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Beschluss

5 E 2147/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:1205.5E2147.13.0A
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Leitsätze
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz - HRDG - bestimmt sich der Streitwert nach Nr. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, so dass je Fahrzeug 15.000,- € in Ansatz zu bringen sind (Fortsetzung der Rechtsprechung des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. August 2013 - 5 K 600/11.KS - wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz - HRDG - bestimmt sich der Streitwert nach Nr. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, so dass je Fahrzeug 15.000,- € in Ansatz zu bringen sind (Fortsetzung der Rechtsprechung des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs). Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. August 2013 - 5 K 600/11.KS - wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2013 - über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Einzelrichter entscheidet - ist zulässig, aber nicht begründet. In dem zu Grunde liegenden Verwaltungsstreitverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Beauftragung des Beigeladenen mit der Erbringung von Rettungsdienstleistungen durch den Beklagten nach § 11 Abs. 1 Hessisches Rettungsdienstgesetz - HRDG -. Nach Klagerücknahme hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und den Streitwert gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52, 63 Gerichtskostengesetzes - GKG auf 15.000 € festgesetzt, wobei es entsprechend 16. 5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit diesen Betrag für ein Rettungsmittel in Ansatz gebracht hat. Mit seiner Beschwerde begehrt der Bevollmächtigte des Beigeladenen gemäß § 50 Abs. 2 GKG, den bei Vergabestreitigkeiten vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblichen Gesichtspunkt - 5 % der Bruttoauftragssumme - bei der Streitwertberechnung zugrundezulegen. Diese Ausführungen rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, denn für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen, die in Hessen als Dienstleistungskonzession vergeben werden (Konzessionsmodell) findet § 97 Abs. 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - weder unmittelbar noch analog Anwendung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 2244/11 -, ESVGH 63, 77 = LKRZ 2012, 502). Vor diesem Hintergrund finden auch die Anhaltspunkte, die zur Streitwertfestsetzung für dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallende gerichtlichen Vergabeverfahren entwickelt worden sind, keine Anwendung. Das beschließende Gericht schließt sich daher der ständigen Rechtsprechung des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 2244/11 -, a.a.O.) an, wonach sich der Streitwert für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach dem HRDG nach 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anh. § 164 Rdnrn. 14 ff.) richtet, für jedes Rettungsfahrzeug also 15.000 € in Ansatz zu bringen sind. Selbst wenn man zur Bestimmung des Interesses gemäß 50 Abs. 2 GKG auf die Auftragssumme abstellen würde, könnten die Berechnung über die Bruttoauftragssumme des Beigeladenen nicht zu Grunde gelegt werden, da sich der Streitwert nach dem klägerischen Interesse bemisst und im Übrigen die Verhinderung der Beauftragung des Dritten nur eine Vorstufe zur erstrebten, aber nicht gesicherten Erlangung des Auftrages durch die Klägerin ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 15 E 1386/06 -, NWVBl 2007, 192). Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).