Beschluss
5 A 1587/20.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:1005.5A1587.20.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 2020 - 7 K 761/19.WI - wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 178,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 2020 - 7 K 761/19.WI - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 178,50 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 2020 - 7 K 761/19.WI - ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat den durch Anfechtungsklage der Klägerin angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 11. April 2019 insoweit aufgehoben, als Kosten in Höhe von 178,50 € erhoben werden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Bescheid des Beklagten sei hinsichtlich der Kostenentscheidung rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kostenfestsetzung, die im Zusammenhang mit der Begleitung eines Großraum- und Schwertransports der Firma X... Transport & Logistik durch die Klägerin als Verwaltungshelferin zwecks Entlastung der Polizei erfolgt sei, fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sei § 6a Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - und der Gebühren-Nummer 399 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zur GebOSt) - GebTSt - in der Fassung vom 19. März 2019. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt würden u.a. für Amtshandlungen nach dem StVG und nach den auf dem StVG beruhenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a StVG, des § 34a des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, Gebühren nach der GebOSt erhoben. Nach Gebühren-Nummer 399 GebTSt könnten für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden. Vorliegend könne die Kostenerhebung nicht auf die Gebühren-Nummer 399 GebTSt - welche mangels spezieller Gebühren-Nummern für die Überprüfung, Vorbereitung und Einweisung von transportbegleitenden Verwaltungshelfern allein in Betracht komme - gestützt werden, da deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die streitigen Gebühren habe der Beklagte für die Prüfung des Roadbooks, die Korrespondenz mit Polizei und Antragsteller, die Prüfung von Anmeldung, Befähigungsnachweis, Führerschein und Haftpflichtversicherung der Verwaltungshelfer, die Vorbereitung der Verpflichtungs- und Einweisungsunterlagen, die Erstellung des erlassenen Bescheids sowie die Einweisung und Verpflichtung der Verwaltungshelfer einschließlich Klärung offener Fragen und Streckenerkundung/-befahrung erhoben. Einzig dem in der Behördenakte enthaltenen Antrag der Klägerin, namentlich dem Antrag vom 9. April 2019 (Behördenakte, Bl. 19), sei zu entnehmen, dass das Roadbook im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des klägerischen Antrags bereits behördlich geprüft gewesen sein dürfte. Davon abgesehen stellten die dargestellten Arbeitsschritte jedenfalls allesamt den Großraum-/Schwertransport sowie seine Begleitung vorbereitende Maßnahmen dar. Bei diesen Maßnahmen vorbereitender Natur handele es sich nicht um „andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahme(n)“ im Sinne der Gebühren-Nummer 399 GebTSt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 107/79 - Juris Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, Juris Rn. 4) liege eine „andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahme“ und damit eine sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Sinne des Auffangtatbestandes der Gebühren-Nummer 399 GebTSt nur vor, wenn die Amtshandlung im Straßenverkehrsgesetz oder in den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt oder kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt sei. Eine darüber hinausgehende Ausweitung des Inhalts der Gebühren-Nummer 399 GebTSt widerspreche dem Grundsatz der Bestimmtheit der gebührenpflichtigen Amtshandlungen, wie er sowohl aus § 6a Abs. 2 StVG als auch aus der Entstehung und insgesamt aus der Fassung des Gebührentarifs zu entnehmen sei. Mit diesem Grundsatz sei es nicht vereinbar, wenn die Verwaltung von sich aus auch solche verkehrsrechtlichen Amtshandlungen kostenpflichtig mache, die zwar als Maßnahmen vorbereitender Art oder als Hinweise, Ermahnungen, Verwarnungen und ähnliches im Rahmen der allgemeinen Befugnisse der Straßenverkehrsbehörde zulässig seien, aber im Straßenverkehrsgesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsnorm nicht besonders vorgesehen seien. Die Auffangregelung der Gebühren-Nummer 399 GebTSt gestatte der Straßenverkehrsbehörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu „erfinden“. Ein Gebührenfindungsrecht stehe der Verwaltung nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, a.a.O.). Dies sei mit dem Vorbehalt des Gesetzes, dem gerade im Rahmen der Eingriffsverwaltung eine besondere Bedeutung zukomme, nicht zu vereinbaren. Die Überprüfung und Einweisung von Verwaltungshelfern als Transportbegleitung sei weder in § 29 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - noch in § 45 StVO oder einer anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift geregelt. § 29 Abs. 3 StVO enthalte eine für übergroße und überschwere Fahrzeuge (Groß- und Schwerverkehr) geltende Erlaubnispflicht, die bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Pflicht der Behörde korrespondiere, eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen. § 45 StVO ermächtige die zuständige Behörde zu verkehrsrechtlichen Anordnungen und in Abs. 6 zur Anordnung gegenüber Bauunternehmern. Für beide Amtshandlungen sehe die Anlage zur GebOSt eine entsprechende spezielle Gebühren-Nummer vor (vgl. Gebühren-Nummern 261 und 264 GebTSt). Nicht einmal die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 3 StVO, die sich in Randnummer 122 mit der Transportbegleitung durch Verwaltungshelfer beschäftige, regele die Überprüfung, Vorbereitung und Einweisung von Verwaltungshelfern als Transportbegleiter. Hier werde allein geregelt, was im Genehmigungsbescheid der den Transport durchführenden Person zu regeln sei, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, die Polizeibegleitung durch einen Privaten zu ersetzen. Die Einweisung in das Roadbook sei auch nicht kraft Sinnzusammenhangs zwingend Voraussetzung für verkehrsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten durch Private. Zwar sei im Rahmen der Änderung der VwV-StVO im Jahre 2017, womit ermöglicht worden sei, die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten partiell auf Private (Verwaltungshelfer) zu übertragen, an diversen Stellen der Begründung auf den zusätzlichen Aufwand durch die Einweisung der Verwaltungshelfer hingewiesen worden (BR-Drucks. 85/17, S. 155 f.). Dass es sich hierbei um eine sinnvolle Maßnahme handele, werde vonseiten des Gerichts nicht in Abrede gestellt. Dies genüge jedoch nicht, um hieraus eine Kostenpflicht abzuleiten. Vielmehr habe der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit, einen entsprechenden Gebührentatbestand zu schaffen. Bis dies erfolgt sei, bestehe aus Sicht des Gerichts keine Möglichkeit für die Verwaltungsbehörde, die Kosten für die den Großraum-/Schwertransport und seine Begleitung durch Verwaltungshelfer vorbereitenden Maßnahmen wie die Prüfung des Roadbooks und der Verwaltungshelfer, die Vorbereitung der Verpflichtungs- und Einweisungsunterlagen sowie die Einweisung der Verwaltungshelfer geltend zu machen. Schließlich könne eine Kostenerhebung auch nicht aus der Gebühren-Nummer 52 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (VwKostO-MdIS) abgeleitet werden. Dieser Gebührentatbestand regele zwar die Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, allerdings lediglich die Transportbegleitung durch die Polizei. Vorliegend handele es sich um eine private Transportbegleitung, die bereits nicht im Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport liege und auf welche die VwKostO-MdIS keine Anwendung finde. Vielmehr folge aus der Privatisierung der Transportbegleitung, dass das Transportunternehmen gerade nicht die Polizeibehörden, sondern das Begleitunternehmen für seine Dienstleistung zu bezahlen habe. Ergänzend sei angemerkt, dass auch bei einer polizeilichen Transportbegleitung laut der einschlägigen Gebühren-Nummer 52 lediglich die Kosten der Transportbegleitung als solche, nicht jedoch die Kosten für transportvorbereitende Maßnahmen in Rechnung gestellt werden könnten. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 2020 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Beklagte nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 - 1245 = Juris Rn. 16) und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 124 Rn. 7, 7a m.w.N.). Denn die Voraussetzungen einer Gebührenfestsetzung gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 StVG -in Verbindung mit § 1 GebOSt in Verbindung mit einem in der GebTSt aufgeführten Gebührentarif sind jedenfalls gegenüber der Klägerin nicht gegeben. Eine Gebührenfestsetzung gemäß Gebühren-Nummer 261 GebTSt, wonach Gegenstand einer Gebührenfestsetzung „Anordnungen nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen“ sein können, kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 6 StVO nicht gegeben sind. § 45 Abs. 6 StVO regelt Folgendes: „Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.“ Diese sogenannte Baustellenregelung erfasst ersichtlich nicht den streitgegenständlichen Fall, der im konkreten Zusammenhang mit einem Schwerlasttransport steht. Auch eine analoge Anwendung der Gebühren-Nummer 261 GebTSt ausscheidet aus, weil es sich dabei um eine Analogie zu Lasten der Klägerin handeln würde, die mit dem Gebot des aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - resultierenden Vorbehalt des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist. Aus dem verfassungskräftigen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes folgt, dass die Gebührenerhebung einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, NJW 1991, 2851 = Juris Rn. 3). Sie ist in § 6a Abs. 3 und 3 StVG und der hierzu ergangenen Gebührenordnung und der darin enthaltenen Anlage über den Gebührentarif zu sehen, die jedenfalls in der Gebühren-Nummer 261 GebTSt eine Gebührenerhebung für im Zusammenhang mit Schwerlasttransporten stehende Maßnahmen nicht vorsieht. Auch eine Gebührenfestsetzung gemäß Gebühren-Nummer 264 GebTSt scheidet vorliegend jedenfalls gegenüber der Klägerin aus. Gegenstand einer Gebührenfestsetzung gemäß Gebühren-Nummer 264 GebTSt ist die „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“. Zwar mag es sich bei den im Zusammenhang mit einem Schwertransport zu treffenden Ausnahmegenehmigungen um Ausnahmen von einer Vorschrift der StVO, namentlich des § 46 Abs. 1 StVO handeln. Kostenschuldner ist jedoch gemäß § 4 Abs. 1 GebOSt: „1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.“ Veranlasser des Schwertransports ist die Firma X... Transport & Logistik, die den Schwertransport durchführen möchte, wobei dieser gegenüber offenbar bereits eine entsprechende Gebührenfestsetzung gemäß Gebühren-Nummer 264 GebTSt erfolgte. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Im Übrigen ist eine Haftung der Klägerin, die den Schwerlasttransport begleiten soll, auch nicht kraft Gesetzes vorgesehen. Schließlich scheidet eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage von Gebühren-Nummer 399 GebTSt im streitgegenständlichen Fall aus. Nach der Gebühren-Nummer 399 GebTSt können Gebühren erhoben werden „für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte vergleichbare Maßnahmen“. In diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 1982 (- 7 C 107/79 -, NJW 1983, 1811-1812 = Juris Rn. 7 f.) zu Nr. 299 GebTSt (jetzt Gebühren-Nummer 399 GebTSt) Folgendes aus: „Der Senat hat im Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG 7 C 66.72 - (VkBl. 1975, 192; ebenso der Bay. VGH vom 19. Juni 1978 in DÖV 1978, 852) ausgesprochen, daß auf den generalklauselartigen Auffangtatbestand der Nr. 299 (jetzt 399) GebTSt nicht zurückgegriffen werden dürfe, wenn der an sich einschlägige Tatbestand einer Tarifstelle des Gebührentarifs noch nicht erfüllt sei; er hat deshalb die Gebührenpflicht bei bloßer Androhung einer im Gebührentarif verzeichneten Maßnahme verneint. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß den unter den Tarif-Nummern des 2. Abschnitts des Gebührentarifs einzeln aufgeführten Gebührengegenständen, wie die Tarif-Nr. 399 GebTSt zeigt, keine Ausschließlichkeit zukommt. Die Auffangregelung der Tarif-Nr. 399 GebTSt will gerade "andere" verkehrsrechtliche Maßnahmen erfassen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt und bewertet worden sind (so auch Birkner, Verwaltungskostenrecht in Bayern, 2. Aufl. 1961/1969, Nr. 14 GebTSt, Anmerkungen zu Nrn. 208, 272, 399). Damit sind aber nicht alle möglichen verkehrsrechtlichen Amtshandlungen, insbesondere solche bloß vorbereitender Art, gebührenpflichtig. Der Senat folgt nicht der Ansicht (Birkner, a.a.O.; Rott, in Verkehrsdienst 1974, S. 97 f.), die eine derartig umfassende Gebührenpflicht bejaht und dies damit begründet, daß sich diese Pflicht unmittelbar aus § 6 a Abs. 1 StVG in Verbindung mit dem ihn in Bezug nehmenden § 1 Abs. 1 GebOSt ergebe, auf die die Auffangregelung der Tarifstelle Nr. 399 GebTSt lediglich zurückverweise. § 6 a Abs. 1 StVG bestimmt allein, daß u.a. für "Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften" Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Es kann offenbleiben, ob diese allgemeine Regelung, wenn sie allein maßgebender Gebührentatbestand wäre, die rechtstaatlich notwendige Bestimmtheit aufweisen würde. § 6 a Abs. 1 StVG ist nämlich durch § 6 a Abs. 2 StVG ergänzt. Danach bestimmt der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher. Demgemäß hat der Bundesminister die Gebührenordnung sowie den Gebührentarif (als Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOSt) erlassen und darin unter den einzelnen Tarifnummern Art und Inhalt der kostenpflichtigen Amtshandlungen bezeichnet. Das rechtfertigt den Schluß, daß nicht der allgemeine Gebührentatbestand des § 6 Abs. 1 StVG, sondern erst der durch die Gebührenordnung erlassene Gebührentarif die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale konkretisiert und festlegt, deren Verwirklichung die Gebührenpflicht des Betroffenen begründet. Dieser Auslegung steht nicht die neue - für die vorliegende Anfechtungsklage zeitlich noch nicht anwendbare - Fassung des § 6 a Abs. 2 StVG entgegen, die das Änderungsgesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) gebracht hat. Auch dort ist die ausdrückliche Ermächtigung ausgesprochen, "die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen ... im Sinne des Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen ...". Die durch die Gebührenordnung vorzunehmende tatbestandsmäßige Konkretisierung der kostenpflichtigen Amtshandlungen im Sinne des § 6 a Abs. 1 StVG ist daher weiterhin vorgesehen und gewollt. Daraus folgt: Ist eine straßenverkehrsrechtliche Amtshandlung (…) nicht unter einer der Tarifnummern des Gebührentarifs - hier des allein in Betracht kommenden 2. Abschnitts - aufgeführt, so liegt eine andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahme und damit eine sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Sinne des Auffangtatbestandes der Tarif- Nr. 399 GebTSt nur vor, wenn die Amtshandlung im Straßenverkehrsgesetz oder in den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt oder kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt ist. Eine darüber hinausgehende Ausweitung des Inhalts der Tarif-Nr. 399 GebTSt widerspräche dem Grundsatz der Bestimmtheit der gebührenpflichtigen Amtshandlungen, wie er sowohl aus § 6 a Abs. 2 StVG als auch aus der Entstehung und insgesamt aus der Fassung des Gebührentarifs zu entnehmen ist. Mit diesem Grundsatz ist es nicht vereinbar, wenn die Verwaltung von sich aus auch solche verkehrsrechtlichen Amtshandlungen kostenpflichtig macht, die zwar als Maßnahmen vorbereitender Art oder als Hinweise, Ermahnungen, Verwarnungen u.ä. im Rahmen der allgemeinen Befugnisse der Straßenverkehrsbehörde zulässig sind, aber im Straßenverkehrsgesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsnorm nicht besonders vorgesehen sind. Die Auffangregelung der Tarif-Nr. 399 GebTSt gestattet der Verkehrsbehörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden". Insoweit stimmt der Senat dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 1980 (DAR S. 351) zu.“ Der Senat folgt der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und schließt sich dessen Ausführungen an. Die Begleitung von Schwertransporten durch private Unternehmen ist bislang im Straßenverkehrsgesetz oder in den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften weder ausdrücklich geregelt noch kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt. Die Überprüfung und Einweisung von Verwaltungshelfern als Transportbegleitung ist weder in § 29 StVO noch in § 45 StVO oder einer anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift geregelt. § 29 Abs. 3 StVO enthält eine für übergroße und überschwere Fahrzeuge (Groß- und Schwerverkehr) geltende Erlaubnispflicht, die bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Pflicht der Behörde korrespondiert, eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen. § 45 StVO ermächtigt die zuständige Behörde zu verkehrsrechtlichen Anordnungen und in Abs. 6 zur Anordnung gegenüber Bauunternehmern. Für beide Amtshandlungen sieht die GebOSt eine entsprechende spezielle Gebühren-Nummer vor (vgl. Gebühren-Nummern 261 und 264 a.F. bzw. ab dem 1. Januar 2021 Gebühren-Nummer 263.1 GebTSt). Nicht einmal die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO - VwV-StVO - zu § 29 Abs. 3 StVO, die sich in Randnummer 122 mit der Transportbegleitung durch Verwaltungshelfer beschäftigt, regelt die Überprüfung, Vorbereitung und Einweisung von Verwaltungshelfern als Transportbegleiter. Hier wird allein geregelt, was im Genehmigungsbescheid der den Transport durchführenden Person zu regeln ist, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Polizeibegleitung durch einen Privaten zu ersetzen. Die Begleitung von Schwerlasttransporten durch private Unternehmen, die als Verwaltungshelfer tätig werden, ist auch nicht kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt. Denn nach wie vor besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Begleitung durch die Polizei. Zwar ist im Rahmen der Änderung der VwV-StVO im Jahre 2017, womit ermöglicht worden ist, die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten partiell auf Private (Verwaltungshelfer) zu übertragen, an diversen Stellen der Begründung auf den zusätzlichen Aufwand durch die Einweisung der Verwaltungshelfer hingewiesen worden (BR-Drucks. 85/17, S. 155 f.). Dies genügt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend darstellt, jedoch nicht, um hieraus eine Kostenpflicht abzuleiten. Vielmehr hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit, einen entsprechenden Gebührentatbestand zu schaffen. Bis dies erfolgt ist, besteht auch aus Sicht des Senats keine Möglichkeit für die Verwaltungsbehörde, den im Zusammenhang mit der Begleitung eines Schwerlasttransports durch einen Verwaltungshelfer entstehenden Aufwand gegenüber dem Verwaltungshelfer geltend zu machen. Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - 5 A 649/18.Z -, NVwZ 2022, 573 - 578 = Juris Rn. 23). Einer weitergehenden Klärung der seitens des Beklagten formulierten Fragestellung, „ob für (eine) verkehrsrechtliche Anordnung der fraglichen Art weiterhin eine Gebühr erhoben werden kann“, bedarf es nicht, da der Senat diese im Rahmen der vorstehenden Ausführungen beantwortet hat. Zudem ist die dargestellte Problematik Gegenstand des Berufungsverfahrens 5 A 2364/20, über das der Senat mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 entschieden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).