Beschluss
5 A 915/12.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0807.5A915.12.Z.0A
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Tenor
Auf Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Februar 2012 - 4 K 809/11.DA - zugelassen.
Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen
5 A 1635/12
fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Februar 2012 - 4 K 809/11.DA - zugelassen. Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 A 1635/12 fortgeführt. Der Antrag des beklagten Kreises auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Februar 2012 ist zulässig und auch begründet. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat zumindest den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) in ausreichendem Umfang dargelegt. Dafür ist es gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich darzulegen, dass und inwiefern das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren in seinem Schwierigkeitsgrad signifikant vom Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren abweicht. Das Verwaltungsgericht hat sein der Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten über Fleischuntersuchungsgebühren, soweit dieser mehr als die europarechtlichen Mindestgebühren festsetzt, stattgebendes Urteil entscheidungstragend darauf gestützt, dass der Beklagte keine aktuelle und nachprüfbare Kalkulation der über die Mindestsätze hinausgehenden Fleischuntersuchungsgebühren, wie sie sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VwKostO–HMUELV - ergeben, vorgelegt habe. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen genügten nicht, um zu belegen, dass die erhobenen Gebühren nicht die tatsächlichen Kosten überschritten. Es komme hinzu, dass zwischen der letzten durchgeführten Kalkulation im Jahr 2001 und dem Jahr 2011 der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung zum 1. September 2008 in Kraft getreten sei, der in Großbetrieben ein Stundenentgelt nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Gegensatz zur früheren Stückvergütung vorsehe. Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Beklagten in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung belegen das Vorliegen des Grundes der besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache. Gemäß Art. 27 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates - VO (EG) Nr. 882/2004 - können die Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen (Art. 27 Abs. 1), wobei sie bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten dafür zu sorgen haben, dass eine Gebühr erhoben wird (Art. 27 Abs. 2), die nicht niedriger sein darf als die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge (Art. 27 Abs. 3). Dabei dürfen die zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI (Art. 27 Abs. 4 Buchst. a), d.h. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten sowie der Kosten für Probeentnahme und Laboruntersuchung. Der Bevollmächtigte hat nicht nur in erster Instanz, sondern zusätzlich im Berufungszulassungsverfahren ausführliche Unterlagen (3 Ordner) über landesweite Kostenerhebungen vorgelegt, um zu belegen, dass die erhobenen Gebühren den tatsächlichen landesweiten Kostenaufwand nicht überschreiten. Die vom Beklagtenbevollmächtigten dargelegte Notwendigkeit der Sichtung und Auswertung dieses umfangreichen Datenmaterials belegt in ausreichendem Umfang die besondere tatsächliche Schwierigkeit des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens und führt deshalb zur Zulassung der Berufung. Diese umfangreiche Prüfung ist nicht Zweck des Zulassungsverfahrens. Ob sich darüber hinaus aus den Ausführungen seines Bevollmächtigten auch die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergeben, braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden. Die Kostenlast für das Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34117 Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.