OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 506/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0718.5A506.18.00
1mal zitiert
35Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 935.829,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. November 2017 - 3 K 1650/16.DA - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 935.829,65 € festgesetzt. I. Die Klägerin, ein Krankenhaus in Trägerschaft einer GmbH, begehrt mit ihrer Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. November 2017 – 3 K 1650/16.DA – sowie die Aufhebung des Bescheides des beklagten Landes vom 29. Juli 2017, soweit es für das Kalenderjahr 2015 einen Mehrleistungsabschlag von mehr als 351.451,20 € genehmigt. Die Klägerin wendet sich gegen die durch das beklagte Land erteilte Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung vom 14. März 2016 über das zwischen ihr und den Beigeladenen verhandelte Budget für das Jahr 2015. Im Rahmen der Budgetverhandlungen vereinbarten die Klägerin und die beigeladenen Kostenträger für das Jahr 2013 einen Mehrleistungsabschlag in Höhe von 238.419,16 €, für das Jahr 2014 in Höhe von 697.410,49 € und für das Jahr 2015 in Höhe von 351.451,20 € festzusetzen. Im Dezember 2015 einigte sich die Klägerin mit den beigeladenen Kostenträgern über das Budget des Jahres 2015 in allen Punkten bis auf die Festsetzung des Mehrleistungsabschlags. Umstritten blieb, ob die bereits in den Jahren 2013 und 2014 angefallenen Abschläge in Höhe von 935.829,65 € auch im Jahre 2015 berücksichtigt und nach § 4 Abs. 2a Satz 8 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG – in der Fassung von Art. 2b des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom 17. Dezember 2014 – PSG I – (BGBl. I, S. 2222) zu dem Mehrleistungsabschlag für dieses Jahr hinzugerechnet werden müssen. Deswegen rief die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2016 die Schiedsstelle an. Sie machte geltend, dass § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG verfassungswidrig sei, und erhob den Einwand der unzumutbaren Härte gemäß § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 2 KHEntgG. Mit Schiedsspruch vom 14. März 2016 setzte die Schiedsstelle den Mehrleistungsabschlag für das Jahr 2015 unter Einbeziehung der Mehrleistungsabschläge der Jahre 2013 und 2014 auf 1.287.280,85 € fest. In der Begründung hieß es unter anderem, nach der gesetzlichen Neuregelung seien die Abschläge jeweils dreijährig zu vereinbaren, also auch noch in den beiden Folgejahren als Fixbetrag zusätzlich zu berücksichtigen, soweit die Mehrleistungen vom Krankenhaus weiterhin erbracht würden. Die von der Klägerin geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der von § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG vorgeschriebenen Weitergeltung von in vergangenen Entgeltzeiträumen vereinbarten Mehrleistungsabschlägen für die Dauer von drei Jahren sei von der Schiedsstelle nicht zu prüfen. Sie sei an geltendes Recht gebunden; ihr stehe hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit weder eine Überprüfungs- noch eine Vorlagekompetenz zu. Soweit die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 2 KHEntgG infolge der nunmehr dreijährigen Abschlagspflicht geltend mache, könne sie damit bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil sie es versäumt habe, diesen Aspekt zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen mit den Beigeladenen zu machen, wie die dortigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung der Schiedsstelle übereinstimmend erklärt hätten und was im Übrigen unstreitig sei. Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 genehmigte das beklagte Land die Schiedsstellenfestsetzung vom 14. März 2016 mit Wirkung zum 1. August 2016. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. August 2016 Klage. Zur Begründung führte sie aus, dass der Mehrleistungsabschlag in seiner derzeit gültigen Fassung gegen das Rückwirkungsverbot verstoße und deshalb verfassungswidrig sei. Dem streitbefangenen Genehmigungsbescheid fehle es deshalb bereits an einer gültigen Rechtsgrundlage. § 4 Abs. 2a KHEntgG enthalte eine unzulässige „echte Rückwirkung“ bzw. eine „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“, weil diese Regelung vor ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Rechtsbeziehungen nachträglich veränderten Bedingungen unterwerfe, indem die im Jahre 2013 erbrachten Mehrleistungen nochmals im Jahre 2015 bei der Berechnung des Mehrleistungsabschlags für das Jahr 2015 hinzuaddiert würden, obgleich die bis dahin geltende Rechtslage dies vorher für das Jahr 2015 ausgeschlossen habe. Von einer echten Rückwirkung sei nicht nur dann auszugehen, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreife, sondern auch dann, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig mache. Die im Oktober 2014 verabschiedete Regelung für das Jahr 2015 knüpfe an Sachverhalte an, die im Jahr 2013 entstanden und abgeschlossen gewesen seien. Die Klägerin hätte nach ihren Angaben keine Mehrleistungen für 2014 vereinbart, wenn sie gewusst hätte, dass diese Leistungen auch noch im Jahre 2015 zu Leistungsabschlägen führten. Zwar gelte der im Jahre 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag in 2014 und 2015 nur dann, wenn diese Leistungen auch erbracht würden, aber sie führten zu einer doppelten Verminderung des Honorars auf Grund eines abgeschlossenen Tatbestands und Sachverhalts. Es handele sich um einen abgeschlossenen Tatbestand, weil der Mehrleistungsabschlag ausdrücklich bis einschließlich 2014 begrenzt worden sei. Die Klägerin habe davon ausgehen können und müssen, dass mit der Vereinbarung und Genehmigung des Budgets für das Jahr 2014 nach dem 31. Dezember 2014 keine weiteren Abschläge, die sich auf den Bezugszeitraum 2014 beziehen, mehr geltend gemacht würden. Gründe, die ausnahmsweise eine echte Rückwirkung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Klägerin habe bis zum Oktober 2014 nicht mit einer Änderung der Rechtslage dahingehend rechnen müssen, dass der Mehrleistungsabschlag 2013 auch noch für die Berechnung des Mehrleistungsabschlags 2015 zugrunde gelegt werde. Zudem sei die alte Rechtslage nicht so unklar und verworren gewesen, dass die Klägerin eine Klärung habe erwarten müssen. Es habe eine klare normative und politische Aussage zur Begrenzung des Mehrleistungsabschlags für das Jahr 2013 auf das Jahr 2014 gegeben. Auch sei das bisherige Recht nicht in einem Maße systemwidrig und unbillig, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden hätten. Schließlich greife der sogenannte „Bagatellvorbehalt“ für ganz unerhebliche Schäden in Anbetracht der Höhe des strittigen Mehrleistungsabschlags nicht ein. Auch überragende Gründe des Gemeinwohls könnten die rückwirkende Änderung nicht rechtfertigen. Insbesondere sei die Gesetzesänderung nicht mit der Konsolidierung der Gesundheitsfinanzierung zu rechtfertigen, da die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2014 – im Gegensatz zum Zeitpunkt der erstmaligen Einführung des Mehrleistungsabschlags – über Finanzreserven in Höhe von 16,2 Milliarden Euro verfügt hätten. Zudem sei von den erweiterten Mehrleistungsabschlägen nur eine kleine Anzahl von Krankenhäusern betroffen. Dies könne nicht zu einer Stabilisierung der Gesundheitskassen an sich beitragen. Der Abschlag mindere die Erlöse aus Mehrleistungen massiv, entlaste die Kostenträger aber nur in geringer Höhe und greife zudem erheblich in die Planungssicherheit ein. Daher bestünden Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Abschlagsregelungen in der vorliegenden Form. Die Klägerin habe auch nicht mit einer Rechtsänderung rechnen müssen, so dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen nicht vorliege. Durch die gesetzliche Regelung vom 21. Juli 2012 in § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG a.F. sei ein Mehrleistungsabschlag in Höhe von 25 Prozent eingeführt worden, der nach Satz 8 „sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014“ gelte, also auf die Jahre 2013 und 2014 beschränkt gewesen sei. Diese gesetzliche Regelung habe befristet bis höchstens 31. Dezember 2014 gegolten. Die Klägerin habe also bis zum Oktober 2014 davon ausgehen dürfen, dass sich der Mehrleistungsabschlag nur für die Jahre 2013 und 2014 auswirke. Dementsprechend habe sie auf Grund der besonderen Belastung des Mehrleistungsabschlags im Jahre 2014 auf die Vereinbarung einer Mehrleistungsvergütung verzichtet. Wenn keine „echte Rückwirkung“ vorliege, enthalte § 4 Abs. 2a KHEntgG jedenfalls eine unzulässige sogenannte „unechte Rückwirkung“. Die Klägerin sowie alle anderen betroffenen Krankenhausträger seien bei der Vereinbarung des Mehrleistungsabschlags für 2013 in den Verhandlungen fest davon ausgegangen, dieser sei bis auf die Zeit bis zum Jahre 2014 beschränkt. Insofern genieße die Klägerin Vertrauensschutz, der nachträglich gebrochen worden und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar sei. Die Verhältnismäßigkeit werde auch nicht dadurch gewahrt, dass in der Begründung der gesetzlichen Neuregelung die entstehende Mehrbelastung mit einer „Weiterleitung“ des Versorgungszuschlags gerechtfertigt worden sei. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 17. Dezember 2014 und auch schon bei der 2. und 3. Lesung im Bundestag am 18. Oktober 2014 die Kalkulationen und prognostischen Berechnungen der Klägerin für die mittelfristige Finanzplanung abgeschlossen gewesen seien, so dass das Leistungsvolumen für 2015 nicht mehr habe korrigiert werden können und sich der erneut zu Buche schlagende Mehrleistungsabschlag negativ auf ihre Haushaltslage ausgewirkt habe, ohne dass die Klägerin dies noch habe korrigieren können. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, die Berücksichtigung des Mehrleistungsabschlags aus dem Jahr 2013 im Jahre 2015 zu begrenzen. So hätte er die Regelung für das Jahr 2015 aussetzen können, den Betrag auf einen bestimmten Prozentsatz, z.B. 50 %, begrenzen können oder den im Jahr 2015 zu berücksichtigenden Mehrleistungsabschlag aus dem Jahr 2013 mit einer Höchst- bzw. Kappungsgrenze versehen müssen. Durch die Neuregelung des Mehrleistungsabschlags sei die Klägerin zudem in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt. Zwar schütze Art. 14 Abs. 1 GG nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustünden, gleichwohl liege ein Eingriff vor, da die erbrachte und vergütete Leistung und die der Klägerin daraus schon zugeflossenen Einkünfte aus dem Jahr 2013 nachträglich entwertet würden. Dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfalle auch das Eigentum der Klägerin in Form der schon erwirtschafteten Gewinne, die durch die Ausweitung des Mehrleistungsabschlags vom Jahr 2013 auf das Jahr 2015 geschmälert würden. Es würden Rechtspositionen beeinträchtigt, die der Klägerin bereits zustünden, und nicht nur in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten nachteilig betroffen. Der Mehrleistungsabschlag in seiner derzeitigen Fassung verstoße ferner gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Die in § 4 Abs. 2a KHEntgG enthaltene Vergütungsbestimmung weise eine berufsregelnde Tendenz auf. Der darin liegende Eingriff könne nicht auf Grund ausreichender Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden. Die angegriffene gesetzliche Regelung sei weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne, um zur Entlastung der Krankenkassenausgaben und zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beizutragen. Insbesondere sei die angemessene Relation von Eingriffszweck und Eingriffsintensität nicht gewahrt. Die Eingriffswirkung werde nicht dadurch abgemildert, dass bestimmte Mehrleistungen, wie etwa solche mit hohem Sachkostenanteil, von dem Abschlag ausgenommen seien. Auch die Möglichkeit des § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 2 KHEntgG, einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags auszunehmen, wenn dies zur Verminderung einer unzumutbaren Härte geboten sei, greife erst dann, wenn die Finanzierung eines Leistungsbereichs ansonsten gefährdet sei. Dies sei eine Erheblichkeitsschwelle, die das zumutbare Maß überschreite. lm Vergleich zu den früheren Fassungen des § 4 Abs. 2a KHEntgG sei die Geltungsdauer des Mehrleistungsabschlags massiv ausgeweitet worden, so dass der Gesetzgeber nunmehr die Zumutbarkeitsschwelle überschritten habe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine unangemessene Benachteiligung auch im Hinblick auf die doppelte Degression verneint habe, sei angesichts der Neufassung des § 4 Abs. 2a KHEntgG nicht mehr anzuwenden. Durch die Verlängerung des Mehrleistungsabschlags greife der Gesetzgeber dergestalt in den Beruf der Krankenhausbetreiber ein, dass er Krankenhäuser, die neue Wege verfolgten, systematisch gegenüber systemtraditionellen Krankenhäusern benachteilige. § 4 Abs. 2a KHEntgG verstoße ferner gegen Art. 2 Abs. 1 GG und das Gebot der Rechtssicherheit sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Normadressaten vor. Die Klägerin beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2016 aufzuheben, soweit er für das Jahr 2015 einen Mehrleistungsabschlag von mehr als 351.451,20 € genehmigt. Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen. Es trug vor, die Verwaltungsbehörde sei an Recht und Gesetz gebunden, so dass sie beim Vollzug von Gesetzen alle formellen Parlamentsgesetze zu beachten habe. Im Übrigen verstoße § 4 Abs. 2a KHEntgG nicht gegen das Grundgesetz. Ein Fall verfassungswidriger Rückwirkung liege nicht vor. Mit der Regelung des § 4 Abs. 2a KHEntgG habe der Gesetzgeber lediglich eine Neuregelung für künftige Budgetzeiträume geschaffen und gleichzeitig festgelegt, wie sich die Höhe des in Zukunft zu vereinbarenden Mehrleistungsabschlags zusammensetze, nämlich dass für das Budgetjahr 2015 zum einen die für die Jahre 2013 und 2014 vereinbarten maßgeblichen Beträge relevant seien und zum anderen auch für das Jahr 2015 ein entsprechender Betrag zu vereinbaren sei. Eine Rückwirkung im Sinne einer echten Rückwirkung, welche die Verfassungswidrigkeit unter Umständen begründen könne, sei dabei nicht zu gegeben, vor allem, weil die gesetzliche Regelung schon im Oktober 2014 in Kraft getreten sei, mithin bei den Budgetverhandlungen in 2015 durchweg Berücksichtigung habe finden können und somit keinen abgeschlossenen Sachverhalt betroffen habe. Lediglich die Höhe des Mehrleistungsabschlags werde durch eine Rückbeziehung auf bereits abgeschlossene Budgetzeiträume geregelt, nicht aber ein konkret abgeschlossener Sachverhalt an sich. Die Beigeladenen stellten keine Anträge. Mit Urteil vom 29. November 2017 wies das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage ab und führte zur Begründung aus, § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mehrleistungsabschläge sei nicht verfassungswidrig und verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot in Art. 20 Abs. 3 GG noch gegen Grundrechte. Eine echte Rückwirkung liege nicht vor, weil nicht nachträglich in einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt eingegriffen werde. Der Vergütungsanspruch eines Krankenhausbetreibers für die Behandlungstätigkeit entstehe unmittelbar mit Erbringung der Leistung, womit jede Behandlung einen für sich abgeschlossenen Sachverhalt darstelle, der den gesetzlichen Vergütungsregelungen entsprechend zu entlohnen sei. In einen solchen Sachverhalt werde durch die Ausdehnung des Mehrleistungsabschlags gemäß § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG nicht nachträglich eingegriffen. Auf Behandlungsleistungen, die vor Inkrafttreten des Ersten Pflegestärkungsgesetzes erbracht wurden, habe die Neufassung keinen Einfluss. Eine echte Rückwirkung wäre nur dann anzunehmen, wenn für Behandlungen aus der Vergangenheit eine (weitere) Herabsetzung des Entgelts erfolgen würde. Auch die Voraussetzungen einer unechten Rückwirkung lägen nicht vor. Die Rechtsfigur der unechten Rückwirkung sei durch die Besonderheiten des Steuerrechts geprägt. Eine Steuerschuld entstehe erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums, also in der Regel mit dem Ende des Kalenderjahres. Dies führe dazu, dass die Voraussetzungen der Besteuerung und die Höhe der zu entrichtenden Steuer erst am Ende eines Jahres feststünden. Es lasse sich deshalb während eines Jahres nicht sicher sagen, ob und gegebenenfalls wie der Gesetzgeber einen bestimmten Sachverhalt steuerrechtlich wertet. Auf Grund dieser Unsicherheit verbiete das Bundesverfassungsgericht die unechte Rückwirkung nur dann, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich sei oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwögen. Diese Besonderheiten des Steuerrechts träten im Bereich der Krankenhausfinanzierung jedoch nicht auf, da der Vergütungsanspruch des Trägers nicht erst am Ende eines Abrechnungszeitraums, sondern unmittelbar mit Erbringung der Behandlungsleistung entstehe. Nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen wie im Steuerrecht gebe es somit nicht; eine Unsicherheit dahingehend, dass sich die Höhe der Vergütung für erbrachte Leistungen noch im Laufe eines Abrechnungsjahres ändern könne, bestehe nicht. Dass § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG mit der Bezugnahme auf die Vereinbarung bestimmter (Mehr-)Leistungen in den Jahren 2013 und 2014 an Vorkommnisse aus der Vergangenheit anknüpfe, sei nicht zu beanstanden. Es werde lediglich ein früherer Sachverhalt, nämlich die Ausweitung des Behandlungsangebots durch Mehrleistungen, aufgegriffen und zum Anlass für neue Vergütungsregelungen in der Zukunft genommen. Ein Schutz des Vertrauens gegen Neuregelungen des Gesetzgebers als solche existiere nicht, so dass in einem solchen Vorgehen auch keine in besonderer Weise zu rechtfertigende Rückwirkung zu sehen sei. Vielmehr nehme der Gesetzgeber üblicherweise Vorkommnisse aus der Vergangenheit zum Anlass, neue Regelungen zu schaffen. Der Betreiber eines Krankenhauses könne sich deshalb auch nie darauf verlassen, dass bestimmte Behandlungen, wie solche, die einmal Mehrleistungen waren, immer mit demselben Entgelt vergütet würden. Darüber hinaus habe sich auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden können, dass ab dem Jahr 2015 mit keinem gesetzgeberischen Tätigwerden bezüglich der Mengensteuerung im Krankenhausrecht zu rechnen sei. In der Begründung des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen – PsychEntgG – vom 21. Juli 2012 (BGBI. l, S. 1613), das den Mehrleistungsabschlag von einem auf zwei Jahre ausdehnte, finde sich zwar die Feststellung, dass der Mehrleistungsabschlag im Jahr 2015 entfalle. Die Begründung weise aber zugleich darauf hin, dass ab diesem Zeitpunkt die Mengensteuerung auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung unter Einbeziehung der Ergebnisse des Forschungsauftrags nach § 17b Abs. 9 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 15. Juli 2013 – KHG a.F. – und nach dieser Vorschrift zu entwickelnden gemeinsamen Vorschlägen der Selbstverwaltungspartner erfolgen solle (BT-Drucks. 17/9992, S. 26). Der Gesetzgeber habe damit deutlich gemacht, dass mit mengensteuernden Maßnahmen auch nach dem angedachten Auslaufen des Mehrleistungsabschlags zu rechnen sei. Da entsprechende Regelungen nicht rechtzeitig gefunden wurden, habe es die Klägerin nicht überraschen dürfen, dass ab dem Jahr 2015 die Mengensteuerung mit einer „Übergangsregelung“, nämlich durch § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG, erfolgt sei. § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar greife die Ausweitung des Mehrleistungsabschlags in den Schutzbereich des Grundrechts ein, der Eingriff erweise sich jedoch auf Grund vernünftiger Zwecke des Gemeinwohls als gerechtfertigt und zudem verhältnismäßig, denn § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG diene der finanziellen Stabilisierung des gesetzlichen Krankenkassensystems, was einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung darstelle. Zwar habe sich die finanzielle Ausstattung der gesetzlichen Krankenkassen seit der Einführung eines obligatorischen Mehrleistungsabschlags durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-FinG – vom 22. Dezember 2010 (BGBI. I, S. 2309) deutlich verbessert. Für das Jahr 2011 habe der Gesetzgeber seinerzeit noch mit einem Defizit von bis zu 11 Milliarden Euro in der gesetzlichen Krankenversicherung gerechnet und habe sich deshalb zu einer umfassenden Finanzreform gezwungen gesehen, wobei die Schaffung des § 4 Abs. 2a KHEntgG ein Teil dieser Maßnahmen gewesen sei (BT-Drs. 17/3040, S. 17 ff.). Heute sei die finanzielle Ausstattung der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich besser. Es würden Überschüsse in Milliardenhöhe erwirtschaftet. Die erwirtschafteten Überschüsse seien jedoch der Tatsache geschuldet, dass die Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen auf Grund der derzeit äußerst robusten wirtschaftlichen Verfassung der Bundesrepublik stark gestiegen seien. Die Arbeitslosigkeit sei gering und die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland so hoch wie noch nie, so dass das beitragsfinanzierte System der gesetzlichen Krankenkassen über hohe Einnahmen verfüge. Der Gesetzgeber sei indes gehalten, vorausschauend zu agieren und Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung auch dann noch zuließen, wenn sich die wirtschaftliche Lage eintrübe. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Prosperität unvermindert anhalte; über kurz oder lang könne das Wirtschaftswachstum sich verlangsamen oder gar einbrechen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber, der bei der Auswahl der Maßnahmen, die er zur Verwirklichung des Ziels der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einsetze, über einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum verfüge, auch bei der momentan guten finanziellen Ausstattung der gesetzlichen Krankenversicherung mithilfe des Mehrleistungsabschlags – bzw. des zukünftigen Fixkostendegressionsabschlags (§ 4 Abs. 2b KHEntgG) – dazu beitrage, dass sich die kostenintensive Expansion der Krankenhausleistungen nur moderat vollziehe. Die Ausdehnung des Mehrleistungsabschlags auf drei Jahre sei geeignet, zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beizutragen, da er die Kosten für Krankenhausbehandlungen senke bzw. einen weiteren Kostenanstieg vermindere. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der gesetzlichen Neuregelung bestünden keine Bedenken. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Vergütungsregelungen für die Krankenhausträger zur Mengensteuerung schaffe und nicht etwa auf Beschränkungen für die Patienten – etwa durch eine Kontingentierung der Behandlungen – zurückgreife. § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG erweise sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne, da er zum einen die Eingriffswirkung dadurch abmildere, dass bestimmte Mehrleistungen vom Abschlag ausgenommen seien (§ 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG). Damit sei gewährleistet, dass den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden könne, beispielsweise wenn die Finanzierung eines Leistungsbereichs ansonsten gefährdet wäre (vgl. BT-Drs. 17/3696, S. 52). Zum anderen sei ein dreijähriger Mehrleistungsabschlag für die Krankenhausbetreiber verkraftbar. Auf Grund der sogenannten Fixkostendegression, die dadurch entstehe, dass sich die Fixkosten eines Krankenhauses auf eine größere Anzahl an Fällen verteilten, seien Leistungssteigerungen besonders lukrativ. Für die zusätzlichen Behandlungen könne nämlich – ohne dass zusätzliche Investitionen getätigt werden müssten – auf vorhandene Strukturen zurückgegriffen werden. Insoweit würden die finanziellen Nachteile auf Grund der geringeren Vergütung der Mehrleistungen zumindest teilweise kompensiert. Hinzu komme, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, abschlagspflichtige Mehrleistungen auch im Jahr 2015 anzubieten. Obwohl ihr zu Beginn des Jahres bekannt gewesen sei, dass der Abschlag auf das laufende Jahr ausgedehnt werde, habe sie sich dazu entschlossen, Mehrleistungen zu erbringen. Wären tatsächlich gravierende Einbußen zu befürchten gewesen, hätte die Klägerin auf die Leistungserbringung verzichten können. Die angebotenen Mehrleistungen fielen zudem nicht in Bereichen an, die eine sofortige Behandlung erforderlich machten. Der Durchführung orthopädischer Behandlungen gingen üblicherweise länger andauernde Untersuchungen und Vorbereitungen voraus, so dass die Klägerin Anzahl und Zeitpunkt der zu erbringenden Behandlungen steuern könne. Insofern sei ihre Schutzbedürftigkeit zu verneinen. Die Ausdehnung des Mehrleistungsabschlags in § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG verstoße auch nicht gegen das Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, da bereits der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts fehle. Vorliegend gehe es um bloße Verdienstmöglichkeiten, Gewinnchancen, Zukunftshoffnungen, Erwartungen und Aussichten, die nicht geschützt seien, da die Vergütungsansprüche für die Jahre 2015 und 2016 im Zeitpunkt der Verabschiedung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes noch nicht entstanden seien. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG scheide bereits deshalb aus, weil die berufsregelnde Wirkung des Mehrleistungsabschlags von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Zwar unterfielen nur Krankenhäuser, die Mehrleistungen anböten, dem Mehrleistungsabschlag des § 4 Abs. 2a KHEntgG, so dass der Anwendungsbereich des Grundrechts eröffnet sei. Die vorliegende Ungleichbehandlung sei indes nicht willkürlich, da der Abschlag der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des gesetzlichen Gesundheitssystems diene. Das Verwaltungsgericht Darmstadt ließ die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu und stellte den Hauptbeteiligten am 19. Februar 2018 sowie den Beigeladenen am 21. Februar 2018 das Urteil zu. Die Klägerin hat am 6. März 2018 Berufung beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingelegt und diese – nach Gewährung einer Fristverlängerung bis zum 9. Mai 2018 – am 8. Mai 2018 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof begründet. Zur Begründung nimmt die Klägerin im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in der Klagebegründung und führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe den einschlägigen Sachverhalt auf unzutreffende Weise und zudem im Ergebnis unzutreffend bestimmt. Die Bestimmung des einschlägigen Sachverhaltes, und ob dieser abgeschlossen sei, könne nur unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Einzelfall gelingen, so dass die Qualifikation als echte Rückwirkung mithin vom tatsächlich betroffenen Sachgebiet, dem Wortlaut, Inhalt und der ratio legis der nachträglich veränderten gesetzlichen Vorschriften, die dieses Sachgebiet regelten, abhänge. Das Verwaltungsgericht habe ohne jede Begründung und zudem nur implizit festgestellt, dass der Sachverhalt vorliegend der einzelne Vergütungsanspruch für jede einzelne Krankenhausbehandlung sei. Die zu prüfenden Sachverhalte seien aber die privatautonom getroffenen Budgetvereinbarungsdispositionen und privatautonom gestalteten Inhalte der Budgetvereinbarungen für die Jahre 2013 und 2014, insbesondere hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ einer fakultativen Mehrleistungsvereinbarung nebst Mehrleistungsabschlag. Diese Sachverhalte seien jeweils mit vollständigem Abschluss der Vereinbarungsinhalte durch die Vertragsparteien abgeschlossen, wenn diese Vereinbarungsinhalte also von den Verhandlungspartnern unterschrieben worden seien, jedenfalls aber vor dem Bekanntwerden der Geltungsanordnung durch das Erste Pflegestärkungsgesetz. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 4, 8 und 11 KHEntgG, denn § 11 Abs. 1 KHEntgG schreibe den Abschluss von Budgetvereinbarungen jeweils zwischen den einzelnen Krankenhäusern und Krankenkassen im jeweiligen Budgetkalenderjahr vor. Der vom Wortlaut des Gesetzes geregelte tatsächliche Sachverhalt bzw. Tatbestand bestehe demnach ausschließlich aus dem Abschluss einer Budgetvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr. Bewerte aber der Gesetzgeber schon dem Wortlaut des Gesetzes nach den Abschluss der Budgetvereinbarung als unabdingbaren, essentiellen Bestandteil des Krankenhausfinanzierungsrechts, auf den sodann auch der gesamte Wortlaut des § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 KHEntgG abziele, dann müsse logischerweise zudem der finale Abschluss einer solchen Budgetvereinbarung nebst aufsichtsbehördlicher Genehmigung den Abschluss des Sachverhalts bzw. die Abwicklung des Tatbestands bedeuten. Dieser Zeitpunkt trete folglich im Grundsatz allerspätestens dann ein, wenn ein unstreitiger Konsens zwischen den Parteien erzielt worden sei und die abgeschlossene Vereinbarung nach dem Willen aller Parteien akzeptiert werde, d.h. mit Setzen der Unterschriften. Zudem regele der vom Gesetzgeber modifizierte § 4 Abs. 2a KHEntgG die Dispositionsfreiheit und die Disposition von Krankenhäusern im Bereich des Mehrleistungsabschlags im Rahmen der jährlichen Budgetvereinbarung. Folglich müsse das verfassungsrechtliche Tatbestandsmerkmal „abgeschlossener Sachverhalt“ hier auch genau diese getroffenen Dispositionen in dem Moment umfassen, in dem sie verbindlich mit Rechtsbindungswillen getroffen worden seien, also wiederum im Zeitpunkt des Setzens der Unterschriften. Der Gesetzgeber habe durch die Änderung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG unmittelbar auf die Vertragsinhalte der Parteien eingewirkt und knüpfe an ihre autonom abgeschlossene Vereinbarung andere Rechtsfolgen. Die Parteien hätten unter Heranziehung der gesetzlichen Rechtsfolge der alten Fassung Mehrleistungen nebst einem Mehrleistungsabschlag im Jahr 2013, der zweijährig gelten sollte, vereinbart. Nunmehr habe der Gesetzgeber diese Zweijährigkeit verändert und daraus einen dreijährigen Anfall des Mehrleistungsabschlags und aus der einjährigen Geltung des Mehrleistungsabschlages für das Kalenderjahr 2014 eine dreijährige Geltung gemacht. Abgeschlossen seien die Sachverhalte am 5. September 2013 (Budgetjahr 2013) bzw. am 10. Juli 2014 (Budgetjahr 2014) gewesen. Das Erste Pflegestärkungsgesetz sei am 23. Dezember 2014 verkündet und damit gemäß Art. 82 GG rechtlich existent geworden. Dieser Zeitpunkt liege aber nach dem Abschluss der vorgenannten Sachverhalte, so dass eine echte Rückwirkung vorliege. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin im Wissen der Gesetzesänderung versucht hätte, einen möglichst geringen Mehrleistungsabschlag für die Jahre 2013 und 2014 zu vereinbaren bzw. möglichst geringfügig Mehrleistungen zu erbringen oder aber überhaupt keine Mehrleistungen (und keinen Mehrleistungsabschlag) zu vereinbaren, sondern die Mehrleistungen schlicht zu erbringen und den Weg des Mehrerlösausgleichs gemäß § 4 Abs. 3 KHEntgG zu wählen. Außerdem sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts, aus der Ankündigung, es werde auch im Jahre 2015 eine weitere Mengensteuerung geben, folge, dass kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf ein Ende des Mehrleistungsabschlags habe aufkommen können, verfehlt. Denn ganz im Gegenteil bedeuteten die vom Verwaltungsgericht zitierten subjektiven Gründe des Gesetzgebers eine besondere Vertrauensverfestigung auf Seiten der Klägerin, dass der Mehrleistungsabschlag mit dem 31. Dezember 2014 für immer durch eine neue – angemessene und nicht qua Sonderopfer belastende – Regelung abgelöst werde. Das Vertrauen auf die Abschaffung dieser jeweils in den Folgejahren zu erbringenden Sonderopfer zum 31. Dezember 2014 sei auf Seiten der Klägerin folglich ungebrochen und sogar in besonders intensivem Maße geschützt gewesen. Mit der massiven Kumulation der Mehrleistungsabschläge im Jahr 2015 sei die Klägerin auch nicht bagatellförmig betroffen, sondern mit der Vereinbarung von Mehrleistungen in den Jahren 2013 und 2014, hier ganz besonders mit der zusätzlichen Disposition der Eröffnung einer neuen Geriatriestation im Jahre 2014, sei allein durch die unerwartete Gesetzesänderung im Jahr 2015 eine zuvor nicht erkennbare, massive Zusatzbelastung in Höhe von 935.829,65 € angefallen. Die Zusatzbelastung sei in ihrer Schlagwirkung insgesamt sogar noch massiver, weil der Mehrleistungsabschlag aus dem Jahr 2014 kraft des Ersten Pflegestärkungsgesetzes nunmehr auch dreijährig gelten solle und sich dadurch auch in den Jahren 2016 und 2017 voll niederschlage. Eine echte Rückwirkung liege außerdem vor, da das Inkrafttreten der vorgenannten Veränderung von § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG gemäß Art. 4 Abs. 3 PSG I explizit auf den 18. Oktober 2014 gefallen sei, was einen Zeitpunkt vor der rechtlichen Existenz des Gesetzes am 23. Dezember 2014 darstelle. Folglich liege eine Zurück- und Vordatierung des Ersten Pflegestärkungsgesetz um rund drei Monate bereits in allerklarster, namentlich in formaler Form vor. Der Gesetzgeber habe mit der Rückdatierung versucht, möglichst viele Budgetvereinbarungen des Jahres 2014 von der Neuregelung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG zu erfassen. Durch die Rückdatierung habe er einzig und allein das Argument abschneiden wollen, dass Budgetvereinbarungen nach dem 18. Oktober 2014 (Tag der ersten Lesung im Bundestag), aber vor dem 23. Dezember 2014, als abgeschlossene Sachverhalte hätten betrachtet werden können, was ohne die Rückdatierung gerade der Fall gewesen wäre, weil die Unterschriften unter eine Vielzahl anderer Vereinbarungen in diesem Zeitraum zwischen erster Lesung und Verkündung gesetzt worden sein dürften. Die Rückdatierung sei daher gezielt auf die Umgehung des verfassungsrechtlichen Schutzes einer echten Rückwirkung gerichtet gewesen. Ferner habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommen, die – hilfsweise geltend gemachte – unechte Rückwirkung sei „durch die Besonderheiten des Steuerrechts geprägt“ und habe sodann die unechte Rückwirkung verneint, weil kein Veranlagungszeitraum mit am Ende entstehender Steuerschuld (oder ein daran streng orientierter) Sachverhalt gegeben sei. Das Verwaltungsgericht verkenne hier bereits, dass der verfassungsrechtliche Tatbestand einer unechten Rückwirkung erheblich abstrakter formuliert sei und seine Tatbestandsmerkmale eben gerade nicht einen „Veranlagungszeitraum“ mit einer „erst am Ende eines Jahres“ entstehenden Steuer- oder Geldschuld voraussetze. Dem Verwaltungsgericht unterlaufe hier abermals der Fehler, die gebotene Subsumtion unter die abstrakten verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale zu unterlassen. Stattdessen habe es nur geprüft, ob ein steuerrechtlicher oder ein quasi-steuerrechtlicher Sachverhalt gegeben sei. Dadurch habe es den weiten, vom Steuerrecht völlig unabhängigen Anwendungsbereich der Figur der unechten Rückwirkung verkannt und den gesamten Tatbestand nicht richtig angewendet. Die unechte Rückwirkung sei weder auf das Steuerrecht begrenzt noch orientiere sie sich auf derart enge Weise am Steuerrecht. Des Weiteren verkenne das Verwaltungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art. 12 GG das legitime Ziel des Gesetzgebers und wähle dabei einen falschen Bezugspunkt. Es beziehe sich allgemein auf § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG und benenne anschließend, wozu diese Vorschrift dienen solle. Rechtlicher Bezugspunkt sei jedoch vielmehr das Erste Pflegestärkungsgesetz, welches den abgeschlossenen Budgetvereinbarungssachverhalten der Jahre 2013 und 2014 plötzlich die dreijährige Geltungsdauer des Mehrleistungsabschlags rückwirkend implantiert habe. Als legitimes Ziel bzw. vernünftigen Gemeinwohlgrund habe es namentlich die finanzielle Stabilisierung des gesetzlichen Krankenkassensystems benannt und insoweit zutreffend ausgeführt, dass dies ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung sei. Auf der Ebene der Geeignetheit und Erforderlichkeit habe das Verwaltungsgericht dieses Ziel aber mit dem Ziel der Leistungsmengensteuerung vermischt soweit es ausführt, ein weiterer Kostenanstieg werde vermindert, soweit es sich auf Vergütungsregelungen für Krankenhausträger bezogen habe. Das vom Verwaltungsgericht benannte Ziel laute damit unmittelbar „Begrenzung der Leistungsmengenausweitung“, hinter dem dann erst das mittelbare Ziel einer „finanziellen Stabilisierung des gesetzlichen Krankenkassensystems“ stehe. Dies sei rechtlich jedoch nicht korrekt, denn zunächst könne das Erste Pflegestärkungsgesetz nicht das Ziel einer Mengensteuerung für die Jahre 2013 bis 2015 beinhalten, da es die tatsächlichen Leistungsmengen der Jahre 2013 und 2014 offenkundig nicht mehr habe tangieren können. Entscheidend sei aber, dass es auch die Mengensteuerung für das Jahr 2015 nicht habe beeinflussen können, denn hätte es das Ziel der Mengensteuerung verfolgt, hätte der Gesetzgeber davon ausgehen müssen, dass es den Krankenhäusern möglich gewesen wäre, die Leistungsausweitungen der Jahre 2013 und 2014 wieder zurückzufahren, damit die Mehrleistungsabschläge im Jahr 2015 nicht wieder anfielen oder zumindest in geringerer Form. Ganz entscheidend sei aber, dass es offenkundig sei, dass es der Klägerin von vornherein nicht möglich gewesen sei bzw. gewesen wäre, im Budgetjahr 2015 ihre Leistungsmengen wieder (gegebenenfalls auf den Stand von vor dem Jahr 2013) zu reduzieren, so dass dem Ersten Pflegestärkungsgesetz dieses Ziel auch nicht zugrunde gelegen haben könne. Der Mehrleistungsbereich des Jahres 2013 sei im Jahre 2014 bereits zum Bestandsbudget der Klägerin geworden. Für das Jahr 2014 habe die Klägerin bereits am 10. Juli 2014 weitere, über dieses Bestandsbudget hinausgehende Mehrleistungen vereinbart gehabt und bis zum 23. Dezember 2014 auch erbracht, inklusive der Eröffnung einer neuen Geriatriestation. Mit den Mehrleistungen der Jahre 2013 und 2014 seien aber bedeutende Ausweitungen der Leistungskapazitäten verbunden gewesen, und zwar sowohl mit Blick auf die Ausweitung des Personals sowie mit Blick auf die organisatorischen und sachlichen Mittel. Habe ein Krankenhaus seine Leistungen aber einmal „hochgefahren“, könne es davon nicht – jedenfalls nicht ohne größte betriebswirtschaftliche Unvernunft walten zu lassen, die ihren Versorgungsauftrag für die örtliche Bevölkerung gefährde – zurücktreten. Dies werde mit Blick auf die Neueröffnung der Geriatriestation der Klägerin im Jahre 2014 besonders deutlich. Auch im Jahre 2015 wären und seien folglich diese Mehrleistungsbereiche der Jahre 2013 und 2014, die im Jahre 2015 dann rechtlich zum Bestandsbudget gehört hätten, zwingend weiter angefallen bzw. erbracht worden. Demnach verfolge das Erste Pflegestärkungsgesetz hier unmittelbar das Ziel der „Bereitstellung eines finanziellen Sonderopfers zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2015“, hinter dem wiederum das mittelbare Ziel „finanzielle Stabilisierung des gesetzlichen Krankenkassensystems im Jahr 2015“ stehe. Das Verwaltungsgericht habe demgemäß verkannt, dass es mit diesen Zielen die weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Die Angemessenheitsprüfung sei daher unrichtig, weil sie mit den falschen Zielen durchgeführt worden sei und das Verwaltungsgericht deshalb die falschen Ziele gewichtet habe. Hätte das Verwaltungsgericht die richtigen Ziele ausgewählt, hätte es auch erkannt, dass deren normatives und konkretes Gewicht so gering sei, dass es die exorbitante Tiefe des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Klägerin nicht habe rechtfertigen können. Zudem habe es auch die Eingriffstiefe zulasten der Klägerin falsch beurteilt, insbesondere, weil es der Klägerin per se Handlungsspielräume zugeschrieben habe, die diese gar nicht besessen habe. Speziell der Einwand sei verfehlt, die Eingriffstiefe sei abgemildert, weil die Klägerin sich im Jahr 2015 hätte entscheiden können, keine Mehrleistungen zu erbringen. Erstens stünden die Mehrleistungen des Jahres 2015 hier in keiner Weise im Streit. Zweitens seien die Mehrleistungen der Jahre 2013 und 2014 nicht zurückfahrbar. Und drittens verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Mehrleistungen auch der Jahre 2013 und 2014 gesellschaftsbedingt angefallen seien. Die Gesellschaft überaltere und werde immer leistungsbedürftiger. Die ärztliche Kunst entwickele sich weiter und schaffe so weitere Behandlungsmöglichkeiten, die von den Bürgern genutzt werden dürften und genutzt würden. Das Krankenhaus habe einen stationären Versorgungsauftrag, der im Leistungsaufkommen eben nur teilweise steuerbar sei, was das Verwaltungsgericht durchgehend ausblende. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eröffnet sei, denn es handele sich nicht um bloße Gewinnchancen. Unmittelbar aus dem Gesetz ergebe sich, dass eine Budgetvereinbarung verbindlich sei. Das Krankenhaus habe folglich mit der Vereinbarung von Mehrleistungen einen Anspruch auf Erfüllung für den Fall erworben, dass es die Mehrleistungen tatsächlich erbringe. Es handele sich also um einen konkretisierten öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erfüllung gegen die Krankenkassen, der von den Krankenhäusern nur noch durch die Erbringung der Mehrleistungen einzulösen sei. Ganz entscheidend sei insoweit, dass in der Praxis die Verhandlungen unterjährig stattfänden, also die Budgetverhandlungen für das Jahr 2013 ab der zweiten Jahreshälfte oder gegen Ende des Jahres 2013. Zu diesem Zeitpunkt könne das Krankenhaus schon von den Quartalsergebnissen her ersehen und mit großer Sicherheit abschätzen, dass und in welchem Umfang Mehrleistungen in diesem Jahr erlöst werden können. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung von Mehrleistungen würden die bis dahin schon in den abgeschlossenen Quartalen erbrachten Mehrleistungen – die ohne Vereinbarung einem Abschlag gemäß § 4 Abs. 3 KHEntgG von 65 Prozent unterlägen – folglich in eine günstigere rechtliche Bewertung überführt. Mit Blick auf diese bereits erbrachten Mehrleistungen werde somit besonders deutlich, dass schon die unterjährige Vereinbarung dieser Mehrleistungen im Budget einen Anspruch des Krankenhauses auf günstigere rechtliche Bewertung verschaffe. Mit der Vereinbarung von Mehrleistungen liege auch in anderer Hinsicht eine vermögenswerte Rechtsposition bereits mit ihrer Vereinbarung vor, denn das Budgetrecht der §§ 4 ff. KHEntgG habe als Bezugspunkt stets das Vorjahr. Mehrleistungen, die in einem Jahr vereinbart und erbracht würden, würden ipso iure zum Bestandsbudget des nächsten Jahres. Erbringe das Krankenhaus im Jahre 2014 also den Leistungsumfang des Jahres 2013 plus die für das Jahr 2013 vereinbarten Mehrleistungen, dann seien dies im Jahre 2014 keine Mehrleistungen (mehr), auf die ein Abschlag fällig würde. Wolle oder müsse das Krankenhaus dann im Jahre 2014 weitere Mehrleistungen erbringen und weiter wachsen, dann müsse das Krankenhaus diese weitere, „neue“ Leistungsausweitung im Budget des Jahres 2014 vereinbaren. Bereits mit der Vereinbarung von Mehrleistungen im Budgetjahr 2013 habe die Klägerin daher die gesicherte vermögenswerte Rechtsposition erworben, dass diese Mehrleistungen im Folgejahr ohne Abschlag verblieben. Auch diesen Anspruch auf Erweiterung des Bestandsbudgets erwerbe das Krankenhaus folglich bereits mit der Vereinbarung des Budgets als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, konkrete und verbindliche Rechtsposition. Daran werde besonders deutlich, dass das Erste Pflegestärkungsgesetz eine nachträgliche Entwertung dieser qua aufwendiger Verhandlungen erworbenen Mehrleistungsbereiche der Jahre 2013 und 2014 mit sich bringe. Das Verwaltungsgericht habe letztlich auch verkannt, dass der streitgegenständliche Bescheid auch deswegen rechtswidrig sei, weil das beklagte Land keine Prüfung der streitentscheidenden Norm – § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG – auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht vorgenommen habe. Das beklagte Land habe damit gegen elementare Pflichten aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Eine behördliche Verwerfungs- bzw. Nichtanwendungspflicht bestehe jedoch im Einzelfall, wenn der Verstoß gegen höherrangiges Recht offensichtlich sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. November 2017 – 3 K 1650/16.DA – aufzuheben, 2. den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2016 aufzuheben, soweit er für das Kalenderjahr 2015 einen Mehrleistungsabschlag von mehr als 351.451,20 € genehmigt. Das beklagte Land beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Es nimmt zur Begründung Bezug auf seine Ausführungen in der Klagerwiderung sowie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und ergänzt im Wesentlichen, dass der für die Rückwirkung maßgebliche Sachverhalt allein die Budgetvereinbarung für das Jahr 2015 sei, so dass die Neuregelung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen habe. Zudem seien Mehrleistungen bzw. Mehrleistungsabschläge nicht zwingend zu vereinbaren. Daher habe die Klägerin bei den Verhandlungen für das Budget 2015 die freie Wahl gehabt, ob sie Mehrleistungen vereinbare und damit der Mehrleistungsabschlag in Höhe der Neuregelung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG n.F. zum Tragen komme oder sie im Hinblick auf diese Neuregelung auf die Erbringung von Mehrleistungen verzichte. Es habe der Klägerin mithin freigestanden, ihre betriebswirtschaftlichen Entscheidungen zu überdenken und auf die Erbringung der Mehrleistungen aus den Jahren 2013 und 2014 im Jahre 2015 zu verzichten, um so im Jahre 2015 dem Mehrleistungsabschlag auf die zusätzlichen Leistungen aus den Jahren 2013 und 2014 zu entgehen. Des Weiteren sei die Rechtsauffassung der Klägerin, der streitgegenständliche Bescheid sei alleine schon deswegen rechtswidrig, weil das beklagte Land keine Prüfung der streitentscheidenden Norm auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht vorgenommen habe, zurückzuweisen. Festzustellen sei zunächst, dass es für das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Schiedsstellenfestsetzung keine Verfahrensvorschrift gebe, die eine Prüfung der streitentscheidenden Norm auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht vorschreibe, wie es seitens der Klägerin gefordert werde. Demnach könne sich daraus, dass diese Überprüfung nicht vorgenommen worden sein solle, keine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift ergeben. Darüber hinaus bestehe im konkreten Fall auch keine Normverwerfungs- bzw. Nichtanwendungspflicht der Beklagten, da ein offensichtlicher Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht vorliege. Zum einen verfügten Behörden im Allgemeinen nicht über die Kompetenz, anders als Gerichte, untergesetzliche Vorschriften auf Grund des Ergebnisses einer solchen Überprüfung in der Annahme ihrer Unwirksamkeit unbeachtet zu lassen. Zum anderen wäre selbst dann, wenn man der Rechtsauffassung der Klägerin folgte, dass eine Pflicht zur Normverwerfung jedenfalls in den Fällen eines offensichtlichen Verstoßes gegen höherrangiges Recht bestehe, dies im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn sowohl nach der Auffassung der Beklagten als auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt im hier angegriffenen Urteil verstoße die umstrittene Regelung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG nicht gegen höherrangiges Recht. Dass sowohl das beklagte Land als auch ein Kollegialgericht mit fünf Richtern die Regelung nicht als verfassungswidrig erachte, wenn auch mit zum Teil abweichenden Begründungen, mache erst recht deutlich, dass im vorliegenden Fall nicht von einem offensichtlichen Verstoß gegen höherrangiges Recht durch § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG gesprochen werden könne. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 1) nimmt Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und führt zusätzlich aus, dass die Klägerin weder in den Vertragsverhandlungen noch im Schiedsverfahren noch im Genehmigungsverfahren vorgetragen habe, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre personellen, organisatorischen, betriebswirtschaftlichen und von den sächlichen Mitteln her hochgefahrenen Leistungsbereiche wieder „auf null“ zurückzufahren. Die Klägerin hat angeregt, das Verfahren nach Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorzulegen, ob § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG verfassungsgemäß ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss, da er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die durch das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 29. November 2017 – 3 K 1650/16.DA – gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat sie insbesondere am 6. März 2018 innerhalb der am 19. März 2018 endenden Einlegungsfrist eingelegt und sie innerhalb der bis zum 9. Mai 2018 gewährten Fristverlängerung durch Schreiben vom 8. Mai 2018 fristgerecht gemäß § 124a Abs. 2, 3 VwGO begründet. Die Klägerin ist ein Krankenhaus in Trägerschaft einer GmbH und daher als juristische Person des Privatrechts gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligten- und vertreten durch die Geschäftsführer gemäß § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG – auch prozessfähig. Das beklagte Land ist als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO postulationsfähig. Die Beigeladenen sind gemäß § 65 Abs. 2 VwGO als notwendig beigeladen worden, da ihnen gegenüber als Kostenträger des vereinbarten Budgets die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann, § 11 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG – in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG –. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Genehmigungsbescheid vom 28. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das beklagte Land hat den Schiedsspruch zu Recht genehmigt, da dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung rechtmäßig war, insbesondere mit höherrangigem Recht in Einklang stand. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 KHG ist die Genehmigung der genannten Krankenhausentgelte durch die zuständige Landesbehörde zu erteilen, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 28. Juli 2016 und § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG ist als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mehrleistungsabschläge nicht verfassungswidrig. Die Regelung verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – noch gegen Grundrechte. Gemäß § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 2b Nr. 1 Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I – gilt für Krankenhausleistungen nach § 4 Abs. 1 KHEntgG, die im Vergleich zur Vereinbarung für das vorangegangene Jahr zusätzlich im Erlösbudget (vgl. § 11 KHEntgG) berücksichtigt werden, ein Vergütungsabschlag in Höhe von 25 Prozent. Das betrifft die Fallpauschalen für voll- und teilstationäre Leistungen und die Zusatzentgelte im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG. Nach § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 1 KHEntgG gilt der Mehrleistungsabschlag nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln, bei Transplantationen sowie bei zusätzlichen Kapazitäten auf Grund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes. Im Übrigen können die Vertragsparteien gemäß § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 2 KHEntgG zur Vermeidung unzumutbarer Härten einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags ausnehmen und für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag auf Grund besonderer Qualitätsvereinbarungen festlegen. Der Abschlag wird bei der Ermittlung des Landesbasisfallwerts (vgl. § 10 KHEntgG) nicht absenkend berücksichtigt, § 4 Abs. 2a Satz 7 KHEntgG. Gemäß § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbsatz 1 KHEntgG gilt der nach Satz 1 für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag sowohl für das Jahr 2013 als auch für die Jahre 2014 und 2015. Auch der für das Jahr 2014, 2015 und 2016 zu ermittelnde Mehrleistungsabschlag ist entsprechend dreijährig zu vereinbaren (Halbsatz 2). Mehrleistungen nach Satz 1 sind in den Erlösbudgets für die Folgejahre, d.h. nach Ablauf der dreijährigen Anrechnungsperiode, gemäß § 4 Abs. 2a Satz 9 KHEntgG in Höhe des ungekürzten Landesbasisfallwerts zu vereinbaren, das heißt, sie sind in voller Höhe zu vergüten. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Erstreckung der für die Jahre 2013 und 2014 anhand der vereinbarten Mehrleistungen ermittelten Mehrleistungsabschläge auf das Jahr 2015 gemäß § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbsatz 1 KHEntgG in der Fassung des Art. 2b PSG I nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG verstößt. Durch Art. 20 Abs. 3 GG wird die Rechtssicherheit als ein Kernelement der Rechtsstaatlichkeit zu einem Leitprinzip aller staatlichen Gewalt gemacht (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253, 267 und vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 –, BVerfGE 111, 54, 82). Diese verlangt objektiv ein Mindestmaß an Kontinuität des Rechts, vor allem für die Modalitäten seiner Änderung, um die Verlässlichkeit der Rechtsordnung zu erhalten, und subjektiv Vertrauensschutz. Letzterer schützt die individuelle Erwartungssicherheit des Bürgers und damit auch seine Dispositionen vor einer Entwertung durch Rechtsänderungen (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 146 f., m.w.N.). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten bedarf, wenn er die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 u.a. –, BVerfGE 45, 142, 167 f. und vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302, 318; Urteil vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239, 262), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, a.a.O.). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59 –, BVerfGE 11, 139, 145 f., vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 u.a. –, BVerfGE 30, 367, 386 und vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, a.a.O.; Urteile vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239, 263 und vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 u.a. –, BVerfGE 123, 186, 257). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1, 16 f.). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG entfaltet keine echte Rückwirkung. Eine solche liegt nicht vor, weil nicht nachträglich in einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt eingegriffen wird und die belastende Wirkung der Rechtsfolgen der Vorschrift nicht schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gilt. Maßgeblich für die Bestimmung des Sachverhalts, an den eine echte Rückwirkung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG anknüpfte, ist jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht jede durch das Krankenhaus erbrachte Behandlung, die zur Entstehung des einzelnen Vergütungsanspruchs führt. Maßgeblich sind vielmehr die von den Vertragsparteien – der Klägerin und den Beigeladenen – privatautonom jeweils getroffenen Budgetvereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der fakultativen Mehrleistungsvereinbarung nebst Mehrleistungsabschlag. Denn § 11 Abs. 1 KHEntgG, auf den sich der gesamte § 4 KHEntgG bezieht, schreibt den Abschluss von Budgetvereinbarungen jeweils zwischen den einzelnen Krankenhäusern und Krankenkassen im jeweiligen Budgetkalenderjahr vor. Der vom Wortlaut des Gesetzes geregelte tatsächliche Sachverhalt bzw. Tatbestand besteht also ausschließlich aus dem Abschluss einer Budgetvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr. Das ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG mit der schriftlichen Einigung zwischen den Vertragsparteien der Fall. Unter Umständen war die Vereinbarung also erst mit der Festsetzung der verbliebenen Inhalte durch die Schiedsstelle im Sinne des § 13 KHEntgG abgeschlossen, wobei dann zuvor aber bereits eine Teileinigung im Sinne des § 12 KHEntgG vorlag, die den Sachverhalt insoweit abgeschlossen hat. Der Abschluss der jeweiligen Budgetverhandlungen als für die Betrachtung einer echten Rückwirkung maßgeblichen Sachverhalt wird auch aus Folgendem deutlich: Das Gesetz eröffnet für die Krankenhäuser eine Vielzahl von Dispositionsmöglichkeiten einschließlich der fakultativen Durchsetzung von Ausnahmetatbeständen gemäß § 4 Abs. 3 KHEntgG. Die jeweilige Höhe des Jahresbudgets sowie das „Ob“ und das „Wie“ von Mehrleistungen nebst Mehrleistungsabschlag ist für sie frei verhandelbar. Insbesondere Mehrleistungen sind nicht zwingend zu vereinbaren. Mit Abschluss der Budgetvereinbarung und der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde sind den Krankenhäusern dann aber sämtliche Dispositionsmöglichkeiten rechtlich zäsurartig abgeschnitten (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausrecht, Stand: Mai 2018, § 13 KHEntgG Anm. 10). Ihre Kalkulation ist beendet. Vorliegend fiel der Abschluss bzw. die Abwicklung des (Budgetdispositions- und Budgetvereinbarungs-)Sachverhalts des Jahres 2013 mit Unterzeichnung der Budgetvereinbarung auf den 5. September 2013. lm Jahr 2014 fiel die Unterzeichnung bzw. der Abschluss der Budgetvereinbarung auf den 10. Juli 2014. Das Erste Pflegestärkungsgesetz, das den Wortlaut von § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG modifizierte, wurde am 23. Dezember 2014 verkündet und damit rechtlich existent (vgl. Art. 82 GG). In Kraft getreten ist die Änderung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG gemäß Art. 4 Abs. 3 PSG I bereits rückwirkend zum 18. Oktober 2014. Beide Zeitpunkte liegen zeitlich nach dem Abschluss der Budgetvereinbarungen für die Jahre 2013 und 2014. Allerdings hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Neufassung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG nicht verfassungswidrig ist, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt, denn die Ausdehnung des Mehrleistungsabschlags gemäß § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG greift nicht nachträglich in die bereits abgeschlossenen Budgetvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen ein. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine nachträgliche Inhaltsänderung der Budgetvereinbarungen 2013 und 2014 vor, denn diese bestehen unverändert fort. Nach der Regelung des § 4 Abs. 2a KHEntgG in der vor dem Inkrafttreten des Ersten Pflegestärkungsgesetzes geltenden Fassung wäre der Mehrleistungsabschlag sowie der Versorgungszuschlag zum Ende des Jahres 2014 ausgelaufen, weshalb bis zu einer differenzierenden Anschlussregelung zur Mengensteuerung diese beiden Institute auf unbestimmte Zeit verlängert werden sollten (vgl. BT-Drs. 18/2909, S. 48). Hierbei sah der hierfür vorgesehene Art. 2b PSG I vor, dass § 4 Abs. 2a KHEntgG dergestalt geändert wird, dass zum einen der Mehrleistungsabschlag von 25 Prozent nunmehr bis auf Weiteres ab dem Jahr 2013 gelten soll, zum anderen der für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag sowohl für die Jahre 2013 und 2014 als auch für das Jahr 2015 gelten soll und der für die Folgejahre zu ermittelnde Mehrleistungsabschlag nunmehr jeweils für eine dreijährige Dauer zu vereinbaren ist, sofern die jeweiligen Mehrleistungen in den entsprechenden Jahren auch weiterhin von dem Krankenhaus erbracht werden (BT-Drs. 18/2909, S. 47). Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber lediglich für die auslaufende gesetzliche Regelung des Mehrleistungsabschlags eine Neuregelung für künftige Budgetzeiträume ab dem Jahre 2015 geschaffen und gleichzeitig festgelegt, wie sich die Höhe des in Zukunft zu vereinbarenden Mehrleistungsabschlags zusammensetzt, nämlich dass für das Budgetjahr 2015 zum einen die für die Jahre 2013 und 2014 vereinbarten maßgeblichen Beträge relevant sind, sofern diese Leistungen weiterhin erbracht werden, und zum anderen auch für das Jahr 2015 ein entsprechender Betrag zu vereinbaren ist, sollten Mehrleistungen in diesem Budgetjahr erbracht werden. Es handelt sich bei der Neuregelung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG mithin lediglich um eine Vorschrift zur Ermittlung der Höhe des Mehrleistungsabschlags für zukünftige Zeiträume, deren Rechtsfolgen nicht für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, a.a.O.). § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG in der Fassung von Art. 2b PSG I entfaltet demnach für die Klägerin erst mit Abschluss der Budgetverhandlungen für das Jahr 2015 rechtliche Wirkung, denn die in der Norm gegenüber der alten Fassung modifizierte Rechtsfolge findet erstmals auf das vereinbarte Budget für das Jahr 2015 Anwendung, und damit auf einen zukünftigen Sachverhalt. Alleine bezüglich der Budgetvereinbarung für das Jahr 2015 war zwischen den Vertragsparteien streitig und wurde durch die Schiedsstelle mit dem von der Beklagten genehmigten Schiedsspruch entschieden und festgesetzt, in welcher Höhe von der Klägerin ein Mehrleistungsabschlag für das Budgetjahr 2015 zu erbringen ist. Die Regelung trat zwar im Hinblick auf den Zeitpunkt der Gesetzesverkündung im Dezember 2014 rückwirkend zum 18. Oktober 2014 in Kraft, die Budgetverhandlungen für das Jahr 2015 fanden jedoch erst bei Abschluss des Schiedsstellenverfahrens zum Budget 2015 am 14. März 2016 ihr Ende, mithin fast anderthalb Jahre nach Beschluss und Verkündung der Neuregelungen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes und der Einführung der Regelung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG n.F., jedenfalls aber nicht vor Setzen der Unterschriften der Vertragsparteien am 2. Dezember 2015. Frühestens zu diesem Zeitpunkt lag ein abgeschlossener Sachverhalt im Sinne der seitens der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur echten Rückwirkung entwickelten Definition vor. Ferner geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass nicht zu beanstanden ist, wenn § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG mit der Bezugnahme auf die Vereinbarung bestimmter (Mehr-)Leistungen in den Jahren 2013 und 2014 an Vorkommnisse aus der Vergangenheit anknüpft. Es wird lediglich ein früherer Sachverhalt, nämlich die Ausweitung des Behandlungsangebots durch Mehrleistungen, aufgegriffen und zum Anlass für neue Vergütungsregelungen in der Zukunft genommen. Ein Schutz des Vertrauens gegen Neuregelungen des Gesetzgebers als solche existiert nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, BVerfGE 132, 302, 320 m.w.N.), so dass in einem solchen Vorgehen auch keine in besonderer Weise zu rechtfertigende Rückwirkung zu sehen ist. Vielmehr nimmt der Gesetzgeber üblicherweise Vorkommnisse aus der Vergangenheit zum Anlass, neue Regelungen zu schaffen. Der Betreiber eines Krankenhauses kann sich deshalb auch nie darauf verlassen, dass bestimmte Behandlungen, wie solche, die einmal Mehrleistungen waren, immer mit demselben Entgelt vergütet werden. Durch die Neufassung von § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG ändern sich grundsätzlich auch nicht ipso iure die Rechtsfolgen des für die Jahre 2013 und 2014 vereinbarten Budgets nebst Mehrleistungsabschlag. Soweit die Klägerin ausführt, der Gesetzgeber habe mit der Änderung von § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG nachträglich ihre gesamte Kalkulationsgrundlage zerstört, da sie insbesondere für das Jahr 2014 Mehrleistungen von ganz bedeutendem Umfang vereinbart habe, in dem Bewusstsein, für diese Mehrleistungen nur einmalig einen Abschlag zahlen zu müssen, verkennt sie, dass damit ihre Dispositionen nicht unmittelbar nachträglich entwertet werden, denn sie hätte dies in den Budgetverhandlungen für 2015 selbst berücksichtigen und abwenden können. Der Klägerin ist dabei durchaus zuzugestehen, dass ihre gesamte kostenstrategische Ausrichtung und ihre gesamten getroffenen Dispositionen in den Budgetverhandlungen der Jahre 2013 und 2014 anders ausgefallen wären, hätte sie statt mit einer zweijährigen Geltung des Mehrleistungsabschlags 2013 mit einer dreijährigen Geltung des Mehrleistungsabschlags kalkuliert und anstatt eines einjährigen für 2014 mit einer dreijährigen. Dennoch hätte sie in den Budgetverhandlungen 2015 verschiedene Möglichkeiten gehabt, die für sie durch die Rechtsänderung eingetretenen negativen Folgen zu minimieren. Der Klägerin hatte in den Budgetverhandlungen für das Jahr 2015 die Möglichkeit, im Hinblick auf die wegen der Neueröffnung der Geriatriestation im hohen Umfang vereinbarten Mehrleistungen für das Jahr 2014, eine Vereinbarung mit den Beigeladenen zur Vermeidung unzumutbarer Härten gemäß § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 2 KHEntgG zu treffen. Dabei wäre es möglich gewesen, einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags auszunehmen. Unzumutbare Härten liegen beispielsweise vor, wenn die Finanzierung einzelner Leistungsbereiche ansonsten gefährdet wäre oder Versorgungsprobleme entstünden; die betroffenen Leistungen sind dann nicht bei der Ermittlung des Gesamtabschlagsvolumens zu berücksichtigen (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausrecht, Stand: Mai 2018, § 4 KHEntgG Anm. 9.3). Die für das Jahr 2014 auf Grund der neuen Geriatriestation vereinbarten Mehrleistungen hätten in diesem Umfang zur Verhandlung einer Ausnahme von der Erhebung des Abschlags zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Klägerin gestellt werden können. Ob die allein durch die Neueröffnung der Geriatriestation angefallenen und vereinbarten Mehrleistungen im Jahre 2014 den Tatbestand der unzumutbaren Härte im Sinne von § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 2 KHEntgG erfüllen, kann jedoch dahinstehen. Denn die Klägerin hat es versäumt, diesen Aspekt zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen mit den Beigeladenen zu machen. Auf Grund des Vereinbarungsprinzips des Krankenhausentgeltrechts und der subsidiären Zuständigkeit der Schiedsstelle, war dies jedoch Voraussetzung dafür, im Falle einer fehlenden Einigung, von der Schiedsstelle eine entsprechende Festsetzung treffen zu lassen (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausrecht, Stand: Mai 2018, § 13 KHEntgG Anm. 2; Ihle, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 13 KHEntgG Rn. 1). Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass sie nicht damit rechnen konnte, dass die Mehrleistungsbereiche für die Jahre 2013 und 2014 im Jahre 2015 nochmals abschlagspflichtig sein würden. Da jedoch keine echte Rückwirkung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG vorliegt, ist dies irrelevant. Dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat bilden können, dass ab dem Jahre 2015 mit keinem gesetzgeberischen Tätigwerden bezüglich der Mengensteuerung im Krankenhausrecht zu rechnen sei. Allerdings war es der Klägerin nicht möglich, die tatsächlichen rechtlichen Auswirkungen des gesetzgeberischen Tätigwerdens ab dem Jahre 2015 vorauszusehen. Denn in der Begründung des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen vom 21. Juli 2012 – PsychEntgG – (BGBI. l, S. 1613), das den Mehrleistungsabschlag von einem auf zwei Jahre ausdehnte, findet sich zwar die Feststellung, dass der Mehrleistungsabschlag im Jahr 2015 entfällt. Die Begründung weist aber zugleich auch nur darauf hin, dass ab diesem Zeitpunkt (gemeint ist das Jahr 2015) die Mengensteuerung auf der „Grundlage einer gesetzlichen Regelung unter Einbeziehung der Ergebnisse des Forschungsauftrags nach § 17b Abs. 9 KHG und nach dieser Vorschrift zu entwickelnden gemeinsamen Vorschlägen der Selbstverwaltungspartner erfolgen solle“ (BT-Drs. 17/9992, S. 26). Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass mit mengensteuernden Maßnahmen auch nach dem angedachten Auslaufen des Mehrleistungsabschlags zu rechnen ist, und weil entsprechende Regelungen nicht rechtzeitig gefunden wurden, durfte es die Klägerin nicht überraschen, dass ab dem Jahr 2015 die Mengensteuerung mit einer „Übergangsregelung“, dem strittigen § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG, erfolgte. Demgegenüber war aus der Begründung des Gesetzes nicht zu entnehmen, welche konkreten Folgen die Mengensteuerung ab dem Jahre 2015 haben wird. Auch die Voraussetzungen einer von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten unechten Rückwirkung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG sind nicht erfüllt. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 –, a.a.O. und vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 u.a. -, a.a.O.), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 –, BVerfGE 63, 343, 356, vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, a.a.O., vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 79, vom 5. Februar 2002 – 2 BvR 305/93 u.a. –, BVerfGE 105, 17, 37 f. und vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, BVerfGE 127, 1, 17). Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 u.a. –, BVerfGE 95, 64, 86 und vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, a.a.O.; Urteil vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 –, a.a.O.). Der Klägerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass der verfassungsrechtliche Tatbestand einer unechten Rückwirkung erheblich abstrakter formuliert ist, als das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Besonderheiten des Steuerrechts ausführt. Dennoch liegt eine unechte Rückwirkung des § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG nicht vor, denn die Regelung gilt – wie bereits ausgeführt – allein für Tatbestände, die nach ihrer Verkündung Ende des Jahres 2014 begonnen werden (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 98; Robbers, in: Bonner Kommentar zum GG, Stand: August 2018, Art. 20 Rn. 2357; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 139), nämlich für die Budgetverhandlungen im Jahre 2015. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, verletzt § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG auch nicht die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, denn die Norm greift zwar durch die Ausweitung des Mehrleistungsabschlags in den Schutzbereich des Grundrechts ein. Der Eingriff erweist sich jedoch auf Grund vernünftiger Zwecke des Gemeinwohls als gerechtfertigt und zudem verhältnismäßig. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Beruf ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Urteile vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377, 397 ff. und vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228, 252 f.; Beschluss vom 18. Juni 1980 – 1 BvR 697/77 –, BVerfGE 54, 301, 313). Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 – 1 BvR 532/77 u.a. –, BVerfGE 50, 290, 363). Das trifft auf die Klägerin zu. Die Erhebung eines Mehrleistungsabschlags greift als Berufsausübungsregelung auch in die Berufsfreiheit ein. Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar verbunden mit der Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1980 – 1 BvR 349/75, u.a. –, BVerfGE 54, 251, 271; Beschlüsse vom 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35/82 –, BVerfGE 68, 193, 216 und vom 17. Oktober 1990 – 1 BvR 283/85 –, BVerfGE 83, 1, 13). Sowohl Vorschriften, die die Anspruchsgrundlage selbst betreffen, als auch Regelungen, die lediglich die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen beschränken, fallen in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 – 1 BvR 1045/89 –, BVerfGE 88, 145). Der Mehrleistungsabschlag ist eine solche Entgeltregelung. Er gibt dem Betreiber des Krankenhauses die Vergütung vor, die er für eine bestimmte Behandlung von den Kostenträgern erhält. Der Eingriff in die Berufsfreiheit erweist sich indes als gerechtfertigt. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 – 1 BvR 1531/90 –, BVerfGE 85, 248, 259). Diesen Vorgaben hält § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts stand. Die Erstreckung des Mehrleistungsabschlags dient einem vernünftigen Zweck des Gemeinwohls. § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG dient der finanziellen Stabilisierung des gesetzlichen Krankenkassensystems. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass dies einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung darstellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2001 – 1 BvR 491/96 –, BVerfGE 103, 172, 184 f. und vom 8. Oktober 2004 – 1 BvR 682/01 –, NVwZ-RR 2005, 1, 2; BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2005 – 3 C 23/04 –, juris Rn. 29 = KHuR 2006, 6 und vom 16. September 2015 – 3 C 9/14 –, juris Rn. 17 = KRS 2016, 102). Ein darüber hinausgehender Grund für die mehrjährige Geltung des Abschlags ist aus den Gesetzesmaterialien des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (BT-Drs. 18/2909) nicht auszumachen. Somit ändert sich daran auch nichts, wenn man der Auffassung der Klägerin, richtiger Bezugspunkt sei das Erste Pflegestärkungsgesetz und nicht § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG, folgt. Die Begrenzung der Krankenhausausgaben durch Erhebung eines Vergütungsabschlags auf Mehrleistungen ist ein geeignetes Mittel zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Insbesondere liegt dabei keine Begrenzung der Leistungsmengenausweitung als gesetzgeberisches Ziel vor, sondern es stellt als Teil der Leistungsmengensteuerung lediglich ein Instrument zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels dar. Vor allem ist das Ziel der Regelung entgegen der klägerischen Auffassung nicht, die Leistungsmengen für die Jahre 2013 und 2014 nachträglich wieder zurückzufahren, sondern eine zukünftige Steuerung zu erreichen. Der Abschlag mindert die Erlöse aus Mehrleistungen bei den Krankenhäusern und entlastet in entsprechender Höhe die Kostenträger. Zudem kann die Regelung der seit Jahren zu beobachtenden dynamischen Mengenentwicklung bei den Krankenhausleistungen entgegenwirken, weil der Anreiz für Leistungszuwächse durch den Vergütungsabschlag sinkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 – 3 C 9/14 –, juris Rn. 18 = KRS 2016, 102). Danach unterliegt auch die Erforderlichkeit der Abschlagsregelung keinen Bedenken. Der Gesetzgeber verfügt bei der Auswahl der Maßnahmen, die er zur Verwirklichung des Ziels der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung einsetzt, über einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 – 3 C 9/14 –, juris Rn. 18 = KRS 2016, 102). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Vergütungsregelungen für die Krankenhausträger zur Mengensteuerung schafft und nicht etwa auf Beschränkungen für die Patienten – etwa durch eine Kontingentierung der Behandlungen – zurückgreift. Die Regelung über den Mehrleistungsabschlag in § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie belastet die von ihr betroffenen Krankenhausträger nicht unangemessen. Zum einen wird die Eingriffswirkung dadurch abgemildert, dass bestimmte Mehrleistungen vom Abschlag ausgenommen sind, § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 1 KHEntgG. Des Weiteren sieht § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 2 KHEntgG die Möglichkeit vor, einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags auszunehmen, wenn dies zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte geboten ist. Damit ist gewährleistet, dass den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann, beispielsweise wenn die Finanzierung eines Leistungsbereichs ansonsten gefährdet wäre (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 – 3 C 9/14 –, juris Rn. 21 = KRS 2016, 102). Zum anderen ist ein dreijähriger Mehrleistungsabschlag für die Krankenhausbetreiber verkraftbar. Auf Grund der sogenannten Fixkostendegression, die dadurch entsteht, dass sich die Fixkosten eines Krankenhauses auf eine größere Anzahl an Fällen verteilen, sind Leistungssteigerungen besonders lukrativ. Für die zusätzlichen Behandlungen kann nämlich – ohne dass zusätzliche Investitionen getätigt werden müssten – auf vorhandene Strukturen zurückgegriffen werden. Insoweit werden die finanziellen Nachteile auf Grund der geringeren Vergütung der Mehrleistungen zumindest teilweise kompensiert. Hierbei handelt es sich um eine tatsächliche Kostenersparnis und nicht um den im Schriftsatz der Klägerin vom 11. Juli 2019 genannten gesetzlichen Fixkostendegressionsabschlag. Hinzu kommt, dass die Klägerin in dem Wissen um die nunmehr dreijährige Geltung des Abschlags bei den Verhandlungen für das Jahr 2015 mit den Beigeladenen eine unzumutbare Härte hätte geltend machen können, um den Versorgungsauftrag für die örtliche Bevölkerung nicht zu gefährden. Das Verwaltungsgericht führt auch richtigerweise aus, dass die Ausdehnung des Mehrleistungsabschlags in § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG auch nicht gegen das Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verstößt. Es fehlt bereits der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts. Art. 14 Abs. 1 GG schützt die rechtliche Zuordnung von Eigentumsgegenstand und Rechtsträger gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77, u.a. –, BVerfGE 53, 257, 290 und vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08, u.a. –, BVerfGE 123, 186, 258). Umfasst sind damit nur solche Rechtspositionen, die dem Rechtsträger bereits zustehen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 1966 – 1 BvR 20/62, 1 BvR 27/64 –, BVerfGE 20, 31, 34 und vom 16. März 1971 – 1 BvR 52/66 –, BVerfGE 30, 292, 334 f.). Nicht geschützt werden bloße Verdienstmöglichkeiten, Gewinnchancen, Zukunftshoffnungen, Erwartungen und Aussichten (BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 1970 – 2 BvO 1/65 –, BVerfGE 28, 119, 142 und vom 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35/82 u. a. –, BVerfGE 68, 193, 222 f.). Um solche Verdienstmöglichkeiten geht es vorliegend aber. Die Klägerin führt zutreffend aus, dass nicht der einzelne Vergütungsanspruch, sondern die Budgetvereinbarung und die von der Klägerin getroffenen Dispositionen rund um die Vereinbarung von Mehrleistungen richtiger Bezugspunkt für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 14 Abs. 1 GG sind. Allerdings steht der Klägerin nicht bereits durch die Vereinbarung von Mehrleistungen ein Anspruch auf Vergütung dieser zu, sondern sie muss diese Mehrleistungen erst noch tatsächlich erbringen. Allein die Verhandlungen und die Einigung darüber stellen noch keine der Klägerin zustehende Rechtsposition dar. Gleiches gilt für die Zugehörigkeit der in einem Jahr vereinbarten und erbrachten Mehrleistungen, die im Folgejahr Bestandteil des Budgets werden, also keine Mehrleistungen mehr darstellen. Zudem fällt diese Zugehörigkeit zum Budgetbestandteil im Folgejahr nicht ersatzlos weg, sondern erfolgt gemäß § 4 Abs. 2a Satz 9 KHEntgG nach Ablauf der jeweiligen Geltung des Mehrleistungsabschlags. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab ausscheidet, weil die berufsregelnde Wirkung des Mehrleistungsabschlags von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (vgl. zur Subsidiarität BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 1969 – 1 BvR 438/65 –, BVerfGE 25, 88, 101 und vom 21. Oktober 1981 – 1 BvR 52/81 –, BVerfGE 58, 358, 363). Zudem sieht der Senat ebenfalls keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, der es verbietet, willkürlich Gleiches ungleich und Ungleiches gleich zu behandeln. Zwar unterfallen nur Krankenhäuser, die Mehrleistungen anbieten, dem Mehrleistungsabschlag des § 4 Abs. 2a KHEntgG, so dass der Anwendungsbereich des Grundrechts eröffnet ist. Die vorliegende Ungleichbehandlung ist indes nicht willkürlich. Wie in den Darlegungen zu Art. 12 Abs. 1 GG bereits ausgeführt, dient der Abschlag der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des gesetzlichen Gesundheitssystems. Letztlich kann die Rechtsauffassung der Klägerin, der streitgegenständliche Bescheid sei alleine schon deswegen rechtswidrig, weil das beklagte Land keine Prüfung der streitentscheidenden Norm auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht vorgenommen habe, dahin stehen, da der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht von der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG überzeugt ist. Aus demselben Grund kommt für den Senat auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 132 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz – GKG –.