Beschluss
6 TH 2443/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0124.6TH2443.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Professor für Geschichte der Medizin und medizinische Terminologie am Institut für Geschichte der Medizin des Fachbereichs Humanmedizin der Philipps-Universität Marburg. Geschäftsführender Direktor des Instituts ist Professor Dr. L., der für das Fach Geschichte der Medizin berufen worden ist. Die Professorin Dr. M., die wie der Antragsteller für die Geschichte der Medizin und die Medizinische Terminologie zuständig war und die Kurse in medizinischer Terminologie seit dem Sommersemester 1978 mit einer Ausnahme zusammen mit dem Antragsteller durchgeführt hatte, hat die Philipps-Universität im Sommer 1985 verlassen. Nachdem das Institut für Geschichte der Medizin ohne Rücksprache mit dem Antragsteller in einem Aushang angekündigt hatte, daß die im Vorlesungsverzeichnis der Philipps-Universität für das Wintersemester 1985/86 von dem Antragsteller und Frau Professor Dr. M. gemeinsam angebotenen Kurse in medizinischer Terminologie nach dem Weggang der Professorin Dr. M. allein von dem Antragsteller durchgeführt würden, forderte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 1985 Professor Dr. L. auf, sich an den Kursen zu beteiligen und beantragte nach der Ablehnung seiner Bitte eine Entscheidung des Fachbereichsrates. Der Fachbereichs rat des Antragsgegners stellte mit Beschluß vom 30. Oktober 1985 fest, daß die Kurse in medizinischer Terminologie allein von dem Antragsteller durchgeführt werden müßten, weil sie nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses zu seiner Lehrverpflichtung gehörten und er auf der Grundlage der bisherigen Teilnehmerzahlen und Kursgrößen dafür nur vier Semesterwochenstunden aufwenden müsse, während Professor Dr. L. Pflichtlehrveranstaltungen im Umfange von sechs Semesterwochenstunden abhalte . Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Oktober 1985 Widerspruch ein, den der Dekan des Fachbereichs Humanmedizin unter Berufung auf seine Eilzuständigkeit nach § 31 Abs. 3 des Hessischen Universitätsgesetzes mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1985 als unbegründet zurückwies; gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung des angefochtenen Beschlusses an. Mit Schriftsatz vom 6. November 1985 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel Klage gegen den Beschluß des Fachbereichsrates vom 30. Oktober 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1985 erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 22. November 1985 mit der Begründung abgelehnt, der Beschluß des Fachbereichsrates sei nicht offensichtlich rechtswidrig und seine sofortige Vollziehung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Gegen den ihm am 28. November 1985 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28. November 1985 Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt. II. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Beschluß des Fachbereichsrates des Antragsgegners vom 30. Oktober 1985 zu Unrecht abgelehnt. Denn der Beschluß - eine für den Antragsteller verbindliche Konkretisierung seiner Lehrverpflichtung mit dem Charakter eines Verwaltungsaktes - ist offensichtlich rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Der Beschluß des Fachbereichsrates stützt sich auf § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 Satz 3 des Hessischen Universitätsgesetzes - HUG - vom 6. Juni 1978 ( GVBl. I S. 348 ). Nach diesen Vorschriften entscheidet der Fachbereich, wenn zwischen Professoren und anderen in der Lehre selbständig Tätigen Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung und die Übernahme von Lehrveranstaltungen entstehen. Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 HUG der Fachbereichsrat. Die Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 HUG dient der Sicherstellung des für die Einhaltung der Studienordnungen und damit für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums erforderlichen Lehrangebots. Verantwortlich dafür, daß die in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen in sachgerechter Reihenfolge durchgeführt werden, ist gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 HUG der Fachbereich. Die Verpflichtung zur Abhaltung der Lehrveranstaltungen trifft in erster Linie die dem Fachbereich angehörenden Professoren ( Reich, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, 2. Aufl. 1979, § 12 HRG Rdnr. 1 ). Professoren genießen zwar gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes Lehrfreiheit. Die Lehrfreiheit steht der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen jedoch nicht entgegen. Denn Lehrfreiheit besteht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - vom 6. Juni 1978 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. Oktober 1980 (GVBl. I S. 391) nur im Rahmen der nach § 39 Abs. 1 HUG zu erfüllenden Lehraufgaben. Sie ist keine Freiheit von, sondern eine Freiheit in der Lehre (Reich, a.a.O., § 3 HRG Rdnr. 7). Die in § 39 Abs. 1 Satz 2 HUG normierte Lehrverpflichtung der Professoren umfaßt auch die Pflicht, in ihren Fächern die in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen durchzuführen. Denn Lehre ist kein wissenschaftlicher Selbstzweck. Sie dient vor allem der Erfüllung des Ausbildungsauftrags der Hochschulen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HHG. Diesen Ausbildungsauftrag können die Hochschulen nur erfüllen, wenn die Professoren in ihren Fächern die für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums notwendige Lehre erbringen (OVG Lüneburg, Urteil vom 4, Juli 1972, Verw.Rspr. Bd. 24, 774; Scheuen in Handbuch des Wissenschaftsrechts Bd. 1, 440). § 22 Abs. 6 HUG geht davon aus, daß die Professoren und die anderen in der Lehre selbständig Tätigen ihrer Verpflichtung zur Abhaltung der in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen in ihren Fächern von sich aus nachkommen. Dabei hat die Eigeninitiative und Selbstkoordination der Hochschullehrer Vorrang vor einer Entscheidung des Fachbereichs ( Lüthje in Denninger, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 3 HRG Rdnr. 39 und 42; Reich, a.a.O., § 3 Rdnr. 7 ). Der Fachbereich ist erst dann zu einer Entscheidung befugt, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit für eine in der Studienordnung vorgesehene Lehrveranstaltung auftreten und das notwendige Lehrangebot gefährdet ist. Ist dies der Fall, überträgt der Fachbereich die Lehrveranstaltung einem bestimmten Hochschullehrer und ver pflichtet ihn auf diese Weise im Wege einer korporativen Ausgestaltung seiner Dienstaufgaben zur Abhaltung der Lehrveranstaltung ( Kehler in Denninger, a.a.O., § 43 HRG, Rdnr. 91 ). Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend wenn Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung einer Pflichtlehrveranstaltung im Sinne des Prüfungsrechts bestehen und keine wirksame Studienordnung vorhanden ist. Voraussetzung für eine Entscheidung des Fachbereichs ist allerdings, daß die Lehrveranstaltung in die fachliche Zuständigkeit mehrerer Hochschullehrer fällt. Denn nur wenn mehrere Hochschullehrer für eine Lehrveranstaltung fachlich zuständig sind, ist zur Begründung der konkreten Verpflichtung zur Durchführung der Veranstaltung eine Absprache oder eine die Dienstaufgaben eines Hochschullehrers konkretisierende Zuteilungsentscheidung erforderlich. Ist nur ein Hochschullehrer fachlich zuständig, ist er ohne weiteres zur Abhaltung der Lehrveranstaltung verpflichtet. Zur Begründung dieser Verpflichtung bedarf es weder einer Absprache noch einer Entscheidung des Fachbereichs. Der Fachbereich ist auch nicht befugt, die Lehrveranstaltung einem fachlich unzuständigen Hochschullehrer zu übertragen. Denn in der Lehre selbständig Tätige und insbesondere Professoren sind gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz z. HUG nur im Rahmen ihrer Dienstaufgaben und damit im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit gehalten, Lehraufgaben wahrzunehmen und zu einem vollständigen Lehrangebot beizutragen. Der Fachbereich darf die Dienstaufgaben eines Hochschullehrers durch eine Entscheidung nach § 22 Abs. 6 Satz 3 HUG nicht ausweiten (Kehler in Denninger, a.a.O., § 43 HRG, Rdnr. 91). Er ist nur berechtigt, sie zu konkretisieren. Damit ist für eine Zuteilungsentscheidung kein Raum, wenn nur ein Hochschullehrer für eine bestimmte Lehrveranstaltung fachlich zuständig ist. Weigert er sich, die Lehrveranstaltung durchzuführen, ist es gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 HUG Aufgabe des Dekans, auf eine Erfüllung der Lehrverpflichtung hinzuwirken. Notfalls muß der Dienstherr den Hochschullehrer durch geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen anhalten, seine Aufgaben wahrzunehmen. Der Fachbereichsrat ist für Angelegenheiten dieser Art nicht zuständig ( § 24 Abs. 1 Satz 1 HUG ). Im vorliegenden Falle liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 3 HUG nicht vor, weil nur ein Hochschullehrer - nämlich der Antragsteller - für die medizinische Terminologie fachlich zuständig und nach seinen Dienstaufgaben zur Abhaltung der Lehrveranstaltungen in diesem Fach verpflichtet ist. Der Antragsteller ist am 16. April 1973 gemäß Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I S. 628) zum Professor an der Philipps-Universität Marburg ernannt worden. Daß er das Fach "medizinische Terminologie" in Forschung und Lehre zu vertreten hat, ergibt sich zwar nicht aus der Einweisungsverfügung vom z. April 1973, folgt aber aus den Umständen seiner Ernennung. Der Antragsteller war seit dem 1. Oktober 1971 als wissenschaftlicher Assistent am Institut für Geschichte der Medizin in Marburg tätig und hat vom Wintersemester 1971/72 bis zum Zeitpunkt seiner Überleitung zum Professor aufgrund eines Lehrauftrags Kurse in medizinischer Terminologie durchgeführt. Professor Dr. Keil, der das Institut seinerzeit kommissarisch leitete, hat schriftlich bestätigt, daß diese Lehrtätigkeit Grundlage für die Entschließung des Fachbereichs war, den Antragsteller zur Ernennung zum Professor vorzuschlagen. Aus der Vorlage der Philipps-Universität Marburg an die Landesregierung vom 29. Dezember 1972 ergibt sich, daß die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Geschichte der Medizin und der medizinischen Terminologie auch den zukünftigen Aufgabenbereich des Antragstellers als Hochschullehrer bestimmen sollte. Nach seiner Ernennung ist der Antragsteller ausschließlich auf diesen Gebieten wissenschaftlich tätig gewesen. Insbesondere führt er bis zum heutigen Tage Kurse in medizinischer Terminologie durch. Daß er dafür fachlich zuständig ist, bestreitet er auch nicht ernsthaft. Der Auffassung des Antragstellers, der Direktor des Instituts für Geschichte der Medizin sei ebenfalls dienstrechtlich verpflichtet, Lehrveranstaltungen in medizinischer Terminologie abzuhalten und müsse: sich deshalb an der Durchführung der Kurse in diesem Fach beteiligen, trifft nicht zu. Denn Professor Dr. L. ist für die medizinische Terminologie nicht fachlich zuständig. Er ist deshalb auch nicht verpflichtet, Lehrveranstaltungen in diesem Fach durchzuführen oder sich daran zu beteiligen. Professor Dr. L. ist am 20. September 1973 gemäß § 40 des Hessischen Universitätsgesetzes vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 324) zum Professor an der Philipps-Universität Marburg ernannt worden. Er hat nach der Einweisungsverfügung vom 12. September 1973 das Fach "Geschichte der Medizin" in Lehre und Forschung zu vertreten. Diese Funktionsbeschreibung entspricht hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Ausschreibung der Stelle in der Deutschen Universitätszeitung 1971, Heft 17 und der Vorlage an die Landesregierung vom 10. Juli 1973. Professor Dr. L. ist danach ausschließlich für die Geschichte der Medizin zuständig fand hat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 HUG Lehraufgaben nur in diesem Fach wahrzunehmen. Die Lehre in der medizinischen Terminologie gehört nicht zu seinen Pflichten, weil die medizinische Terminologie nicht Bestandteil des Fachs "Geschichte der Medizin" ist. Die medizinische Terminologie ist die Lehre von der medizinischen Fachsprache ( vgl. die Stellungnahme der Kernkommission für medizinische Terminologie vom 5. Oktober 1972 ). Sie befaßt sich mit dem Charakter, der Funktion und den Grundelementen der medizinischen Fachsprache, den zu ihrem Verständnis und Gebrauch notwendigen sprachlichen Grundregeln sowie mit der systematischen Stellung, dem Zusammenhang, des sprachlichen Form und den Bedeutungsinhalt der in der medizinischen Fachsprache verwendeten Grund- und Zentralbegriffe ( vgl. den Beschluß der Arbeitsgemeinschaft der Hochschullehrer für Geschichte der Medizin vom 18. Januar 1973 ). Gegenstand der Geschichte der Medizin sind dagegen die kulturellen und sozialen Grundlagen in der Geschichte des ärztlichen Denkens, Wissens und Handelns sowie die Wandlung der Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit ( so die Arbeitsgemeinschaft der Hochschullehrer für Geschichte der Medizin in ihrer Sitzung vom 20. Februar 1971 unter Hinweis auf Abs. I, S. 1 der Anlage 13 zu § 26 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 ). Die medizinische Terminologie und die Geschichte der Medizin sind danach verschiedene, gegeneinander abgrenzbare wissenschaftliche Teilgebiete, die der Sache nach kein einheitliches Fach bilden. Die medizinische Terminologie hat sich auch nicht durch die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zum Bestandteil des Fachs "Geschichte der Medizin" entwickelt. Die medizinische Terminologie fand erstmals Erwähnung in der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458), die die Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. September 1953 in der damals geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 24. Februar 1970 (BGBl. I S. 214) ablöste. Nach § 13 Abs. 3 der Bestallungsordnung für Ärzte war der Nachweis notwendiger Lateinkenntnisse Voraussetzung für die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung. Der. Nachweis maßte durch eine Leistungsnote in Latein im Reifezeugnis bzw. im Vorbildungsnachweis oder durch eine Ergänzungsprüfung nach den Bestimmungen einer deutschen Schulbehörde über das sogenannte "Kleine Latinum" erbracht werden. Diese Vorschrift verlor mit dem Inkrafttreten der neugeschaffenen Approbationsordnung ihre Gültigkeit. Nach der Approbationsordnung war die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung mit Wirkung ab 1. Oktober 1972 statt vom Nachweis notwendiger Lateinkenntnisse vom Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an einem Kursus für medizinische Terminologie abhängig. Für Studenten der Zahnmedizin ist der Nachweis notwendiger Lateinkenntnisse nach wie vor Voraussetzung für die Zulassung zur bahnärztlichen Vorprüfung und zur Zahnärztlichen Prüfung (§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 bzw. mit §§ 34 Abs. 1, 26 Abs. 3 der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 in der Fassung der Röntgenverordnung vom 1. März 1973 ) . Der Nachweis kann jedoch seit dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 22. April 1971 ( BGBl. I S. 379 ) durch den Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an einem an der Hochschule durchgeführten Kursus der medizinischen Terminologie ersetzt werden ( § 9 Abs. 3 Satz 3 der Prüfungsordnung ). Am 20. Februar 1971 beschloß die Arbeitsgemeinschaft der Hochschullehrer für Geschichte der Medizin, daß der in der Approbationsordnung für Ärzte geförderte Kursus der medizinischen Terminologie von den Medizinhistorikern durchgeführt oder koordiniert werden sollte. Wie die von dem Antragsgegner durchgeführte Umfrage zeigt, ist die Mehrheit der Hochschulen dieser Empfehlung gefolgt. Auch an der Philipps-Universität Marburg wurde die Lehrveranstaltung ausschließlich von Angehörigen des Instituts für Geschichte der Medizin durchgeführt. Daß Kurse in medizinischer Terminologie seit Beginn der Lehrtätigkeit in diesem Fach Anfang der 70er Jahre in der Mehrheit aller Fälle von Professoren für Geschichte der Medizin durchgeführt oder koordiniert werden, hat jedoch zu keiner Verschmelzung der der Sache nach unterschiedlichen Wissenschaftsgebiete zu einem inhaltlich neuen Fach unter der alten Bezeichnung "Geschichte der Medizin" geführt. Jedenfalls gilt dies für die Philipps-Universität Marburg. Denn ein Hochschullehrer kann auch für mehrere wissenschaftliche Teilgebiete verantwortlich sein. Deshalb führt die Zuständigkeit für unterschiedliche Wissenschaftsgebiete nicht zwangsläufig zur Entstehung eines gemeinsamen neuen Fachs. Die Fächer bleiben in ihrer unterschiedlichen Struktur vor allem dann erhalten, wenn sie - wie im vorliegenden Falle - der Sache nach nicht in engem Zusammenhang stehen und die gemeinsame Zuständigkeit ihren Grund allem Anschein nach nur darin hat, daß sich Professoren für Geschichte der Medizin mit einem medizin-theoretischen Fach befassen und regelmäßig über gründliche altsprachliche Kenntnisse verfügen, weshalb sie in besonderem Maße geeignet erscheinen, auch medizinische Terminologie zu lehren. Zwar kann die Bildung eines Fachs auch Zweckmäßigkeitserwägungen unterliegen, die zur organisatorischen Zusammenfassung mehrerer nach wissenschaftlichem Verständnis unterschiedlicher Fächer zu einem gemeinsamen Fach mit einheitlicher Bezeichnung führen kann ( OVG Koblenz, Beschluß vom 3. März 1982, KMK-HSchR 1983, 263; Kehler in Denninger, a.a.O., § 43 HRG Rdnr. 49). Eine Einbeziehung der medizinischen Terminologie in das Fach "Geschichte der Medizin" ist jedoch an der Philipps-Universität Marburg nicht erfolgt. In der der Ernennung des Antragstellers zum Hochschullehrer vorausgegangenen Vorlage an die Landesregierung und in der Ausschreibung der später von der Professorin Dr. M. besetzten Stelle werden die Geschichte der Medizin und die medizinische Terminologie gesondert erwähnt. Der gesonderten Erwähnung der medizinischen Terminologie hätte es nicht bedurft, wenn sie als Bestandteil des Fachs "Geschichte der Medizin" angesehen worden wäre. Auch der Beschluß der Hochschullehrer für Geschichte der Medizin vom 20. Februar 1971 hat kein neues Fach geschaffen. Der Beschluß bringt lediglich die Bereitschaft der Hochschullehrer zum Ausdruck, die Durchführung der nach den geänderten Prüfungsbestimmungen notwendigen Lehrveranstaltung zu übernehmen. Auch wenn die Mehrheit der Hochschulen dem Vorschlag gefolgt ist,. hatte er für sie doch keine Verbindlichkeit. Die betroffenen Hochschullehrer sind an den Beschluß ebenfalls nicht gebunden. Denn ihre Dienstaufgaben richten sich nach der Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse und nicht nach der Entscheidung der Vertreter ihres Fachs. Abgesehen davon, hat sich die Arbeitsgemeinschaft der Hochschullehrer für Geschichte der Medizin nicht für eine Verbindung der medizinischen Terminologie und der Geschichte der Medizin zu einem Fach, sondern lediglich zur Wahrnehmung beider Fächer durch einen Hochschullehrer ausgesprochen. Selbst wenn die Mehrheit der mit der medizinischen Ausbildung befaßten Hochschulen die medizinische Terminologie in Verkennung der Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Hochschullehrer für Geschichte der Medizin als Bestandteil des Fachs "Geschichte der Medizin" angesehen hätten, hätte der zwischen der Entstehung der medizinischen Terminologie als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Lehre und der Ernennung Professor Dr. L.s zum Professor für Geschichte der Medizin vergangene Zeitraum von knapp zwei Jahren nicht ausgereicht, aus beiden wissenschaftlichen Teilgebieten ein in traditioneller Hinsicht einheitliches Fach zu schaffen. Professor Dr. L. ist auch nicht deshalb zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen in medizinischer Terminologie verpflichtet, weil er sich im Wintersemester 1973/74 an einer solchen Lehrveranstaltung beteiligt hat und seit dem Sommersemester 1983 Kurse in medizinischer Terminologie für Studenten der Humanbiologie durchführt. Professor Dr. L. hat diese Aufgaben freiwillig übernommen. Die freiwillige Übernahme von Lehrveranstaltungen führt zu keiner Ausweitung der Dienstaufgaben. Professor Dr. L. ist nach wie vor ausschließlich für die Geschichte der Medizin fachlich zuständig. Er kann deshalb nicht gegen seinen Willen gezwungen werden, sich an Kursen in medizinischer Terminologie zu beteiligen. Danach lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Fachbereichs nach § 22 Abs. 6 Satz 3 HUG nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG.