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Urteil

5 A 711/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0507.5A711.13.0A
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Leitsätze
Die Zuerkennung eines Zuschlages für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten (hier eines Brustzentrums und eines geriatrischen Zentrums) nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erfordert einen entsprechenden Versorgungsauftrag. Bei Plankrankenhäusern setzt dies die Ausweisung des konkreten Zentrums oder Schwerpunkts im Landeskrankenhausplan und die Übertragung auf das Krankenhaus durch Feststellungsbescheid voraus.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2011 - 5 K 81/10.F - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 3), die für erstattungsfähig erklärt werden, zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte beziehungsweise die Beigeladenen zu 1) und 3) zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuerkennung eines Zuschlages für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten (hier eines Brustzentrums und eines geriatrischen Zentrums) nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erfordert einen entsprechenden Versorgungsauftrag. Bei Plankrankenhäusern setzt dies die Ausweisung des konkreten Zentrums oder Schwerpunkts im Landeskrankenhausplan und die Übertragung auf das Krankenhaus durch Feststellungsbescheid voraus. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2011 - 5 K 81/10.F - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 3), die für erstattungsfähig erklärt werden, zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte beziehungsweise die Beigeladenen zu 1) und 3) zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. Die vom Senat mit Beschluss vom 5. März 2013 - 5 A 888/12.Z - zugelassene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Schiedsstellenspruch von 3. April 2009 (Sch. 03/2009 [2008]) zu genehmigen, zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationärer Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 - KHEntgG - (BGBl. I Seite 1412) in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz vom 11. April 1991 - KHG - (BGBl. I Seite 886), jeweils in der Fassung des Föderalismusreform-Begleitgesetzes (FödRefBeglG) vom 5. September 2006 (BGBl. I Seite 2098). Danach hat die zuständige Landesbehörde - hier das Regierungspräsidium Gießen - auf Antrag eine der Vertragsparteien (§ 18 Abs. 2 KHG) die von der Schiedsstelle (§ 18a Abs. 1 KHG ) festgesetzte Vergütung zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes und sonstigem Recht entspricht. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, wie umgekehrt die Genehmigung zu versagen ist, wenn die Schiedsstellenfestsetzung rechtlichen Vorgaben widerspricht. Die Genehmigungsbehörde ist bei der Überprüfung der Festsetzungen der Schiedsstelle auf eine Rechtskontrolle beschränkt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8/13 -, GesR 2014, 620 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 5. Oktober 2011 - 5 A 1702/10 -, GesR 2012, 41 = KHE 2011, 140). Die Versagung der Genehmigung der Festsetzung von Zuschlägen für das Brustzentrum und das geriatrische Zentrum in der Schiedsstellenentscheidung vom 3. April 2009 durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Festsetzungen der Schiedsstelle sind rechtswidrig. Ausgangspunkt der Betrachtung ist § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG. Nach dieser Vorschrift sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- und Abschläge insbesondere für die Notfallversorgung und die Wahrnehmung besonderer Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des KHEntgG zu vereinbaren, soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen werden können, also nicht durch die allgemeinen Fallpauschalen abgegolten werden, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt. Zu diesen allgemeinen Krankenhausleistungen gehören beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG auch die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechende Schwerpunkte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG). Da zu diesen Zu- und Abschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG weder bundesweite Regelungen der Vertragsparteien auf Bundesebene (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG) noch entsprechende Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 17b Abs. 7 KHG vorliegen, vereinbaren die Vertragsparteien auf der Ortsebene (§ 11 KHEntgG), also die Krankenhausträger und die einzelnen Sozialleistungsträger, die Zu- und Abschläge nach der Vorschrift des § 5 Abs. 3 KHEntgG auf der Grundlage der Vorgaben dieses Gesetzes. Zentrale Maßgabe für die Vereinbarungen nach diesem Gesetz ist in dem hier relevanten Zusammenhang § 8 Abs. 1 KHEntgG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen, und - Satz 3 - sie dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrages berechnet werden. Diese Vorschrift, insbesondere § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG bringt die Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht zum Ausdruck, denn der Umfang des Versorgungsauftrages bestimmt sich bei einem Plankrankenhaus nach den Festlegungen des Krankenhausplans des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, wobei dies die Ausweisung von Versorgungsschwerpunkten und -zentren einschließt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8/13 -, Rn. 27). Wegen dieser Verknüpfung ist nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts krankenhausentgeltrechtlich von einem Zentrum auszugehen, wenn ein Krankenhaus bestandskräftig als Zentrum mit dem entsprechenden besonderen Versorgungsauftrag im Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist (zu der vergleichbaren Verknüpfung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes und der Versorgungsberechtigung nach § 108 des Fünften Buch des Sozialgesetzbuches - SGB V-, die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch die dort genannten Krankenhäuser erbringen lassen, vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 2009 - B 6 KA 61/07 R -, BSGE 102, 219 = GesR 2009, 467). Offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung jedoch, ob die Nichtausweisung von Zentrums- oder Schwerpunkteinrichtungen im Krankenhausplan des Landes dazu führt, dass die Gewährung eines Zuschlags ausgeschlossen ist. Davon ist jedoch, in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, zur Überzeugung des Senats auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben auszugehen. Nach den ursprünglichen Vorgaben des Grundgesetzes - GG - gehörte die Sachaufgabe Krankenhausversorgung bis zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I Seite 362) gemäß Art. 70 Abs. 1 GG umfassend in die alleinige Gesetzgebungskompetenz der Länder. Bei der Einfügung des Art. 74 Nr. 19a GG im Jahre 1969 war klar, dass dem Bund nur die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Finanzierung der Krankenhäuser eingeräumt wurde und dass diese Regelungen einen Ausschnitt aus der Gesamtsachaufgabe der Krankenhausversorgung betreffen. Bereits zuvor hatte der Bericht der so genannten Troeger-Kommission für die Finanzreform Überlegungen der Bundesregierung ausgelöst, die öffentliche Aufgabe der Krankenversorgung im Sinne einer auch die Krankenhausplanung umfassenden Gesamtaufgabe zur Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern zu erheben (vgl. Troeger-Gutachten, 1966, Rn. 129 ff.); dies war jedoch am Widerstand der Länder gescheitert (BT-Drucks. V/2861, Rn. 81, 82; BR-Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, 270. Sitzung am 26. Juni 1968, Niederschrift Seite 12; BR-Finanzausschuss, 311. Sitzung am 27. Juni 1968 Niederschrift Seite 15). Im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Art. 74 Nr. 19a GG schlug die Bundesregierung zunächst vor, dem Bund die Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung über "die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhausversorgung" einzuräumen. Dies lehnte der Bundesrat ab. In ihrer Gegenäußerung schlug die Bundesregierung daraufhin die engere Fassung "die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser" vor, die später Gesetz wurde (BT-Drucks. V/3515, Seite 6, 11, 16). Die neue Formulierung sollte dem Bund lediglich Spielraum zur Regelung finanzieller Fragen eröffnen, ihm jedoch den Bereich der Krankenhausorganisation und der Krankenhausplanung versperren (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 = BGBl. I 1991, 1215 = NVwZ 1992, 365 = DVBl 1991, 691 ). Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich der Krankenhausorganisation und der Krankenhausplanung einschränkende Auslegung des Krankenhausentgelt- und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen verfassungsrechtlichen Kompetenzvorgaben trägt das Krankenhausentgeltgesetz für die hier im Streit stehenden Zu- und Abschläge für Zentren und Schwerpunkte auch Rechnung, indem es insbesondere über § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG und den Versorgungsauftrag zum einen die Verknüpfung zum Krankenhausplanungsrecht herstellt und zum anderen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG insbesondere auch die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG als allgemeine Krankenhausleistungen definiert, obwohl diese Finanzierungstatbestände nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG gerade nicht in allen Krankenhäusern vorliegen, diese besonderen Aufgaben also nicht "per se" von Versorgungsaufträgen erfasst werden, mit deren Fachabteilung entsprechend der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer das Krankenhaus im Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist (vgl. dazu Hessischer Krankenhausrahmenplan 2005 - Allgemeiner Teil -, 4.2.). Aus diesen Verknüpfungen folgt deshalb, dass die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten vom Versorgungsauftrag umfasst sein müssen, was infolge der Versorgungsverpflichtung nach § 39 Abs. 1 SGB V nur dann der Fall ist, wenn das konkrete Krankenhaus auch insoweit Plankrankenhaus ist (vgl. dazu VG Dresden, Urteil vom 28. September 2012 - 7 K 584/09 -, Rn. 38). Dies wiederum setzt eine konkrete Planung derartiger Schwerpunkte und Zentren im Krankenhausplan des Landes sowie die Umsetzung dieser Planungen durch entsprechende Feststellungsbescheide gegenüber einzelnen beauftragten Krankenhäusern voraus ( so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LC 284/13 -, ). Soweit in diesem Zusammenhang vertreten wird, ein Plankrankenhaus bewege sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Zentrum auch nicht im Sinne des § 8 KHEntgG außerhalb seines Versorgungsauftrages und angesichts der Uneinheitlichkeit der Planungen der Länder, die keinem gemeinsamen Modell folgten, führe die Koppelung an die Krankenhausplanung letztendlich auch zu nicht gerechtfertigten zufälligen Ergebnissen (vgl. Felix, Neue Wege zur Krankenhausfinanzierung - Zuschläge für Zentren als Zankapfel zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern, GesR 2010, 113 [115]), rechtfertigt dies eine Entkoppelung der Finanzierung von der Planung nicht. Aus den zuvor dargestellten Normen lässt sich gerade nicht der Schluss ziehen, bereits mit der Aufnahme eines Krankenhauses mit einer Fachabteilung nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer sei auch der Versorgungsauftrag für die Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe eines Zentrums oder eines Schwerpunkts im Rahmen dieser Fachabteilung umfasst. Im Übrigen sind die unterschiedlichen länderspezifischen Planungsmodelle Ausfluss der verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung durch das Grundgesetz und der restriktiven Ausgestaltung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Vor diesem Hintergrund kann in dem Ausschluss der Gewährung von Zentrums- bzw. Schwerpunktzuschlägen bei fehlender landesrechtlicher Ausweisung in der Krankenhausplanung weder von einer Unvereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gesprochen werden noch von einem Eingriff in die Planungshoheit der Länder dergestalt, dass die Länder über die Krankenhausvergütung mittelbar gezwungen würden, ihre Grundsätze zu ändern, um den Krankenhäusern die Abrechnung des Zentrumszuschlags zu ermöglichen (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Bd. 2, Stand: November 2014, § 5 Seite 92a). Von einem Eingriff in die Planungshoheit des Landes muss angesichts der Verbreitung von Zentren jeglicher Art wohl eher bei der Entkoppelung der Finanzierung von der krankenhausrechtlichen Planung durch die Länder gesprochen werden, denn die Vielzahl derartiger Zentren konterkariert die Landesplanung (zur inflationären Entstehung von Zentren im Freistaat Sachsen vgl. VG Dresden, Urteil vom 28. September 2012 - 7 K 584/09 -, Rn. 41; ein ähnliches Bild ergibt sich nach der Berufungserwiderung des Bevollmächtigten der Beigeladenen auch für Hessen). Diese Entscheidung setzt sich schließlich nicht in Widerspruch zum Senatsurteil vom 5. Oktober 2011 (- 5 A 1702/10 -, GesR 2012, 41 = KHE 2011/140 = KRS 11.062). Jenes Urteil befasst sich mit der Vereinbarung beziehungsweise Festsetzung eines Abschlags im Krankenhausbudget wegen der Nichtteilnahme an der stationären Notfallversorgung gemäß § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass ein solcher Abschlag nicht bereits dann gerechtfertigt ist, wenn ein Krankenhaus nicht durch Festsetzungsbescheid Aufgaben der Notfallversorgung nach § 19 Hessisches Krankenhausgesetz zugewiesen bekommen hat. Der Unterschied dieser Entscheidung zu dem hier zu entscheidenden Verfahren besteht zum einen in der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, wonach die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nur im Rahmen des Versorgungsauftrages berechnet werden dürfen, dies nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 3 jedoch gerade nicht für die Behandlung von Notfallpatienten gilt, und zum anderen die Regelungen im Allgemeinen Teil des Krankenhausrahmenplans ein unteres Sicherungsnetz der Notfallversorgung gewährleisten sollen, ohne jedoch weitere Krankenhäuser von der Notfallversorgung ausschließen zu wollen (Seite 12/13 des Urteilsabdrucks). Die Berufung ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet, da es sich hinsichtlich des geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. oben Seite 14) und deshalb eine Bescheidungsverpflichtung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ausscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn der Rechtsstreit hat hinsichtlich der Frage, ob die Vereinbarung beziehungsweise Festsetzung eines Zuschlags nach § 5 Abs. 3 KHEntgG ausgeschlossen ist, wenn der Krankenhausplanung des Landes eine Zentrums- oder Schwerpunkteinrichtung nicht ausweist, grundsätzliche Bedeutung. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglos gebliebene Klage gegen das beklagte Land auf Genehmigung des Schiedsstellenspruchs vom 3. April 2009 weiter. Die Klägerin ist Trägerin der A-Klinik in Wiesbaden. Mit Bescheid des Hessischen Sozialministeriums vom 29. Dezember 2005 wurde die Klinik in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen, wobei der Feststellungsbescheid der Klinik als besondere Aufgabe die "Kooperation" mit dem B- Hospital in Wiesbaden für die Versorgung onkologischer Patienten zuweist. Des Weiteren weist der Bescheid dem Krankenhaus unter anderem Fachabteilungen für Frauenheilkunde/Geburtshilfe und für Geriatrie zu. Nachdem sich die Vertragspartner bei den Verhandlungen über das Erlösbudget nicht über Zuschläge für das Brustzentrum und das geriatrische Zentrum einigen konnten, setzte die Schiedsstelle durch Schiedsspruch vom 3. April 2009 (Sch. 03/2009 [2008]) für den Vereinbarungszeitraum 2008 einen Zuschlag für das Brustzentrum in Höhe von 225.739,- € und für das geriatrische Zentrum in Höhe von 48.400 € fest. Entgegen dem Antrag der Klägerin auf Genehmigung dieses Schiedsspruchs lehnte das Regierungspräsidium Gießen auf entsprechenden Antrag der Kostenträger mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der krankenhausplanerische Versorgungsauftrag für die Klägerin keine Ausweisung als Zentrum vorsehe. Am 12. Januar 2010 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Festsetzungen der Schiedsstelle seien rechtmäßig. Eine ausdrückliche Zuweisung von besonderen Aufgaben in der Form eines Feststellungsbescheides, basierend auf dem Krankenhausrahmenplan des Landes, sei nicht erforderlich. Das Krankenhaus bewege sich mit der Wahrnehmung der besonderen Aufgaben eines Brust- und Geriatriezentrums im Rahmen des zugewiesenen Versorgungsauftrages der Fachabteilungen für Frauenheilkunde/Geburtshilfe und für Geriatrie. Mit dieser Zuweisung sei keine Einschränkung bezüglich der Aufgabenwahrnehmung verbunden. Daher sei sie - die Klägerin - berechtigt, die ihr krankenhausplanerisch zugewiesenen Gebiete der Frauenheilkunde/Geburtshilfe und der Geriatrie voll auszuschöpfen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und dieses zu verpflichten, den Schiedsstellenspruch vom 3. April 2009 zu genehmigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Vereinbarung und Abrechnung eines Zuschlags für Zentren und Schwerpunkte seien an eine krankenhausplanerische Regelung gebunden. Eine derartige Vereinbarung sei nur unter Beachtung des Versorgungsauftrages möglich. Der Versorgungsauftrag wiederum ergebe sich aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Die erfolgte Zuweisung von Fachabteilungen decke gerade nicht die besonderen Aufgaben, die ein Zentrum wahrzunehmen habe. Bei dem Betrieb eines Zentrums gehe es auch nicht um eine besondere Organisationsform der Leistungserbringung, sondern gerade um die Aufgaben, die nicht von jedem Krankenhaus erbracht werden könnten. Das Land habe von der Möglichkeit der Ausweisung von Brustzentrum im Landeskrankenhausplan keinen Gebrauch gemacht; dies rechtfertige jedoch nicht die Annahme, dass eine selbständige Wahrnehmung der Zentrumsaufgabe durch die Klägerin möglich sei. § 8 Abs. 2 KHEntgG gebe keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan; das gleiche gelte für die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben. Die Beigeladenen zu 1) und 3) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Entscheidung des Beklagten sei rechtmäßig. Der Klägerin fehle ein Versorgungsauftrag für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben als Zentrum. Der Versorgungsauftrag begrenze die Möglichkeiten von Entgeltvereinbarungen, wozu auch Zuschläge im Sinne von § 5 Abs. 3 KHEntgG gehörten. Die Vereinbarung eines Zuschlags zur Finanzierung der besonderen Aufgaben als Zentrum setze voraus, dass ein Versorgungsauftrag über diese besonderen Aufgaben positiv übertragen worden sei, was für die Klinik der Klägerin nicht geschehen sei. Der Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 6. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Dezember 2009, mit dem die Zustimmung zur Schiedsstellenentscheidung vom 3. April 2009 versagt worden ist, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Zubilligung von Zuschlägen gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG für den Betrieb eines Brustzentrums und eines Zentrums für Geriatrie stehe nicht im Einklang mit der Rechtslage. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Vereinbarung von Zusatzentgelten für Zentren und Schwerpunkte nach dem KHEntgG kein bundeseinheitlicher Finanzierungstatbestand, der von der krankenhausplanerischen Zuweisung eines Versorgungsauftrages und der Zuweisung besonderer Aufgaben unabhängig sei. Vielmehr folge aus § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG, dass Entgeltvereinbarungen nur unter Beachtung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses geschlossen werden dürften. Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses ergebe sich aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Feststellungsbescheiden. Damit nehme das bundesrechtliche KHEntgG ausdrücklich auf die landesrechtlichen Regelung der Bedarfsplanung und der Festlegung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses Bezug und ordne zugleich an, dass dieser Versorgungsauftrag den äußeren rechtlichen Rahmen für Entgeltvereinbarungen, also auch für die Vereinbarung von Zusatzentgelten für die Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten, bilde. Daraus folge wiederum, dass das planerische Element im Verantwortungsbereich des jeweiligen Landes liege und dass dem Planungsrecht Vorrang vor dem Leistungsrecht zukomme. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen eines Zentrums auch nicht lediglich um eine Art und Weise einer Behandlungsform, die ausschließlich der freien Entscheidung des Krankenhausträgers unterliege. Denn das KHEntgG unterscheide in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG ausdrücklich zwischen allgemeinen Aufgaben bei Krankenhäusern und den besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten. Da die Aufgaben der Krankenhäuser nach dem KHEntgG durch Versorgungsauftrag übertragen werden müssten, müsse dies auch für die besonderen Aufgaben gelten. Dementsprechend könne ein Krankenhaus nicht von sich aus die Aufgaben eines Zentrums in Anspruch nehmen, wenn ihm nur der allgemeine Versorgungsauftrag auf einem bestimmten Gebiet übertragen worden sei. Da der Krankenhausrahmenplan 2005 des Landes besondere Aufgaben im Sinne des § 17 Abs. 5 HKHG, etwa die Errichtung von Tumorzentren, beschrieben, sich auch die Ausweisung weiterer besonderer Aufgaben vorbehalten, davon aber keinen Gebrauch gemacht habe, liege eine planerische Festlegung vor, auf der der Feststellungsbescheid aufbaue. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer ausdrücklichen Erteilung eines Versorgungsauftrages für die besonderen Aufgaben bedürfe es keiner Beantwortung der weiteren Frage, ob das Krankenhaus der Klägerin inhaltlich tatsächlich die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums und eines Zentrums für Geriatrie erfülle. Mit Beschluss vom 5. März 2013 - 5 A 888/12.Z - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Bevollmächtigte der Klägerin aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts halte einer Überprüfung nicht stand. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages vertritt er die Auffassung, die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen eines Zentrums bedürfe nicht der krankenhausplanerischen Ausweisung durch Feststellungsbescheid, denn der Beklagte habe noch im Zulassungsverfahren ausgeführt, dass in anderen Bereichen die Zentrumseigenschaft festgestellt werde, organbezogene Zentren jedoch nicht geplant würden. Mit einer solchen Vorgehensweise verhalte sich der Beklagte jedoch widersprüchlich, wenn er zum einen darauf hinweise, dass ohne eine planerische Zuweisung die Krankenhausplanungsbehörde keinen Einfluss nehmen könne, andererseits hinsichtlich organbezogener Zentren jedoch bewusst von einer Planung absehe. In Bereichen, in denen das Land von einer Planung absehe, könne der Versorgungsauftrag für diese Aufgabenwahrnehmung nicht von einer planerischen Zuweisung abhängen. Der durch Feststellungsbescheid zugewiesene Versorgungsauftrag für die Fachabteilungen Frauenheilkunde/Geburtshilfe und Klinische Geriatrie umfasse auch die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen eines Brustzentrums oder eines geriatrischen Zentrums. Nach Ziffer 4.2 des Hessischen Krankenhausrahmenplans 2005 werde der Versorgungsauftrag - mit wenigen Ausnahmen - ausschließlich durch die Zuweisung von bettenführenden Fachabteilungen bestimmt. Für die Bestimmung des Inhalts des Versorgungsauftrages sei daher ausschließlich auf die zugewiesene Fachabteilung abzustellen. Vor diesem Hintergrund bestehe auch der von dem Beklagten postulierte Grundsatz, Planungsrecht gehe dem Leistungsrecht vor, in dieser apodiktischen Form nicht; er werde von dem Beklagten auch nicht näher belegt. Für das Krankenhausfinanzierungsrecht sei die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG maßgeblich. Danach sei der Versorgungsauftrag zu beachten, der sich aus den Festlegungen des Krankenhausplans und den Bescheiden zu seiner Durchführung bestimme. Da der Krankenhausplan für die hier im Streit stehenden Zentren keine Vorgaben enthalte und auch dem Feststellungsbescheid keine Einschränkungen zu entnehmen seien, komme es ausschließlich auf die zugewiesene Fachabteilung an. Die der Klägerin zugewiesene Fachabteilung Frauenheilkunde/ Geburtshilfe umfasse auch die onkologische Behandlung und Betreuung von Patientinnen mit Brustkrebs. Alle damit im Zusammenhang stehenden DRG-Fallpauschalen seien uneingeschränkt mit den Sozialleistungsträgern vereinbart worden. Die Art und Weise der Leistungserbringung liege dagegen in der ausschließlichen Verantwortung der Klinik. Dies erfolge im Krankenhaus der Klägerin in einer qualitativ bestmöglichen Form, nämlich im Rahmen eines Brustzentrums bzw. eines Geriatrischen Zentrums. Dies sei jedoch keine Frage der Krankenhausplanung, sondern eine Frage der Organisation des Leistungserbringungsprozesses. Im Ergebnis werde deshalb nicht der Versorgungsauftrag, sondern die Art und Weise der Behandlungsform infrage gestellt, die jedoch nicht Planungsgegenstand nach dem Krankenhausrahmenplan sei, sondern in der freien Entscheidung des Krankenhausträgers liege. Brustzentren und geriatrische Zentren würden nach den Planungen des Landes auch nicht als besondere Aufgabe gemäß § 17 Abs. 5 HKHG ausgewiesen. Mit dem Onkologiekonzept 2010 - das für den hier maßgeblichen Zeitraum noch nicht bestanden habe - seien erstmals Rahmenbedingungen jedoch ausschließlich für Onkologische Zentren entwickelt worden. Organbezogene Zentren würden jedoch nicht geplant, so dass Onkologische Zentren andere Krankenhäuser nicht von der Leistungserbringung im Rahmen eines Brustzentrums oder geriatrischen Zentrums ausschlössen, weil ein Ausschluss planungsrechtlich nicht vorgesehen und Negativbescheide nicht ergangen seien. Bei § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG handele es sich um einen bundeseinheitlich anzuwendenden Vergütungstatbestand, den die Landesplanungsbehörde weder ändern noch einschränken könne. Die Vorschriften über Zuschläge für Zentren seien in das DRG-Vergütungssystem eingebettet. Soweit jedoch allgemeine Krankenhausleistungen nicht in die pauschalen Entgelte einbezogen werden könnten, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliege, sehe der Gesetzgeber Zu- und Abschläge insbesondere für die Notfallversorgung und die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten vor. Für die Notfallversorgung habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, dass aus der Planungssystematik keine Rückschlüsse auf die krankenhausvergütungsrechtliche Zulassung zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung hergeleitet werden könne. In § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG werde in einem Atemzug mit der Notfallversorgung auch der Zuschlag für die besonderen Aufgaben von Zentren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG erwähnt, so dass es sich systematisch um den gleichen Sachverhalt handele und die Grundaussagen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf die zu entscheidende Konstellation übertragen werden könnten. § 5 Abs. 3 KHEntgG knüpfe ausdrücklich an § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG an. Lägen keine Bundesvorgaben vor, hätten die Vertragsparteien vor Ort die Zuschläge auf der Grundlage der Vorgaben des KHEntgG zu vereinbaren; planungsrechtliche Vorgaben stelle § 5 Abs. 3 KHEntgG nicht auf. Demgegenüber sehe der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG für den Fall der Nichteinigung über einen Sicherstellungszuschlag die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde vor. Aus § 17b Abs. 1 Satz 3 KHG folge, dass mit den DRG-Entgelten die allgemeinen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet würden, während für besondere Aufgaben von Zentren für die stationäre Versorgung, die nicht von allen Krankenhäusern erbracht würden, als Finanzierungstatbestand ein Zuschlag vorgegeben werde. Nach dem Kalkulationshandbuch der InEK GmbH, das einheitlich anzuwendende Kalkulationsvorgaben für die Krankenhäuser enthalte, werde zwischen "DRG- relevanten" und "nicht-DRG- relevanten" Leistungen unterschieden. Für die "nicht-DRG- relevanten" Leistungen, die im Einzelnen tabellarisch von der InEK aufgeführt würden - insbesondere auch die Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG -, bestünden Vergütungsregelungen außerhalb der DRG-Entgelte und sie seien deshalb nicht in die Kalkulation einzubeziehen. Der Gesetzgeber habe somit festgelegt, dass grundsätzlich bundeseinheitliche Regelungen für die besonderen Aufgaben von Zentren geschaffen werden sollten. Für die Kalkulation und Vereinbarung dieser Zuschläge seien die besonderen Leistungen zu benennen und zu bewerten (§ 17b Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz KHG). Dabei könne nur die Selbstverwaltung auf Bundesebene eine regionale Differenzierung vornehmen, es könne jedoch nicht die Landesplanungsbehörde an deren Stelle treten. Da es an einer bundeseinheitlichen Regelung fehle, folge aus § 5 Abs. 3 KHEntgG, dass die Vertragsparteien vor Ort nach § 11 KHEntgG die Zuschläge auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren hätten. Diese Auslegung stehe bereits im Einklang mit der Gesetzesbegründung zur BPflV 1995. Dort heiße es zu § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV, Satz 2 Nr. 4 stelle klar, dass die besonderen Leistungen von Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkten für die Versorgung von krebskranken Patienten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählten. Hierzu gehörten insbesondere Konzile, interdisziplinäre Video-Fallkonferenzen einschließlich der Nutzung moderner Kommunikationstechniken, besondere Dokumentationsleistungen u. a. für klinische Krebsregister und die Nachsorgeempfehlung. Diese Vorstellung des Gesetzgebers greife er bei der Änderung des § 17b KHG durch das Zweite Fallpauschalenänderungsgesetz auf und stelle fest, dass diese aufgeführten übergreifenden Aufgaben pflegesatzfähig und systemgerecht über Zuschläge zu finanzieren seien. Zudem habe die Klägerin im Rahmen ihres schriftlichen Vortrages, insbesondere bereits vor der Schiedsstelle, belegt, dass ihr Krankenhaus die vom Gesetzgeber angeführten besonderen Aufgaben im Einzelnen wahrnehme und sie habe eine entsprechende Kalkulation der damit verbundenen Kosten vorgenommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 6. Dezember 2011 den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Schiedsstellenspruch von 3. April 2009 (Sch. 03/2009 [2008]) zu genehmigen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Genehmigung zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, denn der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass Entgeltvereinbarungen auch über Zuschläge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG nur unter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses geschlossen werden könnten. Einen solchen Versorgungsauftrag für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums oder eines geriatrischen Zentrums enthalte weder der Feststellungsbescheid des Hessischen Sozialministeriums vom 29. Dezember 2005, noch seien solche Zentren im Hessischen Krankenhausrahmenplan 2005 vorgesehen. Soweit die Klägerin daraus den Schluss ziehe, sie könne Leistungen eines Zentrums erbringen, ohne dass es hierzu planerischer Entscheidungen bedürfe, so gehe dies fehl. Der Landesgesetzgeber habe bereits in § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 die Zuordnung besonderer Aufgaben vorgesehen. Im Krankenhausrahmenplan 2005 sei darüber hinaus festgelegt worden, dass das Land mittels Feststellungsbescheid einem geeigneten Krankenhaus mit Zustimmung des Krankenhausträgers besondere Aufgaben übertrage. Eine Vorgehensweise der von der Klägerin gewünschten Art führe zu einer Konterkarierung der planerischen Entscheidungen des Landes Hessen und stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Systematik des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausplanungsrechts. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 (- 5 A 2201/10 -), da diese Entscheidung nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar sei. Die Beigeladenen zu 1) und 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führen sie aus, das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Festsetzung der Zentrumszuschläge den Versorgungsauftrag der Klägerin überschreite. Bei diesen Zuschlägen handele es sich nicht um einen bundeseinheitlichen Finanzierungstatbestand, der allein aufgrund faktischer Aufgabenwahrnehmung durch das Krankenhaus zur Abrechnung gebracht werden könne. Für die Vereinbarung von Zuschlägen für Leistungen von Zentren sei gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG vielmehr ein entsprechender Versorgungsauftrag des Krankenhauses erforderlich. Mit ihrer Argumentation übergehe die Klägerin jedoch weitgehend diejenigen Rechtsvorschriften, aus denen sich die Notwendigkeit des Versorgungsauftrages für die Vereinbarung und Abrechnung der von ihr beanspruchten Zentrumszuschläge ergebe und stütze sich demgegenüber auf den Wortlaut, Systematik und die Entstehungsgeschichte des § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG. Vorauszuschicken sei in diesem Zusammenhang, dass eine bundeseinheitliche Zuschlagsregelung im Sinne von § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG für die besonderen Aufgaben der Zentren und Schwerpunkte bislang nicht vereinbart worden sei. Maßgeblich für die Vereinbarung beziehungsweise Festsetzung von Zentrumszuschlägen auf Ebene des einzelnen Krankenhauses seien gemäß § 5 Abs. 3 KHEntgG die Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes, insbesondere § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 2 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG. Daraus folge ein bundesgesetzlicher Vorrang des durch die Landeskrankenhausplanung definierten Versorgungsauftrages vor der Leistungs- und Abrechnungsberechtigung des Krankenhauses und zwar unabhängig von der Existenz einer bundeseinheitlichen Vereinbarung von Zuschlägen für Zentren nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG. Denn eine Kompetenz der Vertragsparteien auf Bundesebene zur Festlegung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses sei mit § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG nicht verbunden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürften Zu- und Abschläge in der krankenhausindividuellen Vereinbarung nur nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4) vereinbart werden. Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses ergebe sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Etwas anderes folge auch nicht aus den Regelungen zum Sicherstellungszuschlag. Insbesondere könne nicht im Wege des Umkehrschlusses von dem für den Sicherheitszuschlag normierten besonderen Genehmigungserfordernis auf die Planfreiheit der Zuschläge für besondere Aufgaben geschlossen werden. Schließlich sei entgegen der Auffassung der Klägerin die Wahrnehmung besonderer Aufgaben eines Brustzentrums oder geriatrischen Zentrums nicht in dem Versorgungsauftrag für die Fachabteilungen Frauenheilkunde/ Geburtshilfe und klinische Geriatrie enthalten. Vielmehr müsse die besondere Aufgabe als Zentrum und Schwerpunkt ausdrücklich im Feststellungsbescheid übertragen werden. Zunächst widerspreche es bereits dem Wortlaut, wenn eine besondere Aufgabe als Zentrum und Schwerpunkt im Sinne des § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG einseitig von einem Krankenhausträger, der planungsrechtlich lediglich allgemeine Krankenhausleistungen im Rahmen seiner Fachabteilungen erbringe, gewählt werden könne. Aufgaben würden in der Systematik des Krankenhausplanungs- und Finanzierungsrechts nicht gewählt, sondern übertragen. Wortlaut und Sinn der Vorschriften sprächen gegen ein praktisch unbegrenztes Aufgabenwahlrecht des Krankenhausträgers innerhalb seines allgemeinen Versorgungsauftrages. Systematisch ergebe sich die Notwendigkeit einer positiven Festlegung des Versorgungsauftrages insbesondere auch aus § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V. Die besonderen Aufgaben eines Zentrums würden nicht bereits mit der Ausweisung eines Fachgebietes für eine Einrichtung übertragen, da sie eine krankenhausübergreifende Aufgabenwahrnehmung voraussetzten, die gerade nicht in der Zuweisung einer Fachabteilung erblickt werden könne, die lediglich der stationären Behandlung und Versorgung der Patienten diene und damit nicht zuschlagsfähig sei. Dieses Ergebnis werde letztlich auch dadurch belegt, dass im Umkehrschluss aufgrund der aus § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V folgenden Leistungsverpflichtung jedes Plankrankenhaus mit einem entsprechenden Fachgebiet zum Betreiben eines Zentrums für seine Patienten in diesem Bereich verpflichtet wäre. Dies widerspräche offensichtlich dem Zweck der Zentrumszuschläge als Vergütung für besondere krankenhausübergreifende Aufgaben. Der bundesrechtlichen Notwendigkeit der Übertragung eines Versorgungsauftrages über besondere Aufgaben als Zentrum entspreche auch die gesetzliche Regelung im Hessischen Krankenhausgesetzes und die auf dieser Grundlage ergangene Krankenhausplanung, insbesondere der Krankenhausrahmenplan 2005. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 5. Oktober 2011 (- 5 A 1702/10 -), denn die Entscheidung sei in mehrfacher Hinsicht auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. Etwas anderes folge schließlich nicht aus den Zentrumsurteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014. In diesen Verfahren seien auch von dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und dem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit das Erfordernis einer ausdrücklichen Zuweisung der besonderen Aufgaben hervorgehoben worden. Ohne dass das Gericht die Frage der ausdrücklichen Ausweisung von Zentren im Landeskrankenhausplan zu entscheiden gehabt habe, sei die Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht betont worden, was auf das Erfordernis eines planerischen Versorgungsauftrages schließen lasse. Dieser Vorbehalt der krankenhausplanerischen Zuweisung von Zentren und Schwerpunkten sei auch mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vereinbar, da sich die Regelung auf wirtschaftlichmedizinische Gründe als Allgemeinwohlbelange stützen könne. Unabhängig von dem fehlenden Versorgungsauftrag erfülle die Klinik der Klägerin auch tatsächlich nicht die besonderen Aufgaben eines Zentrums. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht die bundesrechtlichen Anforderungen an ein Zentrum im Interesse der Wahrnehmung der landesrechtlichen Planungskompetenzen restriktiv ausgelegt, jedoch erfülle das Krankenhaus der Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Anforderungen an die Wahrnehmung spezieller Aufgaben und an eine besondere Spezialisierung, die das Krankenhaus von anderen Krankenhäusern abhebe, nicht. Abschließend sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Versagung der Genehmigung der Schiedsstelle auch deshalb rechtmäßig sei, weil die Schiedsstelle die Höhe der Zuschläge fehlerhaft festgesetzt habe. Der Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (5 Bände) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (2 Ordner) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.