OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 189/21.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0430.5A189.21.Z.00
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Dezember 2020 - 8 K 2724/19.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Dezember 2020 - 8 K 2724/19.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Dezember 2020 - 8 K 2724/19.GI - bleibt ohne Erfolg. Die gerügten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) legen die Ausführungen seines Bevollmächtigten nicht dar. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten - und damit die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung - infrage gestellt werden, was dem Kläger nicht gelungen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führt hierzu zunächst aus, der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit sei formell rechtswidrig, weil er entgegen der Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. Hessische Gemeindeordnung - HGO - nicht in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schon nicht dargelegt, weshalb hier die Voraussetzungen der Vorschrift in § 52 Abs. 1 Satz 3 2. Hs. HGO, wonach die Entscheidung in öffentlicher Sitzung getroffen werden kann, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist, nicht vorlagen. Diese Darlegung durch den Kläger wäre aber insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil er die Ansicht vertritt, dass die Angelegenheit insgesamt in öffentlicher Sitzung hätte behandelt werden müssen, weshalb dann also nach seiner Ansicht die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht öffentlich beraten und entscheiden werden durfte, erschließt sich dem Senat nicht. Es ist auch dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen von § 52 Abs. 1 Satz 3 2. Hs. HGO nur in „seltenen Fällen“ vorliegen, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass er in der Sitzung der Gemeindevertretung den Antrag gestellt hat, über den Ausschluss in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Er kann aber nach dem Prinzip der Organtreue vermeintliche Fehler anderer Organe nur dann rügen, wenn er zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Organrechte ausgeschöpft hat, was nicht ersichtlich ist. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, die Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit hätten nicht vorgelegt, wiederholt er damit im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich, wie es nach den oben genannten Voraussetzungen erforderlich gewesen wäre, mit der Begründung des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinander zu setzen. Insbesondere hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass nach der einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (Nachweise auf S. 16 des Urteils) der Gemeindevertretung bei der Frage, ob ein Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegt, ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zukommt, der hier nicht überschritten worden ist. Wie auch das Verwaltungsgericht hält der Senat es nämlich für nachvollziehbar, dass, wenn der Verkäufer des Grundstücks, um dessen Erwerb es bei dem streitbefangenen Tagesordnungspunkt ging, darum gebeten hat, den Kauf in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, die Gemeindevertretung dieser Bitte gefolgt ist, um im Interesse der Gemeinde das Zustandekommen des Grundstücksgeschäfts nicht zu gefährden. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass „Kaufverträge über Grundstücke“ „jedenfalls zu den Angelegenheiten“ „gehören“, „deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Vertragspartner in Frage kommt“ (Beschluss vom 15. März 1995 - 4 B 33/95 -, NVwZ 1995, 897 = juris). Warum das bei der vorliegenden Vertragsangelegenheit nicht der Fall sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Ausschluss deswegen rechtswidrig sei, weil er nicht hinreichend begründet worden sei. Es mag sein, dass das Protokoll der Sitzung hierzu kaum etwas enthält; der Kläger hat aber selbst vorgetragen, dass es in der Sitzung eine - wenn auch eine ihn nicht überzeugende - Begründung gab. Zudem wäre es Sache des Klägers gewesen, eine weitere Begründung und deren Protokollierung zu beantragen. Dass er dies getan hat, ist wiederum weder vorgetragen noch ersichtlich. Warum der Umstand, dass Vertragsdetails nach der Sitzung an die Öffentlichkeit gelangt sind, gegen die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit sprechen, erschließt sich dem Senat nicht. Dass der Kläger über die Behandlung des in nichtöffentlicher Sitzung beratenen Tagesordnungspunktes zu schweigen hat, ist eine unmittelbare gesetzliche Folge des - nach Ansicht des Senats - rechtmäßigen Ausschlussbeschlusses und ist deshalb nicht geeignet, seine Organrechte zu verletzen. Die sich aus dem Ausschluss ergebenden Folgen für sein organschaftliches Handeln sind vielmehr Ausdruck der gesetzlichen Wertung, dass bestimmte Tagesordnungspunkte nach der Entscheidung der Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln sind. Wenn der Gesetzgeber die vermeintlich verletzten Organrechte stets als wichtiger bewertet hätte als das Geheimhaltungsinteresse, hätte er die genannte gesetzliche Regelung nicht getroffen. Der Klägerbevollmächtigte legt auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Hier benennt der Klägerbevollmächtigte die Frage, wann die Variante der „keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich“ im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 3 2. Hs. HGO einschlägig ist. Eine im oben genannte Sinne klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Fragen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers damit nicht bezeichnet. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die genannte Frage aus den Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung, der hierzu vorhandenen Kommentierung und der ergangenen Rechtsprechung zu beantworten. Zudem sind bei der genannten Frage stets Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel das organschaftliche Verhalten des Klägers, zu berücksichtigen, weshalb die Frage nur bedingt verallgemeinerungsfähig im oben genannten Sinne ist. Auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) legt der Klägerbevollmächtigte nicht dar. Dafür wäre es erforderlich, einen Rechtssatz zu benennen, den eines der in der Bestimmung genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie einen vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz, der von dem benannten Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Der Klägerbevollmächtigte beruft sich hierzu auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach es für die Entscheidungen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. und 2. Hs. HGO eine Begründung geben muss, ohne aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Möglicherweise hat das Verwaltungsgericht den genannten Rechtssatz anders angewendet als es der Kläger für richtig hält. Das ist aber keine Frage einer Divergenz, sondern der - oben bereits behandelten - inhaltlichen Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG – und folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).