden. Ein zu Unrecht von der Hochschule nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs nicht zum Studium zugelassener Bewerber wird hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Allerdings teilt der Senat nicht die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (a.a.O. Seite 3), die - im Verfahren gegen die Zentralstelle als bloße Vorfrage anzusehende - Frage, ob das durchgeführte Auswahlgespräch rechtmäßig sei, sei im Rahmen eines gegen die Hochschule geführten Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung einer vorläufigen gerichtlichen F e s t s t e l l u n g zugänglich. Die hierfür angezogene Kommentarstelle (Kopp, VwGO, 6. Auflage 1984, § 123 Rz. 9) besagt nur, als möglicher Inhalt einer einstweiligen Anordnung komme auch die Feststellung in Betracht, daß vorläufig bis zur weiteren Klärung bestimmte Rechte ausgeübt, ein bestimmter Verwaltungsakt nicht erlassen werden dürfe (VGH Mannheim, Gewerbearchiv 1972 Seite 132, zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes gegen einen erwarteten Verwaltungsakt). Hier handelt es sich demgegenüber darum, ob sich im vorliegenden Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die - verbindliche - Klärung einer Frage herbeiführen läßt, die sich für ein Streitverfahren mit anderem Gegenstand, anderem Gegner und anderer Gerichtszuständigkeit als Vorfrage darstellt. Dies ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil Eigenständigkeit und Eigenart des Anordnungsverfahrens es ausschließen, daß die in ihm ergehenden Entscheidungen Rechtskraftwirkung für ein späteres Hauptsacheverfahren oder ein anderes gerichtliches Verfahren entfalten (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, Rz. 105 mit weiteren Nachweisen). Insoweit sind dieselben Erwägungen maßgeblich, die nach allgemeiner, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilten Auffassung einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf das Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO entgegenstehen (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rz. 319; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Auflage 1985, § 113 Rz. 18, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt zugleich, daß der mit der Erfolglosigkeit der Anträge zu 1. und 2. zur Entscheidung des Gerichts gestellte Hilfsantrag zu 3., die Rechtswidrigkeit der Durchführung des Auswahlgesprächs vom 11. September 1986 festzustellen, ebenfalls ohne Erfolg bleiben muß. Ist nach alledem der Rechtsschutz des erfolglosen Teilnehmers an einem Auswahlgespräch nach Abschluß der Vergabe der verfügbaren Studienplätze dadurch zu gewährleisten, daß die Frage der Rechtswidrigkeit des Auswahlgesprächs inzident in einem Verfahren gegen die Zentralstelle geprüft und der betreffende Studienbewerber gegebenenfalls in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS von dieser vorab für die (nochmalige) Teilnahme an einem Auswahlgespräch bestimmt werden muß (so auch Beschl. des VG Berlin vom 22. Januar 1987 - VG 10 A 1578.86 -, Seite 3 f des amtlichen Umdrucks), kann auch nicht dem vom Antragsteller gestellten Antrag zu 4. entsprochen werden, die Zentralstelle zum vorliegenden Verfahren beizuladen. Einstweilige Anordnungen sind grundsätzlich an den Antragsgegner zu richten. Ob eine Inanspruchnahme Dritter schlechthin ausgeschlossen ist, kann offen bleiben (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rz. 217, 218). Eine Beiladung der Zentralstelle scheidet hier jedenfalls aus, weil diese für das vom Antragsteller verfolgte Begehren schon im Hinblick auf die Gerichtszuständigkeit nicht als Dritter im Sinne der Beiladungsvorschriften des § 65 VwGO in Anspruch genommen werden könnte, sondern nach der Ausgestaltung des Besonderen Auswahlverfahrens als Antragsgegnerin bzw. Beklagte in ein gerichtliches Verfahren einbezogen werden müßte. Auch dem damit zur Entscheidung gestellten Hilfsantrag zu 5., den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen, kann nicht entsprochen werden. Für ein vom Antragsteller gegen die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main geführtes Anordnungsverfahren nach §123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nämlich nur das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig (§ 52 Nr. 5 VwGO). Schließlich kommt eine Anregung gemäß § 86 Abs. 3 VwGO an den Antragsteller, einen veränderten, als sachdienlich anzusehenden Antrag zu stellen, nicht in Betracht. Insbesondere wäre eine auf den zuletzt behandelten Verweisungsantrag eingehende Umstellung des Antrags dahin, daß anstelle der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens sein solle, als Antragsänderung im zweiten Rechtszug nicht sachdienlich. Das gleiche Ziel könnte noch durch eine entsprechende Antragstellung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erreicht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 i . V. m. § 13 Abs. 1 und § 14 GKG in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unanfechtbar.