Beschluss
5 A 2985/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0702.5A2985.16.Z.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 61 Abs. 6 HBKG ist bei der Kostentragung unter verschiedenen Trägern von öffentlichen Aufgaben nicht anwendbar. Sie dient insbesondere nicht dazu, die nach den Vorschriften der Amtshilfe (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG) geregelte Kostentragung umzukehren oder zu umgehen. Vielmehr bleibt es auch dann bei der gesetzlich vorgesehenen Kostenaufteilung zwischen dem Träger der um Amtshilfe ersuchenden Behörde und dem Träger der ersuchten Behörde, wenn es um die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr geht.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2016 - 4 K 5698/15.GI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.274,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 61 Abs. 6 HBKG ist bei der Kostentragung unter verschiedenen Trägern von öffentlichen Aufgaben nicht anwendbar. Sie dient insbesondere nicht dazu, die nach den Vorschriften der Amtshilfe (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG) geregelte Kostentragung umzukehren oder zu umgehen. Vielmehr bleibt es auch dann bei der gesetzlich vorgesehenen Kostenaufteilung zwischen dem Träger der um Amtshilfe ersuchenden Behörde und dem Träger der ersuchten Behörde, wenn es um die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr geht. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2016 - 4 K 5698/15.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.274,04 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2016 ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die mit Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2017 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die Polizei des klägerischen Landes hatte die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten zur Unterstützung bei der Suche nach einer von einem Pflegeheim vermissten, mutmaßlich hilflosen Person im Wege der Amtshilfe herangezogen. Auf ein Schreiben der Beklagten vom 13. November 2012, in dessen Betreff es heißt "Kostenanforderung nach Amtshilfe", hatte das klägerische Land an die Beklagte gezahlt. Der Versuch des klägerischen Landes, den gezahlten Betrag vom Betreiber des Pflegeheims erstattet zu bekommen, scheiterte (Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Februar 2015 - 4 K 409/14 -, PflR 2015, 413 = juris). Das Verwaltungsgericht hat die nachfolgende Klage des klägerischen Landes gegen die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.274,04 € abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der vom Kläger beglichenen Auslagen der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, denn für die Leistung des klägerischen Landes an die Beklagte bestehe ein Rechtsgrund. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 13. November 2012 handele es sich nämlich um einen - bestandskräftigen - Verwaltungsakt. In der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung macht das klägerische Land hiergegen im Wesentlichen geltend, das Schreiben der Beklagten vom 13. November 2012 stelle mangels eines Regelungscharakters und weil es an einem Subordinationsverhältnis fehle, keinen Verwaltungsakt dar. Das beklagte Land habe die Zahlung an die Beklagte wegen der Vorschrift des § 61 Abs. 6 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - verweigern können. Die darin enthaltene Regelung, wonach für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden dürfen, gelte auch für die Landespolizei. Diese Einwendungen rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nach dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Für diesen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten - und damit die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung insgesamt - in Frage gestellt werden. Unter Beachtung dieser Grundsätze wecken die Ausführungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung. Dabei lässt es der Senat dahinstehen, ob es sich bei der Kostenanforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2012 um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt handelt. Denn das Verwaltungsgericht hat die Rückzahlungsklage des klägerischen Landes nach Ansicht des Senats jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das klägerische Land war gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - gegenüber der beklagten Gemeinde als Trägerin der vom Kläger im Rahmen der Amtshilfe angeforderten Freiwilligen Feuerwehr zur Zahlung verpflichtet. Das hat auch der Kläger offensichtlich so gesehen, weswegen er auf die Kostenanforderung durch die Beklagte zahlte. Dass der Kläger möglicherweise davon ausging, diese Kosten später von dritter Seite erstattet zu bekommen, ändert nichts an seiner grundsätzlichen Kostentragungspflicht als Träger der ersuchenden Behörde im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG. Der Kläger hat seiner Zahlungsverpflichtung bei der Zahlung an die Beklagte nicht die Vorschrift des § 61 Abs. 6 HBKG entgegengehalten und er hat auch jetzt unter Berufung auf diese Vorschrift keinen Anspruch auf die eingeklagte Rückzahlung. Die genannte Vorschrift ist nämlich auf die vorliegende Konstellation der Kostentragung unter verschiedenen Trägern von öffentlichen Aufgaben nicht anwendbar. Sie regelt vielmehr, wie sich aus ihrem gesetzlichen Kontext und einer Betrachtung der "ratio legis" ergibt, eine Ausnahme von den Kostentragungspflichten, die sich aus § 61 Abs. 2 und 3 HBKG für die dort Genannten ergeben. Ansprüche aus Amtshilfe gegenüber anderen öffentlichen Rechtsträgern sind dort nicht genannt. Die Ausnahmevorschrift dient deshalb nicht dazu, die nach den Vorschriften der Amtshilfe geregelte Kostentragung umzukehren oder zu umgehen. Vielmehr ist die Vorschrift ein Ausdruck des Grundsatzes, dass die Kostenanforderung gegenüber Opfern, deren Rettung der kostenverursachende Einsatz gilt, unangemessen ist. Dieser Grundsatz hat den Gesetzgeber auch zur Regelung der Gebührenfreiheit bei Einsätzen bei Bränden und wegen einer Naturkatastrophe in § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG ausschließlich für die Geschädigten veranlasst. Auch in der Gesetzesbegründung zur Einführung der jetzigen Regelung in § 61 Abs. 6 HBKG (LT-Drucks. 14/4015, S. 56) heißt es "Die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr bleibt gebührenfrei." In anderen Bundesländern drückt sich dieser Gedanke, dass es unangemessen ist, von Geschädigten Kostenersatz zu fordern, dadurch aus, dass die jeweiligen Gesetzgeber regeln, dass von dem Ersatz der Kosten abgesehen werden kann bzw. soll, soweit die Inanspruchnahme eine unbillige Härte wäre (vgl. § 52 Abs. 7 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, § 34 Abs. 3 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg und Art. 28 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Feuerwehrgesetz). Die Inanspruchnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt kann aber von vorneherein nicht unbillig, also unangemessen sein. Wenn es - wie vom Kläger angeführt - in der Kommentierung zu § 61 Abs. 6 HBKG (Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz, 9. Aufl. 2015, § 61 Nr. 6) heißt, Kosten im Sinne von § 61 Abs. 6 HBKG seien "in jedem Fall von der Allgemeinheit über den Träger der Feuerwehr zu tragen", kann damit nur die Kostenverteilung zwischen dem Geschädigten und dem Träger der Feuerwehr gemeint sein, nicht aber zwischen Trägern verschiedener Behörden bzw. Einrichtungen. Dafür spricht auch, dass die genannten Kommentatoren die Regelung als Ausdruck eines "von alters her anerkannten ethischen Grundsatzes" bezeichnen (Diegmann/Lankau, a.a.O.). Eine Ethik, die eine bestimmte Kostenverteilung zwischen einer Gemeinde und dem Land in Fragen der Feuerwehr verlangt, gibt es nicht. Vielmehr bleibt es auch dann bei der gesetzlich vorgesehenen Kostenaufteilung zwischen dem Träger der um Amtshilfe ersuchenden Behörde und dem Träger der ersuchten Behörde, wenn es um die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr geht. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Hierzu trägt der Kläger vor, es sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob die Anforderung der Erstattung von Auslagen im Rahmen der Amtshilfe durch Verwaltungsakt zu erfolgen habe. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist aber für den Senat aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Hinzukommt, dass vieles dafür spricht, dass die Frage der Verwaltungsaktsqualität des Schreibens vom 13. November 2012 eine Frage des Einzelfalls unter Einbeziehung aller Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Definition des Verwaltungsakts ist, die schon deshalb einer Verallgemeinerung im Sinne der grundsätzlichen Bedeutung nicht zugänglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).