Beschluss
5 A 129/23
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0627.5A129.23.00
7Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hat die Gemeinde Grundstücksanschlusskosten festgesetzt und den Widerspruch über einen längeren Zeitraum unbearbeitet gelassen, kann der Kostenschuldner allein daraus in der Regel noch nicht schließen, dass die Gemeinde den geltend gemachten Erstattungsanspruch aufgegeben hat. Auch nach einem Zeitraum des Widerspruchsverfahrens von über 14 Jahren bedarf es neben dem Zeitmoment auch eines Umstandsmoments für den Eintritt der Verwirkung.
2. Die Pflicht einer Gemeinde zur Entscheidung über einen Widerspruch in angemessener Frist nach § 75 VwGO begründet kein solches Umstandsmoment.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Januar 2023 - 2 K 3669/21.GI - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.050,94 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Gemeinde Grundstücksanschlusskosten festgesetzt und den Widerspruch über einen längeren Zeitraum unbearbeitet gelassen, kann der Kostenschuldner allein daraus in der Regel noch nicht schließen, dass die Gemeinde den geltend gemachten Erstattungsanspruch aufgegeben hat. Auch nach einem Zeitraum des Widerspruchsverfahrens von über 14 Jahren bedarf es neben dem Zeitmoment auch eines Umstandsmoments für den Eintritt der Verwirkung. 2. Die Pflicht einer Gemeinde zur Entscheidung über einen Widerspruch in angemessener Frist nach § 75 VwGO begründet kein solches Umstandsmoment. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Januar 2023 - 2 K 3669/21.GI - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.050,94 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten über die Erstattung von Hausanschlusskosten für Frischwasser. Der Kläger war Miteigentümer des Grundstückes G01 (P.-straße) in der Gemarkung Y. der Stadt Q.. Die Beklagte stellte für dieses Grundstück eine Anschlussleitung her. Die dadurch entstandenen Kosten machte sie mit Bescheid vom 14. Mai 2007 in Höhe von 1.050,94 Euro gegenüber dem Kläger als damaligem Miteigentümer geltend. Hiergegen legte der Kläger am 22. Mai 2007 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 12. Juni 2007 begründete. Eine weitere Bearbeitung des Widerspruchs erfolgte zunächst nicht. Mit notariellem Kaufvertrag vom 1. August 2016 veräußerten der Kläger und seine Ehefrau als weitere Miteigentümerin das oben bezeichnete Grundstück und übereigneten dieses auf die neue Eigentümerin. Mit Schreiben vom 10. August 2021 meldete sich die Beklagte erstmals wieder beim Kläger, entschuldigte sich für die,,lange Bearbeitungszeit" und nahm zum Widerspruch Stellung. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2021 wies sie den Widerspruch zurück. Am 19. November 2021 hat der Kläger Klage gegen den Kostenbescheid beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Zur Begründung berief er sich auf die Einrede der Verjährung und machte zudem geltend, dass die Forderung der Beklagten aufgrund des über vierzehn Jahre andauernden Widerspruchsverfahrens verwirkt sei. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage mit Urteil vom 4. Januar 2023 – ohne mündliche Verhandlung – abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Kostenforderung der Beklagten nicht verjährt sei, weil der Eintritt der Zahlungsverjährung durch die Einlegung des Widerspruchs und der anschließenden Klageerhebung gehemmt worden sei. Eine Verwirkung der Forderung sei abzulehnen. Allein durch die lange Bearbeitungsdauer des Widerspruchsverfahrens habe die Beklagte keine Vertrauensgrundlage gegenüber dem Kläger geschaffen. Eine Verwirkung komme nur dann in Betracht, wenn weitere Umstände hinzutreten würden, die hier nicht ersichtlich seien. Überdies habe der Kläger keine Versuche unternommen, sich nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens und dem Grund für die Verzögerung zu erkundigen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger am 5. Januar 2023 zugestellt worden. Am 24. Januar 2023 hat er beim Verwaltungsgericht Gießen Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 5. April 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Im Berufungsverfahren beschränkt der Kläger seinen Vortrag darauf, dass die streitgegenständliche Forderung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verwirkt sei. Neben dem dafür erforderlichen Zeitmoment einer Bearbeitungsdauer von über 14 Jahren liege auch ein Umstandsmoment vor: Im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks sei vertraglich vereinbart worden, dass die Käuferin diejenigen Erschließungskosten und Anliegerbeträge, die nach dem Tag der Beurkundung angefordert würden, zu tragen habe, unabhängig vom Zeitpunkt von deren Entstehung, Fälligkeit und Rechnungstellung. Hätte die Beklagte den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages vom 1. August 2016 darauf hingewiesen, dass sie immer noch die Absicht habe, seinen Widerspruch zu bescheiden, hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, im Kaufvertrag eine Regelung aufzunehmen, wonach die hier streitgegenständliche Schuld auf die Käuferin übergehe. Außerdem habe eine gesetzliche Pflicht der Beklagten zum Tätigwerden bestanden, namentlich zur Entscheidung über den Widerspruch binnen angemessener Frist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einen zureichenden Grund für die Verzögerung habe es offensichtlich nicht gegeben. Angesichts des sehr langen Bearbeitungszeitraums von über 14 Jahren trete das Umstandsmoment in den Hintergrund. Insoweit verweist der Kläger auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 -, juris Rdnr. 19, wonach eine Verwirkung ungeachtet des Vorliegens des Umstandsmomentes gegeben sei, wenn seit der Erhebung des Widerspruches bis zur Erhebung der Klage ein Zeitraum von über 34 Jahren verstrichen sei. Dies sei auch bei einem Bearbeitungszeitraum des Widerspruchverfahrens von 14 Jahren anzunehmen, nach dessen Verstreichen der Kläger nicht mehr mit einem Tätigwerden der Beklagten habe rechnen können. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten zur Heranziehung von Hausanschlusskosten vom 14. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2022 aufzuheben sowie 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass es an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment fehle. Die neuen Angaben des Klägers führten zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere erwachse aus § 75 VwGO keine im Hinblick auf eine Verwirkung relevante gesetzliche Pflicht. Vielmehr hätte der Kläger auf der Grundlage dieser Vorschrift die Möglichkeit gehabt, die Rechtsfragen im Rahmen einer Untätigkeitsklage klären zu lassen. Die Argumentation des Klägers gehe fehl, da sie zur Folge hätte, dass sich ein Beteiligter anstelle der Erhebung einer Untätigkeitsklage auf eine Verwirkung berufen könnte. Mit Verfügung vom 29. April 2024 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden und sie zurückzuweisen. Gleichzeitig hat der Senat den Beteiligten eine Stellungnahmefrist bis zum 31. Mai 2024 gewährt. Die Verfügung vom 29. April 2024 ist den Beteiligten am selben Tag zugestellt worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Aktenhefte). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die zulässige Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorab gehört worden. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die dagegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Der Kläger macht im Berufungsverfahren nur noch geltend, dass die Kostenforderung verwirkt sei. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vorliegen. Verwirkung tritt ein, wenn der Pflichtige aufgrund des vom Inhaber des Rechts gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, von dem Recht werde kein Gebrauch mehr gemacht. Ein Recht kann nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung untergehen, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Hat die Gemeinde Grundstücksanschlusskosten festgesetzt und den Widerspruch über einen längeren Zeitraum unbearbeitet gelassen, kann der Kostenschuldner allein daraus in der Regel noch nicht schließen, dass die Gemeinde den geltend gemachten Erstattungsanspruch aufgegeben habe, weil der bloße Zeitablauf nicht für die Annahme der Verwirkung ausreicht (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 5 A 430/20 -, juris Rdnr. 79). Hinzukommen muss ein Umstandsmoment, das die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lässt. Diese Vertrauensgrundlage muss sich gerade aus einem Verhalten des Anspruchsberechtigten ergeben (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 53 Rdnr. 23). Ausgehend davon stellt die vom Kläger vorgetragene Möglichkeit einer Einbindung der streitgegenständlichen Kostenforderung in den Kaufvertrag über das Grundstück kein solches Umstandsmoment dar. Die Beklagte hat keinerlei Bezug zu dem vom Kläger geschlossenen Kaufvertrag, von dem sie auch keine Kenntnis hatte. Der Kläger hat sich im Zuge des Verkaufs des Grundstücks auch nicht etwa bei der Beklagten nach dem Stand des Widerspruchverfahrens erkundigt. Damit fehlt es insoweit an einem Verhalten der Beklagten, das Grundlage für ein Vertrauen des Klägers hätte sein könnte. Es verleibt nur der Anknüpfungspunkt an die sehr lange Dauer des Widerspruchsverfahrens. Das reine Schweigen oder Nichtstun des Berechtigten reicht aber – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht für den Eintritt der Verwirkung aus (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 53 Rdnr. 24). Auch der Hinweis des Klägers auf die Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Entscheidung über seinen Widerspruch in angemessener Frist nach § 75 VwGO begründet kein Umstandsmoment. Die Norm berechtigt lediglich dazu, eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt auch ohne Durchführung des eigentlich notwendigen Widerspruchverfahrens nach § 68 VwGO (zulässigerweise) zu erheben, wenn über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Demgegenüber lässt sich daraus nicht ableiten, dass die einem angefochtenen Kostenbescheid zugrundeliegende Forderung von einer Behörde aufgegeben wurde, wenn sie nicht innerhalb angemessener Frist über den Widerspruch entschieden hat. Andernfalls bräuchte es keiner Erhebung einer Untätigkeitsklage mehr, wofür § 75 VwGO keinen Anhaltspunkt bietet. Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen einer Verwirkung auch dann vorliegen können, wenn das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, der Rechteinhaber aber eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 BvR 2111/07 -, juris Rdnr. 30). Dies befreit ihn aber nicht von der Darlegung des für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmomentes, welches hier nicht erkennbar ist. Auch seiner Argumentation, nach einem Zeitraum von 14 Jahren sei stets von einer Verwirkung auszugehen, vermag der Senat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu folgen. Vielmehr scheidet die Festlegung auf eine abstrakte Frist, ab der stets von dem Vorliegen des Zeitmoments für die Verwirkung auszugehen wäre, aus (BVerwG, Beschluss vom 8. September 2020 - 1 B 31/20 -, juris Rdnr. 10). Stattdessen erfordert die Bestimmung, ab welchem Zeitpunkt Untätigkeit als vertrauensbildend und damit für eine Verwirkung relevant ist, eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen wird, dass das Umstandsmoment sogar vollständig in den Hintergrund treten könne und damit der Zeitablauf allein genüge, um eine Verwirkung zu begründen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 1990 - 20 B 89.3055 -, juris Rdnr. 25), entspricht dies nicht der allgemeinen Dogmatik für die Verwirkung (kritisch zu dieser Sichtweise auch Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2020 - 15 B 19.832 -, juris Rdnr. 26). Abgesehen davon betrifft die zitierte Entscheidung vom 28. März 1990 die Verwirkung von Rechten im besonderen "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis" im Baurecht. In diesem dreipoligen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist die Verwirkung grundsätzlich als Fall des schützenswerten Vertrauens des Bauherrn vor nutzlosen Investitionen oder sonstigen Schäden anzusehen (Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2020 - 15 B 19.832 -, juris Rdnr. 26 m.w.N). Diese Spezialkonstellation unterscheidet sich vom vorliegenden Fall, weil weder ein dreipoliges Verhältnis vorliegt noch der Kläger schützenswerte Investitionen getätigt hat. Sonstige Schäden sind ebenfalls nicht substantiiert darlegt. Auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 -, juris Rdnr. 19, vermag seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen ging es dort um eine Zeitspanne von über 34 Jahren, was deutlich über der hier relevanten Zeitspanne von 14 Jahren liegt. Abgesehen davon betraf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes eine andere Konstellation. Dort ging es um die Verwirkung eines Klagerechts infolge einer bereits 34 Jahre zurückliegenden Erhebung eines Widerspruchs, mithin um die Verwirkung prozessualer Befugnisse. Dies wird insbesondere deutlich durch die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigen würde, die Anrufung eines Gerichts nach einer langen Zeit der Untätigkeit als unzulässig anzusehen. Demgegenüber geht es hier um die Verwirkung einer Kostenforderung für die Erstattung von Hausanschlusskosten und damit nicht um die Verwirkung prozessualer Befugnisse. Dementsprechend kann sich der Kläger nicht auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens berufen. Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Antrag, die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen, da es ihm infolge der Kostengrundentscheidung am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht zu treffen, wenn der Beteiligte – wie hier – ohnehin nach § 154 Abs. 1 VwGO seine außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen hat (Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 62 VwGO Rdnr. 36). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 GKG, wobei der Beschluss insoweit unanfechtbar ist, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG.