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Beschluss

5 A 692/21.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:1230.5A692.21.00
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Leitsätze
Es spricht viel dafür, das Stufenmodell zur Identitätsfeststellung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers anzuwenden. Denn sowohl die Feststellung der Identität als auch die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers sind zwingende Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG in der seit dem 9. August 2019 geltenden Fassung. Zudem beeinflussen Identität und Staatsangehörigkeit einander gegenseitig.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 2021 - 6 K 965/19.WI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es spricht viel dafür, das Stufenmodell zur Identitätsfeststellung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers anzuwenden. Denn sowohl die Feststellung der Identität als auch die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers sind zwingende Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG in der seit dem 9. August 2019 geltenden Fassung. Zudem beeinflussen Identität und Staatsangehörigkeit einander gegenseitig. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 2021 - 6 K 965/19.WI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 2021 - 6 K 965/19.WI - bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang des Gerichts nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestimmt und begrenzt, genügt nicht, um ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu begründen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit dem o.g. Urteil die Klage abgewiesen, mit der der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband begehrt. Die Staatsangehörigkeit des Klägers sei nicht hinreichend geklärt i.S.v. § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -. Es bestünden Anhaltspunkte, dass der Kläger libanesischer Staatsangehöriger sei, was der Kläger selbst bestreite. Weder die libanesische Staatsangehörigkeit noch die von ihm behauptete Staatenlosigkeit habe er in ausreichendem Maße nachgewiesen. Auf die Staatsangehörigkeit sei das Stufenmodell aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - (BVerwGE 169, 269 = juris, Rn. 15 ff.) anzuwenden. Bei Anwendung dieses Stufenmodells sei weder die libanesische Staatsangehörigkeit noch die Staatenlosigkeit des Klägers nachgewiesen. Er habe keinen Nachweis entsprechend den ersten drei Stufen erbracht. Ein amtlicher Identitätsnachweis liege nicht vor. Eine vom Kläger bzw. seinen Eltern vorgelegte Erklärung des Bürgermeisters der Stadt Zahle sei als Gefälligkeitsbescheinigung einzuordnen und die Taufurkunden der Eltern des Klägers enthielten keine Aussagen zu ihrer Staatsangehörigkeit. Auch aus der Geburtsurkunde des im Bundesgebiet geborenen Klägers ergebe sich nicht seine Staatsangehörigkeit. Die Mitteilung eines Rechtsanwalts aus Beirut, dass letzterer sich vergeblich um einen Reisepass und Auszug aus dem Personenstandsregister für einen Bruder des Klägers bemüht habe, enthalte keine Angaben, welche Behörden der Rechtsanwalt überhaupt kontaktiert habe. Schließlich sei auf der vierten Stufe auch das Vorbringen des Klägers selbst unzureichend, weil seine Eltern im Asylverfahren nach der Einreise noch die libanesische Staatsangehörigkeit angegeben und erst sieben Jahre nach der Einreise ihre Staatenlosigkeit behauptet hätten. Es könne auch nicht offenbleiben, ob der Kläger staatenlos oder libanesischer Staatsangehöriger sei. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfest-stellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht. Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger vorträgt, die unveränderte Übertragung der Grundsätze zur Identitätsfeststellung aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Staatsangehörigkeit sei rechtsfehlerhaft, weckt dies keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies gilt auch für das Vorbringen, die Prüfung der Identität diene der Vorbereitung von Statusfragen, sei also von der Prüfung der Staatsangehörigkeit zu trennen. Die Anwendung des Stufenmodells zur Identitätsfeststellung auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit folgt der systematisch gleichwertigen Stellung der Identität und der Staatsangehörigkeit in § 10 Abs. 1 StAG. Denn die geklärte Staatsangehörigkeit ist in der für den Kläger maßgeblichen aktuellen Fassung vom 20. August 2021 (BGBl. I, Nr. 54, S. 3538 ff.) und auch in der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I, Nr. 29, S. 1328) nicht mehr nur für die Statusprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG relevant, sondern in der Einleitung des § 10 Abs. 1 StAG neben der geklärten Identität eine allgemeine Voraussetzung für die Einbürgerung. Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer einzubürgern, „wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind“. Diese allgemeinen Voraussetzungen wurden in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Identitätsfeststellung eingeführt (BT-Drs. 19/11083, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat, S. 11, 12; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 a.a.O., Rn. 10). Dabei wurde bewusst auch die geklärte Staatsangehörigkeit als zwingende Einbürgerungsvoraussetzung aufgenommen, weil ihr eine vergleichbare Bedeutung wie der geklärten Identität zukomme (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat a.a.O.). Außerdem beeinflussen die Staatsangehörigkeit und die Identität einander wechselseitig. Denn die identitätsbildenden Kriterien wie etwa die Namensvergabe, Familienstand oder Titel hängen vom anwendbaren Recht desjenigen Staates ab, dem der Betroffene angehört (vgl. nur zur Namensführung Art. 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB -). Soweit der Kläger vorträgt, die Prüfung der Identität überschneide sich nur mit der Staatsangehörigkeitsprüfung, wenn eine Registrierung des Antragstellers mit einer bestimmten Identität im Ausland anzunehmen sei, weckt dies aus den soeben dargestellten Gründen keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ebenso wenig können die Ausführungen des Klägers zur beschränkten Übertragbarkeit des Stufenmodells auf die Prüfung der Staatsangehörigkeit Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hervorrufen. Der Kläger trägt vor, die Staatsangehörigkeit sei eine rechtliche, die Identität aber eine tatsächliche Frage und seine Mitwirkungspflicht beziehe sich nur auf tatsächliche Umstände. Dies müsse auch bei der Übertragung des Stufenmodells berücksichtigt werden. Wegen der bereits dargestellten Beziehung zwischen Identität und Staatsangehörigkeit sowie der systematischen Stellung von Identitäts- und Staatsangehörigkeitsprüfung in § 10 Abs. 1 StAG kann dieser Vortrag keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken. Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers zur Vergleichbarkeit seiner Einbürgerung mit der nach § 4 Abs. 3 StAG. Der Kläger behauptet, durch seine Einbürgerung ohne Feststellung einer anderen Staatsangehörigkeit würden die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik ähnlich wenig berührt wie bei Kindern, die gemäß § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt ohne Identitätsfeststellung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben könnten. Doch stellt § 4 Abs. 3 StAG Integrationsanforderungen an die Eltern der im Bundesgebiet geborenen Kinder (Weber in BeckOK Ausländerrecht, 31. Ed. 1.10.2021, StAG § 4, Rn. 28, beck-online), die offensichtlich auch den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind. Zudem bestand entgegen der Annahme des Klägers nach § 40b StAG auch für die Kinder, die vor der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geboren wurden, die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG eingebürgert zu werden. Das Vorbringen des Klägers, für die Anwendung des Stufenmodells sei auch deshalb kein Raum, weil er tatsächlich keine Ausweispapiere besitze und unstreitig auch keine solchen erlangen könne, ist ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Zweifel zu ziehen. Das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Stufenmodell dient gerade dem angemessenen Ausgleich zwischen der unverschuldeten Beweisnot des Einbürgerungsbewerbers und den gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 a.a.O., Rn. 11). Zudem bestehen erhebliche Bedenken, dass der Kläger seiner Pflicht nachgekommen ist, an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit bis zur vom Bundesverwaltungsgericht benannten Grenze der objektiven Unmöglichkeit oder subjektiven Unzumutbarkeit mitzuwirken (BVerwG, a.a.O., Rn. 15). Der Kläger legte bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Korrespondenz mit einer Vertrauensanwältin im Libanon vor, die den Bevollmächtigten des Klägers bat, ihr alte Ausweisdokumente oder, wenn diese nicht vorhanden seien, die Herkunftsregion des Klägers, mit Registernummer, seinen vollen Namen sowie die Namen der Eltern des Klägers mitzuteilen, um weitere Untersuchungen anstellen zu können (Bl. 54 der Gerichtsakte). Soweit ersichtlich, hat der Klägerbevollmächtigte darauf nicht reagiert. Dasselbe gilt für eine weitere E-Mail, in der die Vertrauensanwältin die Telefonnummer des Erzbischofs der libanesischen Syrisch-Orthodoxen Kirche weitergab, der die Taufurkunden der Eltern des Klägers unterschrieben und seine Unterstützung angeboten hatte (Bl. 55 der Gerichtsakte). Auch wenn dem Kläger die Registernummer seines Vaters nicht bekannt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, warum er nicht wenigstens versucht hat, über die Angabe seiner Herkunftsregion und der Namen seiner Eltern bei der zuständigen Behörde oder über die Kontaktaufnahme mit dem Erzbischof weitere Informationen über seine Eltern zu erhalten und auf diesem Weg die eigene Staatsangehörigkeit zu klären. Dass es dem Kläger nicht möglich sei, andere Dokumente als die Taufurkunden seiner Eltern vorzulegen, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Insofern ist es auch unerheblich, dass der Kläger im Zulassungsverfahren eine Bescheinigung der Gemeindevorsteherin von Sed El Bouchrieh vorgelegt hat, nach der sein Vater und sein Bruder C. staatenlos seien und über keine Eintragungen oder amtliche Register im Libanon verfügten (Bl. 164 der Gerichtsakte). Denn auch bei unterstellter Echtheit der Erklärung ergibt sich daraus nicht, in welchen Registern die Gemeindevorsteherin die Daten der Verwandten des Klägers nachgeschlagen hat. Zudem fällt auf, dass die Urkunde aus der Gemeinde Sed El Bouchrieh stammt, die zum Kreis Metn in der Provinz Berglibanon gehört, während die Eltern des Klägers durchgängig vorgetragen haben, aus dem Dorf Mseidbe/Msaitbeh-Beirut zu kommen, das nach den Karten und Satellitenbildern von „googlemaps“ mitten im Stadtgebiet von Beirut liegt. Insofern ist schon fraglich, warum nicht die Gemeinde, in der die Eltern des Klägers geboren worden sind, kontaktiert wurde. Weiterhin ist zweifelhaft, weshalb die Gemeindevorsteherin auch die Staatenlosigkeit der Verwandten des Klägers bescheinigt, wenn es keinerlei Einträge in jeglichem Register, also auch nicht in dem über Staatenlose, geben soll. Denn im Libanon gibt es Personenstandsregister nicht nur für Staatsangehörige, sondern auch für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und Staatenlose (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Februar 2008 – 11 LA 7/07 –, juris, Rn. 15). Dass das Verwaltungsgericht nicht im Sinne einer Wahlfeststellung offenließ, ob der Kläger libanesischer Staatsangehöriger oder staatenlos ist, ist nicht zu beanstanden. Das Absehen vom Verbot der Mehrstaatenangehörigkeit in § 12 StAG setzt gerade voraus, dass die Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist. Auch der Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe den im Laufe der Jahre veränderten Vortrag der Eltern des Klägers nicht berücksichtigen dürfen, kann keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung wecken. Denn einerseits besteht ein erhebliches staatliches Interesse, zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27.10 –, BVerwGE 140, 311 = juris, Rn. 13), und andererseits hat auch der Kläger selbst widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. So gab er im Antrag auf Einbürgerung an, die libanesische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Inzwischen trägt er vor, staatenlos zu sein. Auch sein eigener Vortrag ruft erhebliche Zweifel hervor, welchem Staat der Kläger angehört. Die vom Kläger nach Ablauf der Begründungsfrist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann die Zulassung der Berufung nicht begründen. Selbst bei Einhaltung der Frist wäre der Vortrag, dass sich die grundsätzliche Bedeutung schon aus dem Vortrag zu der offenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger in Deutschland geboren ist, ergebe, bereits keine konkrete rechtliche oder tatsächliche Fragestellung, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtet. Schon gar nicht legt der Kläger eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache für eine Vielzahl weiterer Verfahren dar. Soweit der Kläger in seinem Antragsschriftsatz ankündigte, die Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Besonderheiten - gemeint sind wohl besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - zu beantragen, hat er diesen Zulassungsgrund nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 47, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.