OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 884/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0805.5A884.14.Z.0A
7Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Den Gemeinden steht - als Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts - bei der Ausübung des Hebesatzbestimmungsrechts ein weiter (kommunalpolitischer) Entscheidungsspielraum zu. Bei der kommunalen Einnahmebeschaffung bindet § 93 Abs. 2 HGO die Gemeinden zwar haushaltsrechtlich, auf Steuerquellen nur zurückzugreifen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen (Subsidiaritätsgrundsatz). § 93 Abs. 2 HGO vermittelt den kommunalen Steuerpflichtigen jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2014 - 6 K 1480/13.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren auf 907,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Gemeinden steht - als Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts - bei der Ausübung des Hebesatzbestimmungsrechts ein weiter (kommunalpolitischer) Entscheidungsspielraum zu. Bei der kommunalen Einnahmebeschaffung bindet § 93 Abs. 2 HGO die Gemeinden zwar haushaltsrechtlich, auf Steuerquellen nur zurückzugreifen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen (Subsidiaritätsgrundsatz). § 93 Abs. 2 HGO vermittelt den kommunalen Steuerpflichtigen jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2014 - 6 K 1480/13.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren auf 907,55 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2014 bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin zu den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Bescheid über die Entrichtung der Grundsteuer B abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auch die dem Bescheid zu Grunde liegende Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B sei nicht zu beanstanden. Diese Festsetzung liege im weiten, pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, das vom Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden könne, ob die Grenzen für die Normsetzung überschritten worden seien oder die Steuererhebung willkürlich, das heißt evident unsachlich sei. Außerdem dürfe der Steuer keine nicht mehr hinnehmbare erdrosselnde Wirkung zukommen. Diese Grenzen bei der Festsetzung des Hebesatzes habe die Beklagte nicht überschritten; das werde von der Klägerin im Grunde genommen auch nicht in Abrede gestellt. Ob die Beklagte mit der Erhebung der Grundsteuer B gegen die Vorschrift des § 93 Abs. 2 HGO verstoßen habe, sei im vorliegenden Verfahren dagegen nicht zu prüfen. Mit Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt das Verwaltungsgericht weiter aus, bei dem aus § 93 Abs. 2 HGO folgenden Subsidiaritätsgebot handele es sich zwar um zwingendes Recht und nicht bloß um einen Programmsatz, allerdings könnten sich einzelne Gemeindebürger bzw. Steuerzahler nicht auf die Nichteinhaltung der Vorschrift berufen, denn dieser komme insoweit keine drittschützende Wirkung gegenüber den Gemeindebürgern zu. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass der Zulassungsantragsteller konkret ausführt, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin eine Abweichung von Entscheidungen des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2010 (2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04) rügt, scheidet eine Divergenz bereits deshalb aus, weil sich diese Entscheidungen nicht mit § 93 Abs. 2 HGO befassen und es sich im Übrigen nicht um Verfahren von Bürgern (Steuerzahlern) handelt, sondern um Kommunalverfassungsbeschwerden von Gemeinden, gestützt auf die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltungsgarantie. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin rechtfertigen die Zulassung der Berufung auch nicht aus dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Als klärungsbedürftig wirft die Bevollmächtigte der Klägerin sinngemäß die Frage auf, ob sich ein Grundsteuerpflichtiger hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes durch die Gemeinde auf eine fehlerhafte Anwendung des sich aus § 93 Abs. 2 HGO ergebenden Subsidiaritätsgebots berufen kann. Diese Frage ist in einem Berufungsverfahren bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unschwer aus dem Gesetz und auf der Grundlage der vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lässt. Die Grundsteuer - ebenso wie die Gewerbesteuer - unterliegt als Realsteuer der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz - GG -). Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG verpflichtet den die Grundsteuer regelnden Gesetzgeber, die Gemeinden zur Festsetzung der Hebesätze zu ermächtigen. Davon hat der Bundesgesetzgeber durch §§ 25, 26 Grundsteuergesetz - GrStG - Gebrauch gemacht, wobei dieses Hebesatzrecht nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet ist (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG). Zu diesem Gesetzesvorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juni 1993 (- 8 C 32.90 -, NVwZ 1994, 176 = HSGZ 1994, 63 = KStZ 1993, 193 = ZKF 1993, 229) hinsichtlich der Gewerbesteuer ausgeführt, dass dieser mit Blick auf die bundesverfassungsrechtliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenz nicht dahin verstanden werden (könne), dass den Ländern der landesrechtliche Zugriff auf die bundesrechtlich geregelte Gewerbesteuer - namentlich deren Hebesatz - erlaubt wäre. Im "Rahmen der Gesetze" bedeute vielmehr nach Maßgabe der bestehenden Gesetzgebungsbefugnisse. Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht habe, sei für damit nicht in Einklang stehendes Landesrecht kein Raum mehr (Art. 31 GG). Das den Gemeinden unter Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz bundesrechtlich eingeräumte Hebesatzrecht könne mithin nur durch den Bundesgesetzgeber selbst oder mit seiner Ermächtigung landesrechtlich eingeschränkt werden. Nach der Ermächtigungsgrundlage des § 26 GrStG bleibt dem Landesrecht deshalb lediglich vorbehalten, zu regeln, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zu einander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können. Das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsgebot des § 93 Abs. 2 HGO - Vorrang von Leistungsentgelten (Gebühren und Beiträgen) vor Steuern bei der kommunalen Einnahmeerzielung - stellt jedoch keine zulässige Höchstsatzbestimmung im Sinne des § 26 GrStG dar und seine Verletzung führt deshalb nicht zur Nichtigkeit einer satzungsrechtlichen Hebesatzfestsetzung. Denn § 26 GrStG ermächtigt in diesem Zusammenhang die Länder lediglich zu regeln, "welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen". Unter den Begriff "Höchstsätze" kann nach Wortlaut und Sinnzusammenhang nur eine zahlenmäßige Begrenzung der Hebesätze verstanden werden. Eine mit der Sanktion der Nichtigkeit bewehrte landesrechtliche Koppelung der Bemessung des Hebesatzes an die Höhe der Einnahmen der Gemeinde fällt somit nicht darunter. Mit einer der Vorschrift im oben genannten Sinne beigelegten Bedeutung und Tragweite griffe § 93 Abs. 2 HGO deshalb in unzulässiger Weise in das bundesrechtlich gewährleistete Hebesatzrecht der Gemeinden ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, a.a.O., zum Verhältnis des haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsgebots nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung zu § 16 Abs. 5 GewStG). In diesem Urteil führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, dass die bundesrechtskonforme Auslegung der vom Berufungsgericht unter Verletzung von Bundesrecht ausgelegten landesrechtlichen Vorschrift möglich und geboten sei. Bei der Beschaffung der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Einnahmen binde § 63 Abs. 2 Nr. 1 GO NW die Gemeinden haushaltsrechtlich zwar insofern, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden dürfe, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushaltes ausreichten (Subsidiaritätsprinzip). Daraus lasse sich indes kein einklagbarer Anspruch der Gewerbesteuerzahler auf Senkung der Hebesätze für die Gewerbesteuer herleiten. In welchem Ausmaß die Gemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihr zur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpfe, bleibe vielmehr ihrem Ermessen überlassen. Eine solche bundesrechtskonforme Auslegung des haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsgebots des § 93 Absatz 2 HGO ist angesichts der oben dargelegten Ausführungen mit Blick auf die Ermächtigungsnorm des § 26 GrStG ebenso für die Grundsteuer geboten. Dementsprechend vermittelt § 93 Abs. 2 HGO dem Grundsteuerzahler kein subjektives Recht auf Senkung des Hebesatzes für die Grundsteuer. Vielmehr steht den Gemeinden - als Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts - auch bei der Ausübung des Hebesatzbestimmungsrechts ein weiter (kommunalpolitischer) Entscheidungsspielraum zu. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 15. März 1999 (- 5 TH 642/89 -, NVwZ 1992, 807 = DVBl 1991, 1309 = Gemeindehaushalt 1992, 206; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - 5 B 2017/11 -, NVwZ-RR 2012, 486 = ZKF 2012, 491, und Urteil des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2013 - 8 A 617/12 -, LKRZ 2014, 154). Dort handelte es sich jeweils um eine Beanstandung der Aufsichtsbehörde gemäß § 138 HGO. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - führt nicht zur Zulassung der Berufung. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. Vor dem Hintergrund des zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Ausgeführten, wecken die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin zu diesem Zulassungsgrund beim Senat keine derartigen Zweifel. Insoweit fehlt es der Zulassungsbegründungsschrift bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend gestützt hat. Schließlich weist die Rechtssache entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin auch nicht die von Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geforderten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre dann der Fall, wenn der die Zulassung der Berufung nach diesem Zulassungsgrund anstrebende Beteiligte darlegt, dass die Schwierigkeit der Sache signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Signifikante Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht hat die Bevollmächtigte der Klägerin nicht aufgezeigt. Auch die von der Bevollmächtigten der Klägerin in rechtlicher Hinsicht aufgezeigten Aspekte machen das Verfahren - wie bereits die Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erkennen lassen - nicht zu einem solchen, das von seinem Schwierigkeitsgrad erheblich über dem durchschnittlicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren liegt. Dies insbesondere auch deshalb, weil die in diesem Zusammenhang angesprochenen kommunalaufsichtsrechtlichen Aspekte für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts folgt aus den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetzes - GKG - in Verbindung mit Ziffer 3.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist bei wiederkehrenden Abgaben der 3 1/2-fache Jahresbetrag anzusetzen. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).