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Beschluss

5 A 2814/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0225.5A2814.15.Z.0A
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Leitsätze
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des 23. Lebensjahres bei Mehrstaatern trat gemäß § 29 StAG in der bis zum 19. Dezember 2014 geltenden Fassung kraft Gesetzes ein. Der Feststellungsbescheid gemäß § 29 Abs. 6 StAG hatte insofern nur deklaratorische Wirkung.Eine (nachträgliche) analoge Anwendung des § 29 StAG in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes auf Mehrstaater, die bei Inkrafttreten der Neuregelung ihre deutsche Staatsangehörigkeit bereits kraft Gesetzes verloren hatten, scheidet bereits mangels des Bestehens einer Regelungslücke aus.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2015 - 1 K 1583/14.F - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des 23. Lebensjahres bei Mehrstaatern trat gemäß § 29 StAG in der bis zum 19. Dezember 2014 geltenden Fassung kraft Gesetzes ein. Der Feststellungsbescheid gemäß § 29 Abs. 6 StAG hatte insofern nur deklaratorische Wirkung.Eine (nachträgliche) analoge Anwendung des § 29 StAG in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes auf Mehrstaater, die bei Inkrafttreten der Neuregelung ihre deutsche Staatsangehörigkeit bereits kraft Gesetzes verloren hatten, scheidet bereits mangels des Bestehens einer Regelungslücke aus. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2015 - 1 K 1583/14.F - wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2015 bleibt ohne Erfolg, weil die erforderlichen Voraussetzungen nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - nicht vorliegen. Zum einen hat der Klägerbevollmächtigte nicht dargelegt, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zwar hat er mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 angekündigt, er werde die erforderlichen Nachweise zur Glaubhaftmachung, d.h. die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen, mit gesondertem Schriftsatz nachweisen. Dies ist allerdings bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Dem vom Kläger bereits unbedingt gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt es darüber hinaus auch an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. Der Kläger wandte sich mit seiner in erster Instanz erfolglosen Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums, mit dem festgestellt worden ist, dass er mit Vollendung des 23. Lebensjahres am 23. April 2014 die deutsche Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen verloren habe. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - a.F. verloren, weil er nicht bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres am 23. April 2014 den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen und auch keine Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten habe. Verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich nicht angesichts dessen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendung der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit Wirkung vom 20. Dezember 2014 für im Inland aufgewachsene Mehrstaater weggefallenen Optionspflicht keine Übergangsregelung vorgesehen habe, sondern sich für eine Stichtagsregelung entschieden habe. Auch eine analoge Anwendung der Neuregelung auf "Altfälle" sei angesichts der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgeschlossen. Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten und damit die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung infrage gestellt werden. Dies ist dem Bevollmächtigten des Klägers nicht gelungen. Weitgehend wiederholt er in seiner Kritik an der angefochtenen Entscheidung seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Soweit er dabei darauf hinweist, das Urteil enthalte keine Ausführungen dazu, weshalb es zwingend einer Übergangsregelung in § 29 StAG n.F. bedurft hätte, um Fälle, wie den des Klägers, also solche, die nach Eintritt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG a.F. noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien, "aus dem Anwendungsbereich von § 29 Abs. 1a StAG n.F. auszuschließen", geht der Senat davon aus, dass gemeint ist, derartige Fälle in den Anwendungsbereich von § 29 Abs. 1a StAG n.F. einzubeziehen. Dieses Vorbringen weckt jedoch keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinn. Vielmehr ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim Kläger mit seinem 23. Geburtstag am 23 April 2013 nach der damals geltenden Fassung des § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG a.F. kraft Gesetzes eingetreten. Der auf § 29 Abs. 6 Satz 1 StAG beruhende Feststellungsbescheid des Beklagten hat insofern allein deklaratorische Wirkung. Der Verlust der Staatsangehörigkeit trat vielmehr konstitutiv mit der Erfüllung des gesetzlichen Verlusttatbestandes ein (vgl. etwa VG Stuttgart, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 11 K 3637/15 -, juris Rn. 28, m.w.N.; Berlit in: GK-StAR , Stand: November 2015, § 29 Rn. 273). Zu Recht hat auch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Optionspflicht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl I S. 1714) bewusst keine Übergangsregelung für so genannte "Altfälle" geschaffen hat, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit nach der bis zur Änderung geltenden gesetzlichen Regelung bereits eingetreten war (vgl. BT-Drucks. 18/1312, S. 8). Damit hat sich der Gesetzgeber gegen die während des Gesetzgebungsverfahrens angeregte Regelung von Übergangs- und Altfallfragen (vgl. die Nachweise bei Berlit, a.a.O., § 29 Rn. 19) entschieden. Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in diesen Fällen den Belangen der Optionspflichtigen, die bereits die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder ihre andere Staatsangehörigkeit zu Gunsten der Deutschen aufgegeben hatten und die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1a StAG n.F. erfüllen, im Rahmen der Norm des § 8 bzw. § 13 StAG durch eine Wiedereinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit Rechnung getragen werden kann (siehe BT-Drucks. 18/1312, S. 8). Damit scheidet auch eine vom Klägerbevollmächtigten angesprochene analoge Anwendung der Neuregelung schon deshalb aus, weil es insoweit erkennbar keine gesetzliche Regelungslücke gibt. Der Senat vermag dem Klägerbevollmächtigten auch nicht darin zu folgen, dass etwa der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Fall des Klägers zu einer Anwendung der Neuregelung führen muss. So ist der Kläger, wie sich aus dem ausführlichen Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt, mehrfach und umfassend über die für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen, die vorgeschriebenen Zeiträume sowie die gesetzlichen Folgen informiert worden. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte - wie bereits in erster Instanz - darauf bezieht, der Kläger habe seinen Entlassungsantrag hinsichtlich der türkischen Staatsangehörigkeit zeitnah im Zusammenhang mit der Einleitung des Optionsverfahrens nach § 29 StAG a.F. gestellt und habe insofern nichts weiter tun können, als abzuwarten, kann dieses Vorbringen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel begründen, da der Kläger weder in erster Instanz, noch im Zulassungsverfahren dieses Vorbringen in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht hat. Insofern ist der Kläger letztlich auf den oben angesprochenen Weg einer Wiedereinbürgerung zu verweisen. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten nicht. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Hier bezeichnet der Klägerbevollmächtigte als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, "ob "Altfällen" der vorliegenden Art, in denen also hier geborene Mehrstaater aufgrund ihres Alters und den daran geknüpften Fristen nach § 29 Abs. 2 und 3 StAG a.F. (noch) der Optionspflicht unterworfen waren und deren Verfahren noch nicht rechtskräftig (negativ) abgeschlossen sind, wegen fehlender Übergangsvorschriften in der am 20. Dezember 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 29 Abs. 3 StAG n.F. auf der Grundlage des bloßen Gesetzeswortlautes von § 29 Abs. 3 Satz 1 StAG a.F. negativ beschieden werden dürfen, obwohl der betroffene Personenkreis nach § 29 Abs. 1a StAG n.F. einer Optionspflicht nicht mehr unterliegt." Diese Frage ist nach dem oben zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils Ausgeführten bereits nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien eindeutig ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).