Beschluss
5 C 2625/10.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0418.5C2625.10.N.0A
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Leitsätze
Der kommunale Satzungsgeber kann im Rahmen seines Ermessens bei grundstücksbezogenen Leistungen kommunaler Einrichtungen für die Bestimmung des Gebührenschuldners aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an das Grundstückseigentum anknüpfen. Eine besondere Ausnahme für mit einem Nießbrauch belastete Grundstücke ist nicht erforderlich.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf einen Betrag von 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der kommunale Satzungsgeber kann im Rahmen seines Ermessens bei grundstücksbezogenen Leistungen kommunaler Einrichtungen für die Bestimmung des Gebührenschuldners aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an das Grundstückseigentum anknüpfen. Eine besondere Ausnahme für mit einem Nießbrauch belastete Grundstücke ist nicht erforderlich. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf einen Betrag von 5.000,-- € festgesetzt. I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Regelung über den Gebührenpflichtigen gemäß § 31 Entwässerungssatzung - EWS - der Stadt Sontra vom 16. Dezember 2009 - der Antragsgegnerin - für die Gebühren nach dieser Satzung. Die Entwässerungssatzung wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2009 beschlossen, am 16. Dezember 2009 vom Magistrat der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 19. Dezember 2009 in der "Werra-Rundschau" amtlich bekannt gemacht. Gemäß §§ 23 ff. EWS erhebt die Antragsgegnerin zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG - Gebühren für das Einleiten bzw. Abholen und Behandeln von Abwasser, Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben. Gemäß § 28 EWS werden Verwaltungsgebühren für das Ablesen von privaten Wasser- und Abwasserzählern erhoben. Die vom Antragsteller angegriffene Regelung der Entwässerungssatzung lautet: "§ 31 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt." Die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2009 trat gemäß § 37 EWS am Tag nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks D-straße … im Gebiet der Antragsgegnerin und wird als solcher von ihr u.a. zu Abwassergebühren aufgrund der Entwässerungssatzung herangezogen. Das Grundstück ist mit einem im Grundbuch zu Gunsten seines Schwiegervaters eingetragenen Nießbrauch belastet. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2010 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, § 31 EWS vom 16. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären, soweit die Bestimmung Eigentümer mit Nießbrauchsrechten belasteter Grundstücke zur Gebührenpflicht heranzieht. Zur Begründung trägt seine Bevollmächtigte vor, das mit einem Dreifamilienhaus bebaute Grundstück sei mit einem Nießbrauch zu Gunsten eines Dritten bestellt, der die Wohnungen vermiete und die Nebenkostenvorauszahlungen vereinnahme. Dieser Dritte habe die eidesstattliche Offenbarungsversicherung geleistet. Der Antragsteller selbst habe mit den Mietverhältnissen nichts zu tun und keinen Einfluss darauf, ob, an wen und an wieviele Personen vermietet werde. Seine Heranziehung als Grundstückseigentümer zur Gebührenzahlung sei rechtswidrig, weil der Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks anders als der vermietende oder verpachtende Eigentümer das Grundstück in keiner Weise nutze, eine irgendwie geartete Nutzung des Grundstücks jedoch Voraussetzung für die Annahme einer zumindest mittelbaren Nutzung einer das Grundstück erschließenden Einrichtung sei und nach § 10 HessKAG und nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine Gebühr stets die Inanspruchnahme einer Gegenleistung und somit zumindest eine mittelbare Nutzung der Einrichtung voraussetze. Mit Ausnahme einer vereinzelten Entscheidung des Amtsgerichts München (richtigerweise: Verwaltungsgericht München), die zudem höhergerichtlich noch missverstanden worden sei, sei in der Rechtsprechung zum Gebührenrecht bisher nicht gewürdigt oder auch nur erwähnt worden, dass der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Grundstücks jedwedes Recht, auch das dingliche Recht zur Grundstücksnutzung, mit Wirkung gegenüber der gesamten Rechtsallgemeinheit verliere. Das Saarländische Oberverwaltungsgericht und der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätten automatisch vom Grundstückseigentum auf eine spezifische Beziehung zur erschließenden Einrichtung und eine individuelle Zurechenbarkeit geschlossen. Wer den Gebrauch einer Sache aufgrund einer schuldrechtlichen Miet - oder Pachtvereinbarung Dritten überlasse, bleibe gegenüber der Rechtsallgemeinheit dinglich Nutzungsberechtigter und Nutzer. Nur nutze und verwerte er die Sache nicht durch eigene Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft, sondern durch Überlassung derselben an schuldrechtliche Vertragspartner. Beim Nießbrauch verliere der Eigentümer auch das dingliche Nutzungsrecht vollständig. Mit absoluter Wirkung gegenüber jedermann - auch gegenüber gebührenerhebenden Behörden - gehe dieses auf den Nießbraucher über. Dieser nutze nunmehr das Grundstück durch eigene Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft oder durch Überlassung derselben an schuldrechtliche Vertragspartner. Der Eigentümer habe keine Möglichkeit zur Nutzung mehr. Das dingliche Vollrecht Eigentum werde also durch die Übertragung von Dienstbarkeiten reduziert. Bei einer Nießbrauchsbestellung bestehe ein Nutzungsrecht des Eigentümers nicht mehr. Dies sei von den genannten Oberverwaltungsgerichten - auch dem erkennenden Senat - bisher nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht verneine in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2009 jedwede Nutzung einer nießbrauchbelasteten Immobilie durch den Eigentümer. Zutreffend habe der Senat darauf hingewiesen, dass es dort um eine Zweitwohnungssteuer und damit um eine andere Rechtsfrage gegangen sei. Ob allerdings der Eigentümer noch irgendwie als Nutzer seiner mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie anzusehen sei, hänge nicht davon ab, ob er sich gegen eine Zweitwohnungssteuer oder gegen eine Gebühr wehre. Auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stehe fest, dass der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Grundstücks unter keinem Gesichtspunkt als dessen Nutzer angesehen werden könne. Dem widerspreche auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1996, in dem davon gesprochen werde, dass der Gesetzgeber ein Ermessen habe, ob er den Grundstückseigentümer oder den sonstigen obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten zum Schuldner der Benutzungsgebühr mache. Letztgenannte Personen könnten nur sonstige Nutzungsberechtigte sein, wenn der vorher genannte Eigentümer ebenfalls Nutzungsberechtigter sei. Bei der Bestellung eines Nießbrauchs verliere der Eigentümer allerdings jedes Nutzungsrecht, so dass der Beschluss aus dem Jahr 1996, wenn man ihn auch auf den Nießbrauch bezogen deute, im Widerspruch zu der Aussage in der Entscheidung aus dem Jahr 2009 stehe. Richtig verstanden beziehe sich die Aussage im Beschluss aus dem Jahr 1996 allerdings nicht auf die Fälle eines nießbrauchbelasteten Grundstücks. Der nießbrauchbelastete Eigentümer sei weder unmittelbarer noch mittelbarer Nutzer der erschließenden Einrichtung. Auch die Grundstücksbezogenheit der mit der Einrichtung erbrachten Leistungen könne daran nichts ändern. Dieser Gesichtspunkt entfalle gerade für den nießbrauchbelasteten Eigentümer, der das Grundstück gar nicht nutze. Auch diese Gesichtspunkte hätten die beiden genannten Oberverwaltungsgerichte nicht im Einzelnen erkannt. Anknüpfungspunkt für die Annahme eines spezifischen Verhältnisses zu einer öffentlichen Einrichtung und die individuelle Zurechnung der mit ihr erbrachten Leistung könne aufgrund des Entgeltcharakters der Gebühr nur die zumindest mittelbare Nutzung der Einrichtung sein. Im Gegensatz zu der Regelung für Beiträge in § 11 HessKAG fehle es für die Gebühren in § 10 HessKAG an dem gesetzlichen Automatismus zwischen Eigentum und Abgabenzwang. Allerdings definiere § 10 HessKAG die Gebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinden. Damit benenne die Norm diejenigen als Gebührenschuldner, die diese Leistung in irgendeiner Form nutzten. Wären andere als die Nutzer gebührenpflichtig, wäre diese Abgabe keine Gegenleistung mehr. Nur dies entspreche auch der Definition der Gebühr durch das Bundesverfassungsgericht. Daran ändere auch weder § 2 HessKAG noch das weite Ermessen des Satzungsgebers etwas. Entgegen der Auffassung des Senats beruhe die von der Antragstellerbevollmächtigten genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München nicht darauf, dass die dortige Satzung neben dem Eigentümer noch andere Nutzungsberechtigte in Anspruch nehme. Vielmehr beruhe die Entscheidung auf dem insoweit mit dem hessischen regelungsgleichen bayerischen Kostengesetz und dem Wesen der Benutzungsgebühr. Letztlich müsse also derjenige, der den Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Grundstücks zu grundstücksbezogenen Ver- und Entsorgungsgebühren heranziehen wolle, entweder der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts widersprechen, dass eine Gebühr aufgrund des Entgeltlichkeitscharakters nur von demjenigen erhoben werden dürfe, der die entgoltene Leistung unmittelbar oder mittelbar in Anspruch nehme, oder er müsse begründen, wie es möglich sein solle, die ein Grundstück erschließende Einrichtung ohne Nutzung des Grundstücks selbst zu nutzen. Halte man eine Grundstücksnutzung doch für erforderlich, müsse man darlegen, warum der sachenrechtliche Grundsatz, dass der Eigentümer einer nießbrauchbelasteten Sache überhaupt kein Nutzungsrecht mehr habe, im öffentlichen Recht nicht gelten solle. Wolle man § 10 HessKAG auf diese Weise auslegen, wäre dies verfassungswidrig. Im Übrigen werde, nachdem die Antragsgegnerin bei ihren Gebühren den Frischwassermaßstab aufgegeben habe, klargestellt, dass sich der Antrag nicht gegen die Inanspruchnahme auf Zahlung der Niederschlagswassergebühren richte. Es werde anerkannt, dass auch der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Grundstücks nicht aus jedweder aus seinem Eigentum folgenden Verantwortung entlassen werden könne. So habe er etwa für die Verkehrssicherheit zu sorgen, Schnee zu räumen oder eben das Niederschlagswasser zu beseitigen, das wegen der in seinem Eigentum stehenden versiegelten Flächen nicht versickern könne. All dieser Aufwand falle unabhängig davon an, ob und wie das Grundstück genutzt werde. Anders sei dies bei der Versorgung des Grundstücks mit Frischwasser und der Entsorgung desselben. Diese Leistung erfolge nur, wenn das Grundstück von jemandem genutzt werde und dann nur in dessen Interesse. Insofern sei es ihm, dem Antragsteller, auch nicht wichtig, ob die Antragsgegnerin den Nießbraucher als gebührenpflichtig in die Satzung aufnehme, nur dürfe sie den Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks nicht heranziehen. Der Antragsteller beantragt, § 31 EWS der Beklagten vom 16. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären, soweit er Eigentümer mit Nießbrauchrechten belasteter Grundstücke zur Gebührenpflicht heranzieht. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Satzungsregelung sei wirksam und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie regele in wirksamer Weise, wer Gebührenpflichtiger sei und halte sich im Rahmen des § 2 HessKAG. Das Verwaltungsgericht Kassel und zweitinstanzlich der Senat hätten die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsregelung bereits festgestellt. Insoweit sei die Benennung des Grundstückseigentümers bzw. des Erbbauberechtigten als gebührenpflichtig nicht zu beanstanden. Die getroffene Auswahl halte sich im weitgefassten satzungsrechtlichen Ermessen der Beklagten. In diesem Rahmen zitiert der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin ausführlich aus der Entscheidung des Senats vom 31. März 2010. Die Ausführungen zur Wesensart des Nießbrauchs und dem zivilrechtlichen Nutzungsvorteil führten zu keiner anderen öffentlich-rechtlichen Beurteilung. Mit der Argumentation der Antragstellerseite müsste auch jeder Nutzer als Gebührenpflichtiger festgesetzt werden, der gegenüber dem Grundstückseigentümer keine Miete zahle. Insofern sei es allein eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer, wie das Innenverhältnis bezüglich der Gebührentragung sei. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die ausführlichen Stellungnahmen der Beteiligten, Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern, da der Antrag vor dem 31. Dezember 2010 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist und insoweit noch die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetzesfassung anzuwenden ist, die Entscheidungen in dieser Besetzung vorschreibt (Art. 5, Art. 6 Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Rechtsvorschriften vom 29. November 2010, GVBl I S. 421). Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der auf die Überprüfung des § 31 der Entwässerungssatzung der Stadt Sontra - EWS - vom 16. Dezember 2009 gerichtete Antrag ist statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, denn er zielt auf die Überprüfung einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift ab. Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in seinen Rechten verletzt zu sein. Er wurde auf der Grundlage der Regelung über die Gebührenpflicht u.a. zu Abwassergebühren durch Gebührenbescheid herangezogen. Er hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gestellt. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. In formeller Hinsicht ist die Entwässerungssatzung vom 16. Dezember 2009 nicht zu beanstanden. Sie wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2009 beschlossen, am 16. Dezember 2009 vom Magistrat ausgefertigt und am 19. Dezember 2009 entsprechend § 9 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der "Werra-Rundschau" amtlich bekannt gemacht. Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht erweist sich die zu prüfende Regelung über die Festlegung des Gebührenpflichtigen auch unter Berücksichtigung der von Seiten des Antragstellers vorgetragenen Bedenken als rechtmäßig. Der Senat hat in einem Verfahren zwischen der Bevollmächtigten - und Ehefrau - des Antragstellers und der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens folgendes ausgeführt (Beschluss vom 31. März 2010 - 5 A 254/10 Z -, NVwZ - RR 2010, 655 = HSGZ 2010, 401): "Die der Heranziehung zu Grunde liegenden Satzungen der beklagten Stadt sehen als Gebührenschuldner jeweils den Grundstückseigentümer, im Falle des Bestehens eines Erbbaurechts den Erbbauberechtigten als Gebührenpflichtigen an. Dass die Beklagte diese Regelungen ihr gegenüber satzungsgemäß angewandt hat, bezweifelt auch die Klägerin nicht. Die Klägerin hält diese Regelung allerdings bei Belastung des Grundstücks mit einem Nießbrauchrecht - wie in ihrem Fall - für rechtlich nicht zulässig. In diesem Fall sei der Grundstückseigentümer auch nicht mittelbarer Nutzer der jeweiligen gebührenpflichtigen Einrichtung. Sie bezieht sich für ihre Auffassung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München sowie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer. Diese Erwägungen wecken keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinn. § 2 Satz 2 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG - regelt für den Mindestinhalt von kommunalen Abgabensatzungen, dass in der Satzung der Kreis der Abgabenpflichtigen bestimmt werden muss. Wer bei den unterschiedlichen kommunalen Abgaben dabei als Abgabenpflichtiger bestimmt werden kann, ergibt sich - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - aus dieser Regelung nicht. Für Beiträge legt § 11 Abs. 7 HessKAG den Grundstückseigentümer und bei Belastung mit einem Erbbaurecht den Erbbauberechtigten als beitragspflichtig fest. § 10 HessKAG - die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen - enthält keine Regelung über den Gebührenschuldner. Insofern steht dem kommunalen Satzungsgeber bei der Bestimmung des Gebührenschuldners ein weites Ermessen zu, wobei er sich an dem Wesen der Benutzungsgebühr zu orientieren hat. Ein solches tatsächliches und individuelles Benutzungsverhältnis liegt regelmäßig dann vor, wenn eine spezifische Beziehung zwischen Leistung und Gebührenschuldner festgestellt werden kann. Erbringt eine öffentliche Einrichtung personenbezogene Leistungen, wird grundsätzlich die Person, die die Leistung in Anspruch nimmt, als Gebührenschuldner zu bestimmen sein. Bei öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, die auf Grundstücke bezogene Leistungen erbringen, kann der Satzungsgeber aber auch auf den Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner abstellen (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2009, § 6 Rdn 718 ff; Mildner, a.a.O., § 6 Rdn 818; Lohmann, a.a.O., § 6 Rdn 660). Ob der Satzungsgeber bei derartigen - auch - grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter oder sonstigen obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in seinem anzuerkennenden Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82 = ZKF 1997, 182). Insofern genügt für eine sachgemäße Anknüpfung bei der Bestimmung des Gebührenschuldners das Abstellen auf das Eigentum am Grundstück. Zwingende Gründe dafür, hierbei schuldrechtliche Nutzungsberechtigungen Dritter am Grundstück einerseits und dingliche Nutzungsberechtigungen andererseits unterschiedlich zu behandeln, sind nicht ersichtlich, insbesondere da in der Regel auch den dinglichen Nutzungsberechtigungen schuldrechtliche Vereinbarungen zu Grunde liegen werden. Insofern ist der kommunale Satzungsgeber nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Gebührenschuldners für grundstücksbezogene Leistungen unterschiedliche Fallgestaltungen zu berücksichtigen, sondern kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine einheitliche an das Grundstückseigentum anknüpfende Regelung treffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angesprochenen Urteilen. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2006 (- M 10 K 06.2017 -, Juris) um die Auslegung einer anders lautenden Satzungsnorm zur Bestimmung des Gebührenschuldners handelt ("Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist"). Das von der Klägerin zuletzt noch angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer für eine mit einem Nießbrauch belastete Wohnung (Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 8.08 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 = NVwZ 2009, 1172) ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht ergiebig. Hierbei ging es um die Frage, inwieweit der Eigentümer einer mit einem Nießbrauch belasteten Wohnung selbst einen besonderen Aufwand erbringt, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mittel erfordert und eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentiert und der es rechtfertigt, ihn mit einer besonderen Aufwandsteuer zu belasten. Zur Frage der Bestimmung des Gebührenschuldners bei grundstücksbezogenen Leistungen kommunaler öffentlicher Einrichtungen durch den kommunalen Satzungsgeber ist dies jedoch unergiebig." An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der teilweise vertieften Ausführungen der Bevollmächtigten des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren fest. Im Wesentlichen legt sie ausführlich dar, dass es ihrer Auffassung nach an jedweder Nutzung des Grundstücks durch dessen Eigentümer fehle, wenn dieses mit einem Nießbrauch belastet sei. Dies sei aber Voraussetzung für eine mittelbare Nutzung der gebührenpflichtigen Einrichtung durch den Eigentümer, ohne die eine Heranziehung als Gebührenschuldner nicht zulässig sei. Dies überzeugt den Senat nicht. Das Grundgesetz enthält keinen eigenständigen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbare Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit von Gebührenregelungen ergeben. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührennormgeber aus Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 m.w.N.). Insofern kann - wie bereits ausgeführt - der kommunale Satzungsgeber im Rahmen seines weiten satzungsgeberischen Ermessens bei Leistungen durch öffentliche Einrichtungen und Anlagen, die auf Grundstücke bezogen sind, zur Bestimmung des Gebührenpflichtigen auf das Grundstück selbst und auf das Eigentum an diesem als umfassendstes Recht abstellen (vgl. neben den oben genannten Nachweisen auch schon Beschluss des Senats vom 22. Oktober 1986 - 5 TH 2411 -, Juris). Die so genannte "mittelbare Nutzung" der öffentlichen Einrichtung - hier der Abwasserbeseitigung - ist insofern letztlich ein Rechtskonstrukt, das die Grundstücksbezogenheit dieser durch Gebühren abgegoltenen kommunalen Leistungen zum Ausdruck bringt. Es geht dabei davon aus, dass die betreffende Nutzung für das Grundstück erbracht wird und deshalb auch dem Eigentümer zugute kommt, der letztlich das umfassendste Recht an dem Grundstück innehat. Dabei braucht der Satzungsgeber nicht gesondert darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Eigentümer seine Rechte an dem Grundstück durch Vereinbarungen mit Dritten rein schuldrechtlich oder auch dinglich beschränkt hat (vgl. die oben angegebenen Nachweise). Auch die Bevollmächtigte des Antragstellers räumt ein, dass der Grundstückseigentümer auch eines nießbrauchbelasteten Grundstücks weiterhin etwa für die Niederschlagswasserbeseitigung - oder die Schneeräumung auf dem Gehweg - verantwortlich bleibt und insofern gebührenpflichtig sein kann. Allein die Tatsache jedoch, dass Schmutzwassergebühren in ihrem Umfang von der Menge des verbrauchten Frischwassers im Rahmen der Nutzung des Grundstücks abhängen, bewirkt insofern keinen entscheidenden Unterschied. Auch sie sind letztlich grundstücksbezogen entstanden. Insofern werden auch die Parallelen zu anderen grundstücksbezogen durch öffentliche Einrichtungen der Kommune erbrachte Vorteile deutlich - wie etwa die Schaffung oder den Ausbau von Straßen oder von leitungsgebundenen Einrichtungen -, die durch Beiträge abgegolten werden. Dort stellt bereits das Gesetz selbst - wie hier die Satzung der Antragsgegnerin bei den Abwassergebühren - für Erschließungsbeiträge (§ 134 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB -) und kommunale Beiträge (§ 11 Abs. 7 HessKAG) auf das Eigentum bzw. das Erbbaurecht ab. Ausnahmen sieht § 134 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Verbindung mit Art. 233 § 4 EGBGB nur für die dort genannten dinglichen Nutzungsrechte - im Wesentlichen gesondertes Gebäudeeigentum aufgrund früherer Regelungen des DDR-Rechts - vor. Auch dient das Abstellen der Satzung der Antragsgegnerin auf das Grundeigentum zur Bestimmung des Gebührenpflichtigen der Verwaltungspraktikabilität. Dies ist ebenfalls ein sachliches Kriterium, denn auf diese Weise wird vermieden, dass die Kommune jeweils in jedem Einzelfall Ermittlungen zum Bestehen oder zum Umfang weiterer dinglicher - oder schuldrechtlicher - Rechte unternehmen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996, a.a.O.). Gerade für den Nießbrauch gilt, dass auch er durch den Ausschluss bestimmter Nutzungen beschränkt werden kann, so dass die Argumentation der Bevollmächtigten des Antragstellers, das Eigentum sei im Falle eines Nießbrauchs nur noch eine "leere Hülle", schon deshalb nicht zwingend ist. Insgesamt ist deshalb die von Antragstellerseite angefochtene Satzungsregelung nicht zu beanstanden. Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. In abgabenrechtlichen Normenkontrollverfahren geht der Senat entsprechend dem Streitwertkatalog die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die besondere Bedeutung mindestens vom Auffangstreitwert aus (Nr. 3.3 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh. § 164 Rn. 15).