Beschluss
6 TG 2558/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0217.6TG2558.85.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Gestattung des Besuchs einer anderen als der für den Beschäftigungsort zuständigen Berufsschule.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Gestattung des Besuchs einer anderen als der für den Beschäftigungsort zuständigen Berufsschule. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen den Besuch der Adolf-Reichwein-Schule in Marburg/Lahn anstelle der Max-Eyth-Schule in Alsfeld zu gestatten. Diese vorläufige Regelung erscheint auch nach Auffassung des Senats zur Abwendung wesentlicher Nachteile - erheblich höhere Fahrkosten und zusätzliche Zeitverluste infolge eines fast viermal längeren Schulweges - im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO notwendig. Der Antragsteller unterliegt ungeachtet des Umstandes, daß er über die allgemeine Hochschulreife sowie über eine durch Staatsexamen abgeschlossene pädagogische Ausbildung verfügt, gemäß § 12 Nr. 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes - HSchPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.5.1969 (GVBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.1980 (GVBl. I S. 393), der Berufsschulpflicht; denn er steht seit Oktober 1985 in einem Ausbildungsverhältnis mit einer Schreinerei in Lauterbach/Vogelsbergkreis. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 HSchPflG ist die Berufsschulpflicht durch den Besuch der für den Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Ausbildungs- oder Dienstverhältnis der für den Wohnort zuständigen Berufsschule zu erfüllen. Die Entscheidung darüber, welche Berufsschule nach dieser Vorschrift zuständig ist, trifft nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Berufsschulpflicht vom 30.8.1978 (GVBl. I S. 521 = Amtsblatt S. 698) der Kultusminister nach Anhörung des Schulträgers. Diese Entscheidung ist mit Rücksicht auf ihre die Berufsschulpflicht konkretisierende Wirkung zumindest in der Form eines z u v e r ö f f e n t l i c h e n d e n Erlasses oder einer Rechtsverordnung zu treffen, wie es z.B. für die Auszubildenden zum Glaser/zur die in der Bauwirtschaft Auszubildenden durch die Verordnung über die Organisation des Berufsschulunterrichts zur Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 31.8.1978 (Amtsblatt S. 700) geschehen ist. Eine derartige, dem Adressatenkreis allgemein zugängliche Zuständigkeitsfestlegung fehlt hier indessen. Der Antragsgegner stützt seine Auffassung, der Antragsteller müsse zur Erfüllung der Berufsschulpflicht die Fachstufe der Max-Eyth-Schule in Alsfeld besuchen, lediglich auf eine ausdrücklich als "Entwurf" bezeichnete Zusammenstellung des Hessischen Kultusministers vom Juni 1981 - III B 1 - 231/1 - (Grund- und Fachstufen der Berufsschule - Standorte, Schulen, Einzugsbereiche - Teil 1), die dieser Schule den Vogelsbergkreis als Einzugsbereich für den Ausbildungsberuf des Holzmechanikers/Tischlers zuordnet. Hierin kann wegen des Entwurfscharakters, jedenfalls aber mangels der gebotenen Veröffentlichung eine wirksame Zuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Berufsschulpflicht in Verbindung mit § 14 Abs.1 Nr. 1 HSchPflG nicht erblickt werden. Dennoch bedarf der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ( - anders als die antragstellende Partei des durch Senatsbeschluß vom 10.12.1982 entschiedenen Verfahrens VI TH 2268/82, in dem es an einem durch Rechtssatz zu bildenden Schulbezirk im Sinne des § 5 Abs. 4 HSchPflG fehlte -) zumindest zur Klarstellung einer (vorläufigen) Gestattung im Sinne des § 19 HSchPflG Denn der Antragsgegner macht ihm die Befugnis, die in der Nähe seines Wohnortes liegende Berufsschule mit schulpflichterfüllender Wirkung zu besuchen, streitig, indem er auf den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 HSchPflG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz abstellt, daß die Berufsschulpflicht durch den Besuch der für den B e s c h ä f t i g u n g s o r t und lediglich bei Fehlen eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses durch den Besuch der für den W o h n o r t zuständigen Berufsschule zu erfüllen ist. Dafür, daß die Adolf-Reichwein-Schule in Marburg/Lahn ungeachtet des Fehlens einer wirksamen Zuständigkeitsregelung etwa aus ausbildungsorganisatorischen Gründen auch die im Vogelsbergkreis zum Schreiner auszubildenden Berufsschüler aufzunehmen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach § 19 HSchPflG (1. Alternative) kann das Staatliche Schulamt den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten. Aus dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift folgt, daß eine Gestattung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, nämlich dann ausgesprochen werden darf, wenn die Nachteile, die der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulbezirken (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Auflage 1983, Rz. 194 mit zahlreichen Nachweisen). Insbesondere kommt eine Gestattung in Betracht, falls einem Schüler der Besuch der zuständigen Schule wegen der Länge des Schulwegs nicht zuzumuten ist (Hess, Kommentierte hessische Schulgesetze, Stand: Februar 1985, Erläuterung 1 zu § 19 HSchPflG Seite 56 a), zumal dann, wenn er - wie es hier der Fall ist - durch den Besuch der erheblich näher gelegenen Schule eine gleichwertige Ausbildung erfährt. Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender und zutreffender Begründung das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht und dem Antragsteller einen Anspruch auf Gestattung des Besuchs der Adolf-Reichwein-Schule zugestanden; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Allerdings hat die Max-Eyth-Schule in Alsfeld nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, ihre Zustimmung zum Begehren des Antragstellers erteilt; sie hat vielmehr Bedenken gegen die Überweisung des Antragstellers nach Marburg geäußert und ebenso wie der Schulträger um Ablehnung des Antrags gebeten. Dies vermag jedoch an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Die Stellungnahme der abgebenden Schule ist nämlich nicht begründet worden; ein über den Wunsch an der Beibehaltung einer möglichst großen Schülerzahl hinausgehendes Interesse ist deshalb nicht festzustellen. Der Vogelsbergkreis als Schulträger hat den Besuch der Alsfelder Berufsschule mit der Begründung für zumutbar gehalten, daß der Ausbildungsbetrieb in Lauterbach ansässig sei und sich der Antragsteller deshalb ohnehin überwiegend dort aufhalten werde. Demgegenüber ist mit den Beteiligten davon auszugehen, daß der Antragsteller täglich an seinen Wohnort zurückkehrt und deshalb die Berufsschule nicht von Lauterbach, sondern von Cölbe-Schönstadt aus besucht. Der Gesichtspunkt eines unzumutbar langen Schulwegs hat, wie ergänzend anzumerken ist, in § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berufsschulpflicht Berücksichtigung gefunden, indem dort angeordnet ist, daß auf Antrag des Berufsschulpflichtigen diesem i m e r s t e n B e r u f s s c h u l j a h r der Besuch einer für ihn verkehrsmäßig günstiger gelegenen Berufsschule mit entsprechen dem Unterrichtsangebot gestattet werden soll. Es mag zwar zutreffen, daß diese Vorschrift in engem Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.4.1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.3.1985 (GVBl. I S. 57), steht (- wonach u.a. Schüler, die die G r u n d s t u f e d e r B e r u f s s c h u l e besuchen, in die von den Schulträgern durchzuführende Schülerbeförderung einbezogen sind, vgl. Hess, a.a.O., Erläuterung 1 zu § 14 HSchPflG -) und, wie der Antragsgegner ausgeführt hat, auf den Antragsteller nicht unmittelbar anzuwenden ist, weil dieser als Inhaber der allgemeinen Hochschulreife nicht die Grundstufe, sondern sofort die Fachstufe der Berufsschule besucht. Dennoch ist der Vorschrift nach Auffassung des Senats der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß der Berufsschulpflichtige abweichend vom Grundsatz des § 14 Abs. 1 Nr. 1 HSchPflG eine für ihn verkehrsmäßig wesentlich günstiger gelegene Berufsschule soll besuchen dürfen, sofern diese über ein dem Angebot der zuständigen Schule entsprechendes Unterrichtsangebot verfügt. Diesem Gedanken ist nicht nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Berufsschulpflicht, in denen die Gestattung den zur Schülerbeförderung verpflichteten Schulträger von den andernfalls entstehenden Mehrkosten freistellt, sondern auch dann im Rahmen einer Entscheidung nach § 19 HSchPflG angemessen Rechnung zu tragen, wenn die Kostenersparnis dem Berufsschulpflichtigen selbst zugute kommt. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar geworden, die der begehrten Gestattung entgegenstehen könnten. Insbesondere hat sich der Antragsgegner nicht zu der Frage geäußert, ob der Träger der Adolf-Reichwein-Schule in Marburg/Lahn gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 36 SchVG Gastschulbeiträge vom Vogelsbergkreis verlangen kann. Angesichts der gesetzlich vorausgesetzten Mindestzahl auswärtiger Schüler von 10 ö der Gesamtschülerzahl der entsprechenden Schulform erscheint dies eher unwahrscheinlich. Schließlich verfängt auch nicht der Einwand des Antragsgegners, daß der Antragsteller eine Anfahrt zu seinem Ausbildungsbetrieb in Kauf nehme, die weiter sei als der Weg zur Berufsschule in Alsfeld, so daß dieser Weg nicht als unzumutbar erscheinen könne. Damit wird bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulweges nicht auf den Vergleich der Wege von der Wohnung zur Schule nach Marburg bzw. Alsfeld abgestellt, sondern der Weg zur Ausbildungsstätte zum Maßstab gemacht. Dies hätte zur Folge, daß ein längerer Schulweg um so eher unzumutbar sein soll, je kürzer der Weg zum Ausbildungsbetrieb ist. Gerade eine am Gleichheitssatz orientierte Betrachtung, wie der Antragsgegner sie in der Beschwerdeschrift zum Maßstab seiner Beurteilung machen will, erfordert es jedoch, für alle Schüler Zeit und Kosten für Wege möglichst in Grenzen zu halten und gerade solchen, die besonders weite Wege zur Ausbildungsstätte haben, weitere Erschwernisse durch lange Schulwege zu ersparen. Die Beschwerde ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG.