Beschluss
5 A 199/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0104.5A199.19.00
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Leitsätze
Zur Frage der anlasslosen Überprüfung des Reisezwecks und des Vorhandenseins erforderlicher finanzieller Reisemittel eines einreisewilligen Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Einreisebefragung durch die Bundespolizei, der im Besitz eines echten deutschen Schengenvisums der Kategorie C ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2018 - 1 K 504/16.F - abgeändert.
Der Leistungsbescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main (SB 33 - 13 02 06 AT - 2604/14) vom 1. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidiums (22 - 11 02 05/007/2015) vom 28. Januar 2016) wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.651,75 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der anlasslosen Überprüfung des Reisezwecks und des Vorhandenseins erforderlicher finanzieller Reisemittel eines einreisewilligen Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Einreisebefragung durch die Bundespolizei, der im Besitz eines echten deutschen Schengenvisums der Kategorie C ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2018 - 1 K 504/16.F - abgeändert. Der Leistungsbescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main (SB 33 - 13 02 06 AT - 2604/14) vom 1. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidiums (22 - 11 02 05/007/2015) vom 28. Januar 2016) wird aufgehoben. Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.651,75 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage gegen den Leistungsbescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 1. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2016 über Kosten der Rückführung eines Ausländers in Höhe von 1.651,75 € durch das Verwaltungsgericht. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, da sich der erkennende Senat diese Feststellungen im vollen Umfang zu eigen macht (§ 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit Urteil vom 25. April 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den Leistungsbescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main vom 1. April 2015 in der Fassung des Widerspruchs des Bundespolizeipräsidiums vom 28. Januar 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei als Beförderungsunternehmen gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - zu Recht in Anspruch genommen worden, denn der von ihr zum Flughafen Frankfurt am Main beförderte beninische Staatsangehörige sei zu Recht an der Grenze zurückgewiesen worden. Dieser habe die nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Schengener Grenzkodex (SGK) - erforderlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, da er in nicht ausreichendem Maße den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts habe belegen können und nicht über ausreichende Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts verfügt habe. Darüber hinaus seien auch die geltend gemachten Personal- und Fahrzeugkosten für die Verbringung des Ausländers zum Transit und zum Luftfahrzeug sowie 2 Dolmetschereinsätze vom Umfang der Kostenhaftung des Beförderungsunternehmers gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst. Mit Beschluss des Senats vom 22. Januar 2019 - 5A 1197/18.Z - hat der Senat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Bevollmächtigte der Klägerin aus, der Kostenbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Denn das Beförderungsunternehmen hafte für die Kosten der Zurückweisung nur insoweit, als die kostenauslösenden Amtshandlungen den zurückgewiesenen Ausländer nicht in seinen Rechten verletzten. Dies sei jedoch der Fall, weil die Zurückweisung des beninischen Staatsangehörigen C durch die Bundespolizei willkürlich gewesen sei. Der Ausländer habe alle Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt. Er sei im Besitz eines gültigen beninischen Reisepasses mit einem Schengenvisum der Kategorie C gewesen, das ihn zu einem Aufenthalt im Schengenraum vom 18. Oktober 2014 bis zum 29. Oktober 2014 berechtigt habe. Bei seiner Ankunft in Frankfurt am Main sei er im Besitz einer Hotelreservierung, eines Rückflugtickets für den 29. Oktober 2014, von Bargeld in Höhe von 460,- € und einer Kreditkarte mit einem Guthaben von 4.000,- € gewesen. Zudem sei der Aufenthaltszweck bereits vor Erteilung des Visums von der deutschen Auslandsvertretung in Cotonou überprüft worden. Da hinsichtlich des Aufenthaltszwecks weder nachträglich neue Umstände eingetreten oder solche zuvor unberücksichtigt geblieben seien, habe ein Vertrauensschutz zu Gunsten des einreisewilligen Ausländers bestanden. Im Übrigen habe der einreisewillige Ausländer auch über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Aufenthaltszweck dem Erwerb von Kraftfahrzeugen im Wert von 6.500,- € habe dienen sollen und nicht, wovon die Beklagte ausgehe, Kraftfahrzeuge zum Preis von 6.500,- €. Zudem habe die mitgeführte Kreditkarte des Ausländers über ein Guthaben von mindestens 4.000,- € verfügt und darüber hinaus noch über einen regelmäßig mehrere tausend Euro betragenden monatlichen Kreditrahmen, der zum Kraftfahrzeugerwerb habe ausgeschöpft werden können. Im Übrigen habe Herr C angegeben, dass sein Chef erforderlichenfalls ein weiteres Guthaben auf das Kreditkartenkonto überwiesen hätte. Schließlich habe der Ausländer auf Nachfrage sogar ausdrücklich angeboten, zum Geldautomaten zu fahren und das Geld abzuheben. Diese Tatsachen habe die Bundespolizei bei ihrer Zurückweisungsentscheidung völlig ignoriert und auch das Verwaltungsgericht habe sie - trotz ausdrücklichem Hinweis im Schriftsatz vom 15. August 2016 - in der Urteilsbegründung völlig außer Acht gelassen. Unter Bezugnahme auf einen Artikel der Deutschen-Welle, „Dreckige Diesel für Osteuropa - alte Autos nach Afrika“, führt der Bevollmächtigte der Klägerin weiter aus, dass es in Afrika einen großen Markt für in Deutschland unverkäufliche Kraftfahrzeuge gebe, für den Benin Hauptumschlagland sei. Allein zwischen 2013 und 2015 seien dort ein Drittel der insgesamt 210.000 Fahrzeuge entladen worden. Auch die Angabe von Herrn C zum Kaufpreis eines solchen Fahrzeuges von ca. 300,- € sei plausibel und es sei auch davon auszugehen, dass bei einem Erwerb von zweiundzwanzig Fahrzeugen auch ein größerer Verhandlungsspielraum bestehe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2018 abzuändern und den Leistungsbescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main vom 1. April 2015 - SB 33 - 13 02 06 AT-2604/14 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidiums vom 28. Januar 2016 - 22 11 02 05/077/2015 - aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerfrei ergangen. Dem beninischen Staatsangehörigen, Herrn C, sei gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 SGK in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. c SGK die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu Recht verweigert worden. Denn die Angaben zu den Umständen seines Aufenthalts seien ausweislich des Protokolls über die Einreisebefragung vom 21. Oktober 2014 nicht substantiiert gewesen und er habe nicht nachweisen können, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für den von ihm geplanten Aufenthalt in Deutschland verfüge. So habe er angegeben, zweiundzwanzig Kraftfahrzeuge, die insgesamt ca. 6.500,- € hätten kosten sollen, erwerben zu wollen. Veranschlage man - wie die Klägerin behaupte - pro Kraftfahrzeug einen Kaufpreis von 300,- €, sei nicht ersichtlich, dass bei den Preisen der jeweiligen Autos ein größerer Verhandlungsspielraum eingeplant gewesen sei. Soweit Herr C ausgeführt habe, eine Mastercard mit Guthaben von mindestens 4.000,- € bei sich zu führen, habe er nicht angegeben, dass die Mastercard zusätzlich über einen Kreditrahmen verfüge. Es sei auch nicht zwingend erforderlich, dass Kreditkarten über einen solchen Kreditrahmen verfügten. Trotz mehrfacher Nachfragen zu seinen finanziellen Mitteln habe er nicht vorgebracht oder belegt, dass ein solcher zusätzlicher Kreditrahmen bestehe, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass Herr C nicht über einen solchen zusätzlichen Kreditrahmen habe verfügen können. Dementsprechend bleibe festzuhalten, dass finanzielle Mittel in Höhe von 4.460,- € nicht ausreichten, um den Lebensunterhalt für einen Aufenthalt von acht Tagen in Deutschland und den Kauf von zweiundzwanzig Kraftfahrzeugen im Wert von etwa 6.500,- € zu finanzieren. Soweit die Klägerin einen Vertrauensschutz des einreisewilligen Ausländers reklamiere, sei darauf hinzuweisen, dass die Bundespolizei sämtliche in Art. 5 SGK normierten Voraussetzungen zu prüfen habe, sodass das Vorliegen nur einer Voraussetzung (des Visums) keinen Vertrauensschutz begründen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Heftstreifen) der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden. II. Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Da der Senat einstimmig dieser Auffassung ist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung der Klägerin ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Leistungsbescheid vom 1. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 zu Unrecht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage der Klägerin stattgeben müssen, denn der streitgegenständliche Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zutreffend zieht das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Leistungsbescheid § 66 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - heran. Für einen von dem Beförderungsunternehmer an die Grenze beförderten Ausländer haftet danach der Unternehmer neben dem Ausländer unter anderem im Fall einer Zurückweisung im Sinne von § 64 Abs. 1 AufenthG für die Kosten der Rückführung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Dies setzt aber - so das Verwaltungsgericht zutreffend weiter - voraus, dass für die Kosten, die durch die Durchführung einer Zurückweisung entstanden sind, der zurückgewiesene Ausländer nach § 66 Abs. 1 AufenthG und damit auch der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 AufenthG nur haften, soweit die zur Durchsetzung der Zurückweisung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen. Ist indes die Zurückweisung selbst rechtswidrig, schließt dies die Haftung für alle Amtshandlungen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Zurückweisung ein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326 = NVwZ 2013, 277 = Juris Rn. 21; Kaiser-Funke in GK-AufenthG, II § 66 Rn. 11, Stand: November 2020, mit weiteren Nachweisen). Die Einreiseverweigerung und Zurückweisung des beninischen Staatsangehörigen, die dem hier streitigen Kostenbescheid zu Grunde liegen, sind rechtswidrig. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin den Bescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 22. Oktober 2014 über die Rückbeförderungspflicht gemäß § 64 Abs. 1 AufenthG hat bestandskräftig werden lassen. Denn die Klägerin konnte insoweit mangels eigener Rechtsverletzung keine zulässigen Rechtsbehelfe einlegen (so bereits Hess. VGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - 10 UE 2754/93 -, NVwZ-RR 1995, 111 = AuAS 1995, 16 = Juris Rn. 21 f.). Die Einreiseverweigerung und Zurückweisung sind rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG und des Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex - SGK - in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 ÄndVO (EU) 1051/2013 vom 22. Oktober 2013 - nicht vorliegen. Nach Art. 13 Abs. 1 SGK wird einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 SGK erfüllt und der nicht zu dem in Art. 5 Abs. 4 SGK genannten Personenkreis gehört. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG kann ein Ausländer an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Grenzcodex nicht erfüllt. Art. 5 Abs. 1 SGK setzt neben den Voraussetzungen lit. a, b, d und e, deren Vorliegen im anhängigen Berufungsverfahren nicht im Streit stehen, in lit. c voraus, dass der Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage sein muss, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. An der Erfüllung dieser Voraussetzungen hat der Senat keine Zweifel. Dem von der Klägerin beförderten beninischen Staatsangehörigen hat die Beklagte ein echtes Schengenvisum der Kategorie C ausgestellt, das von der deutschen Auslandsvertretung in Cotonou für den Zeitraum vom 18. Oktober 2014 bis zum 29. Oktober 2014 und bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwölf Tagen bei mehrmaliger Einreise erteilt wurde. Im Rahmen der Prüfung der Einreisevoraussetzungen und einer Risikobewertung haben die Auslandsvertretungen bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) - VK - in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 6 ÄndVO (EU) 610/2013 vom 26. Juni 2013 festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und hat unter anderem insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht. Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat insbesondere auch (Art. 21 Abs. 3 b VK), ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Auf dieser Grundlage ist dem beninischen Staatsangehörigen von der deutschen Auslandsvertretung das Schengenvisum der Kategorie C erteilt worden. Vor diesem Hintergrund war die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main nicht befugt, ihre Einreiseverweigerung und Zurückweisung auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1c SGK zu stützen, ohne dass ihre Einreisekontrolle insoweit durch eine veränderte Rechts- oder Sachlage gerechtfertigt war (Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 3. Aufl. 2007, Kap. E, 18.10.2.3 [S. 537]). Im vorliegenden Kostenstreitverfahren hat die Beklagte keine veränderten Umstände vorgetragen, die eine erneute Überprüfung im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1c SGK rechtfertigen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Bundespolizeidirektion anlasslos eine erneute Überprüfung des Reisezwecks und des Vorhandenseins der erforderlichen finanziellen Reisemittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1c SGK vornehmen durfte, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen die Einreiseverweigerung und Zurückweisung des Drittstaatsangehörigen nicht. Ausweislich der Stellungnahme zur Einreiseverweigerung/Zurückweisung des beninischen Staatsangehörigen vom 27. Mai 2015 (Bl. 47 des Verwaltungsvorgangs) habe diese Person seine angeblichen Reiseabsichten in keiner Weise glaubhaft darlegen können. Nach dem Inhalt der Einreisebefragung vom 21. Oktober 2014 (Anl. 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. April 2019) lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Drittstaatsangehörige aufgefordert worden wäre, Belege vorzulegen. Selbst soweit er selbst auf eine Kopie von seinem Chef in der Eigenschaft als Importeur hinwies, ist dem in der Befragung nicht weiter nachgegangen worden. In der Stellungnahme vom 27. Mai 2015 wird als Verstärkung der Zweifel hinsichtlich des Reisezwecks ausgeführt, der Einreisewillige habe das reservierte Hotel namentlich nicht benennen können und ein angeblicher Bekannter aus Berlin habe auf telefonische Nachfrage bestritten, die Person zu kennen. Ausweislich des Widerspruchsbescheids des Bundespolizeipräsidiums vom 28. Januar 2016 (Seite 2 4. Absatz) wurde offensichtlich jedoch eine Hotelreservierung vorgelegt und lediglich festgestellt, dass die Buchung noch nicht bezahlt worden sei. Hinsichtlich des Kontakts in Berlin ergibt sich aus dem Inhalt der Einreisebefragung, dass der Einreisewillige allein den Vater dieser Person in Berlin kannte, der ihm aufgetragen habe, seinen Sohn zu grüßen, wenn er ihn finde. Aus dem Inhalt des Protokolls der Einreisebefragung ergibt sich lediglich, dass die Person in Berlin den Einreisewilligen nicht kenne und auch Niemanden erwarte. Da der vollständige Inhalt des Gesprächs nicht dokumentiert ist, lassen sich aus diesem Kontext seriös jedoch keine negativen Schlüsse ziehen. Soweit in der Stellungnahme vom 27. Mai 2015 darauf abgestellt wird, der Einreisewillige verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, da er lediglich im Besitz von Bargeld in Höhe von 460,- € und einer Kreditkarte mit einem angeblichen Guthaben von 4.000,- € gewesen sei, obwohl er beabsichtigt habe, Kraftfahrzeuge im Wert von 6.500,- € zu erwerben, greift auch diese Argumentation zu kurz. Im Rahmen der Einreisebefragung hat der Drittstaatsangehörige angegeben, über eine Kreditkarte (Mastercard) zu verfügen, auf der gegenwärtig ein Betrag von mindestens 4.000,- € sein müsse. Befremdlich ist zunächst die Vorgehensweise im Rahmen der Befragung, indem man im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit dieser Angaben nachfragt, ob man mit der Karte zum Geldautomaten fahren und das Geld abheben könne, davon jedoch nachdem die Frage bejaht worden ist, Abstand genommen hat, und gleichwohl negative Schlüsse aus diesem Vortrag gezogen hat. Im Übrigen wurde sowohl im Rahmen der Einreisebefragung als auch im gesamten kostenrechtlichen Verwaltungsverfahren der Charakter der Kreditkarte unberücksichtigt gelassen. Denn unabhängig von dem jeweiligen Guthaben auf dem Referenzkonto gehört es zum wesentlichen Charakteristikum einer Kreditkarte, dass dem Kunden ein Verfügungsrahmen eingeräumt wird, für den für das kartenausgebende Institut ein Ausfallrisiko besteht (vgl. dazu etwa Boos/Fischer/Schulte-Mattler, C. Bock, KWG, CRR-VO, 5. Aufl. 2016, § 21 KWG Rn. 34). Vor diesem Hintergrund ist es durchaus realistisch, bei einem Altfahrzeughändler zweiundzwanzig alte (Unfall-) Fahrzeuge zu einem Preis von 6.500,- € oder auch weniger zu erwerben. Im Übrigen hätte es im Hinblick auf die Klärung des Reisezwecks nahegelegen, sich im Rahmen der Einreisebefragung mit dem von dem Einreisewilligen benannten Geschäftskontakt telefonisch in Verbindung zu setzen. Derartige Nachfragen sind im Rahmen der Einreisebefragung offenkundig nicht unüblich, wie die im Termin vorgenommenen Telefonate nach Berlin und Hamburg belegen. Soweit nach Einschätzung der Stellungnahme vom 27. Mai 2015 das Wissen in Bezug auf den Erwerb und den Vertrieb sowie die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen als mangelhaft beurteilt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass auch schlechte Kaufleute die Absicht verfolgen dürfen, in die Bundesrepublik einzureisen, um dort Geschäfte zu machen. Allein der Hinweis auf mangelnde Fachkenntnisse begründet jedenfalls keine beachtlichen Zweifel an dem verfolgten Reisezweck, der im Übrigen gegenüber der Auslandsvertretung offensichtlich hinreichend belegt wurde, zumal nach den vorstehenden Ausführungen die Existenz ausreichender finanzieller Mittel für den beabsichtigten 8-tägigen Aufenthalt in Deutschland außer Frage steht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -, und folgt der Festsetzung erster Instanz.