Beschluss
5 B 157/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0626.5B157.18.00
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Leitsätze
Die kommunale Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge, die Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet nach § 11a Abs. 2a Hess. KAG zusammenfasst, muss dem Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne der Abgabenklarheit entsprechen. Dazu ist erforderlich, dass die Satzung entweder in ihrem textlichen Teil eine Aufstellung der Verkehrsanlagen enthält, die zu der einheitlichen kommunalen Einrichtung zusammengefasst worden sind, oder diese müssen einer zum Bestandteil der Satzung gewordenen Planübersicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden können.
Tenor
Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Vorausleistung für das Jahr 2016 im Bescheid vom 12. August 2016) wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Januar 2018 - 2 L 4382/16.GI - wirkungslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Januar 2018 - 2 L 4382/16.GI - zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 34.133,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die kommunale Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge, die Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet nach § 11a Abs. 2a Hess. KAG zusammenfasst, muss dem Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne der Abgabenklarheit entsprechen. Dazu ist erforderlich, dass die Satzung entweder in ihrem textlichen Teil eine Aufstellung der Verkehrsanlagen enthält, die zu der einheitlichen kommunalen Einrichtung zusammengefasst worden sind, oder diese müssen einer zum Bestandteil der Satzung gewordenen Planübersicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden können. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Vorausleistung für das Jahr 2016 im Bescheid vom 12. August 2016) wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Januar 2018 - 2 L 4382/16.GI - wirkungslos. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Januar 2018 - 2 L 4382/16.GI - zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 34.133,83 € festgesetzt. Nachdem zwischenzeitlich der Straßenbeitrag für das Jahr 2016 endgültig festgesetzt worden ist, ist das Verfahren aufgrund der darauf bezogenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 12. und 25. Juni 2018 in diesem Umfang in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung auszusprechen, dass der erstinstanzliche Beschluss insoweit wirkungslos ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Januar 2018 ist im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) im Ergebnis ebenso wie das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. Die Antragsgegnerin - eine Gemeinde - hat den Antragsteller - einen Verein - mit Bescheid vom 12. August 2016 für das in seinem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung Großen-Buseck, Flur ..., Flurstücke .../... und .../... (X...straße ...) zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen für das Jahr 2015 und Vorausleistungen für das Jahr 2016 jeweils in Höhe von 51.200,74 € herangezogen. Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen auf §§ 11, 11a Hess KAG in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge - WStrBS - vom 10. Dezember 2014 (Datum der Ausfertigung) beruhe, gegen deren Rechtmäßigkeit als solche keine Bedenken bestünden. Ernstliche Zweifel bestünden jedoch an dem der Heranziehung zu Grunde gelegten Abrechnungsgebiet 6, das gemäß § 2 WStrBS sämtliche Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes "Gewerbegebiet Ost"/Großen Buseck im Sinne von § 11a Abs. 2a Hess KAG umfasse. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass das Abrechnungsgebiet neben dem Plangebiet "Gewerbegebiet Ost" auch die Grundstücke des Antragstellers "X...straße ..." und "Bei der X...straße" umfasse, bei denen es sich um unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB handele. Die Rechtswidrigkeit des so gebildeten Abrechnungsgebietes 6 ergebe sich jedoch aus dessen konkreter Ausformung. Denn die Antragsgegnerin habe bei der Zusammenfassung der Verkehrsanlagen der Teilbereiche zu einem Abrechnungsgebiet die strukturell gravierenden Unterschiede des Straßenausbauaufwands außer Acht gelassen, was einen Verstoß gegen das Gebot der Belastungsgleichheit darstelle. Seien die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich des Aufkommens an Schwerlastverkehr innerhalb des Gewerbegebietes noch hinnehmbar, folge die Belastungsungleichheit zu Lasten der Grundstückslagen der X...straße daraus, dass für diese Grundstücksflächen - 22 % der Gesamtveranlagungsfläche - die innere Erschließung ausschließlich dem Antragsteller obliege, während die sonstigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet über öffentliche Straßen erschlossen würden. Die gegen den noch anhängigen Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses von dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin erhobenen Einwände rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Heranziehung des Antragstellers zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen für das Jahr 2015 fehlt es offenkundig an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Denn die Beitragssatzung enthält - jedenfalls hinsichtlich des hier relevanten, in § 2 WStrBS genannten Abrechnungsgebiets Nr. 6 - keine hinreichende Bestimmung der zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen, die eine kommunale Einrichtung bilden. Gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 Hess KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Hess KAG die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf die im Abrechnungsgebiet nach Abs. 2a oder 2b gelegenen Grundstücke verteilt werden. Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen bilden eine einheitliche kommunale Einrichtung (§ 11a Abs. 2 Satz 1 Hess KAG). Macht die Gemeinde von der Bildung von Abrechnungsgebieten nach der Ermächtigung des § 11a Abs. 2a Hess KAG Gebrauch, müssen die Verkehrsanlagen, die ein Abrechnungsgebiet bilden, in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Dies ist nach den Regelbeispielen dann der Fall, wenn die Verkehrsanlagen (1.) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde oder (2.) innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten oder (3.) innerhalb einzelner Baugebiete nach § 1 Abs. 2 BauNVO liegen. Das auf der Grundlage des § 11a Abs. 2a Hess KAG gebildete Abrechnungsgebiet 6 ("Gewerbegebiet Ost"/ Großen Buseck) muss neben dem Begründungserfordernis des § 11a Abs. 2 Satz 2 Hess KAG auch dem Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne der Abgabenklarheit entsprechen. Den Anforderungen dieses Grundsatzes entspricht die Satzung der Antragsgegnerin hinsichtlich des nach § 11a Abs. 2a Hess KAG gebildeten Abrechnungsgebiets nicht. Die am 10. Dezember 2014 ausgefertigte und am 18. Dezember 2014 in den Busecker Nachrichten veröffentlichte Satzung enthält weder in ihrem textlichen Teil eine Aufstellung der Verkehrsanlagen, die zu der einheitlichen kommunalen Einrichtung "Abrechnungsgebiet 6" zusammengefasst worden sind, noch lassen sie sich der als Anlage zur Satzung beigefügten Planübersicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen. Nur auf der Grundlage der konkret in dem Abrechnungsgebiet nach § 11a Abs. 2a Hess KAG zusammengefassten Verkehrsanlagen lässt sich jedoch die Frage beantworten, ob diese Anlagen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, ob das so gebildete Abrechnungsgebiet dem Grundsatz der Belastungsgleichheit gerecht wird und ob die Heranziehung den sonstigen satzungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Auch den potentiellen Beitragsschuldnern muss im Voraus anhand der Satzung erkennbar sein, ob - und inwieweit - sie von Beitragserhebungen betroffen sein können. Entspricht demnach das nach § 11a Abs. 2a Hess KAG gebildete Abrechnungsgebiet 6 nicht den satzungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, führt dies insoweit zur Nichtigkeit der Satzung. Ob diese Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt, kann für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, jedenfalls führt bereits diese Teilnichtigkeit zur Rechtswidrigkeit des hier im Streit stehenden Beitragsbescheids. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Über die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses und der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten die Beschwerde der Antragsgegnerin aus den zuvor dargestellten Gründen auch hinsichtlich der Heranziehung zu einer Vorausleistung für das Jahr 2016 ohne Erfolg geblieben wäre, entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die Kosten für den erledigten Teil des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).