Beschluss
5 B 786/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0429.5B786.20.00
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Leitsätze
Diejenigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die keine Ehrenbeamten sind, stehen in einem Dienstverhältnis eigener Art im Sinne von § 21 HGO zur kommunalen Einrichtungsfeuerwehr (st. Rspr. des Senats).
Auf dieses Dienstverhältnis finden beamtenrechtliche Grundsätze wegen der gleich gelagerten Interessenlage entsprechende Anwendung.
Als wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung - FwS- kommt auch das dauerhafte Fehlen der Feuerwehrdienstfähigkeit in Betracht.
Die Feststellung einer dauerhaften Dienstunfähigkeit obliegt der Amtsärztin bzw. dem Amtsarzt oder sonstigen Ärztinnen und Ärzten, die von der obersten Dienstbehörde zur Erstattung solcher Gutachten bestimmt worden sind (§ 113 S. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz - HBG -).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2020 - 5 L 472/20.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Diejenigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die keine Ehrenbeamten sind, stehen in einem Dienstverhältnis eigener Art im Sinne von § 21 HGO zur kommunalen Einrichtungsfeuerwehr (st. Rspr. des Senats). Auf dieses Dienstverhältnis finden beamtenrechtliche Grundsätze wegen der gleich gelagerten Interessenlage entsprechende Anwendung. Als wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung - FwS- kommt auch das dauerhafte Fehlen der Feuerwehrdienstfähigkeit in Betracht. Die Feststellung einer dauerhaften Dienstunfähigkeit obliegt der Amtsärztin bzw. dem Amtsarzt oder sonstigen Ärztinnen und Ärzten, die von der obersten Dienstbehörde zur Erstattung solcher Gutachten bestimmt worden sind (§ 113 S. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz - HBG -). Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2020 - 5 L 472/20.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2019 über den Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin wiederhergestellt hat, ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Senat hat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - ebenso wie das Verwaltungsgericht - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, die es rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die fehlende gesundheitliche Eignung eines Angehörigen der Feuerwehr einen wichtigen Grund im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Antragsgegnerin darstelle. Bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr seien jedoch nicht geeignet, einen den Ausschluss rechtfertigenden wichtigen Grund darzustellen. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die keine Ehrenbeamten seien, stünden in einem Dienstverhältnis eigener Art im Sinne von § 21 Hessische Gemeindeordnung - HGO - zur kommunalen Einrichtung Feuerwehr, das aufgrund der gleichgearteten Interessenlage eine Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze gebiete. Vor diesem Hintergrund bestehe eine Feuerwehrdienstunfähigkeit nur dann, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Feuerwehrdienst nicht mehr genüge und nicht zu erwarten sei, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlange. Diesen Anforderungen entsprächen die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen der Ärzte des arbeits- und betriebsmedizinischen Dienstes nicht. Die dagegen erhobenen Einwände der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach § 2 Abs. 2 HBKG erfüllen die Gemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe als (pflichtige) Selbstverwaltungsangelegenheiten. Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr werden durch kommunale Satzung ausgestaltet. § 6 Abs. 3 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr - FwS - eröffnet der Antragsgegnerin die Möglichkeit, einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass neben den in § 6 Abs. 3 FwS genannten Regelbeispielen die fehlende Feuerwehrdienstfähigkeit einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr stehen in einer öffentlich-rechtlichen Dienstbeziehung zu der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr. Diejenigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die keine kommunalen Ehrenbeamten sind, stehen in einem Dienstverhältnis eigener Art im Sinne von § 21 HGO zur gemeindlichen Einrichtung (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17 -, Juris). Auf dieses Dienstverhältnis eigener Art finden - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - die beamtenrechtlichen Grundsätze wegen der gleich gelagerten Interessenlage entsprechende Anwendung (so bereits der früher für das Brand- und Katastrophenschutzrecht zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 -, HSGZ 1992, 444 = Juris Rn. 44). Dem folgt auch der beschließende Senat. Hinsichtlich der entsprechend anzuwendenden beamtenrechtlichen Grundsätze nimmt das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise Bezug auf § 113 Hessisches Beamtengesetz - HBG -, der für die Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst auf § 111 HBG verweist. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten dienstunfähig, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen. Die Heranziehung dieser beamtenrechtlichen Grundsätze ist auch nach Ansicht des Senats geboten, da die Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Polizeiärztinnen und Polizeiärzte und die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Soziales in besonderer Weise geeignet sind, die beamtenrechtliche Dienstfähigkeit insbesondere auch bestimmter besonderer Beamtengruppen festzustellen. Demgegenüber ist die Zielrichtung arbeits- und betriebsmedizinischer Untersuchungen - worauf das Verwaltungsgericht bereits ebenfalls hingewiesen hat - regelmäßig auf den Arbeitsschutz zum Zweck der Unfallverhütung und der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gerichtet (vgl. dazu auch OVG Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2018 - 2 B 281/18 -, Juris Rn. 23). Dem steht nicht entgegen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nicht dem Erwerb des Lebensunterhalts dient - so die Auffassung der Antragsgegnerin -, sondern es bei den ehrenamtlich aktiven Feuerwehreinsatzkräften nur um deren Freizeitgestaltung gehe. Maßgebliches Kriterium für die Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Feststellung der Dienstfähigkeit ist nicht der Umstand, dass die Tätigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts dient, maßgeblich ist vielmehr die besondere Expertise des in § 111 Abs. 1 HBG genannten Personenkreises. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang von Freizeitgestaltung der ehrenamtlich Aktiven spricht, mag sie - ohne dass es für die Entscheidung dieses Verfahrens von Relevanz ist - ihre Einstellung zur gesellschaftlichen Bedeutung des Ehrenamtes gerade auch im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr überdenken. Da weder eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt noch eine andere Person des in § 111 Abs. 1 HBG genannten Personenkreises die fehlende Feuerwehrdienstfähigkeit des Antragstellers festgestellt hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 6 Abs. 3 FwS auszugehen. Soweit die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich an ihrer Auffassung festhält, dass für den Ausschluss - im Rahmen der Besonderheiten ehrenamtlichen Feuerwehreinsatzdienstes - bereits Zweifel an der Dienstfähigkeit ausreichen, steht diese Auffassung im Widerspruch zu ihrem Satzungsrecht, das in der Auslegung, die es durch die Verwaltungsgerichte gefunden hat, für den Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr eine amtsärztlich festgestellte Feuerwehrdienstunfähigkeit fordert. Die von der Antragsgegnerin ins Feld geführten Besonderheiten des ehrenamtlichen Feuerwehreinsatzdienstes rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Derartige Besonderheiten sind für den Senat auch nicht erkennbar. Vielmehr sind den Zeiträumen für die Verifizierung begründeter Zweifel an der Diensttauglichkeit mit weniger einschneidenden Maßnahmen Rechnung zu tragen, etwa durch Anordnung des Ruhens der Dienstpflichten. Die Notwendigkeit des Ruhens der Dienstpflichten während der Klärung der Dienstfähigkeit ist keine Besonderheit für ehrenamtlich tätige Angehörige der Einsatzabteilungen der Feuerwehr. Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochene zeitweilige Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr wirft indes eine Mehrzahl von Fragen auf der Rechtsfolgenseite auf, die dann einer konkreteren satzungsrechtlichen Regelung bedürften. Auch der neue Vortrag der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. April 2020 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 28. April 2020 eingegangen - rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach diesem Vortrag hat der Antragsteller zwei Termine zur amtsärztlichen Begutachtung bei dem Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises nicht wahrgenommen. In diesem Zusammenhang kann zunächst dahinstehen, ob dieser Vortrag, der nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beim Senat eingegangen ist, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen ist (zum Meinungsstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 42 und Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit man ohne Verletzung der prozessualen Rechte des Antragstellers von der Verwertbarkeit dieses Vortrages ausgeht, könnte der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit (amts-)ärztlich festgestellt worden wäre. Dies ist für Beamtinnen und Beamte gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG der Fall, soweit sie sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entziehen, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen. Die Voraussetzungen eines solchen Entziehens durch den Antragsteller sind mit dem Schriftsatz vom 21. April 2020 und den beigefügten Anlagen jedoch nicht hinreichend dargelegt. Denn eine solche Verpflichtung setzt eine Anordnung der zuständigen Behörde voraus, die neben tatsächlichen Feststellungen, die die Dienstunfähigkeit als naheliegend erscheinen lassen, auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthält (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80/13 -, NVwZ 2014, 892 = ZBR 2014, 254). Eine solche Anordnung hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Im Übrigen dürfte auch von einem „sich der Verpflichtung ohne hinreichenden Grund entziehen“ nicht auszugehen sein. Nach der als Anlage zum Schriftsatz vom 21. April 2014 vorgelegten E-Mail ist der Antragsteller einer Einladung des Gesundheitsamtes zu einer Begutachtung am 20. März 2020 nicht gefolgt, vielmehr hat er am 19. März 2020 telefonisch mitgeteilt, er sei gerade von einer Flugreise zurückgekehrt und habe Bedenken, sich aufgrund des Jetlags in bester Verfassung präsentieren zu können. Dementsprechend ist fernmündlich ein Folgetermin für den 27. März 2020 vereinbart worden, den der Antragsteller am Mittwoch des 25. März 2020 abgesagt habe, mit Hinweis auf die Pandemielage und den insoweit auch von seinem Arbeitgeber geteilten Bedenken. Die Bedenken im Hinblick auf den Jetlag und den gleichzeitig zeitnah vereinbarten nächsten Termin sind für den Senat ein nachvollziehbarer Grund für die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins am 20. März 2020. Nachvollziehbar ist auch die Unsicherheit des Antragstellers, trotz der Pandemielage risikofrei am 27. März 2020 einen Untersuchungstermin im Gesundheitsamt wahrzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war den unterschiedlichsten Medien zu entnehmen, dass selbst Herzinfarktpatienten sich gescheut haben, ärztliche Praxen oder Krankenhäuser aufzusuchen, aus Angst sich an dem Coronavirus zu infizieren. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass nunmehr das Infektionsrisiko aufgrund angepasster Hygienemaßnahmen und im Bewusstsein der Bevölkerung akzeptierter Verhaltensregelungen minimiert worden ist, so dass einer entsprechenden Anordnung der Antragsgegnerin nicht mit dem Argument des Infektionsrisikos durch die Corona-Pandemie entgegengetreten werden kann. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und folgt in der Höhe der Festsetzung durch das erstinstanzliche Gericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 66 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).