Beschluss
6 TG 2306/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0115.6TG2306.85.0A
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Leitsätze
Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kommt es auf die während der Bearbeitungszeit erbrachten und in den abgegebenen maßgeblichen Ausarbeitungen niedergelegten Prüfungsleistungen an und nicht etwa auf Arbeitsunterlagen des Prüflings. Unterschiede zwischen vorbereitenden Notizen und abgegebenen Ausarbeitungen sind grundsätzlich unerheblich. Lassen jedoch Umstände den hinreichend sicheren Schluß zu, daß dem Prüfling ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist, ist dies zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kommt es auf die während der Bearbeitungszeit erbrachten und in den abgegebenen maßgeblichen Ausarbeitungen niedergelegten Prüfungsleistungen an und nicht etwa auf Arbeitsunterlagen des Prüflings. Unterschiede zwischen vorbereitenden Notizen und abgegebenen Ausarbeitungen sind grundsätzlich unerheblich. Lassen jedoch Umstände den hinreichend sicheren Schluß zu, daß dem Prüfling ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist, ist dies zu berücksichtigen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung erscheint nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil das Widerspruchsverfahren des Antragstellers bzw. ein sich etwa anschließendes Klageverfahren wenig aussichtsreich erscheint. Außerdem wäre es dem Kläger zuzumuten, zunächst von der Möglichkeit, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch einmal zu wiederholen, Gebrauch zu machen. Dies gilt um so mehr, als er nach dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Dezember 1985 einen Beginn des Praktischen Jahres erst im April 1986 in Betracht zieht, einem Termin, der später als der nächste Prüfungstermin im März (vgl. § 16 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 28. Oktober 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 - BGBl. I S. 425, 609, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1981, BGBl. I S. 660, und vom 19. Dezember 1983, BGBl. I S. 1382 ) liegt. Im übrigen wird hinsichtlich dieses Gesichtspunktes auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß verwiesen, denen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist. Geringe Erfolgsaussichten, derentwegen sich keine durch die begehrte einstweilige Anordnung abzuwendenden wesentlichen Nachteile erwarten lassen, hat der Widerspruch des Antragstellers “weil zur Zeit nicht als hinreichend Wahrscheinlich angesehen werden kann, daß die auf dem Antwortbogen des Antragstellers für den zweiten Tag unrichtig beantwortete Frage Nr. 47 als richtig hätte gewertet werden müssen. Grundsätzlich sind bei schriftlichen Prüfungen nur die während der Bearbeitungszeit erbrachten und in den abgegebenen maßgeblichen Ausarbeitungen niedergelegten Prüfungsleistungen zu bewerten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 7 CB 80.84 -) und nicht etwa Arbeitsunterlagen des Prüflings, ob sie abgegeben wurden oder nicht. In ihnen angebrachte Notizen haben vorbereitenden Charakter, während die Antwortbögen die maßgeblichen Antworten auf die Prüfungsfragen enthalten. Infolgedessen sind Abweichungen zwischen Antwortbelegen und vorbereitenden Notizen grundsätzlich unbeachtlich, ob nun die Antwort in dem Antwortbeleg richtig und die vorbereitende Notiz falsch ist oder umgekehrt. Auch im Bereich des öffentlichen Rechts gilt jedoch die Vorschrift des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - entsprechend und damit der Grundsatz, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Daß die Antwortbelege nur eindeutige Antworten zulassen, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt werden, was von den Prüflingen erwartet werden muß, ändert nichts daran, daß Umstände, die sich nicht aus dem Antwortbeleg ergeben, aber den hinreichend sicheren Schluß zulassen, daß eine andere Antwort als die in dem Antwortbeleg angestrichene gegeben werden sollte, zu einer abweichenden Auslegung der Erklärung des Betreffenden führen können. Das gilt etwa, wenn von dem Prüfling dem Antwortbeleg die eindeutige Erklärung beigefügt wird, daß bei einer bestimmten Frage nicht das - versehentlich - markierte Feld, sondern ein bestimmtes anderes gelten solle ( vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 - 7 C 54.78 -, BVerwGE 61, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 136 = DVBl. 1981, 581 = DÖV 1981, 578 ). Eine von den in den maßgeblichen Antwortbelegen abweichende Prüfungsantwort läßt sich jedoch nur dann mit hinreichender Gewißheit feststellen, wenn außerhalb der Antwortbelege vorhandene Umstände eindeutig erkennen hassen, daß der Prüfling nicht die in dem Antwortbeleg enthaltene, sondern eine andere hat geben wollen. Allein die Möglichkeit oder auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Erklärungsirrtum vorliegt, also anstatt der beabsichtigten versehentlich eine andere Antwort markiert worden ist, reicht nicht aus, um die Möglichkeit zu widerlegen, daß der Prüfling die in dem Antwortbeleg markierte Antwort doch bewußt hat geben wollen. Erst wenn eine so hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erklärungsirrtum spricht, daß ernstliche Zweifel nicht mehr gerechtfertigt sind, läßt sich davon ausgehen. Sonst muß der Prüfling die im Antwortbeleg gekennzeichnete Antwort gegen sich gelten lassen. Im Falle des Antragstellers ist es durchaus möglich, daß er, wie von ihm behauptet, die Antworten zu den Fragen 46 und 47 kreuzweise vertauscht hat. Das setzt allerdings die Annahme voraus, daß er, o h n e e s z u b e m e r k e n, - bei der Übertragung der Aufgaben aus dem Aufgabenheft im Anschluß an die Frage 45 die nachfolgende übersprungen und bei Nr. 46 sogleich die Antwort für Nr. 47 eingetragen hat, - sodann auf die voraufgehende Frage zurückgesprungen ist und die dazugehörige Antwort im nachfolgenden Feld des Antwortbelegs markiert hat, - sodann von der Aufgabe 46 sogleich zur Aufgabe 48 gesprungen ist und die dazugehörige Antwort markiert hat. Selbst wenn man unterstellt, daß die Prüflinge bei der Übertragung der Antworten nicht die zugehörigen Nummern im Aufgabenheft und Antwortbeleg vergleichen, erscheint das unbemerkte dreimalige Abweichen von der normalen Übertragungsfolge an einer Stelle außergewöhnlich, wenn es sich auch wegen der Prüfungssituation und der dadurch bedingten Aufregung und zufolge eines gewissen Zeitdrucks nicht ausschließen läßt. Nicht ausschließen lassen sich in einem solchen Fall jedoch auch andere Möglichkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, daß der Prüfling die in dem Antwortbeleg markierte Antwort wirklich hat geben wollen. Dabei sind generell folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen: - eine in der Überzeugung der Richtigkeit vorgenommene Vertauschung der Antworten, - eine im Hinblick darauf, daß bei beiden Antworten Unsicherheit bestand, vorgenommene Vertauschung,. - nachträgliches Anbringen von Notizen im Aufgabenheft, - nachträgliches Verfälschen von Notizen im Aufgabenheft. Von diesen vier Möglichkeiten dürfte nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Privatgutachten eine Verfälschung der Notizen kaum in Betracht kommen. Alle anderen drei Möglichkeiten lassen sich hingegen nicht ausschließen, so daß keine hinreichende Sicherheit für einen Übertragungsfehler besteht. Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, er habe bei der Bearbeitung ein bestimmtes System durchgehalten, schließt dies nicht aus, daß er im Einzelfall davon abgewichen ist. Soweit er geltend macht, die Aufgabe 47, die eine sogenannte "Altfrage" enthalten habe, habe er aufgrund der Durcharbeitung der früheren Aufgaben richtig gelöst und eben nur falsch übertragen, läßt sich schon aus seinem Vortrag im Schriftsatz vom 9. Januar 1986 nicht entnehmen, daß die dort zitierte Aufgabe mit der unter Nr. 47 gestellten derart ähnlich war, daß sich deren Beantwortung aus der Antwort auf die Altfrage ergab. Im übrigen ist die Behauptung, aufgrund der Examensvorbereitung seien Prüflinge in der Lage gewesen, eine bestimmte Frage eher richtig als falsch zu beantworten, kaum geeignet, eindeutige Schlüsse auf, einen Erklärungswillen zuzulassen. - Soweit der Antragsteller schließlich zu bedenken gibt, eine Überprüfung bei Vorliegen eines Übertragungsfehlers wäre problemlos möglich, wenn die Aufgabenhefte mit einge-sammelt würden, verkennt er, daß dies allenfalls dann gelten könnte, wenn der Prüfling zugleich versicherte, bei Abweichungen zwischen Aufgabenheft und Antwortbelegen solle die Kennzeichnung im Aufgabenheft gelten. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat geht von der Hälfte des Betrages aus, auf den nach seiner Rechtsprechung der Streitwert im Klageverfahren festzusetzen wäre. Beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, von deren Bestehen die weitere Ausbildung zum ärztlichen Beruf abhängt, wird die Bedeutung der Sache im Klageverfahren mit 6.000,-- DM angenommen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar ( §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ),