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Beschluss

5 A 1307/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1016.5A1307.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2017 - 6 K 1347/12.KS - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren beider Instanzen zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 528,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2017 - 6 K 1347/12.KS - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren beider Instanzen zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 528,00 € festgesetzt. I. Mit ihrer Berufung wendet sich die beklagte Stadt gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2017 und die darin ausgesprochene Feststellung, dass ihr Bescheid über die Heranziehung des Klägers zu Wassergebühren vom 3. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2012 rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks A...straße ... in 34246 Vellmar, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. Mit Grundstücksabgabenbescheid vom 3. Juli 2012 setzte der Magistrat der Beklagten gegenüber dem Kläger die Vorauszahlung von Wassergebühren aufgrund der zum 1. April 2012 in Kraft getretenen Wasserversorgungssatzung vom 27. Februar 2012 ab April 2012 auf monatlich 88,00 € fest. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass er bis zur Erteilung eines neuen Bescheides gelte und Zahlungen weiterhin monatlich zu leisten seien. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 6. November 2012 Klage beim Verwaltungsgericht. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 14. April 2012 bis zum 13. November 2014 endgültig Wassergebühren in Höhe von 3.231,45 € fest. Abzüglich geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von 2.464,00 € und abzüglich sonstiger offener Forderungen in Höhe von 14,00 € ergebe sich ein noch zu zahlender Restbetrag in Höhe von 781,45 €. Gegen diesen endgültigen Festsetzungsbescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Nachdem der Kläger beim Verwaltungsgericht zunächst angekündigt hatte, zu beantragen, den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2012 aufzuheben, erklärte er mit Schriftsatz vom 23. März 2017, er stelle "mit Blick auf den nunmehr vorgelegten endgültigen Bescheid die Klage um". Die gegen den Vorausleistungsbescheid geltend gemachten Gründe bezögen sich auch auf den endgültigen Bescheid; er habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2012 rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger den endgültigen Bescheid vom 30. Januar 2015 habe bestandskräftig werden lassen. Weiterhin hat sie auch zur materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides Stellung genommen. Mit Urteil vom 27. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Kassel die vom Kläger beantragte Feststellung ausgesprochen und zur Begründung ausgeführt, die in zulässiger Weise von einer Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte Klage sei zulässig. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid habe sich durch den nach Klageerhebung erlassenen endgültigen Festsetzungsbescheid erledigt, womit das Rechtsschutzinteresse für die zunächst erhobene Anfechtungsklage entfallen sei. Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage könne aber bestehen, wenn die geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Bescheids zur Folge hätten. Dies gelte auch, wenn der endgültige Bescheid - wie hier - bereits bestandskräftig geworden sei. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei gegenüber einer Anfechtungsklage gegen einen anderen Verwaltungsakt nicht subsidiär. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Klage sei auch begründet, weil der Gebührenbescheid rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und das Urteil den Parteien jeweils am 2. Mai 2017 zugestellt. Die Beklagte hat am 31. Mai 2017 Berufung eingelegt und diese - nach Gewährung einer Fristverlängerung - am 1. September 2017 begründet. Zur Begründung führt die Beklagte unter anderem aus, es liege kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor; eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil der angegriffene Vorausleistungsbescheid durch den endgültigen Bescheid vollständig überholt worden sei. Die eingetretene Bestandskraft des endgültigen Bescheides dürfe durch die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht umgangen werden. Im Übrigen sei der Bescheid auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2017 - 6 K 1347/12.KS - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, das angegriffene Urteil sei rechtsfehlerfrei. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei wegen der Wiederholungsgefahr zulässig, denn die Beklagte erhebe die Wassergebühren nach wie vor nach der streitigen Satzung. Zudem seien sämtliche Zahlungen unter Vorbehalt geleistet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (drei Bände) sowie der beigezogenen Behördenakte (zwei Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss, da er die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie erfolgte insbesondere durch Einlegung am 31. Mai 2017 innerhalb der am 2. Juni 2017 endenden Einlegungsfrist und die Beklagte begründete sie innerhalb der bis zum 2. September 2017 verlängerten Frist (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Es kann dahin stehen, ob der vom Kläger angegriffene Vorausleistungsbescheid vom 3. Juli 2012 rechtmäßig ist. Seine hiergegen erhobene Klage ist nämlich durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2015 die streitigen Wassergebühren endgültig festgesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich durch die endgültige Festsetzung der Vorausleistungsbescheid erledigt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach ein Vorausleistungsbescheid durch den endgültigen Heranziehungsbescheid als Rechtsgrundlage für die angeforderte Zahlung abgelöst wird (vgl. Beschluss vom 8. September 2011 - 5 A 1197/11.Z -, juris). Dabei kann dahin stehen, ob diese Ablösewirkung bereits mit Erlass des endgültigen Bescheids eintritt oder erst mit dessen Bestandskraft (vgl. hierzu Hess VGH, Beschluss vom 8. September 2011 - 5 A 1197/11.Z -, a.a.O., m.w.N.). Der Kläger hat gegen den endgültigen Bescheid vom 30. Januar 2015, der mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, keinen Widerspruch eingelegt und ihn damit bestandskräftig werden lassen. Deswegen konnte der Kläger auch nicht mehr im Klagewege gegen diesen Bescheid vorgehen, weil dieser Klageänderung die Bestandskraft des endgültigen Bescheides entgegensteht. Es liegt auch kein Fall der statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage vor. Diese ermöglicht es einem Kläger, dessen zunächst zulässige Anfechtungsklage durch Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts unzulässig geworden ist, seinen Rechtsstreit mit dem Ziel fortzuführen, die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts festzustellen. Diese Konstellation setzt allerdings nach dem System der Klagearten, das von der Subsidiarität der Feststellungsklage geprägt ist, voraus, dass dem Kläger ein Vorgehen gegen den endgültigen Bescheid nicht möglich gewesen wäre. Dieses in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verankerte Prinzip besagt, dass eine Feststellungsklage nur dann statthaft ist, wenn das Rechtsschutzziel durch eine Gestaltungs-, also eine Anfechtungsklage, nicht erreicht werden kann und auch nicht hätte erreicht werden können ("oder hätte verfolgen können"). Der Kläger kann durch seine Entscheidung, gegen den endgültigen Bescheid keinen Widerspruch einzulegen, zwar gegen diesen Bescheid nicht mehr vorgehen, aber er hätte es im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO tun können. Wegen der Unstatthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage aufgrund ihrer Subsidiarität, kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger für eine grundsätzlich statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zukommt. Anderenfalls würden die vom Gesetzgeber gewollten Folgen der Bestandskraft eines Verwaltungsakts umgangen werden. Zudem darf die Erledigung nicht dazu führen, den Adressaten des Verwaltungsaktes in prozessualer Sicht besser zu stellen, als er ohne Erledigung gestanden hätte (Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Mai 2018, § 113 Rn. 147). Ein Kläger, der einen gegen ihn gerichteten Verwaltungsakt bestandskräftig werden lässt, darf also nicht deshalb besser behandelt werden, weil er ursprünglich zulässig gegen den Vorausleistungsbescheid vorgegangen ist, als ein Kläger, der sich - ohne vorherigen Vorausleistungsbescheid - gegen einen Gebührenbescheid nicht mit dem erforderlichen Widerspruch wehrt. Erforderlich für eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist zudem stets, dass ein Kläger durch diese Klage seine Position verbessern kann (Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 268). Auch ein stattgebendes Urteil über die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides würde die Position des Klägers aber nicht verbessern, weil ihm als Grund für das Leistungsverlagen der Beklagten der bestandskräftige endgültige Bescheid entgegen gehalten werden kann. Insgesamt ist deshalb die Berufung der Beklagten begründet, die Klage in vollem Umfang unzulässig und somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung zu Ungunsten des Klägers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da er unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.