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Urteil

5 A 268/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0319.5A268.18.00
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Leitsätze
Sind im einbürgerungsrechtlichen Verfahren Dokumente des Heimatstaates oder verlässliche Auskünfte über amtliche Register nicht zu erlangen, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Identität und Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Betroffenen und gegebenenfalls sonstigen Erkenntnisquellen als geklärt angesehen werden kann. Identitätsbelegende Dokumente oder Registerauszüge sind für Flüchtlinge von der Demokratischen Volksrepublik Korea über die Deutsche Botschaft nicht zu erlangen. Zur Beweiskraft von Nachbeurkundungen nach dem Personenstandsgesetz und zur Bedeutung von gutachterlichen Sprach- und Textanalysen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2017 - 5 K 1230/15. DA - abgeändert. Unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. Juli 2015 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind im einbürgerungsrechtlichen Verfahren Dokumente des Heimatstaates oder verlässliche Auskünfte über amtliche Register nicht zu erlangen, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Identität und Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Betroffenen und gegebenenfalls sonstigen Erkenntnisquellen als geklärt angesehen werden kann. Identitätsbelegende Dokumente oder Registerauszüge sind für Flüchtlinge von der Demokratischen Volksrepublik Korea über die Deutsche Botschaft nicht zu erlangen. Zur Beweiskraft von Nachbeurkundungen nach dem Personenstandsgesetz und zur Bedeutung von gutachterlichen Sprach- und Textanalysen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2017 - 5 K 1230/15. DA - abgeändert. Unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. Juli 2015 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch den Vorsitzenden anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2019 und 9. Januar 2020 ihr dahingehendes Einverständnis erklärt haben. Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 124a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Klägers ist auch begründet, denn er hat gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürgerungsanspruchs maßgeblichen Fassung (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 16/16 -, BVerwGE 159, 85 = NVwZ 2017, 1312 = Juris Rn. 9), die diese Vorschrift durch Art. 44 Fachkräfteeinwanderungsgesetz - FkrEinwG - vom 15. August 2019 (BGBl I Seite 1307) gefunden hat, einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der handlungsfähige Kläger erfüllt die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, insbesondere ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, bestreitet den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Darüber hinaus ist seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet. Allein streitig ist die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. StAG). Das erkennende Gericht teilt die Zweifel des Beklagten an der Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers jedoch nicht. Die Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit eines jeden Einbürgerungsbewerbers ist grundsätzlich zwingende Voraussetzung einer jeden Einbürgerung. Denn es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein- und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat der Einbürgerungsbewerber in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokuments seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen begründete Zweifel an der Identität einer Person, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27/10 -, BVerwGE 140, 311 = NVwZ 2012, 707 = Juris Rn. 11 f.). Sind solche Dokumente oder verlässliche Auskünfte über amtliche Register nicht zu erlangen, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Identität und Staatsbürgerschaft auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Betroffenen und gegebenenfalls sonstiger Erkenntnisquellen als geklärt angesehen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 5 C 18.2372 -, Juris Rn. 10). Ausgehend von diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Klägers geklärt sind. Zwar verfügte der Kläger bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht über Urkunden der Demokratischen Volksrepublik Korea, mit denen er seine Identität und seine Staatsangehörigkeit hätte belegen können, noch verfügt er heute über derartige Dokumente. Auch dem Senat ist es nicht gelungen, entsprechende Auskünfte aus amtlichen Registern der Demokratischen Volksrepublik Korea zu erlangen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 hat sich der Senat an das Auswärtige Amt mit der Bitte gewandt, mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der Botschaft die Richtigkeit der Angaben des Klägers durch Einsichtnahme in amtliche Register zu überprüfen. Das Auswärtige Amt hat dem Senat mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 mitgeteilt, dass die deutsche Botschaft in Pjöngjang keinen Vertrauensanwalt in Nordkorea habe und der Botschaft selbst auch keine Einsicht in amtliche Register des Landes gewährt werde. Auch die vom Standesamt A-Stadt ausgestellte Personenstandsurkunde ist allein nicht geeignet, den vollen Beweis über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Klägers zu erbringen. Zwar dienen die Beurkundungen in den Personenstandsregistern und -urkunden dem Zweck, beweiskräftige Unterlagen über den Personenstand bereitzustellen. Dabei weisen die Beweisregeln des § 54 Abs. 1 und 2 Personenstandsgesetz - PStG - anders als die Regelungen der §§ 415, 418 Zivilprozessordnung - ZPO - die Besonderheit auf, dass die Urkunden nicht in jedem Fall auf eigenen Wahrnehmungen der beurkundenden Behörde beruhen müssen. An der Beweiskraft nehmen jedoch nur die Angaben teil, die nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 PStG dem Personenstand zuzurechnen sind; also Name, Datum der Geburt, Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod, nicht dagegen die Staatsangehörigkeit einer Person (Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 4. Aufl. 2018, § 54 Rn. 4, 8 f.). Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG sind die Beweisregelungen der Abs. 1 und 2 widerlegbare Vermutungen, wobei für die Richtigkeit der Beurkundung derjenige beweispflichtig ist, der die Unrichtigkeit behauptet (Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 54 Rn. 22 mit Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - I-15 W 137/14 -, StAZ 2016, 275). Ob der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Personenstandsurkunde des Standesamtes A-Stadt bereits dadurch erschüttert ist, dass der Beklagte unter Hinweis auf die Aussage der Standesbeamtin unwidersprochen vorgetragen hat, die im Wege der Nachbeurkundung gemäß § 36 PStG ausgestellte Geburtsurkunde beruhe hinsichtlich der eingetragenen Personalien ausschließlich auf den eidesstattlich erklärten Angaben des Klägers, kann hier letztlich dahinstehen, da selbst bei dem (Fort-)Bestehen einer Bindungswirkung der Einbürgerungsbehörde die Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers unbeantwortet bliebe (vgl. dazu auch § 35 Personenstandsverordnung - PStV -: sind die Angaben mit einem Zusatz nach § 35 PStV versehen, dass keine geeigneten Nachweise zu den (zu beurkundenden) Angaben vorgelegen haben, nehmen sie nicht an der Beweiswirkung des Personenstandsregisters teil, Gaaz/Bornhofen, a.a.O., § 54 Rn. 13; zur Reichweite der Beweiskraft von Einträgen in Personenstandsbüchern und Personenstandsurkunden allgemein vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. April 2008 - 2 W 12/08 -, StAZ 2008, 287). Die Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben und daher auch von der Identität und auch der Staatsangehörigkeit des Klägers beruhen auf den nachfolgend behandelten Aspekten. In der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wurde der Kläger in der Anhörung am 8. August 2001 über einen Zeitraum von mehr als 2 Stunden umfassend neben seinen individuellen Verhältnissen insbesondere auch zu den allgemeinen Lebensverhältnissen in der Demokratischen Volksrepublik Korea befragt. Als Ergebnis dieser Anhörung wird im Bescheid vom 24. Oktober 2001 davon ausgegangen, dass der Kläger aus der Demokratischen Volksrepublik Korea stammt und dort im Falle einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sein würde. Dort wird weiter ausgeführt, dass der Antragsteller Einzelheiten zu verschiedenen Lebensfeldern in seinem Heimatland genannt habe. Zwar entfaltet der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG (jetzt § 6 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) nur insoweit Bindungswirkung, als alle staatlichen Instanzen von der Asylberechtigung bzw. der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgehen müssen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27/10 -, a.a.O.). Den Feststellungen in diesem Bescheid kommt jedoch auch hinsichtlich der Frage nach der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers deshalb besondere Bedeutung zu, da sie auf der Anhörung des Klägers und der Bescheidung des Antrages durch eine ausgewiesene Expertin des politischen Systems und der Lebensverhältnisse in Nordkorea beruhen. Die Entscheiderin hat nach dem Inhalt des Bescheides bei einem mehr als 3-jährigen Aufenthalt in Südkorea bei der wissenschaftlichen Arbeit für das Max-Planck-Institut für internationales und ausländisches Strafrecht Informationen und Kenntnisse über das politische System und das Leben in Nordkorea gesammelt (vgl. S. 4 Abs. 2 des Bescheides vom 24. Oktober 2001). Gestützt auf diese besondere Expertise ist auch der Beklagte zunächst von einer ausreichend geklärten Identität des Klägers ausgegangen (Bl. 168 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Die nunmehr seitens des Beklagten gehegten Zweifel beruhen zum einen auf einer Rechtsprechung, die eine gewisse Verbreitung erreicht hatte, nach der davon auszugehen sei, dass eine Person, die als nordkoreanischer Flüchtling anerkannt ist, keine Besuchsreisen nach China unternimmt, da ihr die Abschiebung nach Nordkorea drohe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ein solcher Reisender nicht aus Nordkorea stamme, sondern dass es sich bei einer solchen Person um einen chinesischen Staatsangehörigen handele. Des Weiteren hegt der Beklagte Zweifel an der Identität des Klägers aufgrund der im zweiten asylrechtlichen Rücknahmeverfahren eingeholten gutachterlichen Sprach- und Textanalyse. Beide Aspekte sind nicht geeignet, die Überzeugungsgewissheit des erkennenden Gerichts substantiell in Zweifel zu ziehen. Zunächst lassen sich aus Besuchen in China für Personen, die mit einem Flüchtlingsausweis nach Art. 28 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und einem Visum der Volksrepublik China reisen, keine Rückschlüsse auf die Identität bzw. insbesondere auf die Staatsangehörigkeit der Reisenden ziehen. Zwar entspricht es der asylrechtlichen Erkenntnislage, dass der chinesische Staat nordkoreanische Staatsangehörige, die sich illegal in China aufhalten, nach Nordkorea abschieben. Diese Situation ist jedoch fundamental von Reisen anerkannter Flüchtlinge zu unterscheiden, die sich mit Flüchtlingsausweis und Visum nach China begeben. Fälle, dass Angehörige dieser Personengruppe - für die der Flüchtlingsausweis explizit seine Geltung für das Verfolgerland ausschließt - nach Nordkorea abgeschoben worden sind, sind nach der asylrechtlichen Erkenntnislage nicht bekannt; eine solche Praxis ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts für den Regelfall auch auszuschließen. Ob allerdings aus dem Umstand, dass dem Kläger von der chinesischen Auslandsvertretung für seine Reise nach China ein Visum erteilt worden ist, der (Umkehr-)Schluss gezogen werden kann, er sei kein chinesischer Staatsangehöriger, da die Erteilung von Visa an eigene Staatsangehörige in hohem Maße unwahrscheinlich sei (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 9. Juli 2010 - A 11 K 2664/10 -, Juris), erscheint nicht zwingend. Keinem der beiden Aspekten - weder der Reise des Klägers nach China noch die Ausstellung eines Visums durch die chinesische Auslandsvertretung - kommt für die Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts eine indizielle Wirkung zu. Auch die Ergebnisse der gutachterlichen Sprach- und Textanalyse sind nicht geeignet, die Überzeugungsgewissheit des erkennenden Gerichts substantiell in Zweifel zu ziehen. Nach den Feststellungen des Gutachters ist die sprachlich-geographische Zuordnung des Klägers zur Herkunftsregion Nordost-China (hohe Wahrscheinlichkeit) für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Nach dem zusammenfassenden Ergebnis des Gutachtens spricht der Proband Koreanisch mit muttersprachlicher Kompetenz, und zwar weitgehend dialektfrei. Soweit im Weiteren die festgestellten regionalen Besonderheiten des von ihm gesprochenen und geschriebenen koreanisch vorrangig dem Nordost-Dialekt (Provinzen Nord- und Süd-Hamgyong) sowie dem benachbarten Dialekt der China-Koreaner zugeordnet wird, stützt dies die Angaben des Klägers, der nach seinen Angaben aus Undok, der Provinz Nord-Hamgyong stammt. Darüber hinaus hebt das Gutachten selbst unter II. A. 0. hinsichtlich der Schriftsprache hervor, dass sich diese zwar zwischen den beiden Ländern Koreas erheblich unterscheidet, die Schriftsprache Nordkoreas hingegen sehr ähnlich derjenigen der in China lebenden Koreaner ist, und sich auch die dialektalen Besonderheiten auf beiden Seiten der Grenzflüsse nicht wesentlich unterscheiden. Vor diesem Hintergrund bleibt das Gutachten hinsichtlich der Sprachanalyse die eigentliche Begründung schuldig, warum der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit ein koreanischer Volkszugehöriger chinesischer Staatsangehörigkeit Nordost-China und kein Nordkoreaner sei. Dem Gutachten lässt sich - insbesondere vor dem Hintergrund des phonologischen Teils der Analyse - nicht die Berücksichtigung entnehmen, dass das Interview für die Sprachanalyse mit dem Kläger mehr als zwölf Jahre nach dem Verlassen seines Heimatlandes stattgefunden hat und er seit dieser Zeit fast ausschließlich Kontakt zu chinesischen Staatsangehörigen hatte, die ersten vier Jahre im Wesentlichen mit solchen Personen koreanischer Volkszugehörigkeit in Nordost-China. Insoweit sind die vom Gutachten herausgearbeiteten lexikalischen Aspekte der Sprachanalyse nicht geeignet, das Ergebnis der Begutachtung zu tragen. Dies wird exemplarisch an der Abhandlung zum Wort „hosa“ - die eher eine tendenziöse Behandlung des Arbeitsauftrages offenbart - deutlich. Soweit das Gutachten dazu ausführt, der Proband korrigiere sofort auf „kanhosa“; er wisse wohl, dass man das Wort „hosa“ in Korea nicht kenne. Dieses Wort mit der Bedeutung „Krankenschwester“ sei in Koreanisch-Wörterbüchern nicht aufgeführt, wohl aber für China einschließlich des dort gesprochenen Koreanisch belegt. Dem Gutachten ist in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen, welche Schlüsse er aus einem Umstand zieht, dass der Proband eine Wortwahl korrigiert, die nach den Feststellungen des Gutachtens beide jedenfalls in Nordkorea nicht nachweisbar sind. Zu dem landeskundlichen und soziokulturellen Teil der Analyse führt das Gutachten im Ergebnis aus, dass der Proband nicht nur gängige Klischees über Nordkorea bediene, sondern über ein ziemlich umfangreiches Repertoire an nachprüfbarem Faktenwissen verfüge. Die unter II. B. herausgearbeiteten Defizite und Unstimmigkeiten ließen dennoch erhebliche Zweifel an seiner Herkunft aus Nordkorea entstehen und gäben Anlass zu der Vermutung, dass er sein Wissen nicht im Lande selbst, sondern extern über Print- und anderen Medien erworben habe. Das Gutachten konstatiert also zunächst ein umfangreiches Repertoire an nachprüfbarem Faktenwissen über Nordkorea. Für die daraus gezogene gutachterliche Schlussfolgerung, der Kläger stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nordost-China, fehlt es vor diesem Hintergrund jedoch an nachvollziehbaren Bewertungsansätzen, so dass wesentliche Passagen dieses Gutachtensteils für die Beurteilung unbrauchbar sind. Hinsichtlich des Themenkomplexes „Nordkoreanisches Geld“ stellt sich die Frage, welche Bedeutung das Gutachten dem Umstand beimisst, dass die Angaben des Probanden hinsichtlich der Gestaltung der Banknoten teilweise unzutreffend waren. Zur Verdeutlichung drängt sich die Frage auf: Welche Aussagekraft zur Frage der Herkunft hat der Umstand, dass eine Person die Vorder- und Rückseite der Banknoten seines Heimatlandes nur teilweise zutreffend darstellen kann. Auch die Antworten zur Geografie lassen den Rückschluss des Gutachtens, der Proband habe sein Wissen aus einer Karte bezogen, nicht als zwingend erscheinen. Die Tatsache, dass der Kläger nach Dörfern in der Nähe seines Heimatortes weiter entfernte Orte genannt hat, lässt sich zwanglos mit dem eingeschränkten Erfahrungshorizont des Klägers erklären, der auf einer äußerst eingeschränkten Freizügigkeit in Nordkorea beruhen kann. Hinsichtlich des Schulbesuchs und der Frage nach Fremdsprachen und Zensuren ist dem Gutachten ein Zweifel zuzugestehen, wenn der Proband neben chinesischer Sprache auch koreanische Sprache und koreanische Schrift nennt. Betrachtet man jedoch den Kontext dieser Aussage in der Kurzbeschreibung des Inhalts der untersuchten Sprachaufzeichnung I., nennt er als Schulfächer in der Mittelschule Muttersprache, Mathematik, Sport, Musik, Kunst, Fremdsprachen und koreanische Schrift. An diese Aussage schließt sich die Frage nach Fremdsprachen an, so dass die dann folgende Antwort durchaus auf einem sprachlichen Missverständnis beruhen kann, der Kläger die Frage allgemeiner nach dem Sprachunterricht in dieser Schulstufe aufgefasst hat. Nähme man den Kläger mit dieser Antwort beim Wort, müsste das Gutachten zu der Auffassung gelangen, dass für den Kläger sowohl Koreanisch als auch Chinesisch Fremdsprachen seien; davon geht jedoch weder das Gutachten noch einer der Beteiligten aus. Betrachtet man schließlich die Bewertung der Schriftprobe, insbesondere die vom Gutachten als interessant bezeichneten Dialektwörter, spricht auch dieser Teil des Gutachtens dafür, dass der Kläger - seinen eigenen Angaben entsprechend - aus der Provinz Nord-Hamgyong stammt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG - (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anhang zu § 164 Nr. 42.1). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglos gebliebene Klage auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben am 1. August 1973 in Unduk-Gun in der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) geboren und besitzt die nordkoreanische Staatsangehörigkeit. Nach den Angaben des Klägers hat er am 1. Juli 1997 seinen Heimatort auf dem Landweg verlassen und ist am 3. Juli 1997 in China angekommen. Dort hat er sich bis zu seiner Ausreise bei der Familie seines Onkels - des Bruders seines Vaters - aufgehalten. Der Kläger reiste am 28. Juli 2001 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 30. Juli 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter. Nach der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2001 ist er im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Seit dem 19. Januar 2017 besitzt er eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Des Weiteren ist der Kläger seit dem 20. Juli 2004 mit einer Han-Chinesin verheiratet und seit dem 27. November 2008 Vater eines gemeinsamen Sohnes. Am 27. März 2014 beantragte der Kläger beim Magistrat der Stadt A-Stadt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nordkoreanische Dokumente, die seine Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit belegen könnten, hat er der Antragstellung nicht beigefügt. Er legte jedoch eine eidesstattliche Versicherung vor, die er vor einem Notar abgegeben hatte, nach der er am 1. August 1973 in Unduk-Gun/Volksrepublik Korea geboren sei. Des Weiteren fügte er dem Antrag eine Bescheinigung über die Eheschließung (§ 196 DA) des Standesamtes Pforzheim vom 20. Juli 2004 bei. Im Rahmen Verwaltungsverfahrens legte der Kläger darüber hinaus auch eine im Wege der Nachbeurkundung erstellte Geburtsurkunde des Standesamtes A-Stadt (Registernummer G202/2015) vor. Nachdem das Regierungspräsidium Darmstadt Einsicht in die Akten zweier, im Ergebnis erfolglos gebliebener Rücknahmeverfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge genommen hatte, lehnte es mit Bescheid vom 8. Juli 2015 - dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 15. Juli 2015 zugestellt - die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG habe, da seine Identität nicht geklärt sei, dies jedoch zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung sei. Ein Identitätsnachweis folge zum einen nicht aus dem von der Ausländerbehörde ausgestellten „Reisepass für Flüchtlinge“, denn eine Identitätsklärung habe dort nicht stattgefunden; der Pass sei ausschließlich auf der Grundlage eigener Angaben des Klägers ausgestellt worden. Auch die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen könnten nicht als geeigneter Nachweis der Identität dienen, da die bloße Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO nicht ausreiche. Schließlich könne auch nicht ausnahmsweise von der Klärung der Identität des Klägers abgesehen werden, weil er seit seiner Einreise nach Deutschland gegenüber allen Behörden in allen Verfahren durchgängig gleichbleibende Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Wegen der erheblichen Missbrauchsgefahren sei - auch vor dem Hintergrund, dass im Einzelfall die typischerweise bestehende Beweisnot von Flüchtlingen eine Beweiserleichterung gebieten könne - eine völlig ungeprüfte Übernahme von Identitätsangaben nicht zulässig. Im Übrigen sei die Identität des Klägers über das Fehlen hinreichender Nachweise auch deshalb nicht als geklärt anzusehen, weil begründete Zweifel an seinen Eigenangaben bestünden. Diese Zweifel rührten aus den Umständen her, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Gegenstand zweier asylrechtlicher Rücknahmeverfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG gemacht habe. Insoweit sei auf seine Heirat einer Han-Chinesin, auf mehrere Reisen des Klägers nach China und insbesondere auf das Ergebnis des im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erstatteten Gutachtens einer Sprach- und Textanalyse vom 24. Oktober 2009 zu verweisen. Im Unterschied zu den erfolglos gebliebenen Rücknahmeverfahren obliege dem Kläger im staatsangehörigkeitsrechtlichen Einbürgerungsverfahren die materielle Beweislast für das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen. Insbesondere nach den Feststellungen des Gutachters - an dessen Qualifikation die Behörde keine Zweifel habe - handele es sich bei dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen aus Nordost-China stammenden chinesischen Staatsangehörigen nordkoreanische Volkszugehörigkeit. Das Gutachten widerspreche damit den Behauptungen des Klägers, er sei ein aus Nordkorea stammender nordkoreanischer Staatsangehöriger, und lasse seine - des Klägers - diesbezüglichen Eigenangaben als zweifelhaft erscheinen. Dementsprechend sei die Identität des Klägers ungeklärt. Eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 Abs. 1 StAG sei wegen der ungeklärten Identität des Klägers bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung ebenfalls nicht veranlasst. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. August 2015 - per Telefax bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 7. August 2015 eingegangen - hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Klägers aus, der Kläger stamme aus Nordkorea, was die damalige Einzelentscheiderin im Asylverfahren aufgrund besonderer Kenntnisse bezüglich des politischen Systems und der Lebensverhältnisse im Nordkorea zu ihrer vollen Überzeugung festgestellt habe. Der Versuch des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zu entziehen, weil der Kläger eine Chinesin geheiratet habe, er jedoch im Anerkennungsverfahren angegeben habe, nur koreanisch zu sprechen, während die Ehefrau ihrerseits angegeben habe, nur chinesisch zu sprechen, und es deshalb in der Ehe keine Verständigungsmöglichkeit gebe, sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gescheitert. Auch die im zweiten Rücknahmeverfahren durchgeführte Sprach- und Textanalyse habe nicht zum Verlust des Flüchtlingsstatus geführt. Insbesondere der Sprachanalyse könne keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden, da der Kläger seine Heimat vor mehr als 10 Jahren verlassen und danach überwiegend in chinesischen Kreisen verkehrt habe. Nachdem das Standesamt der Stadt A-Stadt dem Kläger im Wege einer Nachbeurkundung eine Geburtsurkunde ausgestellt habe, stehe die Identität des Klägers nunmehr definitiv fest. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid führt der Beklagte zur Begründung der Klageabweisung ergänzend aus, dass auch einer im Wege der Nachbeurkundung allein auf der Grundlage eidesstattlich versicherter Eigenangaben des Betroffenen ausgestellten deutschen Geburtsurkunde kein erhöhter Beweiswert zukomme. Hinsichtlich des Beweiswertes sei auf die Regelung des § 54 PStG zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2017 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Kläger erfülle zwar die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, jedoch fehle es an der ungeschriebenen, aber zwingend notwendigen Klärung seiner Identität. Weder könne sich der Kläger zum Nachweis seiner Personalien auf dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2001 berufen, noch entfalte seine Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis Tatbestandswirkung hinsichtlich seiner Personalien. Auch sei sein Reisepass, der grundsätzlich eine Identitätsfunktion besitze, nicht geeignet, die Identität des Klägers mit der für die Einbürgerung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, denn die im Ausweis dokumentierten Daten beruhten allein auf seinen eigenen Angaben. Dieser eingeschränkte Beweiswert müsse auch für die Nachbeurkundung der Geburt des Klägers durch das Standesamt und die ihm erteilte Personenstandsurkunde gelten. Da der Kläger Angaben zu seinen Eltern überhaupt nicht glaubhaft gemacht habe, hätte seine Geburt nur als beglaubigter Registerauszug beurkundet werden dürfen. Im Übrigen werde von den Standesämtern zwar der Personenstand beurkundet, nicht jedoch die Staatsangehörigkeit. An seiner von ihm behaupteten nordkoreanischen Staatsangehörigkeit blieben aufgrund der gutachterlichen Sprachanalyse jedoch Zweifel. Diese Ungewissheit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen gehe aufgrund der Verteilung der materiellen Beweislast zu seinen Lasten. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Bevollmächtigte des Klägers aus, es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich aus Nordkorea stamme und die dortige Staatsangehörigkeit besitze. Dies ergebe sich bereits aus dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2001 und zum anderen aus der Geburtsurkunde des Klägers, die das Standesamt A-Stadt im Wege der Nachbeurkundung ausgestellt habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Personenstandsurkunde auf den eigenen Angaben des Klägers und der von ihm abgegebenen notariell beurkundeten eidesstattlichen Erklärung beruhe. Denn § 54 Abs. 2 PStG mache keinen Unterschied, aufgrund welcher Dokumente bzw. Erklärungen die Urkunde ausgestellt werde. Zwar lasse § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG den Nachweis der Unrichtigkeit einer beurkundeten Tatsache zu, die Unrichtigkeit der Tatsache müsse jedoch nachgewiesen werden. Einen derartigen Nachweis habe das beklagte Land nicht erbracht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2017 - 5 K 1230/15.DA - abzuändern sowie den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger gemäß seinem Antrag in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht wegen der ungeklärten, nicht feststehenden Identität des Klägers abgewiesen habe. Diese Identität stehe auch nicht aufgrund der vom Standesamt A-Stadt am 10. März 2015 im Wege der Nachbeurkundung ausgestellten Geburtsurkunde fest. Denn die Beurkundung beruhe ausschließlich auf eigenen Angaben des Klägers (eidesstattliche Versicherungen) bzw. auf deutschen Dokumenten, die auf dieser Grundlage erteilt worden seien. Eine derartige Urkunde könne die Einbürgerungsbehörde hinsichtlich der von ihr eigenverantwortlich durchzuführenden Prüfung ebenso wenig binden wie ein von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellter Reisepass für Flüchtlinge, der allein auf Angaben des Flüchtlings beruhe. Und dies obwohl ein solcher Ausweis im Hinblick auf § 418 ZPO eine Beweiskraft habe, die derjenigen vergleichbar sei, die nach § 54 PStG eine Personenstandsurkunde zukomme. Nach der derzeit vorliegenden Rechtsprechung könnten deutsche Personenstandsurkunden nicht als geeigneter Identitätsnachweis im Einbürgerungsverfahren angesehen werden. Vielmehr könne der (urkundliche) Nachweis der Identität eines Einbürgerungsbewerbers in aller Regel nur mit Urkunden seines Herkunftsstaates erbracht werden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 an das Auswärtige Amt in Berlin hat der Vorsitzende um eine amtliche Auskunft zur Klärung der Identität des Klägers gebeten. Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 mitgeteilt, dass es der deutschen Botschaft in Pjöngjang nicht möglich sei, die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Identität zu überprüfen, da sie keinen Vertrauensanwalt in Nordkorea habe und der Botschaft keine Einsicht in amtliche Register des Landes gewährt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (zwei Bände) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter Akten der Einbürgerungsbehörde und zwei Heftstreifen Ausländerakten) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.