Beschluss
5 A 2904/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0425.5A2904.15.Z.0A
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Leitsätze
Der auf § 12 Hess KAG beruhende Kostenerstattungsanspruch der Kommune für Arbeiten am Hausanschluss gegen den Grundstückseigentümer wird dem Grund und der Höhe nach durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bestimmt (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats). Der Kommune steht in diesem Zusammenhang ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser ist in der Regel hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs gewahrt, wenn die Kommune die Arbeiten öffentlich ausgeschrieben und den Auftrag dem günstigsten Bieter erteilt hat.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Dezember 2015 - 4 K 1610/14.DA - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.359,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der auf § 12 Hess KAG beruhende Kostenerstattungsanspruch der Kommune für Arbeiten am Hausanschluss gegen den Grundstückseigentümer wird dem Grund und der Höhe nach durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bestimmt (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats). Der Kommune steht in diesem Zusammenhang ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser ist in der Regel hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs gewahrt, wenn die Kommune die Arbeiten öffentlich ausgeschrieben und den Auftrag dem günstigsten Bieter erteilt hat. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Dezember 2015 - 4 K 1610/14.DA - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.359,82 € festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Dezember 2015 bleibt ohne Erfolg. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kosten der Herstellung des Abwasserhausanschlusses ihres Grundstücks durch den beklagten Zweckverband über eine bestimmte Höhe hinaus. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Beklagten genüge auch in der Höhe den Anforderungen des Erstattungsanspruchs nach § 22 Abs. 1 seiner Entwässerungssatzung - EWS - und § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG -. Der Beklagte habe die Bauarbeiten öffentlich ausgeschrieben und den Auftrag an den günstigsten Bieter erteilt. Damit habe er letztlich auch die Interessen der Grundstückseigentümer ausreichend berücksichtigt. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung so infrage gestellt werden, dass die Entscheidung nach summarischer Prüfung im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheinen. Derartige Zweifel wecken die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger nicht. Er führt aus, die Forderung des Beklagten genüge nicht den Anforderungen des § 12 HessKAG. Vielmehr habe der Beklagte in keiner Weise die Interessen der Kläger berücksichtigt, da die Baumaßnahme ohne Einholung von Kostenvoranschlägen beauftragt worden sei. Selbst wenn man unterstelle, dass eine öffentliche Ausschreibung der Auftragsvergabe vorausgegangen sei, führe dies noch nicht dazu, dass dadurch die Interessen der Kläger ausreichend gewahrt worden seien. Im Regelfall erfolge eine solche Ausschreibung in der Weise, dass Einheitspreise für eine noch zu benennende Anzahl von Hausanschlüssen und deren Umfang als Kalkulationsgrundlage genommen würden. Dies führe für die sich an der Ausschreibung Beteiligenden zu Unsicherheiten in der Kalkulation, die sich in hohen Einheitspreisen widerspiegelten. Zwar stehe dem Beklagten bei der Ausschreibung zur Herstellung von Hausanschlussleitungen ein Einschätzungsspielraum zu. Dieser werde aber dann überschritten, wenn die Zuschlagsentscheidung zu einer unbilligen, unverhältnismäßigen und einseitigen Belastung der Grundstückseigentümer führe. Die Kläger hätten von einer Fachfirma einen entsprechenden Kostenvoranschlag eingeholt, der eine Bruttoangebotssumme von 2.672,51 € ausweise. Die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und diesem Angebot liege bei knapp 4.000,00 €. Dieser Vortrag weckt beim Senat keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinn. Wie vom Verwaltungsgericht bereits dargelegt, ist Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen des beklagten Zweckverbandes § 22 EWS. Diese Satzungsregelung beruht auf § 12 HessKAG, der den Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit gibt, durch Satzung zu bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Allerdings kann aus der Formulierung, Aufwendungen seien in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, nicht geschlossen werden, der Grundstückseigentümer habe die Hausanschlusskosten stets in der Höhe zu erstatten, in der sie bei der beklagten Stadt - hier dem Zweckverband - auch tatsächlich angefallen sind. Ein solcher Anspruch auf Kostenerstattung besteht regelmäßig nur insoweit, als der Beklagte die Aufwendungen auch für erforderlich halten durfte. Dies bezieht sich zum einen auf die Durchführung der Maßnahme an sich. Das ist hier nicht streitig. Zum anderen wird der Erstattungsanspruch auch der Höhe nach durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bestimmt. Allerdings steht der Kommune - hier dem Zweckverband - in diesem Zusammenhang ein Einschätzungsspielraum zu. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen ist durch die genannten Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt, wobei dem letztgenannten Grundsatz nur genügt ist, wenn der Beklagte die Besonderheiten des dem Erstattungsanspruch nach § 12 HessKAG zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses berücksichtigt. Entstanden ist diese gesetzliche Regelung - worauf der Bevollmächtigte der Kläger zu Recht hinweist - aus der Interessenlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag, da die jeweilige Kommune die Arbeiten an den Hausanschlussleitungen im objektiven Interesse des Grundstückseigentümers vornimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 29. November 2011 - 5 A 1675/11 -, Juris; siehe auch: Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 10 Rn. 27, 29 und 41). Die Berücksichtigung dieser objektiven Interessen des Grundstückseigentümers rechtfertigt den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Beklagte den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. auch: Beschluss des Senats vom 25. April 2012 - 5 A 1514/11 -, HSGZ 2013, 443 = LKRZ 2012, 73 = Juris). Wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, bestehen hier im Hinblick auf diese Anforderungen keine Bedenken. Der Beklagte hat die Bauarbeiten öffentlich ausgeschrieben und das preislich günstigste Angebot ausgewählt. Damit hat er im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums auch die Interessen der Grundstückseigentümer, hier der Kläger, ausreichend berücksichtigt und im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag im objektiven Interesse der Anschlussnehmer gehandelt. Dem steht auch nicht das Vorbringen der Kläger entgegen, sie hätten nachträglich einen Kostenvoranschlag einer Fachfirma eingeholt, der deutlich geringer - weniger als die Hälfte - als die Erstattungsforderung des Beklagten ausgefallen sei. Weder ist dieses Vorbringen in erster Instanz oder im Zulassungsverfahren in irgendeiner Weise belegt, noch lässt sich erkennen, inwieweit ein derartiger Kostenvoranschlag vergleichbar ist. Eine Kommune - hier der Zweckverband -, die Bauarbeiten öffentlich ausschreibt und die Durchführung dem kostenmäßig günstigsten Anbieter überträgt, hält sich in der Regel innerhalb des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums. Einer Prüfung der Einhaltung der vergaberechtlichen Regelungen durch das Verwaltungsgericht bedarf es nicht, jedenfalls wenn - wie hier - Anhaltspunkte für Vergaberechtsverstöße weder substantiiert vorgetragen, noch ansonsten erkennbar sind. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Hier benennt der Bevollmächtigte der Kläger als Rechtsfrage die Frage, ob und in welcher Form die berechtigten Interessen der zur Kostenerstattung Verpflichteten bei Kostenerstattungsansprüchen in die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ohne Auftrag einfließen müssen und ob ein der Kostenerstattung vorgelagertes öffentliches Ausschreibungsverfahren im Rechtsstreit inzident geprüft werden muss. Diese genannten Rechtsfragen sind hinsichtlich der Berücksichtigung der Interessen der zur Kostenerstattung verpflichteten Grundstückseigentümer bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. etwa die oben genannten Entscheidungen m. w. N.). Die Frage, ob ein der Kostenerstattung vorgelagertes öffentliches Ausschreibungsverfahren im Rechtsstreit über die Kostenerstattung inzident geprüft werden muss, lässt sich in dieser Allgemeinheit der Fragestellung nicht beantworten, sondern nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls. Auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) legt der Bevollmächtigte der Kläger nicht dar. Dafür ist es erforderlich, einen Rechtssatz zu benennen, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hat und der von dem Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Soweit der Bevollmächtigte auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz verweist, scheidet dieses bereits aus, da es nicht zu den in der Norm genannten Gerichten zählt. Auch aus den übrigen von ihm genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats bezeichnet der Bevollmächtigte keinen Rechtssatz und keinen Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil, der von einem solchen Rechtsatz abweicht. Vielmehr rügt er, das Verwaltungsgericht habe - gemessen an den genannten obergerichtlichen Entscheidungen - unrichtig entschieden. Damit ist eine Divergenz jedoch nicht dargelegt. Der Zulassungsgrund der Divergenz dient nicht der Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit, sondern vielmehr der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).