Beschluss
5 E 1737/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0912.5E1737.24.00
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Leitsätze
Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Oberverwaltungsgericht gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a GVG.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2024 wird verworfen.
Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Oberverwaltungsgericht gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a GVG. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2024 wird verworfen. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2024 wendet, mit dem das Verfahren gemäß § 17a GVG an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen wurde, ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Sie ist deshalb zu verwerfen. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ist nach §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung einzulegen. Dabei müssen sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen - insbesondere Rechtsanwälte - zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Der Vertretungszwang gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a GVG (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. August 2020 - 10 C 20.1740 - juris Rdnr. 2; OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2019 - 2 E 312/19 - juris Rdnr. 2; OVG Weimar, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 3 VO 291/22 - juris Rdnr. 2). Der angefochtene Beschluss ist dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27. August 2024 zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 10. September 2024 abgelaufen ist. Die von dem Kläger mit Schreiben vom 30. August 2024 persönlich eingelegte Beschwerde genügt nicht dem oben dargestellten Vertretungserfordernis. Der Grundsatz einer einheitlichen Kostenentscheidung nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO gilt im Verfahren für die Beschwerde über einen Verweisungsbeschluss nicht (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17b GVG Rdnr. 11 m.w.N.). In der Folge hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil seine Beschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Eine Streitwertfestsetzung war nicht veranlasst, weil nach Nr. 5502 zur Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für derartige Beschwerden eine Festgebühr von 66 € anfällt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 - 4 B 223/93 -, juris Rdnr. 2).