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Beschluss

5 B 1210/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0702.5B1210.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2013 - 6 L 4390/12.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 3.881,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2013 - 6 L 4390/12.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 3.881,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2013 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat aufgrund der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorgebrachten Beschwerdegründe, die im Beschwerdeverfahren allein zu überprüfen sind, wie auch das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Heranziehungsbescheids, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die in Anspruch genommenen Grundstücke der Antragstellerin Parzelle …/5 und …/10 hätten als sogenannte Hinterliegergrundstücke die nach § 11 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - für eine Beitragserhebung erforderliche vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme des erneuerten Kapellenweges über die im Eigentum des Ehemanns der Antragstellerin stehenden Parzelle …/8 hinweg. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann es ihr nicht gestatte, die Parzelle …/8 als Zuwegung zu den der Antragstellerin gehörenden Grundstücken zu benutzen. Demgegenüber hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin innerhalb der Begründungsfrist von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann „keine schuldrechtliche Vereinbarung, dass die Antragstellerin das Vorderliegergrundstück generell als zu überquerendes Grundstück zur ausbaupflichtigen Anlage nutzen“ dürfe. Diese Einwände des Bevollmächtigten der Antragstellerin, mit denen er eine gesicherte Zuwegung in Zweifel zieht, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Nach § 11 Abs. 1 KAG können Kommunen zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen - damit auch Straßen - Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Bei sogenannten Hinterliegergrundstücken ist entscheidend, ob dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch die ausgebaute Straße ein beitragsrelevanter Vorteil im oben genannten Sinne geboten wird, weil er von seinem Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Maßgeblich ist insofern der Zeitpunkt der Beitragsentstehung, d.h. in der Regel der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung bei der Kommune. Wird das Hinterliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße durch ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt, ist das Merkmal der vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit bei jeder rechtlich gewährleisteten Möglichkeit des Überquerens des Anliegergrundstücks zur ausgebauten Straße hin gegeben. Insofern genügen - anders als etwa im Erschließungsbeitragsrecht, das eine öffentlich-rechtlich oder dinglich gesicherte Zuwegung verlangt - die Verbindung über das Anliegergrundstück durch ein tatsächlich gewährtes Gewohnheitsrecht oder ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch– BGB – (vgl. Beschlüsse des Senats vom 31. Juli 2007 – 5 TG 1277/07 - und vom 10. Oktober 2007 – 5 TG 1589/07 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 35 Rn. 21 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Betrachtung die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin bewohnt mit ihrem Ehemann ein Haus auf den ihrem Ehemann gehörenden, unmittelbar an den Kapellenweg angrenzenden Parzellen. Sie ist schon von daher berechtigt, die Vorderliegergrundstücke, die die Verbindung zwischen dem Kapellenweg und den Grundstücken der Antragstellerin bilden, zu betreten. Dass ihr Ehemann ihr verwehrt, von diesen gemeinsam genutzten Grundstücken die streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücke zu erreichen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In der vom Ehemann der Antragstellerin vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung heißt es hierzu lediglich, eine Zuwegung sei „nicht in öffentlich-rechtlicher Form vorhanden“ und es bestehe keine „sonstige private grundbuchrechtliche Sicherung einer Zuwegung“, was jeweils irrelevant ist, da auch die Antragstellerin nicht bestreitet, dass ihr Ehemann ihr die Zuwegung einschränkungsfrei gewährt. Eine hiervon abweichende rechtliche Gestaltung zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann wäre zudem möglicherweise missbräuchlich (vgl. § 42 Abgabenordnung– AO -), worauf der Senat ausdrücklich hinweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).