Beschluss
5 A 2114/13.Z.R
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:1107.5A2114.13.Z.R.0A
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Leitsätze
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn der Beteiligte es versäumt, das ihm Zumutbare zur Wahrung seines Rechts zu unternehmen.
Nicht jede Nichtgewährung einer beantragten Akteneinsicht begründet bereits eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegenüber dem Beschluss des Senats vom 19. September 2013 - 5 A 831/13.Z - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn der Beteiligte es versäumt, das ihm Zumutbare zur Wahrung seines Rechts zu unternehmen. Nicht jede Nichtgewährung einer beantragten Akteneinsicht begründet bereits eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegenüber dem Beschluss des Senats vom 19. September 2013 - 5 A 831/13.Z - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Die von der Klägerin gemäß § 152 a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Senats vom 19. September 2013 ist zulässig, aber nicht begründet. Eine Begründetheit setzt voraus, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden und diese Verletzung entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 152 a Rn. 13). Daran fehlt es hier. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) verpflichtet das Gericht - worauf der Bevollmächtigte der Klägerin zu Recht hinweist -, die Ausführungen der Prozessbeteiligten Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen mit einzubeziehen. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht diesen Anforderungen entspricht. Es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Nur wenn deutlich wird, dass das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist, ist das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. September 2013 die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren ausführlich behandelt. Der Bevollmächtigte der Klägerin zählt verschiedene Punkte aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auf, die der Senat in seinem ablehnenden Beschluss unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis genommen und erwogen habe. Dies entspricht allerdings nicht den Tatsachen. Soweit er rügt, der Senat habe den Vortrag, die Gebührenkalkulation der Beklagten sei fehlerhaft, da sie Gesamtkosten einschließlich der durch die Zählermiete zu deckenden Kosten enthalte, nicht berücksichtigt, hat der Senat dies in seinem Beschluss unter der Rn. 6 erörtert. Zu der von ihm ebenfalls problematisierten Frage der Verzinsung des Anlagekapitals, hat der Senat unter Rn. 11 seines Beschlusses Stellung bezogen. Die weiterhin angesprochene Problematik der Führung von kommunalen Einrichtungen der Wasserversorgung in der Form des Eigenbetriebs als wirtschaftliches Unternehmen nach dem Ertragsprinzip sowie der Ansetzung einer Position für mögliche Gewerbesteuer in der Kalkulation hat der Senat unter Rn. 7 seines Beschlusses behandelt. Letztlich lässt der Beschluss des Senats vom 19. September 2013 erkennen, dass er sich umfassend mit dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren auseinandergesetzt hat. Eine Behandlung jedes einzelnen vorgetragenen Punktes - insbesondere in der Ausführlichkeit, mit der er in der Begründung des Zulassungsantrags behandelt worden ist - ist, wie bereits oben erläutert, nicht erforderlich. Im Übrigen ist bei einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung das Vorbringen des Antragstellers unter die von ihnen angesprochenen Zulassungsgründe zu subsumieren. Eine Vollprüfung, wie sie im Rahmen eines Urteils vorzunehmen ist, soll die Entscheidung im Zulassungsverfahren gerade nicht vornehmen. Der Bevollmächtigte der Klägerin zielt mit seiner Kritik im Wesentlichen auf das Ergebnis der Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils anhand des Vortrags im Zulassungsantrag durch den Senat. Dies führt allerdings nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge, denn bei ihr handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung über den Zulassungsantrag, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Wahrung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Kopp/Schenke, a.a.O., § 152 a Rn. 4). Auch die Tatsache, dass dem Bevollmächtigten der Klägerin keine Akteneinsicht gewährt worden ist, begründet keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Gemäß § 100 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Dieses Recht dient insbesondere auch der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs der am Verfahren Beteiligten, damit sie umfassend von den Grundlagen, die dem Gericht für seine Entscheidung vorliegen, Kenntnis nehmen können. Allerdings begründet nicht jede Nichtgewährung einer beantragten Akteneinsicht aus sich heraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob dies der Fall ist, bemisst sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 9 B 23.11 -, Juris; Urteile vom 23 August 1968 - 4 C 235.65 -, BVerwGE 30, 154, und vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 -, Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nämlich nicht verletzt, wenn es ein Beteiligter versäumt, eine ihm durch das Prozessrecht eröffnete, zumutbare Möglichkeit zu nutzen, um sich Gehör zu verschaffen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ZB 06.30348 -, BayVBl 2007, 30). So sind in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht die Beteiligten gehalten, rechtzeitig vor einer anstehenden Entscheidung oder vor dem Ablauf einer Begründungsfrist Akteneinsicht zu nehmen und alle sich hierzu bietenden zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen. Daran fehlt es seitens der Klägerin. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 23. Februar 2013 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 15. März 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und bat um Akteneinsicht durch Übersendung der Akten. Mit Verfügung vom 22. März 2013 teilte der Berichterstatter des Senats dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Akten nunmehr dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden seien. Mit Schriftsatz vom 22. April 2013 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - begründete der Bevollmächtigte der Klägerin den Zulassungsantrag ausführlich. Nach einer Stellungnahme der Beklagten machte er mit Schriftsatz vom 3. Juli 2013 weitere ausführliche inhaltliche Ausführungen. Eine Erinnerung gegenüber dem Senat in Bezug auf das nicht erfüllte Akteneinsichtsgesuch aus seinem beim Verwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung erfolgte während des gesamten Zulassungsverfahrens nicht. Der erste Hinweis darauf geschah vielmehr im Rahmen der Anhörungsrüge. Damit hat der Bevollmächtigte der Klägerin ersichtlich nicht das ihm Zumutbare im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens unternommen, um das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht zu gewährleisten und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Nachdem weder mit der Eingangsverfügung des Berichterstatters noch während des Laufs der Begründungsfrist eine Reaktion auf das Akteneinsichtsgesuch erfolgte, gehörte es zu den prozessualen Pflichten des Bevollmächtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an dieses Gesuch zu erinnern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 9 B 268.89 -; Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276=NJW 1990, 1313). Spätestens mit der Vorlage der fristgebundenen Begründung des Zulassungsantrags musste er auf die nicht erfolgte Akteneinsichtsgewährung hinweisen und eventuell hinsichtlich der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren. All dies hat er jedoch unterlassen. Im Übrigen lässt sich nicht übersehen, dass sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Begründung des Zulassungsantrags auf Teile der Akten verwiesen wird, diese der Klägerin demnach - zumindest teilweise - offensichtlich bekannt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 153 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).