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Beschluss

5 B 1145/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0914.5B1145.23.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. August 2023 – 6 L 1003/23.WI – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auch auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. August 2023 – 6 L 1003/23.WI – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auch auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Anträge des Antragstellers, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. August 2023 – 6 L 1003/23.WI – 1. dem Antragsgegner im Wege einer Hängeverfügung bis zum endgültigen Abschluss des vorliegenden Eilverfahrens zu untersagen, den Antragsteller als Beobachtungsobjekt zu führen, 2. dem Antragsgegner im Wege einer einstweilen Anordnung bis zum Abschluss des entsprechenden Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Antragsteller als Beobachtungsobjekt zu führen, haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den auf Erlass einer Sicherungsanordnung gerichteten Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Der Antrag zu 2., dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des entsprechenden Hauptsacheverfahrens zu untersagen, den Antragsteller als Beobachtungsobjekt zu führen, ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller mangels Vorbefassung des Antragsgegners das Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Unterlassen verlangt wird, hängt auch im Eilverfahren grundsätzlich davon ab, dass der Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. Wenn ein gesetzlich geregeltes Verfahren fehlt, in dem der geltend gemachte Anspruch durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu prüfen ist, kann aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall auch ohne vorherige Antragstellung im Verwaltungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung eine bloße Förmelei darstellte. In jedem Fall bedarf es besonderer Gründe. Weiter kann ein Antrag nach § 123 VwGO ohne vorherige Antragstellung bei der zuständigen Behörde im Falle der Unzumutbarkeit in Betracht kommen, wenn dem Betroffenen bei weiterem Zeitablauf irreversible erhebliche Nachteile drohen würden (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. November 2020 – 6 C 7.19 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 8 ff.). a) Hieran gemessen sieht das einschlägige materielle Recht - etwa das Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) - keine Ausnahme von der vorherigen Vorbefassung vor. b) Soweit der Antragsteller meint, es stelle eine bloße Förmelei dar, seine Antragstellung im laufenden gerichtlichen Eilverfahren für nicht ausreichend zu erachten, vermag er nicht durchzudringen. aa) Zwar mag es sein, dass auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen. Die Ansicht des Antragstellers, dass dies dazu führen soll, das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, wenn der Antragsteller noch während des laufenden Eilverfahrens einen Antrag stellt, überzeugt jedoch nicht. Damit würde das Erfordernis der Vorbefassung leerlaufen. Sinn und Zweck der Selbstkorrektur sowie der Entlastung der Gerichte würden nicht erreicht. Grundsätzlich ist das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde „ohne Erfolg“ zu beantragen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 8), was ein Durchlaufen und erfolgsloses Abschließen des Verwaltungsverfahrens bedeutet. bb) Dass mit der Antragstellung im gerichtlichen Verfahren und der Speicherung von Daten des Antragstellers ein – vom Verwaltungsgericht gefordertes – Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner begründet worden ist, führt ebenfalls für sich allein nicht dazu, dass jegliches Begehren (vorläufig) mittels Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtlich geltend gemacht werden könnte, ohne dass dem Antragsgegner vorher Gelegenheit gegeben wird, dem Begehren von sich aus nachzukommen. cc) Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum presserechtlichen Auskunftsanspruch aus dem Jahr 2018 entgegen, wonach es für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses ausreicht, dass überhaupt ein Antrag an die Behörde gestellt wird und es bei einer voreiligen Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes allenfalls zur Kostentragung des Antragstellers nach § 156 VwGO kommt (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 – 6 VR 1.18 –, juris Rn. 10). Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall aufgrund der spezifischen Sachverhaltskonstellation nicht übertragbar. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Antragsteller bereits vor Stellung des Eilantrages an die Behörde herangetreten und forderte sie zur Auskunft zu bestimmten Fragen auf. Die Behörde verweigerte bereits am darauf folgenden Tag die Auskunft mit dem Hinweis, sich zu laufenden Gerichtsverfahren und zu Personalangelegenheiten nicht öffentlich zu äußern. Der Antragsteller ergänzte am selben Tag seine Anfrage und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverwaltungsgericht. Damit war die Behörde bereits mit dem Antragstellerbegehren befasst und hatte dieses abschlägig beschieden. Im konkreten Fall hätte es daher eine bloße Förmelei dargestellt, allein aufgrund der erfolgten Ergänzung des Auskunftsbegehrens eine erneute abschließende Befassung der Behörde zu fordern. Vorliegend hat der Antragsteller aber nicht gleichzeitig mit dem Eilantrag einen Antrag beim Antragsgegner gestellt, auch hatte dieser im Vorfeld nicht eine ablehnende Haltung deutlich gemacht. Vielmehr hat das Gericht mit Eingangsverfügung vom 5. Juli 2023 den Antragsteller aufgefordert mitzuteilen, ob vor Einreichung des Eilantrags ein Antrag auf Unterlassung der Einstufung als Beobachtungsobjekt bei der Antragsgegnerseite gestellt worden ist. Auch der Antragsgegner wies mit seiner Antragserwiderung vom 18. Juli 2023 darauf hin, dass der Antragsteller weder um Auskunft ersucht (§ 26 HVSG), noch einen Antrag auf Unterlassung gestellt hat. Erst auf die gerichtliche Erinnerung vom 20. Juli 2023 hin teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 mit, der Umstand der fehlenden Antragstellung stünde der Zulässigkeit nicht entgegen und es sei aber zwischenzeitlich eine außergerichtliche Geltendmachung erfolgt. dd) Besondere Gründe für die Stellung eines Antrags nach § 123 VwGO ohne Vorbefassung liegen nicht vor. Besonderen Gründe sind gegeben, wenn die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat oder vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen Antrag ablehnen wird (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 9 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Hinweis auf die fehlende behördliche Vorbefassung ausdrücklich schriftsätzlich entgegengetreten (vgl. Antragserwiderung vom 18. Juli 2023). Dass der Antragsteller bereits bei Stellung seines Eilantrags vollumfassend von einer erkennbaren Aussichtslosigkeit eines vorherigen Antrags ausgegangen ist, trägt er selbst nicht vor. Aber seine Annahme, der Antragsgegner halte auch nach der erfolgten Antragstellung am Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruches fest, so dass es „eine reine – insbesondere nicht prozessökonomische – Förmelei“ darstelle, ihn darauf zu verweisen, in Folge der (nachgeholten) Antragstellung erneut ein Antrag nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Wiesbaden zu stellen, ist nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte untermauert. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller von einer erkennbaren Aussichtslosigkeit ausgehen dürfte. Im Rahmen des Eil- und Beschwerdeverfahrens hat sich der Antragsgegner zu dem Begehren des Antragsstellers inhaltlich nicht verhalten. Im Gegenteil ist er dem Antragstellervorbringen mit Schriftsatz vom 13. September 2023 entgegen getreten. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass in dem auf den außergerichtlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2023 hin eingeleiteten behördlichen Verfahren bislang kein Fortgang zu verzeichnen ist. c) Es ist schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit eine Vorbefassung des Antragsgegners nicht zuzumuten war, weil ihm durch die Bearbeitungszeit irreversible erhebliche Nachteile drohten. Der Antragsteller verweist insoweit in seiner Beschwerdebegründung auf die Ausführungen in der Antragschrift vom 5. April 2023 unter Ziffer 2.1 bis einschließlich 2.3, die im Wesentlichen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zum Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Ziffer 2.1), die Rechtsauffassung des Antragstellers zu Prüfungsumfang und -dichte des Gerichts (vgl. Ziffer 2.2) sowie zur gerichtlichen Gewährleistung des hinreichenden Schutzes vor Vollstreckungsmaßnahmen durch Erlass einer „Hängeverfügung“ (vgl. Ziffer 2.3) betreffen. Der Antragsteller meint, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass die Gerichte die Verletzung von Rechten der Betroffenen, die im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig gemacht werden können, verhindern müssten. Die Behinderung des dienstlichen Fortkommens stelle dabei einen gravierenden und irreversiblen Nachteil für die Grundrechte des Betroffenen dar. Hierzu trägt er vor: „Soweit dem Antragsteller – auf unabsehbare Zeit – eine Beeinträchtigung eines geeigneten Bediensteten Einsatzes seiner Person und damit nicht lediglich Beeinträchtigung seines Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung, sondern auch der Möglichkeit des beruflichen Fortkommens (im Sinn einer Beförderung) droht, muss diesem Nachteil vorliegend auch zwingend im Rahmen des vorliegenden Verfahrens begegnet werden. Zumindest am Rande bitte ich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch die eingeschränkte Verwendung in sein Dienstverhältnis den Anspruch auf die Polizeizulage verloren hat und damit monatliche finanzielle Einbußen von knapp EUR 250,00 hat.“ Weiter trägt der Antragsteller vor: „Hinsichtlich der Ausgestaltung des vorliegenden Verfahrens bitte ich zu berücksichtigen, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – soweit durch den Verweis auf das Hauptsacheverfahren (wie vorstehend dargelegt) irreversible Grundrechtsverletzungen folgen – nicht lediglich eine vorläufige, sondern vielmehr eine abschließende Entscheidung über den Anspruch auf Einstellung erfolgt.“ Dieses Beschwerdevorbringen genügt - auch bei einer nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen rechtsschutzfreundlichen Wertung - nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, soweit es eine Wiedergabe von verfassungsrechtlichen Maßstäben unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie eine nur kursorische Darlegung eigener Annahmen zum konkreten Fall beinhaltet und es dabei an einer Inbezugsetzung zur angegriffenen Entscheidung und zum vorliegenden Streitgegenstand fehlt. Den Ausführungen unter Ziffer 2.1 bis einschließlich 2.3 lässt sich schon nicht im Ansatz entnehmen, dass, warum und wie der Antragsteller durch die Einstufung als Beobachtungsobjekt in seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt wird sowie dass und warum er seine Polizeizulage verloren hat. Auch ist nicht dargelegt, warum im vorliegenden Verfahren eine abschließende Entscheidung über den „Anspruch auf Einstellung“ zu treffen sein soll; dies dürfte nicht nahe liegen. Es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Senats, aus der Beschwerdebegründung und des nicht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringens die „tauglichen“ Darlegungen und Erklärungen zu ermitteln und sich den Sachverhalt zu erschließen. Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist es, die Beschwerdegerichte in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers einstweilige Rechtschutzverfahren beschleunigt abzuwickeln (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 CE 07.3089 -, juris Rn. 13). Das Begründungserfordernis trifft den - nicht zuletzt aus diesem Grund notwendig - durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beschwerdeführer. Etwaige berufliche Beeinträchtigungen sind jedenfalls nicht ersichtlich. Schon nach dem eigenen Beschwerdevorbringen verrichtet der Antragsteller nach wie vor seinen aktiven Dienst. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach Beendigung oder Fortsetzung einer möglichen Beobachtung durch den Antragsgegner nicht mehr seinem Dienst nachgehen könnte, liegen nicht vor. Auch wird der Antragsteller nicht in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt, denn schon dem Grunde nach hat er keinen gebundenen Anspruch auf Beförderung, sondern setzt die Entscheidung des Dienstherrn stets eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung voraus. Dass die finanzielle Einbuße in Höhe von 250 Euro monatlich so erheblich ist, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Existenz des Antragstellers gefährdet ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der Antrag zu 1., mit welchem der Antragsteller vom Beschwerdegericht begehrt, dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenverfügung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen, ihn als Beobachtungsobjekt zu führen, ist unbegründet. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet vorliegend nicht den Erlass einer Zwischenverfügung, da der Senat aufgrund Entscheidungsreife über den Antrag des Antragstellers zu 2. vorliegend ebenfalls entscheidet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.