Beschluss
5 A 2266/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0701.5A2266.13.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. September 2013 - 6 K 1387/12.KS - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 6731,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. September 2013 - 6 K 1387/12.KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 6731,24 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers in der Zulassungsbegründung wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Ergänzungsbeitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an Netz und Kläranlagen entsprechend dem Bauprogramm der Beklagten nach der Eigenkontrollverordnung (EKVO) 2006 bis 2011. Zur Begründung seiner abweisenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Erhebung von Vorausleistungen auf Ergänzungsbeiträge für das in Rede stehende Bauprogramm der Erweiterungs-/Erneuerungsmaßnahmen an Netz und Kläranlagen sei möglich, da das Bauprogramm Vollkanalisation im Gemeindegebiet der Beklagten abgeschlossen gewesen sei. Der Ortsteil Holzheim habe im Jahr 1986 und der Ortsteil Kruspis im Jahr 1987 Vollkanalisation durch Anschluss an die zentrale Kläranlage in Neukirchen erhalten. Dazu seien nach den Ausführungen des Ingenieurbüros Falkenhahn jeweils neue Kanalstränge hergestellt und an diese die in den Ortslagen bruchstückhaft vorhandenen alten Leitungen angeschlossen worden. Bei den alten Leitungen habe es sich um die in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts von den Bürgern selbst geschaffenen, sogenannten "Bürgermeisterkanäle" gehandelt. Die Herstellung der Vollkanalisation stelle auch für Anlieger, die bereits über eine Teilkanalisation verfügt hätten, "Schaffung" im Sinne des § 11 Abs. 1 Hess KAG dar, selbst wenn Teile der alten Leitungen durch Einbindung in das Vollkanalisationsnetz weiterverwendet würden, weil durch die Herstellung der Vollkanalisation eine neue und qualitativ andere Einrichtung entstehe. Entscheidend für die Schaffung der öffentlichen Einrichtung "Vollkanalisation" sei allein, dass es den Grundstückseigentümern nunmehr möglich sei, nicht vorbehandeltes Schmutz- und Regenwasser in ein Kanalnetz einzuleiten, das dann der Behandlung in einer zentralen Kläranlage zugeführt werde. Nicht entscheidend sei, ob die Einbindung der bereits vorhandenen Kanäle in das Vollkanalisationsnetz in den Jahren 1986 und 1987 dem damaligen Stand der Technik entsprochen habe. Wesentlich sei allein, dass den Grundstückseigentümern der Vorteil der Vollkanalisation bereits damals verschafft worden sei. Zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führt die Bevollmächtigte des Klägers aus, bei den Kanalleitungsarbeiten in den Ortsteilen Holzheim und Kruspis handele es sich nicht um Erneuerungs- oder Erweiterungsmaßnahmen, sondern um solche für die erstmalige Herstellung der Vollkanalisation in diesen Ortsteilen, so dass für diese Maßnahmen Schaffensbeiträge zu erheben seien. Die Einbeziehung dieses Aufwands in die Kalkulation des durch die Altanlieger zu tragenden Ergänzungsbeitrages führe dazu, dass der kalkulierte Ergänzungsbeitrag wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot rechtswidrig sei und keine gültige Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung zu einem Ergänzungsbeitrag darstelle. Dass es sich bei den in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Kanalisationsarbeiten in den Ortsteilen Holzheim und Kruspis um Maßnahmen gehandelt habe, die noch der erstmaligen Schaffung der Vollkanalisation gedient hätten, ergebe sich aus der Beschaffenheit der bislang dort vorhandenen Leitungen. Dies folge aus dem Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Falkenhahn zum damaligen Förderantrag der Gemeinde, wonach die vorgesehene Kanalbaumaßnahme als Erstkanalisation zu betrachten sei. Die vormals vorhandenen Bürgermeisterkanäle seien als "Teilkanalisation" für die Ableitung des Niederschlagswassers und des Überlaufs aus Grundstückskläreinrichtungen erstellt worden. Es könne dahinstehen, ob dieser Leitungsbestand für wenigstens eine Teilentwässerung geeignet gewesen sei, für eine auch das nicht vorgeklärte Schmutzwasser umfassende (Voll-) Entwässerung sei er jedenfalls ungeeignet und wasserbehördlich nicht genehmigungsfähig gewesen und es habe sich deshalb verboten, ihn als bereits hergestelltes Vollkanalisationsnetz anzusehen. Mit Hinweis auf den Beschluss des OVG Niedersachsen vom 4. Februar 1999 (- 9 L 3592/97 -, NdsVBl 1999, 186) führt die Bevollmächtigte des Klägers weiter aus, für die Herstellung der Vollkanalisation bedürfe es eines fachgerecht installierten und den erhöhten Anforderungen für die Einleitung von Schmutzwasser genügenden Vollkanalisationsnetzes. Dass diese Voraussetzungen seinerzeit nicht vorgelegen hätten, habe auch die Beklagte so gesehen. Ihr sei der provisorische Charakter des damaligen Anschlusses an die Kläranlage durchaus bewusst gewesen, andernfalls hätte sie bereits damals den auf die Vollkanalisation bezogenen Schaffensbeitrag erheben müssen. Diese Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Hinweise auf die Zustandsbeschreibung des vorhandenen alten Leitungsbestandes im Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Falkenhahn aus dem Jahre 2003 (Falzrohre, oft ohne Schächte an den Knickpunkten, sehr geringe Überdeckung, irreparabler Zustand) ziehen die Herstellung eines Vollkanalisationsnetzes Holzheim und Kruspis durch die Baumaßnahmen in den Jahren 1986/1987 nicht substantiiert in Zweifel. Der Senat hat bereits in seinem Eilbeschluss vom 25. Mai 2012 (5 B 443/12) ausgeführt, "dass es sich bei der Umstellung auf eine Vollkanalisation auch unter Einbeziehung der bislang betriebenen Teilkanalisation um eine Schaffung (einer öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 11 Abs. 1 Hess. KAG) handelt. So hat der Senat in seinem Urteil vom 14. April 2005 - 5 UE 1368/04 -, ESVGH 55, 225 = HSGZ 2005, 265, ausgeführt, dass durch die Herstellung der Vollkanalisation auch dann, wenn Rohrleitungen einer bislang betriebenen Teilkanalisation erhalten bleiben und in das neue Vollkanalisationsnetz integriert werden, eine neue und andere Einrichtung entsteht, die was ihr Funktionieren und den vermittelten Vorteil angeht, mit der früheren Teilkanalisation nicht vergleichbar ist. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen sind die Ortsteile Holzheim und Kruspis in den Jahren 1986 und 1987 über Regenüberläufe und entsprechende Verbindungssammler an die Kläranlage Neukirchen angeschlossen worden. Die an diese Überläufe bzw. Verbindungssammler angeschlossenen Kanalsysteme der Ortslagen bestanden aus bruchstückhaft vorhandenen alten Leitungen und aus zu diesem Zeitpunkt neu hergestellten Teilstrecken. Danach ist zu diesem Zeitpunkt eine neue, andere Einrichtung - Vollkanalisation - in den Ortsteilen Holzheim und Kruspis entstanden, die ihre Funktion der Grundstücksentwässerung in einer von einer Teilkanalisation abweichenden Art erfüllt und den angeschlossenen Grundstückseigentümern einen anders gearteten Vorteil vermittelt. Dementsprechend erfüllen die in den Ortsteilen Holzheim und Kruspis durchgeführten Maßnahmen nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - nicht den Beitragstatbestand der Schaffung. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang in Förderanträgen oder gegenüber sonstigen Dritten eine andere Terminologie verwendet haben sollte, ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse." Diese Feststellungen werden von der Bevollmächtigten des Klägers nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Bevollmächtigten des Klägers ist allerdings insoweit beizupflichten, dass der Schaffensvorgang die Herstellung eines funktionsfähigen Vollkanalisationsnetzes in Verbindung mit der Anbindung an eine Kläranlage bewirkt haben muss, während die Erneuerung ein bereits geschaffenes Vollkanalisationsnetz voraussetzt. Hierzu hat der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 14. April 2005 (- 5 UE 1368/04 -, HSGZ 2005, 265 [268]) ausgeführt, dass eine Erneuerung anzunehmen wäre, wenn die Vollkanalisation im Netzbereich bereits im Zuge der Kläranlagenanbindung durch die seinerzeit ausgeführten Maßnahmen - Stillegung bzw. Beseitigung der in den Vorfluter einmündenden Leitungen, Herstellung der Anbindungen an den Sammler - endgültig fertig gestellt worden wäre. Andere oder weitergehende Anforderungen an die Schaffung (erstmalige Herstellung) einer öffentlichen Einrichtung folgen auch nicht aus der von der Bevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des OVG Niedersachsen. Auch dort wird - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - eine fachgerecht installierte Kanalisation für eine in diesem Sinne ordnungsgemäße Anlage vorausgesetzt, während ein Provisorium diese Anforderungen nicht erfüllt. In dem der dortigen Entscheidung zu Grunde liegenden Falle ist das OVG Niedersachsen davon ausgegangen, dass es sich bei einer Kanalisation, die über Jahrzehnte unbeanstandet und sogar mit Genehmigung genutzt wurde, nicht um ein Provisorium handelt. Von einer endgültigen Herstellung der Vollkanalisation in den Ortsteilen Holzheim und Kruspis durch die Maßnahmen in den Jahren 1986 und 1987 ist danach selbst nach den von der Bevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Erläuterungsberichten des Ingenieurbüros Falkenhahn und den weiteren dem Senat vorliegenden Unterlagen auszugehen. Betrachtet man die Ortsentwässerungspläne der Ortsteile Holzheim und Kruspis, die jeweils nur aus einer geringen Anzahl von Ortssammelleitungen bestehen, ist erkennbar, dass bereits der Altbestand an Misch- und Regenwasserkanälen die Ortslagen vollständig erschlossen hat. Ausweislich des zuvor genannten Erläuterungsberichts wurden die jeweiligen Ortslagen - unter überwiegender Einbeziehung von Ortssammelleitungen der Teilkanalisation und, soweit erforderlich, unter Herstellung neuer Teilstrecken - über entsprechende Verbindungssammler an die Kläranlage Neukirchen angeschlossen, so dass den Grundstückseigentümern nunmehr der Vorteil vermittelt wurde, nicht vorbehandeltes Schmutz- und Regenwasser in ein Kanalnetz einzuleiten, das dann der Behandlung in einer zentralen Kläranlage zugeführt wird. Soweit die Bevollmächtigte des Klägers hervorhebt, dass die Leitungsbestände in den Ortsteilen Holzheim und Kruspis 1986/1987 im damaligen Zustand zur Einleitung nicht vorgeklärten Schmutzwassers "freigegeben" worden sei, bedeute nicht, dass damit in den beiden Ortsteilen die Vollkanalisation fertig eingerichtet gewesen sei, werden damit keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine funktionsgerechte Ableitung nicht vorgeklärten Schmutzwassers in Zweifel ziehen. Derartige Zweifel an der Funktionsfähigkeit ergeben sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass es sich bei den vorhandenen alten Leitungen um Falzrohre, oft ohne Schächte an Knickpunkten, handelt, die eine geringe Verlegungstiefe aufweisen. Schließlich lässt der Umstand, dass sich nach den Feststellungen des Ingenieurbüros Falkenhahn der jeweilige alte Leitungsbestand der Ortsteile Holzheim und Kruspis im Jahr 2003 in einem irreparablen Zustand befand nach den zuvor dargestellten Ausführungen nicht darauf schließen, bei den Ortsnetzen handele es sich um Provisorien, die noch nicht zur Herstellung eines Vollkanalisationsnetzes geführt hätten. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass diese Netze noch mehr als eineinhalb Jahrzehnte ihre Funktion der Ableitung nicht vorgeklärter Schmutzwässer erfüllt haben. Dass die Beklagte deshalb seinerzeit bereits den auf die Vollkanalisation bezogenen Schaffensbeitrag hätte erheben müssen, kann die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenfalls nicht beeinflussen. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich darzutun, dass und inwiefern das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren in seinem Schwierigkeitsgrad signifikant vom Durchschnitt verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren abweicht. Dies darzulegen, ist der Bevollmächtigten des Klägers nicht gelungen. Das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren weist zunächst keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, da die Abgrenzung zwischen dem Schaffensvorgang zur erstmaligen Herstellung einer Vollkanalisation und der Erneuerung in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist. Auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten, die das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren signifikant vom Durchschnitt der verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterscheidet, liegen nicht vor. Derartige besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache ergeben sich hier nicht durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Sie ergeben sich auch nicht aus der bloßen Existenz von einander widersprechenden Wertungen über die Beschaffenheit der Bürgermeisterkanäle und ihre Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit für die Weiterverwendung im Rahmen einer Vollkanalisation. Es ist originäre Aufgabe des Gerichts, diese Wertungen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu prüfen und rechtlich angemessen zu bewerten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).