Beschluss
5 A 589/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0525.5A589.21.00
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Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Dezember 2018 - 4 K 505/15.KS - wird der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 5. März 2015 insgesamt aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 113.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Dezember 2018 - 4 K 505/15.KS - wird der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 5. März 2015 insgesamt aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 113.400,00 € festgesetzt. I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Dezember 2018, soweit mit diesem Urteil ihrer Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 nur insoweit stattgegeben wurde, als das Verwaltungsgericht nur die Verpflichtung der Klägerin zur Verfüllung des geräumten Beckens und des Schachts aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren insoweit die Abänderung des Urteils und die vollständige Aufhebung des genannten Bescheides. Der Beklagte verpflichtete die Klägerin mit Bescheid vom 5. März 2015 das auf ihrem Grundstück (ehemalige Munitionsanstalt in der Gemarkung Röddenau, Flur 23, Flurstück 58/1) befindliche ehemalige Granatenvernichtungsbecken sowie den danebenliegenden Schacht und die dazugehörige Abflussleitung von einer in der Kampfmittelräumung erfahrenen Firma vollständig räumen zu lassen und das geräumte Becken und den Schacht anschließend wieder zu verfüllen. Die Klägerin sei als Eigentümerin des Grundstücks zur Entsorgung des gefährlichen Abfalls verpflichtet. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Satz 2 Nr. 14 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - greife nicht, da es sich bei den mit Kampfstoffsubstanzen kontaminierten Stoffen nicht um Kampfmittel im Sinne dieser Vorschrift handele. Am 27. März 2015 erhob die Klägerin Klage. Es sei noch mit dem Vorhandensein von Kampfmitteln zu rechnen, wofür auch die Verpflichtung spreche, eine mit der Kampfmittelräumung erfahrene Firma zu beauftragen. Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Mit dem Vorhandensein von Kampfmitteln sei nicht zu rechnen. Wegen der Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, da er sich diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog). Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 - 4 K 505/15.KS -, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 19. Februar 2019, auf dessen Begründung im Übrigen verwiesen wird, hob das Verwaltungsgericht Kassel den Bescheid des Beklagten auf, soweit der Klägerin darin aufgegeben worden ist, das geräumte Becken und den Schacht wieder mit unbelastetem Bodenmaterial zu verfüllen und wies die Klage im Übrigen ab. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung, das geräumte Becken und den Schacht wieder zu verfüllen, sei nicht ersichtlich. Hingegen könne sich die Verpflichtung zur Entfernung der Ablagerungen aus dem ehemaligen Granatenvernichtungsbecken, dem Schacht und dem Abflussrohr auf § 62 KrWG stützen. Der Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stehe weder die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG (Böden am Ursprungsort) noch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 14 KrWG (Kampfmittel) entgegen. Insbesondere handle es sich bei Abfall, der bei der Behandlung von Kampfmitteln anfalle, nicht selbst um Kampfmittel. Mit Schriftsatz vom 18. März 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihn mit Schriftsatz vom 23. April 2019, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, dem Dienstag nach Ostern, begründet. Mit Beschluss vom 16. März 2021 - 5 A 626/19.Z - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Dezember 2018 - 4 K 505/15.KS - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Wegen der Begründung wird auf den genannten Beschluss verwiesen. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 19. April 2021, am selben Tag eigegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, begründet. Es sei vor allem, auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, nicht ausgeschlossen, dass sich in dem Becken noch Kampfmittel oder Teile von Kampfmitteln befänden. Auch Abbauprodukte von Kampfstoffen seien Kampfmittel im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 14 KrWG. Wenn keine Kampfmittel vorlägen, sei jedenfalls die Auflage, eine in der Kampfmittelräumung erfahrene Firma zu beauftragen, nicht notwendig. Zudem sei die Störerauswahl mangelhaft, weil eine mögliche Inanspruchnahme des Bundes als Handlungsstörer nicht erwogen worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Dezember 2018 - 4 K 505/15.KS - den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 insgesamt aufzuheben, hilfsweise, für den Fall, dass der Senat das Vorliegen von Kampfmitteln ausschließt, unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Dezember 2018 - 4 K 505/15.KS - den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 insoweit aufzuheben, als dieser die Verpflichtung enthält, die Arbeiten von einer in der Kampfmittelräumung erfahrenen Firma durchführen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und auf das ihre Ausführungen im Wesentlichen bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug. Es sei davon auszugehen, dass sich im Becken weder ganze Granaten noch konzentrierte Kampfstoffe befänden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände) und der beigezogenen Behördenakte (2 Hefter) sowie auf das Gutachten „Gefahrenerforschung des Rüstungsaltstandortes „Muna“ Burgwald-Industriehof“ vom Umweltbüro X..., Dezember 1991 (Gutachten X...) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Dezember 2018 - 4 K 505/15.KS - ist zulässig. Sie ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie von der Klägerin gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vollumfänglich begründet, weswegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 - 4 K 505/15.KS - aufzuheben ist, soweit es die Klage der Klägerin abgewiesen hat. Der Bescheid des beklagten Landes vom 5. März 2015 ist nämlich nicht nur hinsichtlich der Anordnung der Verfüllung des geräumten Beckens und des Schachts, sondern in vollem Umfang rechtswidrig und daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Die Anordnung des beklagten Landes gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 5. März 2015, die Ablagerungen in dem ehemaligen Granatenvernichtungsbecken, dem Schacht und dem Abflussrohr von ca. 160 m³ Bauschutt und Bodenaushub sowie das Stauwasser von einer in der Kampfmittelräumung erfahrenen Firma entfernen, verwerten und beseitigen zu lassen, ist rechtswidrig, weil sie sich nicht auf eine anwendbare Ermächtigungsgrundlage stützen kann. Auf § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG -, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes treffen kann, kann der angegriffene Bescheid nicht gestützt werden, weil gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 14 KrWG die Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeschlossen ist. Danach gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln. Die festgestellten Umstände sprechen dafür, dass sich in den Granatenvernichtungsbecken auf dem Grundstück der Klägerin neben Bauschutt, Erdaushub, Sickerwasser und Bodensediment auch noch Kampfmittel befinden. Kampfmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 14 KrWG sind die in der Kriegswaffenliste bezeichneten Gegenstände, Stoffe und Organismen, von denen potentiell eine Gefahr bei deren Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten ausgeht (Schomerus in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG Kommentar, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn. 38). Weder im Kreislaufwirtschaftsgesetz noch in der Kommentierung hierzu findet sich allerdings eine Klärung, in welcher Konzentration Kampfmittel vorliegen müssen, damit eine Entsorgungsanordnung nicht auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz gestützt werden kann. Ergänzend sind daher die Definitionen in einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen. Weder in Hessen noch in Niedersachsen und im Saarland gibt es Kampfmittelverordnungen; die Technische Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung im Land Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 3. August 2005; MBl. S. 900, ber. MBl. S. 968) definiert den Begriff Kampfmittel nicht. Gemäß Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 31. August 2013 (GABl. S. 342) definiert das Land Baden-Württemberg Kampfmittel (...) zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Teile davon, die Spreng-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz- Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen. Zu den Kampfmitteln gehören insbesondere (...) militärische Spreng- und Zündmittel. Kampfmittel (...) sind auch Kriegswaffen (...), auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind und deshalb ihre Kriegswaffeneigenschaft verloren haben. Gemäß Nr. 2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 15. April 2010 (AllMBl. S. 136) sind Kampfmittel (...) gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Teile davon, die Explosiv-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen, auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind. Nach § 1 Abs. 3 der Berliner Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 17. Juli 2018 (GVBl. S. 495) sind Kampfmittel gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die a) Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen, zum Beispiel Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel, b) Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe, Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten, c) Munition oder Teile von Munition sind und keine Explosivstoffe enthalten, beispielsweise nicht sprengfähige Zünder und Zündsysteme, Exerziermunition, Granaten- und Bombenkörper ohne Füllung, oder d) Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaffen sind. Die Definition von Kampfmitteln in § 1 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg) vom 9. November 2018 (GVBl. II, Nr. 82) ist fast wortgleich zur Berliner Definition. In Bremen regelt § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 8. Juli 2008 (GBl. S. 229), dass Kampfmittel gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft oder Teile solcher Gegenstände sind, die 1. Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen, insbesondere Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel, 2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe oder Reizstoffe enthalten. Die Hamburgische Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 13. Dezember 2005 (GVBl. S. 557) ist so gut wie wortgleich mit der bremischen Vorschrift. Für das Land Mecklenburg-Vorpommern regelt § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 8. Juni 1993 (GVOBl. S. 575), dass Kampfmittel gewahrsamlos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände sind, die 1. explosionsgefährliche Stoffe enthalten oder aus explosionsgefährlichen Stoffen bestehen oder die Stoffe enthalten oder aus Stoffen bestehen, die den explosionsgefährlichen Stoffen gleichstehen (...) sowie 2. Kampf-, Nebel-, Brand- oder Reizstoffe. Gemäß § 2 der Sächsischen Kampfmittelverordnung vom 20. Januar 2020 (SächsGVBl. S. 22) sind Kampfmittel gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die Spreng-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus ihnen bestehen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel des Landes Sachsen-Anhalt (KampfM-GAVO) vom 20. April 2015 (GVBl. LSA Nr. 8) sind Kampfmittel gewahrsamslos gewordene zur Kriegsführung bestimmte oder ehemals bestimmte Munition oder Munitionsteile (insbesondere Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Minen, Zünder, Spreng- und Zündmittel), bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie 1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückstände bestehen oder 2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandstoffe, Reizstoffe oder Rückstände oder Zerfallsprodukte dieser Stoffe enthalten. Ähnlich ist die Regelung in Schleswig-Holstein, wo es in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 7. Mai 2012 (GVOBl. S. 539) heißt, dass als Kampfmittel auch Teile von diesen, in § 1 Abs. 2 Satz 1 Kampfmittelverordnung genannten Kriegswaffen, gelten, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie 1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen oder 2. rüstungsspezifische Stoffe, insbesondere Sprengstoffe, chemische Kampf- oder Reizstoffe, Brand-, Nebel- und Rauchstoffe, Treib- und Zündmittel, Zusatzstoffe zur Erreichung taktischer Erfordernisse, produktionsbedingte Zwischen- und Abfallprodukte, Rückstände aus kriegsbedingter Kampfmittelvernichtung sowie Abbauprodukte und Stoffumwandlungsprodukte der genannten Stoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten. Auch in Thüringen regelt § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 12. September 2016 (ThürStAnz Nr. 41 S. 1279), dass Kampfmittel auch dann vorliegen, wenn „nicht ausgeschlossen ist, dass „Kampf-, Nebel-, Brand-, Reizstoffe oder Rückstände oder Zerfallsprodukte dieser Stoffe enthalten“ sind. Alle Formulierungen sprechen dafür, dass verdeutlicht werden soll, dass die Gefahr bei der Entsorgung nicht von den die Kampfstoffe umhüllenden Gegenständen ausgeht („auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind“), sondern von den Kampfstoffen selbst („Stoffe enthalten“, Rückstände dieser Stoffe“, „Zerfallsprodukte dieser Stoffe“). Danach reicht es aus, wenn Kampfstoffe, die ursprünglich in Waffen enthalten waren, vorhanden sind, auch wenn es sich nur um Rückstände oder Zerfallsprodukte handelt; auch diese sind nach den genannten Definitionen ebenfalls Kampfmittel. Gemeinsam ist allen genannten Definitionen des Begriffs Kampfmittel, dass keine Grenzwerte genannt werden, ab welcher Konzentration es sich abfallrechtlich um Kampfmittel handelt. Vielmehr reichen dafür selbst „Rückstände“ aus, was sprachlich wohl mehr, aber nicht viel mehr als „Spuren“ sein dürfte. Durchgehend wird nur die Formulierung „enthalten“ verwendet, aber keine mengenmäßige Einschränkung gemacht, wie etwa „überwiegend“ oder „hauptsächlich“. Teilweise soll es sogar ausreichen, dass „nicht ausgeschlossen“ ist, dass „Rückstände oder Zerfallsprodukte dieser Stoffe enthalten“ sind. Nach den Feststellungen im Verwaltungs- und im bisherigen Verwaltungsgerichtsverfahren spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich in dem streitgegenständlichen Abfall jedenfalls Rückstände von Kampfstoffen in nicht zu vernachlässigenden Mengen befinden, auf jeden Fall ist aber nicht ausgeschlossen, dass in dem Abfall Rückstände oder Zerfallsprodukte von Kampfstoffen enthalten sind, weshalb es sich nach den genannten landesrechtlichen Definitionen, die sich der Senat zu eigen macht, um Kampfmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 14 KrWG handelt, was die Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG, auf die sich der streitgegenständliche Bescheid stützt, ausschließt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass auf dem Gelände des ehemaligen Munitionslagers während des 2. Weltkrieges chemische Kampfstoffe und Kampfstoffmunition gelagert, um- und abgefüllt wurden (vgl. auch im Weiteren: Gutachten X..., S. 1). Nach Kriegende fand im Frühjahr 1947 durch ehemalige Angehörige der Deutschen Wehrmacht unter Aufsicht der US-Armee die Vernichtung von Kampfstoffmunition statt (Gutachten X..., S. 7), auch im Bereich des streitgegenständlichen Beckens. Dabei wurden Kampfstoffgranaten mittels eines Kranwagens über das mit Wasser gefüllte Vernichtungsbecken gehievt, angeschossen und ins Becken abgesenkt, wobei sich der Granateninhalt in das Becken ergießen sollte. Das kontaminierte Wasser sollte danach in einen benachbarten Bach abgeleitet werden. Das Becken wurde anschließend komplett mit Schutt verfüllt (Gutachten X..., S. 8). Das im Jahre 1991 angefertigte Gutachten X... geht davon aus, dass es nach Abschluss der nach Kriegsende durchgeführten Räumungs- und Vernichtungsaktionen keine Restmunition mehr auf dem Gelände gab (ebd., S. 14), wohingegen es Anhaltspunkte für „das Vorhandensein von Resten chemischer Kampfstoffe aufgrund ungeordneter Ablagerung, unsachgemäßer Handhabung oder unvollständiger Vernichtung“ gab (Gutachten X..., S. 14). Tatsächlich stellte der Gutachter im Bereich des streitgegenständlichen Beckens starke Bodenbelastungen fest, u.a. einen PCB-Gehalt von 2,15 mg/kg, einen Kohlenwasserstoffgehalt von bis zu 27.400 mg/kg. Im Beckensediment fand sich ein Phosphor-Gehalt von 6.460 mg/kg, wobei natürliche Böden einen Gehalt von 100 bis maximal 1.000 mg/kg aufweisen (Gutachten X..., S. 28 f. m.w.N.). Die mittlere standortspezifische Grundbelastung mit Arsen wurde um das 2- bis 3-fache überschritten. Zusammenfassend kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass „die nachgewiesenen Kontaminationen mit Phosphor und organisch gebundenem Arsen in der Beckenverfüllung (...) sowie die Belastung mit Arsen (und Nitrotoluolen) im Stauwasser des Beckens (...) Hinweise auf Kampfstoffrückstände dar“(stellen) (Gutachten X..., S. 33); eine „Sedimentprobe aus dem Fritzbach (...) in der unmittelbaren Umgebung des Beckens“ erhärte zusätzlich „den Verdacht auf Kampfstoffrückstände als Ursache für die nachgewiesenen Belastungen“ (Gutachten X..., S. 34). Insgesamt habe sich „der Verdacht einer diffusen sprengstoffspezifischen Belastung des Standortes bestätigt; „eine potentielle Gefährdung für das Oberflächenwasser und gegebenenfalls auch für das Grundwasser“ liege vor (Gutachten X..., S. 35). Nach diesen Feststellungen, denen die Beteiligten im weiteren Verlauf der Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten sind, und den oben genannten Definitionen des Begriffs Kampfmittel handelt es sich bei dem streitgegenständlichen, von der Klägerin zu räumenden Beckeninhalt (auch) um Kampfmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 14 KrWG, weshalb die Anwendung dieses Gesetzes, auf die sich der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 stützt, ausgeschlossen ist. Dafür, dass auch das beklagte Land das Vorliegen von Kampfmitteln im streitgegenständlichen Becken befürchtet, spricht auch die Regelung im angegriffenen Bescheid, dass das Becken „von einer in der Kampfmittelräumung erfahrenen Firma“ zu räumen ist. Könnte der Beklagte das Vorhandensein von Kampfmitteln ausschließen, wäre diese Regelung überflüssig, also von vorneherein rechtswidrig. Sollte die Unsicherheit über das Vorliegen von Kampfmitteln Ursache für diese Anordnung gewesen sein, wäre es die Aufgabe des beklagten Landes gewesen, die Gegebenheiten weiter aufzuklären. Wegen der Vorschrift in § 2 Abs. 2 Nr. 14 KrWG konnte dieser Umstand nicht offen bleiben, zumal nach Ansicht des Senats die Erkenntnisse des genannten Gutachtens für eine Einordnung als Kampfmittel ausreichten. Zudem ist der angegriffene Bescheid deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte darin keine ausreichenden Ausführungen zur Störerauswahl dokumentiert hat. Für Anordnungen nach § 62 KrWG kommen grundsätzlich Handlungs- und Zustandsstörer in Betracht (Jacobj in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG Kommentar, 4. Aufl. 2019, § 62 Rn. 5; Dippel in: Schink/Versteyl, a.a.O., § 62 Rn. 12). Kommen sowohl Handlungs- als auch Zustandsstörer in Betracht, hat die zuständige Behörde ein Auswahlermessen, gegen wen sie die Anordnung richtet. Als Ermessenskriterien sind die Grundsätze der Effektivität des Einschreitens, der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme, das Verursacherprinzip und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Dippel in: Schink/Versteyl, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Aufgrund der historischen Entwicklung kommen als Handlungs- und früherer Zustandsstörer die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger der Wehrmacht und die Klägerin als jetzige Zustandsstörerin in Betracht, die sich unter dem Gesichtspunkt der Effektivität, der Zumutbarkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht wesentlich voneinander unterschieden dürften. Der Gesichtspunkt der Nähe zur Verursachung spricht allerdings eher für eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland. Im angegriffenen Bescheid des Beklagten heißt es auf S. 7 f. zur Störerauswahl, die Klägerin sei als Abfallbesitzerin, also als Zustandsstörerin, zur Entsorgung verpflichtet. Ein Erzeuger des verunreinigten Bodens sei nicht zu ermitteln. Diese Ausführungen sind für eine ordnungsgemäße Störerauswahl nicht ausreichend. Aufgrund des vorgelegten Gutachtens und des, dem beklagten Land bekannten historischen Ablaufs, hätte es nahegelegen, eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland in Betracht zu ziehen und nach den genannten Kriterien zur Störerauswahl gegenüber einer Inanspruchnahme die Klägerin abzuwägen. Die im angegriffenen Bescheid (S. 8) genannten Erwägungen von etwaigen Ansprüchen der Klägerin gegen den Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, also die Bundesrepublik Deutschland, sind nicht geeignet, die aufgezeigten Mängel der Störerauswahl auszugleichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 3 und § 63 Gerichtskostengesetz - GKG - und folgt der - von den Beteiligten nicht in Frage gestellten - Feststellung durch das Verwaltungsgericht.