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Beschluss

5 A 687/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0810.5A687.16.Z.0A
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Leitsätze
Macht jemand einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 HUIG geltend, muss er darlegen, dass es sich um Umweltinformationen im Sinn von § 2 Abs. 3 HUIG handelt. Bei einer Klage auf Zugang zu Umweltinformationen bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger. Insofern sind auch ideelle Interessen berücksichtigungsfähig.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2016 - 6 K 1292/14.DA - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht jemand einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 HUIG geltend, muss er darlegen, dass es sich um Umweltinformationen im Sinn von § 2 Abs. 3 HUIG handelt. Bei einer Klage auf Zugang zu Umweltinformationen bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger. Insofern sind auch ideelle Interessen berücksichtigungsfähig. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2016 - 6 K 1292/14.DA - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2016 bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der beklagten Stadt eine größere Zahl von Unterlagen zur Kalkulation der Wasser- und Abwassergebühren auf der Grundlage des Hessischen Umweltinformationsgesetzes. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrten Unterlagen, denn es fehle ihnen an einer Umweltrelevanz. Außerdem seien die Anträge auch bei Annahme eines Anspruchs als offensichtlich missbräuchlich abzulehnen gewesen. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist es Sache des die Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Ist das verwaltungsgerichtliche Urteil - wie hier - auf mehrere, selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn gegen jede der selbstständig tragenden Begründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund dargelegt wird. Daran fehlt es hier, denn aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ergibt sich bereits kein Zulassungsgrund gegen die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch auf die begehrten Unterlagen zu, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen. Aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ergibt sich insoweit nicht der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten und damit die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung infrage gestellt werden. Dies ist dem Bevollmächtigten der Klägerin nicht gelungen. Er trägt vor, es handle sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei dem gesamten finanziellen Aufwand für den Betrieb der Wasserversorgung und AbWassereseitigung um Umweltinformationen, da sich die Frage der ordnungsgemäßen Finanzierung der Einrichtung auf den Umweltbestandteil Wasser und mittelbar auf den Umweltbestandteil Boden auswirke. So ließen sich aus den Unterlagen über die Jahresabschlüsse sowie aus dem Nachweis von Beiträgen und Anschlusskostenerstattungen, die ebenfalls der Finanzierung von umweltrelevanten Investitionen dienten, Erkenntnisse darüber gewinnen, wie der Einrichtungsträger die umweltrelevanten Maßnahmen dieser Betriebe finanziert habe und ob er sie dazu zukünftig verwenden werde, etwa im Vorsorgebereich, um Belastungen der Gewässer zu vermeiden. Ebenso verhalte es sich mit dem begehrten Nachweis der empfangenen Zuschüsse Dritter für einen Zeitraum, der mit dem Anschaffungsjahr des ältesten, noch nicht abgeschriebenen bezuschussten Wirtschaftsguts beginne. Jede Person hat Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Umweltinformationsgesetz - HUIG - verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen (§ 3 Abs. 1 HUIG). Die Definition des Begriffs Umweltinformationen findet sich in § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 HUIG. Danach sind Umweltinformationen alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie unter anderem Luft und Atmosphäre, Wasser und Boden (Nr. 1). Auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken (Nr. 3) sind ebenso Umweltinformationen, wie etwa Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung derartiger Maßnahmen nach Nr. 3 verwendet werden (Nr. 5). Dabei ist der Begriff der Umweltinformationen weit auszulegen. Schon ein gewisser Umweltbezug der Angaben genügt. Ausschlaggebend ist, dass sich die Maßnahmen oder das betreffende Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann. Unerheblich ist insbesondere, ob die jeweils erforderliche Umweltrelevanz unmittelbar oder mittelbar besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369, und vom 21. Februar 2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223; Hess VGH, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06 -, LKRZ 2007, 322 = NuR 2007, 836, sämtlich auch Juris; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, UIG § 2 Rn. 33 ff.). Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Definition und der durch die Rechtsprechung entwickelten weiten Auslegung, hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen des Begriffs Umweltinformationen bezüglich der begehrten Unterlagen verneint. Da es sich bei dem Hessischen Umweltinformationsgesetz gerade nicht um ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz handelt, ist der Begriff der Umweltinformation zentral für die Prüfung eines Informationsanspruchs. Auch bei Zugrundelegung der oben angesprochenen weiten Auslegung des Begriffs genügt es nicht, wenn der die Informationen Begehrende einen Umweltbezug allein behauptet. Ergibt sich der Umweltbezug nicht bereits offensichtlich aus der begehrten Information, muss derjenige, der die Information begehrt, diesen Umweltbezug darlegen. Eine bloße Behauptung genügt dafür nicht. Dieser erforderliche Umweltbezug der von der Klägerin begehrten Unterlagen liegt weder auf der Hand, noch hat sie ihn in einer den Senat überzeugenden Weise dargelegt. Dafür genügt es nicht, das Interesse an der Finanzierung der Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung der Beklagten zu bekunden und zu erklären, schließlich gehe es ja im weiteren Sinne um die Umweltbestandteile Wasser und Boden. Ein derartiger Umweltbezug ist für die Jahresabschlüsse des früheren Eigenbetriebs der Beklagten, den Nachweis von eingenommenen Beiträgen und Anschlusskostenerstattungen oder den Nachweis der erhaltenen Leistungen und Zuschüsse Dritter für einen Zeitraum, der mit dem Anschaffungsjahr des ältesten, noch nicht abgeschriebenen bezuschussten Wirtschaftsguts beginnt, ebenso wenig ersichtlich wie für Unterlagen über die interne Leistungsverrechnung innerhalb der Verwaltung der Beklagten oder die Beschlüsse zur Rückgliederung des Eigenbetriebs. Allein die Mutmaßung der Klägerin, die Beklagte könne ja auch umweltrelevante Vorsorgemaßnahmen treffen, genügt dafür nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch einen Anspruch hinsichtlich des von der Klägerin begehrten "Nachweises der abflusswirksamen Flächeneinheiten" der Beklagten verneint. Welche Umweltinformationen sie insofern begehrt und in welche Unterlagen sie in diesem Zusammenhang Einsicht nehmen möchte, hat sie nicht konkretisiert, was insbesondere auch erforderlich wäre, weil in dieser allgemeinen Form auch denkbar ist, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 HUIG geschützte personenbezogene Daten von Grundstückseigentümern einem Anspruch entgegenstehen. Auch für die begehrte Information zur Anzahl der installierten Wassermesser, gegliedert nach Durchflussleistung, ist ein Bezug zu einer Umweltinformation nicht ersichtlich. Dazu trägt der Bevollmächtigte der Klägerin vor, die Wassermesser dienten als Verteilungsmaßstab für die ab 2013 erstmals erhobene Grundgebühr, die zur teilweisen Abgeltung verbrauchsunabhängiger Kosten der Wasserversorgung nach § 26 Abs. 4 Wasserversorgungssatzung erhoben werde. Sie dienten damit der Finanzierung des Vorhabenträgers zur Wasserversorgung und stellten somit eine umweltbezogene Finanzierungsmaßnahme dar. Auch darin liegt erneut eine reine Behauptung eines Umweltbezugs, die einen Informationsanspruch nicht begründen kann. Aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ergibt sich bezüglich der selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrten Unterlagen mangels deren Umweltrelevanz, auch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit die Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Der Bevollmächtigte der Klägerin benennt in diesem Zusammenhang die Frage: "Setzt § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 HUIG voraus, dass die die Umweltinformationen begehrende Person neben einer Beschreibung der Daten, zu denen sie Informationszugang begehrt, darzulegen hat, wie sich diese Daten auf den Umweltschutz auswirken können und zum anderen, wie man mit dem Erkenntniswert auf die Verbesserung des Umweltschutzes schließen könne, obwohl vom Gesetz nach § 4 Abs. 2 HUIG nur die Beschreibung der Daten gefordert und nach § 3 Absatz 1 HUIG die Darlegung eines rechtlichen Interesses nicht gefordert wird?" Diese Frage bedarf bereits deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sich ihre Beantwortung zwanglos aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 HUIG bezieht sich ausdrücklich auf freien Zugang zu Umweltinformationen. Nach § 4 Abs. 2 HUIG muss der Antrag erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Damit setzt der Anspruch bereits als Tatbestandsmerkmal das Vorliegen von Umweltinformationen voraus. Für das Vorliegen des anspruchsberechtigenden Tatbestands ist der jeweilige Anspruchssteller darlegungspflichtig. Letztlich ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerseite hinsichtlich der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrten Unterlagen wegen fehlender Umweltrelevanz, auch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, muss ein Rechtsatz, den eines der in der Bestimmung genannten Obergerichte aufgestellt hat, bezeichnet werden sowie ein Rechtsatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat und der von dem bezeichneten Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Nicht ausreichend zur Darlegung einer Divergenz ist es aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht einen von einem der genannten Obergerichte aufgestellten Rechtssatz fehlerhaft angewendet hat, denn der Zulassungsgrund der Divergenz dient nicht der Herstellung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern der Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Der Bevollmächtigte der Klägerin benennt als Rechtssatz, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 2007 (a. a. O.) aufgestellt hat, dass nach dem sehr weiten Begriff der "Umweltinformationen" in § 2 Abs. 3 HUIG bereits ein gewisser Umweltbezug ausreicht, um einen Abschnitt bzw. einen Themenbereich als Umweltinformationen zu qualifizieren. Zum einen gibt der Bevollmächtigte der Klägerin den Rechtssatz nicht sinnentsprechend verkürzt wieder. Das Urteil spricht an dieser Stelle davon, dass ein gewisser Umweltbezug schon ausreiche, um einen Abschnitt bzw. einen Themenbereich von Einwendungen und die entsprechenden Stellungnahmen der damaligen Klägerin (gegen einen positiven Auskunftsbescheid) hierzu als Umweltinformationen zu qualifizieren (dort im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für die Erweiterung des Frankfurter Flughafens). Zum anderen geht das Verwaltungsgericht gerade ausdrücklich von der vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführten weiten Auslegung des Begriffs der Umweltinformation aus und bezieht sich dafür ausdrücklich auf das genannte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Es stellt gerade keinen hiervon abweichenden Rechtssatz auf, den der Bevollmächtigte der Klägerin auch nicht benennt und benennen kann. Eine nach Auffassung der Klägerin unrichtige Rechtsanwendung begründet jedoch keine Divergenz. Gleiches gilt für das vom Bevollmächtigten der Klägerin benannte, im gleichen Rechtszug ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 (- 4 C 13.07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791 = Juris). Dazu führt er aus, das Bundesverwaltungsgericht habe betont, dass es dem weiten Begriffsverständnis entspreche, dass der Art. 2 Nr. 1 Buchst. e Umweltinformationsrichtlinie - UIRL -, der mit § 2 Abs. 3 Nr. 5 HUIG umgesetzt worden sei, auch Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet würden, als Umweltinformationen definiere. Auch dazu benennt der Bevollmächtigte der Klägerin keinen abweichenden Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil aufgestellt hat. Vielmehr rügt er erneut eine - seiner Auffassung nach - unrichtige Rechtsanwendung und legt somit keine Divergenz dar. Insgesamt ergibt sich somit aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin insgesamt kein Grund für die Zulassung der Berufung gegenüber der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrten Unterlagen wegen fehlender Relevanz für Umweltinformationen. Insofern bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob sich aus den Ausführungen hinsichtlich der weiteren selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Anträge seien auch bei Annahme eines Anspruchs als offensichtlich rechtsmissbräuchlich abzulehnen gewesen, einer der gerügten Zulassungsgründe ergibt, da ein solcher nicht zur Zulassung der Berufung führen könnte. Wie oben bereits ausgeführt ist in den Fällen, in denen das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragenden Erwägungen gestützt ist, die Berufung nur zuzulassen, wenn gegenüber jeder der selbstständig tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Auch der Senat hält - entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin - einen Streitwert in Höhe von 10.000 € für angemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach dem Ermessen des Gerichts. Regelmäßig ergibt sich die Bedeutung der Sache aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens, also dem Vermögenswert, den der Kläger im Fall seines Obsiegens erzielt. Sofern wirtschaftliche Auswirkungen fehlen, sind auch ideelle Interessen wirtschaftlich zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1995 - 11 A 1.95 -, BVerwGE 98, 100 = NVwZ-RR 1996, 237 = Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 7). Insofern ist auch bei der Geltendmachung unterschiedlicher Auskunftsersuchen eine Vervielfachung des so genannten Auffangstreitwerts von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG möglich, wenn dies angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der Vielzahl unterschiedlicher Unterlagen, in die die Klägerin die Gewährung der Einsichtnahme begehrt, hält der Senat den vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwert von 10.000 €, den doppelten Auffangstreitwert, der Bedeutung der Sache für die Klägerin für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).