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Beschluss

5 E 1267/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0731.5E1267.18.00
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Leitsätze
Ist neben einem Gebührenbescheid auch der Widerspruchsbescheid und die darin enthaltene Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Klageverfahren angefochten, ist neben der Höhe der Forderung aus dem Gebührenbescheid auch die Höhe der Widerspruchsgebühr bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 - 4 K 4303/15.F - wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist neben einem Gebührenbescheid auch der Widerspruchsbescheid und die darin enthaltene Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Klageverfahren angefochten, ist neben der Höhe der Forderung aus dem Gebührenbescheid auch die Höhe der Widerspruchsgebühr bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 - 4 K 4303/15.F - wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet. In dem zu Grunde liegenden Verwaltungsstreitverfahren hat die Klägerin - eine Fluggesellschaft - beantragt, den Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 7. Oktober 2014 über Luftsicherheitsgebühren für den Monat September 2014 in Höhe von 925.983,38 € in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2015 einschließlich der Festsetzung der Widerspruchsgebühren in Höhe von 29.000,00 € aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 925.983,38 € nebst Zinsen an sie zurückzuzahlen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 954.983,00 € festgesetzt und dabei die angefochtene Gebührenfestsetzung und die festgesetzte Widerspruchsgebühr berücksichtigt. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung der Widerspruchsgebühren im Rahmen der Festsetzung des Streitwerts. Zur Begründung bezieht sie sich auf § 43 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - und eine Entscheidung des Sächsischen OVG, die im Rahmen der Streitwertfestsetzung die Widerspruchsgebühren außer Betracht gelassen hat. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Hier wendet sich die Klägerin sowohl gegen den Gebührenbescheid - der in diesem festgesetzte Betrag ist unstreitig in den Streitwert einzubeziehen - als auch ausdrücklich gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid. Somit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch diese Gebührenfestsetzung bei der Festsetzung des Streitwerts berücksichtigt. § 43 Abs. 1 GKG führt dabei entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind, der Wert der Nebenforderungen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht berücksichtigt. Für das Widerspruchsverfahren festgesetzte Gebühren sind allerdings keine "Kosten" als "Nebenforderungen" des auf Aufhebung der Festsetzung der Luftsicherheitsgebühren gerichteten "Hauptanspruchs" im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG. Vielmehr handelt es sich um eine gesonderte Gebührenfestsetzung für ein dem Verwaltungsprozess zwingend vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, deren Aufhebung ausdrücklich beantragt ist (im Ergebnis ebenso: Hess VGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 6 A 510/16 - n.V.; VGH Baden-Württemberg, Urteil und Beschluss vom 20. September 2011 - 10 S 2850/10 -; OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 1 N 84.10 -; a. A. Sächsisches OVG, Urteil und Beschluss vom 11. Juni 2008 - 1 B 395/06 -; sämtlich Juris). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).