Beschluss
5 B 1990/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:1116.5B1990.17.00
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Leitsätze
Nach § 146 Abs. 4 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich nur die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe.
Entstehen Beschwerdegründe aufgrund einer offensichtlichen oder unstreitigen Veränderung der Sach- oder Rechtslage erst nach Ablauf der Begründungsfrist, sind diese zu berücksichtigen.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. September 2017 - 2 L 364/17.GI - wird abgeändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.975 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 146 Abs. 4 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich nur die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe. Entstehen Beschwerdegründe aufgrund einer offensichtlichen oder unstreitigen Veränderung der Sach- oder Rechtslage erst nach Ablauf der Begründungsfrist, sind diese zu berücksichtigen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. September 2017 - 2 L 364/17.GI - wird abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.975 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin - Miteigentümerin zweier Anliegergrundstücke der "Jakob-Heuser-Straße" - begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Bescheide der Antragsgegnerin über die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der "Jakob-Heuser-Straße" und eines daran anschließenden Teilstücks der "Bahnhofstraße". Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebenden Wirkung der Widersprüche angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Heranziehung sei rechtswidrig, weil die Erschließung noch nicht abgeschlossen sei. Jedenfalls fehle es noch an der Herstellung beidseitiger Gehwege mit Unterbau und Decke, obwohl diese in § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung - EBS - als ein Merkmal der endgültigen Herstellung vorgesehen seien. Die Vertreter der Antragsgegnerin hätten im Erörterungstermin selbst angekündigt, dass eine Abweichungssatzung erlassen werden solle. Weiter habe die Antragstellerin substantiiert dargelegt, dass es auch an einer Stützmauer für die Böschung fehle, obwohl derartige Stützmauern auf anderen Grundstücken durch die Antragsgegnerin angelegt und beim Gesamtaufwand berücksichtigt worden seien. II. Die gegen den dem Antrag stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Rechtslage hat dieser bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen würden, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin anzuordnen. Dabei ist der Senat durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 VwGO nicht an der Berücksichtigung der am 12. Oktober 2017 bekannt gemachten Abweichungssatzung der Antragsgegnerin vom 28. September 2017 (Datum der Ausfertigung) gehindert. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen, wobei die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Dabei prüft das Oberverwaltungsgericht - hier der Hessische Verwaltungsgerichtshof - grundsätzlich nur die dargelegten Gründe. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Beschwerdegründe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 43 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2002 - 2 M 39/02 -, NVwZ-RR 2003, 318; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75 , sämtlich auch juris). Diese Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung und soll - gerade im Sinne einer zügigen Abwicklung des einstweiligen Rechtsschutzes - den jeweiligen Beschwerdeführer zwingen, seine Argumente zeitnah in das Verfahren einzubringen. Anderes gilt jedoch dann, wenn Gründe aufgrund einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde entstanden sind und deren Vorliegen offensichtlich oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist, etwa bei Rechtsänderungen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. August 2002 - 8 CS 02.1514 -, NVwZ-RR 2003, 304 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395 ; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2007 - 5 BS 295/06 -, SächsVBl 2007, 167, sämtlich auch juris). Wollte man in diesen Fällen die Möglichkeit zur Berücksichtigung der unzweifelhaft vorliegenden geänderten Sach- oder Rechtslage durch das Beschwerdegericht verneinen, erschiene dies als Förmelei. Das Beschwerdegericht wäre zu einer materiell unrichtigen Entscheidung gezwungen und der betreffende Beschwerdeführer wäre auf den Weg eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen, obwohl er sich noch im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes befindet. Dies wäre im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes jedoch nicht sinnvoll. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 1 EWS der Antragsgegnerin unter anderem ein Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB beidseitige Gehwege mit Unterbau und Decke sind. Derartige beidseitige Gehwege sind allerdings unstreitig nicht durchgehend in der Erschließungsanlage "Jakob-Heuser-Straße"/Abschnitt "Bahnhofstraße" vorhanden. Insoweit ist das Verwaltungsgericht konsequenterweise zum Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Anlage noch nicht endgültig hergestellt gewesen ist. Dies hatten allerdings die Vertreter der Antragsgegnerin im Erörterungstermin bereits eingeräumt und den Erlass einer so genannten Abweichungssatzung angekündigt. Vor diesem angekündigten Erlass hat das Verwaltungsgericht jedoch bereits entschieden. Sind in einer Erschließungsbeitragssatzung als Merkmale der endgültigen Herstellung auch flächenmäßige Teileinrichtungen, wie Gehwege und/oder Radwege genannt, können die sachlichen Beitragspflichten nicht vor Herstellung dieser Teileinrichtung oder vor Inkrafttreten einer die Anforderungen vermindernden Änderungssatzung (Abweichungssatzung) entstehen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 11 Rn. 51 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegt nunmehr die oben genannte Abweichungssatzung vom 28. September 2017 vor. Nach § 2 dieser Satzung ist die Anlage mit einseitigem Gehweg bzw. ohne Gehwege und ohne Entwässerungseinrichtung (im Bereich der "Jakob-Heuser-Straße" ab Einmündung "Im Tiefen Graben" in Richtung B 255) endgültig hergestellt. Damit hindert das vom Verwaltungsgericht beanstandete Fehlen durchgehender beidseitiger Gehwege nicht mehr die endgültige Herstellung der Anlage. Vielmehr ist die Anlage insofern endgültig hergestellt. Unklar bleibt in der angefochtenen Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht - wie die Antragstellerin - auch die von dieser vermisste Stützmauer als fehlendes Merkmal der endgültigen Herstellung betrachtet. In § 12 Abs. 1 EBS findet sich ein derartiges Merkmal nicht. Maßgeblich ist insofern deshalb die Ausbauplanung der Antragsgegnerin, die sich - soweit erkennbar - auf diese Stützmauer nicht bezieht. Somit hindert ihr Fehlen auch nicht die endgültige Herstellung der Anlage. Dass die Antragsgegnerin - nach dem Vortrag der Antragstellerin - Stützmauern in anderen Bereichen der Anlage errichtet und deren Kosten in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt hat, steht dem nicht entgegen. Daran, dass diese Kosten zu Recht in den umgelegten Aufwand einbezogen worden sind, wecken die Ausführungen der Antragstellerin in erster Instanz bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Betrachtung ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Auch das Vorbringen der Antragstellerin in der ersten Instanz zu den Abweichungen der Heranziehungsbescheide nach der endgültigen Herstellung der Anlage zu den Vorausleistungsbescheiden weckt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide. Es steht der Kommune im Rahmen ihres Planungsermessens frei, bis zur endgültigen Herstellung der Anlage ihre Ausbauplanung zu ändern oder anzupassen. Daran, dass nach der maßgeblichen so genannten "natürlichen Betrachtungsweise" die "Jakob-Heuser-Straße" zusammen mit dem hergestellten Abschnitt der "Bahnhofstraße" eine einheitliche Anlage darstellt, wecken die Ausführungen der Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel. Die vorliegenden Pläne sprechen jedenfalls für diese Auffassung der Antragsgegnerin. Dass die Anlage durch unterschiedliche Planungsgebiete verläuft, ist für die Frage einer einheitlichen Erschließungsanlage nicht von Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).