Beschluss
5 A 1298/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1022.5A1298.15.Z.0A
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Leitsätze
Ein Gewässer kann bei Fortbestehen der Gewässereigenschaft aufgrund wasserbehördlich erlaubter Abwassereinleitung technisch in das öffentliche Abwassernetz integriert werden, so dass ihm neben der Gewässerfunktion auch eine Entwässerungsfunktion zukommt (sogenannte Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie). Die erforderliche technische Integration liegt vor, wenn ein Weitertransport des eingeleiteten Wassers in einem kommunalen Sammelkanal oder eine Abwasserbehandlung in einer Kläranlage stattfindet (so bereits Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - 5 UE 1815/92 -).
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Mai 2015 - 6 K 304/13.KS - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.279,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gewässer kann bei Fortbestehen der Gewässereigenschaft aufgrund wasserbehördlich erlaubter Abwassereinleitung technisch in das öffentliche Abwassernetz integriert werden, so dass ihm neben der Gewässerfunktion auch eine Entwässerungsfunktion zukommt (sogenannte Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie). Die erforderliche technische Integration liegt vor, wenn ein Weitertransport des eingeleiteten Wassers in einem kommunalen Sammelkanal oder eine Abwasserbehandlung in einer Kläranlage stattfindet (so bereits Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - 5 UE 1815/92 -). Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Mai 2015 - 6 K 304/13.KS - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.279,08 € festgesetzt. Der Antrag der beklagten Gemeinde auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Mai 2015 bleibt ohne Erfolg. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen seine Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für eine Teilfläche seines Grundstücks, die das Niederschlagswasser in ein offenes Gewässer III. Ordnung entwässert. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Kläger mit diesem Teil seines Grundstücks nicht in die Entwässerungseinrichtung der Beklagten entwässere. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Um diesen Zulassungsgrund in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen, ist es erforderlich, einen in der Entscheidung enthaltenen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Dies ist ihr nicht gelungen. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe die "Zwei-Naturen-Theorie", nach der ein Gewässer III. Ordnung im Sinne des Hessischen Wassergesetzes gleichzeitig Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein könne, zwar zutreffend dargestellt, allerdings die Voraussetzungen falsch beurteilt. Weder der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht forderten im Rahmen dieser Theorie, dass das öffentliche Gewässer, das in die Entwässerungseinrichtung integriert worden sei, verrohrt sei oder über mehrere Stellen verrohrt sein müsse. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass es auf eine Verrohrung oder zumindest großflächige Verrohrung ankomme. Die "Zwei-Naturen-Theorie" habe allein die Voraussetzung der Integration in das gemeindliche Entwässerungssystem. Diese sei gegeben, denn die Beklagte habe die "Bicke" im Durchfluss durch den Ortsteil in ihr Entwässerungssystems integriert. Es würden zudem jährlich Meldungen im Rahmen der Einleiterkontrollverordnung abgegeben und die Beklagte habe - soweit erforderlich - Einleitererlaubnisse. Im Übrigen sei das Gewässer an mehreren Stellen verrohrt und die Verrohrung diene nicht allein verkehrstechnischen Zwecken, sondern der tatsächlichen Entwässerung. Damit sind ernstliche Zweifel im oben genannten Sinn nicht begründet. Ein Gewässer kann zu einem Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung dann werden, wenn es entweder durch bauliche Veränderungen, die die vollständige Lösung vom natürlichen Wasserkreislauf bewirken, seine Gewässereigenschaft insgesamt verliert und nurmehr Teil der Entwässerungseinrichtung ist, oder dadurch, dass es bei fortbestehender Gewässereigenschaft aufgrund wasserbehördlich erlaubter Abwassereinleitung in das öffentliche Abwassernetz integriert wird und ihm so neben seiner "Gewässerfunktion" als weitere Funktion die "Entwässerungsfunktion" zuwächst (Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie). Ob eine Einbeziehung in die öffentliche Entwässerungseinrichtung erfolgt ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - 5 UE 1815/92 -, HSGZ 1995, 256 = NVwZ-RR 1996, 598 = Juris; Beschluss vom 6. August 2015 - 5 A 19-0/14.Z -; BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 7 B 16.08 -, Juris; Wagner in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, § 6 Rn. 653, Grünewald a.a.O., § 8 Rn. 519). Von einem Verlust der Gewässereigenschaft geht auch die Bevollmächtigte der Beklagten nicht aus. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren liegt aber auch keine Integrierung in das Abwassernetz der Beklagten nach Maßgabe der "Zwei-Naturen-Theorie" vor. Das Gewässer "Bicke" verläuft durch den Ortsteil Rhenegge von West nach Ost weitgehend offen. Es ist aus zwingenden verkehrstechnischen Gründen an mehreren Stellen, an denen Straßen gekreuzt werden, verrohrt. Außerdem finden sich einige Stellen, insbesondere auf Privatgrundstücken, an denen das Gewässer verrohrt ist, etwa um eine Überbauung eines Grundstücks zu ermöglichen. Es findet allerdings weder ein Weitertransport des in das Gewässer eingeleiteten Wassers durch einen kommunalen Sammelkanal noch eine Abwasserbehandlung in einer Kläranlage statt. Insofern fehlt es an den Kriterien, aus denen auf die erforderliche technische Integration eines Gewässers in das öffentliche Entwässerungssystems geschlossen werden kann (siehe dazu: Urteil des Senats vom 18. Mai 1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, vom 23. August 1989 - 2 A 149/85 -, ZfW 1990, 419, und vom 14. September 1977 - II A 700/72 -, OVGE MüLü 33, 122, sämtlich auch Juris). Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Beklagten geht das Verwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass für die Integration eines Gewässers in eine kommunale Entwässerungseinrichtung dieses weitgehend verrohrt sein muss. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diese Frage unter dem Gesichtspunkt einer technischen Integration des Gewässers in die Entwässerungseinrichtung der Beklagten geprüft. Insofern nimmt die "Bicke" lediglich die Funktion eines Vorfluters wahr, durch die das Niederschlagswasser in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgelangt. Die zusätzlich von der Bevollmächtigten erwähnten nicht näher substantiierten Meldungen im Rahmen der Einleiterkontrollverordnung sowie nicht näher bestimmte Einleitererlaubnisse der Beklagten ziehen diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in Zweifel. Aus den Ausführungen der Bevollmächtigten der Beklagten ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtliche Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf. Hier nennt die Bevollmächtigte der Beklagten die Rechtsfrage, ob die "Zwei-Naturen-Theorie" in Ergänzung der Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts dahin zu verstehen ist, dass neben der Gewässerfunktion und der gleichzeitigen Entwässerungsfunktion die Entwässerungsfunktion nur dann gegeben ist, wenn eine weitgehende Verrohung vorliegt, und wenn dies der Fall ist, welchen prozentualen Anteil die Verrohrung ausmachen muss. Diese Rechtsfrage ist bereits nicht entscheidungserheblich. Wie bereits im Vorhergehenden erläutert, prüft das Verwaltungsgericht die Verrohrung des Gewässers allein unter dem Gesichtspunkt der Frage einer technischen Integration in die Entwässerungseinrichtung der Beklagten aufgrund eines Weitertransports des Wassers durch einen kommunalen Sammelkanal, geht aber nicht davon aus, ein Gewässer müsse zur technischen Integration in die Entwässerungseinrichtung zu einem bestimmten Prozentsatz verrohrt sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. - VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).