Beschluss
5 A 2103/20.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1125.5A2103.20.00
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Leitsätze
Straßenausbaubeitragsbescheide werden durch eine mit Rückwirkung versehene Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung regelmäßig nicht nichtig, sondern rechtswidrig.
Soweit die Gemeinde im Rahmen der Korrespondenz über die Rückerstattung derartiger Beiträge den Rückerstattungsanspruch anerkennt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich dabei um ein kausales Schuldanerkenntnis oder ein einseitiges nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis handelt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. August 2020 - 2 K 3513/19.GI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.876,77 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Straßenausbaubeitragsbescheide werden durch eine mit Rückwirkung versehene Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung regelmäßig nicht nichtig, sondern rechtswidrig. Soweit die Gemeinde im Rahmen der Korrespondenz über die Rückerstattung derartiger Beiträge den Rückerstattungsanspruch anerkennt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich dabei um ein kausales Schuldanerkenntnis oder ein einseitiges nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis handelt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. August 2020 - 2 K 3513/19.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.876,77 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. August 2020 ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Ausführungen im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 7. September 2020 rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht, denn sie wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel im Sinne des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Straßenausbaubeiträgen für die Heranziehung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks Gemarkung Wetzlar, Flur …, Flurstück …. Mit zwei Bescheiden vom 1. November 2018 zog die Beklagte den Kläger zu Straßenbeiträgen in Höhe von 2.623,79 € und 252,98 € für die grundhafte Erneuerung der Straßen „Auf der Platte“ und der Merianstraße heran. Nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 13. Februar 2019 die Aufhebung der Straßenbeitragssatzung vom 7. März 2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. März 2015 rückwirkend und ersatzlos zum 7. Juni 2018 aufgehoben hatte, forderte der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2019 von der Beklagten die Rückzahlung der gezahlten Beiträge binnen drei Wochen. Nach weiterer Korrespondenz und Fristsetzung durch den Kläger führte die Beklagte im Schreiben vom 19. August 2019 aus, dass die Stadt selbstverständlich den Anspruch des Klägers auf Zahlung von insgesamt 2.876,77 € anerkenne, dass die Rücküberweisung des Betrages jedoch erst erfolge, wenn die zeitlich vorher entstandenen Rückerstattungsansprüche abgearbeitet worden seien. Die am 11. September 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die auf Aufhebung der Beitragsbescheide vom 1. November 2018 gerichtete Anfechtungsklage unzulässig sei, da der Kläger die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten habe. Die mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Zahlungsklage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, da dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zustehe. Zum einen stelle der jeweilige Beitragsbescheid - solange er in der Welt sei - den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Beiträge dar. Zum anderen ergebe sich aus der Korrespondenz mit dem Kläger kein den Zahlungsanspruch begründendes Schuldanerkenntnis. Die dagegen erhobenen Einwände wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 = Juris Rn. 16) und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124 Rn. 7, 7a mit weiteren Nachweisen). Derartige Gesichtspunkte ergeben sich aus den Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers nicht. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers der Auffassung ist, für die geltend gemachte Erstattung habe es einer Anfechtung der Beitragsbescheide nicht bedurft, da diese nichtig seien, folgt dem der Senat nicht. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2b des Gesetzes über kommunale Abgaben - Hess KAG - in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AO - hat derjenige einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Beitrages, der ohne rechtlichen Grund gezahlt hat oder auf dessen Rechnung gezahlt wurde. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Der Erstattungsanspruch kann erst durchgesetzt werden, wenn die ihm entgegenstehende Beitragsfestsetzung geändert oder aufgehoben worden ist. Zwar ist die Rechtsgrundlage für die festgesetzten Beiträge durch rückwirkende Aufhebung der Beitragssatzung nachträglich entfallen, die streitgegenständlichen Beitragsbescheide sind jedoch noch nicht aufgehoben. Nichtig sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3b Hess KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO Verwaltungsakte, die an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 - VII C 69.65 -, BVerwGE 27, 141 = Juris Rn. 23 mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat anschließt, Verwaltungsakte, die auf einer unwirksamen Rechtsnorm beruhen (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 9 LA 51/07 -, Juris mit weiteren Nachweisen). Die den hier im Streit stehenden Beitragsbescheiden zugrundeliegende Beitragssatzung war nicht unwirksam, sondern ihre Regelungswirkung ist lediglich - mit Rückwirkung versehen - durch Aufhebung entfallen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte frühzeitig einen Bearbeitungsplan vorgelegt hat, in welcher Reihenfolge die mehr als 800 betroffenen Beitragsbescheide abzuarbeiten sind, kann auch keine Rede davon sein, dass die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen im Sinne der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1/96 -, NVwZ 1998, 1061) in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als (noch) verbindlich anzuerkennen. Solange die Beitragsbescheide nicht aufgehoben worden sind, stellen sie deshalb nach wie vor den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des bezahlten Beitrages dar. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass die Einhaltung der Arbeitsliste für ihn eine unbillige Härte darstellt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht dem Kläger entgegen der Auffassung seines Bevollmächtigten auch nicht aus einem kausalen/deklaratorischen Schuldanerkenntnis zu. Insoweit bezieht sich der Bevollmächtigte des Klägers auf ein Schreiben der Beklagten vom 19. August 2019, in dem ausgeführt wird: „Die Stadt Wetzlar erkennt selbstverständlich einen Anspruch von Herrn A. gegen die Stadt Wetzlar auf Zahlung von 2.876,77 Euro (...) an.“ In dem Schreiben heißt es jedoch weiter: „Es wird der Stadt Wetzlar jedoch nicht möglich sein, Herrn A. diesen Betrag bis zum 28. August 2019 zu überweisen. Die Stadt Wetzlar wird diese Überweisung ausführen, sobald diejenigen Straßenbeiträge und Vorausleistungen im Hinblick auf die Straßen rückerstattet wurden, die laut der seitens des Magistrats der Stadt Wetzlar in seiner Sitzung am 18. März 2019 festgelegten Reihenfolge zeitlich vor den Straßen Merianstraße/Auf der Platte abzuarbeiten sind.“ Die Gesamtschau des Inhalts dieses Schreibens ergibt zur Überzeugung des Senats, dass es sich um ein einseitiges nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis handelt. Ein solches Anerkenntnis enthält keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen, sondern stellt eine Wissenserklärung dar. Es hat den Zweck, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten und/oder ihm den Beweis zu erleichtern (Palandt, Kommentar BGB, 79. Aufl. 2020, § 781 Rn. 6; juris PK-BGB/Bork, § 781 Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn man von einem deklaratorischen (kausalen) Schuldanerkenntnis, dessen Zulässigkeit aus der Vertragsfreiheit folgt, ausginge, stünde die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs unter der aufschiebenden Bedingung, dass diejenigen Verfahren abgearbeitet sind, die nach der vom Magistrat der Beklagten festgelegten Reihenfolge der Erfüllung des Anspruchs des Klägers vorgehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers, die Unterlassung der Bearbeitung des klägerischen Antrages stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, denn der von der Beklagten gewählten Bearbeitungsreihenfolge liegt eine sachlich nachvollziehbare Begründung zu Grunde. Die Beklagte hat sich in nicht zu beanstandender Weise dazu entschlossen, die älteren Ansprüche vor den jüngeren Ansprüchen zu erfüllen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen auch nicht aus der Argumentation, dem Kläger und Berufungskläger werde notwendiger Rechtsschutz verweigert. Schließlich hätte es ihm freigestanden, frühzeitig ein Verpflichtungsbegehren auf Rücknahme der Beitragsbescheide einzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).