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Beschluss

5 A 1479/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0918.5A1479.12.Z.0A
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Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Juni 2012 - 2 K 423/10.GI - zugelassen, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag 534,54 € übersteigt. Insoweit wird das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen  5 A 1884/12 fortgeführt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Soweit der Antrag abgelehnt wird, trägt die Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens. Im Übrigen folgt die Kostenverteilung der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 547,75 € festgesetzt, wobei auf den zurückgewiesenen Teil des Zulassungsantrags ein Betrag von 534,54 € entfällt.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Juni 2012 - 2 K 423/10.GI - zugelassen, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag 534,54 € übersteigt. Insoweit wird das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 A 1884/12 fortgeführt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Soweit der Antrag abgelehnt wird, trägt die Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens. Im Übrigen folgt die Kostenverteilung der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 547,75 € festgesetzt, wobei auf den zurückgewiesenen Teil des Zulassungsantrags ein Betrag von 534,54 € entfällt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Juni 2012 hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung im Wege der Kostenspaltung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straßenbeleuchtung in der Straße "Am Heiligenberg" durch die beklagte Gemeinde. Das Verwaltungsgericht hat den streitigen Beitragsbescheid zu einem Teil aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Hanggrundstück der Klägerin durch die Straße "Am Heiligenberg " erschlossen sei, da zumindest mit einem Kraftfahrzeug an das Grundstück herangefahren und es von dort betreten werden könne. Die Schaffung eines Zugangs von der Straße aus sei nicht wirtschaftlich unzumutbar. Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Einbeziehung zweier Hinterliegergrundstücke in die Abrechnungsfläche für erforderlich gehalten. Daraus ergab sich die Teilaufhebung des Bescheides. Die Einbeziehung der weiteren von Seiten der Klägerin geltend gemachten Hinterliegerparzelle …/… hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat nur teilweise derartige Zweifel. Keine ernstlichen Zweifel wecken die Ausführungen, soweit sie sich gegen die Folgerung des Verwaltungsgerichts richten, das Grundstück sei durch die Straße "Am Heiligenberg" erschlossen. Nicht erheblich sind insofern die Ausführungen, als sie die Möglichkeit der Schaffung einer Zufahrt von dieser Straße auf das Grundstück der Klägerin infrage stellen. Das Verwaltungsgericht hat dies für tatsächlich möglich und wirtschaftlich zumutbar erachtet. Auch der Senat hat daran keine Zweifel. Letztlich ist dies allerdings nicht entscheidungserheblich. Keine Zweifel bestehen nämlich daran, dass die Erschließungsanlage "Am Heiligenberg " das Grundstück der Klägerin dadurch erschließt, dass sie das Heranfahren und Betreten des Grundstücks ermöglicht. Die auf Regelungen des Straßenverkehrsrechts gestützten Einwendungen des Bevollmächtigten der Klägerin überzeugen nicht. Er beruft sich dabei auf die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung - StVO -, nach der das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig ist, und bezieht sich dafür auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, Juris). Danach sei "eng" im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO - und damit ein Halten unzulässig -, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (2,55 m gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Sicherheitsabstand nicht ausreichen würde. Ob dieser Auffassung über den Einfluss straßenverkehrsrechtlicher Regelungen auf den Erschließungscharakter der Anlage zu folgen ist, lässt der Senat offen, da es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass angesichts der Breite der Straße vor dem Grundstück der Klägerin - nach deren eigenem Vortrag an der breitesten Stelle 4,86 m - ein Halten normaler PKWs an dieser Stelle die Vorbeifahrt anderer Kraftfahrzeuge ohne Probleme möglich ist. Ein die Anfahrtmöglichkeit eventuell ausschließendes generelles Halteverbot (vgl. dazu: Driehaus, Erschließungs-und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 35) liegt somit nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wecken beim Senat allerdings die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten dazu, dass auch das Flurstück …/… als Hinterliegergrundstück zum an der Straße "Am Heiligenberg" anliegenden Flurstück …/… hätte in die Abrechnungsfläche einbezogen werden müssen. Dies ist hier der Fall, weil es im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB -durch die Erschließungsanlage "Am Heiligenberg" erschlossen ist. Nicht zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang eine etwa bereits vorhandene Erschließung des Hinterliegergrundstücks durch eine andere Straße, wie sie hier für das Flurstück …/… durch den "Eulenweg" vorliegt, so genannte "Hinwegdenkenstheorie" (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157, und vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, BVerwGE 128, 246 = NVwZ 2007, 823). Fehlt es in dem maßgeblichen Bebauungsplan diesbezüglich an relevanten Festsetzungen, ist ein in einem Wohngebiet gelegenes Grundstück durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn diese die Möglichkeit eröffnet, mit Fahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Bei einem Hinterliegergrundstück ist das nur dann der Fall, wenn es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer genommen werden kann. Auch wenn eine derartige Zufahrt nicht besteht, kann ausnahmsweise ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks anzunehmen sein, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der bebauungsrechtlichen Situation (noch) zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies bei Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück bejaht worden für den Fall, dass (nur) tatsächlich eine Zufahrt über das Anliegergrundstück besteht (vgl. Urteil vom 1. April 1981 - 8 C 5.81 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37), später aber auch für den Fall der einheitlichen Nutzung von Hinter- und Anliegergrundstück bei Eigentümeridentität (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1). Dem liegt der das Erschließungsbeitragsrecht beherrschende Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs zu Grunde, der eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks gebietet, wenn dies mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird und sich infolge dieser einheitlichen vom Willen des Eigentümers beider Grundstücke getragenen Nutzung der von der Anbaustraße dem Anliegergrundstück vermittelte Erschließungsvorteil auf das Hinterliegergrundstück erstreckt. Denn aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen verwischt die einheitliche Nutzung beider Grundstücke deren Grenze und lässt sie als ein Grundstück erscheinen (vgl. auch: BVerwG, Urteile 30. Mai 1997 - 8 C 27.96 -, NVwZ-RR 1998, 67, und vom 28. März 2007, a.a.O.). Insofern kann die einheitliche Nutzung zweier Grundstücke dazu führen, dass ein nicht an die Erschließungsanlage angrenzendes Grundstück als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen ist, was hier für die Frage der Einbeziehung in die Abrechnungsfläche maßgeblich ist. Zur Bejahung eines Erschlossenseins im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB, das heißt der Frage der Inanspruchnahmemöglichkeit des betreffenden Grundstückseigentümers genügt eine einheitliche Nutzung für sich allein jedoch nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 -, BVerwGE 136, 126). Eine Differenzierung danach, ob das betreffende Hinterliegergrundstück "gefangen" oder "nicht gefangen", d.h. durch eine oder mehrere weitere Erschließungsanlagen zusätzlich als Anliegergrundstück erschlossen ist, innerhalb der Gruppe der "nicht gefangenen" Hinterliegergrundstücke danach, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Grundstück durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der - zusätzlichen - Erschließungsanlage ein nennenswerter Vorteil zuwächst, wie sie Driehaus (a.a.O., § 17 Rn. 96 ff; siehe auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 6 B 09.2043 -, Juris) vorschlägt - und damit eine Abkehr von der oben genannten "Hinwegdenkenstheorie" - hält der Senat schon aufgrund der sich in der Praxis stellenden Einordnungsprobleme nicht für sinnvoll. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass das im selben Eigentum wie das Anliegerflurstück …/… stehende Hinterliegerflurstück …/… als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen ist. Die einheitliche Nutzung als Pferdekoppel zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung, die die Grundstücksgrenze zwischen beiden Flurstücken aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen verwischt, lässt beide Flurstücke insgesamt als ein Grundstück erscheinen, so dass sich aus diesem Blickwinkel der durch die Straße "Am Heiligenberg" vermittelter Erschließungsvorteil auch auf das Hinterliegergrundstück …/… erstreckt. Die Richtigkeit dieser Auffassung vermittelt auch der Blick auf die Nachbargrundstücke. Das Grundstück der Klägerin …/… verläuft als einheitliche Parzelle zwischen dem Eulenweg und der Straße "Am Heiligenberg" hindurch und ist als einheitliches Grundstück beitragspflichtig. Das Grundstück daneben besteht aus der "Am Heiligenberg " anliegenden Parzelle …/… und der am Eulenweg anliegenden Parzelle …/…. In Bezug auf die Parzelle …/… hat auch das Verwaltungsgericht diese als durch die Anlage "Am Heiligenberg" erschlossenes Hinterliegergrundstück angesehen. Im Vergleich dazu ist es aus dem Blickwinkel der übrigen Beitragspflichtigen nicht nachvollziehbar, warum für die noch nicht bebaute Parzelle …/… anderes gelten soll. Über die im Vorhergehenden begründete Zulassung hinaus führt auch der vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zur Zulassung. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des Berufungszulassung erstrebenden Beteiligten, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf. Hier benennt der Bevollmächtigte der Klägerin die Rechtsfrage, ob es für die Erreichbarkeit eines Grundstücks durch "Heranfahren" im Sinne des Bebauungsrechts einer Mindestbreite der Erschließungsanlage bedarf. Diese Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bereits nicht entscheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gewährleistet die vor dem Grundstück der Klägerin vorhandene konkrete Breite der Erschließungsanlage "Am Heiligenberg "die Erreichbarkeit des Grundstücks, nämlich das Heranfahren und Betreten von der Anlage aus. Ob im Sinne des Bebauungsrechts eine Mindestbreite erforderlich ist, ist deshalb im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Die weitere vom Bevollmächtigten der Klägerin benannte Rechtsfrage bezieht sich auf den Teil des Zulassungsantrags, dem der Senat bereits aus den oben genannten ernstlichen Zweifeln entsprochen hat. Insofern erübrigt sich ein Eingehen auf diesen weiteren Zulassungsgrund. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des abgelehnten Teils des Zulassungsantrags beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34117 Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.