Beschluss
5 B 1245/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0729.5B1245.19.00
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Leitsätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist bedingungsfeindlich. Eine Antragstellung, die von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht wird, ist unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Mai 2019 - 6 L 467/19. KS - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist bedingungsfeindlich. Eine Antragstellung, die von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht wird, ist unzulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Mai 2019 - 6 L 467/19. KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin - eine GmbH - betreibt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin einen fleischverarbeitenden Betrieb. Im Jahr 2015 hat sie den Produktionsstandort in einen anderen Ortsteil verlagert. Aufgrund der starken Belastung des durch die Produktions- und Reinigungsprozesse entstehenden Abwassers mit verschiedenen organischen und anorganischen Substanzen erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin vom 27. September 2016 befristet bis zum 30. November 2019 eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das nach dem Fettfang betrieblich anfallende Abwasser. Dieses im Betrieb anfallende Abwasser wird mit Lkw zur Kläranlage in Volkmarsen transportiert und dort entsorgt. Am 23. Oktober 2017 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Genehmigung der Einleitung ihrer Abwässer in die kommunale Kanalisation nach einer Vorbehandlung in einer zweistufigen Abwasserbehandlungsanlage der Firma X... GmbH. Die von der genannten Firma durchgeführte dreimonatige Probebehandlung des Abwassers habe gezeigt, dass durch die Vorbehandlung dauerhaft die in der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden könnten. Da der Antrag nicht beschieden wurde, hat die Antragsgegnerin am 23. März 2018 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Untätigkeitsklage erhoben und am 20. Februar 2019 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Antrag lautet: „Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, nach dem 30. November 2019 die auf dem Betriebsgrundstück A-Straße, A-Stadt, anfallenden Abwässer aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, sofern die mit dem Einleitungsantrag vom 23. Oktober 2017 dargestellte Vorbehandlungsanlage errichtet und in Betrieb ist.“ Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2019 - der Antragstellerin zugestellt am 28. Mai 2019 - abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Antragstellerin am 7. Juni 2019 erhoben und mit Schriftsatz vom 28. Juni 2019 begründet. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Mai 2019, mit dem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 2 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beschränkt ist, rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Zur Begründung seiner Ablehnung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Antragstellerin nicht auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes, sondern auf die Erteilung der im Hauptsacheverfahren begehrten Einleitungsgenehmigung und somit einer Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Dies folge aus der Begründung des gestellten Antrages, denn die Antragstellerin begehre in der Sache die inzidente Feststellung, dass nach Inbetriebnahme der von ihr geplanten Vorbehandlungsanlage die in ihrem Betrieb anfallenden Abwässer so vorbehandelt werden könnten, dass ihre Einleitung in das Abwassernetz der Antragsgegnerin möglich sei. Dem halte die Antragsgegnerin entgegen, dass der Ortsteil Niederelsungen lediglich über eine Teichkläranlage verfüge, die an der Belastungsgrenze arbeite und deshalb wegen deren besonderer Störanfälligkeit besondere Anforderungen an die einzuleitenden Abwässer zu stellen seien. Eine derartige Überprüfung der Einleitungsanforderungen sei im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht möglich. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragstellerin rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts, dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. dazu Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 123 Rn. 59 ff.; BeckOK VwGO/Kuhla, 49. Ed. 1.7.2018, VwGO § 123 Rn. 154. ff.) entgegen, was vom Bevollmächtigten der Antragstellerin mit ausführlicher Begründung in Zweifel gezogen wird, die Entscheidung tragen kann, etwa weil die entgegenstehenden Interessen der Verwaltung an der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Teichkläranlage überwiegen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Rn. 14). Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin ihren Antrag von einer außerprozessualen Bedingung abhängig macht, während die Antragstellung als Prozesshandlung jedoch bedingungsfeindlich ist, so dass der Antrag bereits unzulässig ist. Zulässigkeitsunschädlich ist allein eine Verknüpfung mit innerprozessualen Umständen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 82 Rn. 8; Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 82 Rn. 11). Der Antrag der Antragstellerin zielt aber auf den Erlass der einstweiligen Anordnung allein für den Fall, dass die in Rede stehende Vorbehandlungsanlage errichtet und in Betrieb genommen worden ist, was allein in ihrem Einflussbereich liegt. Vor dem Hintergrund des unwidersprochen gebliebenen Vortrags des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin - Schriftsatz vom 3. Juli 2019 -, dass mit der Errichtung der Vorbehandlungsanlage noch nicht begonnen worden sei und dass auch von Seiten der Antragstellerin mit einer rechtzeitigen Inbetriebnahme vor dem Auslaufen der Teilbefreiung nicht gerechnet werde, erscheint auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).