Beschluss
5 A 1567/11.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0222.5A1567.11.Z.0A
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Leitsätze
§ 233 Satz 2 AO (in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 b HessKAG) schließt die Verzinsung erstatteter Säumniszuschläge insgesamt aus, auch als Prozesszinsen nach § 236 AO.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2011 - 1 K 350/10.WI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 233 Satz 2 AO (in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 b HessKAG) schließt die Verzinsung erstatteter Säumniszuschläge insgesamt aus, auch als Prozesszinsen nach § 236 AO. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2011 - 1 K 350/10.WI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.500,-- € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Mai 2011 bleibt ohne Erfolg. Mit dem genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht die noch verbliebene Klage auf Zinszahlungen aus einem Betrag von 17.503,79 € von der beklagten Stadt an den Kläger erstatteter Säumniszuschläge als unbegründet abgewiesen. Sein abweisendes Urteil hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass der Kläger bereits nach der Vorschrift des § 233 Satz 2 Abgabenordnung - AO - in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 b Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - keinen Anspruch auf Verzinsung steuerlicher Nebenleistungen habe, wozu auch Säumniszuschläge gehörten. Auch § 236 AO komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil die betreffenden Säumniszuschläge nicht in dem Abrechnungsbescheid vom 18. Juni 2007 erstmals festgesetzt und dann durch den gerichtlichen Vergleich vom 14. April 2010 aufgehoben worden seien. Vielmehr seien die Säumniszuschläge bereits lange vor Erlass des Abrechnungsbescheides kraft Gesetzes entstanden. §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - sowie ein Folgenbeseitigungsanspruch schieden als Anspruchsgrundlage aufgrund der speziellen Regelung in § 233 AO aus. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) weckt beim Senat keine derartigen Zweifel. Er wendet sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Ausscheidens der Regelung des § 236 AO über Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge als Anspruchsgrundlage, weil die erstatteten Säumniszuschläge nicht in dem Abrechnungsbescheid zum 18. Juni 2007 festgesetzt, sondern kraft Gesetzes bereits zuvor entstanden waren. In diesem Zusammenhang schildert er ausführlich die prozessuale Vorgeschichte hinsichtlich der Säumniszuschläge und der ihnen zu Grunde liegenden Gebührenforderungen der Beklagten seit den 1990er Jahren. Dieses Vorbringen weckt bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung, weil es auf diese Argumentation des Verwaltungsgerichts - und damit des Klägerbevollmächtigten - nicht entscheidungserheblich ankommt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, verweist § 4 Abs. 1 Nr. 5 b Hess KAG auf die Verzinsungsregelungen der §§ 233 ff. AO. § 233 Satz 1 AO legt dabei als Grundsatz fest, dass Ansprüche aus dem Steuerverhältnis (§ 37 AO) nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. § 233 Satz 2 AO schließt allerdings eine Verzinsung für steuerliche Nebenleistungen und die entsprechenden Erstattungsansprüche ausdrücklich aus. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören gemäß § 3 Abs. 4 AO und § 4 Abs. 2 Hess KAG ausdrücklich auch Säumniszuschläge. Damit schließt diese Regelung eine Verzinsung erstatteter Säumniszuschläge kraft Gesetzes aus. Dies gilt auch für den Anspruch auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO. Eine Verzinsung von erstatteten Säumniszuschlägen ist deshalb auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 236 AO ausgeschlossen, denn die Vorschrift bezieht sich nur auf Steueransprüche, nicht auf steuerliche Nebenleistungen (Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 236 Rn. 3). Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dafür wäre es erforderlich darzulegen, dass das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren in seinem Schwierigkeitsgrad signifikant vom Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren abweicht. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten nicht. Maßgeblich ist insofern nicht die Geschichte der jahrelangen prozessualen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Beklagten hinsichtlich unterschiedlicher Gebührenforderungen und steuerlicher Nebenleistungen, sondern allein der für die Entscheidung des Zinsbegehrens entscheidungserhebliche Sachverhalt. Dieser steht jedoch fest. Auch in rechtlicher Hinsicht sind nach den obigen Ausführungen keine besonderen Schwierigkeiten zu erkennen. Auch der vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen können muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Der Klägerbevollmächtigte nennt insofern das prozessuale Grundrecht der Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das (tatsächliche und rechtliche) Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben, und dass die Partei mit ihrem Anliegen "zu Worte" kommt, um Einfluss auf das Verfahren und seine Ergebnisse nehmen zu können (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 [190], und vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 -, BVerfGE 79, 51 [61). Verletzungen dieses Grundrechts sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Zwar erörtert das Verwaltungsgericht nicht jegliches Argument aus dem umfangreichen schriftlichen Vorbringen des Klägerbevollmächtigten. Dies verlangt allerdings das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen umfassend zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Das Gericht muss nur zu den wesentlichen Argumenten, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind, Stellung nehmen. Soweit der Klägerbevollmächtigte zusätzlich meint, das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei im Verfahren über seinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung verletzt worden, betrifft dies schon nicht das angefochtene Urteil. Im Übrigen teilt der Senat auch diese Auffassung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert nach § 52 Abs. 1, § 47, § 43 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat ist dabei vom Zinssatz des § 240 AO sowie dem Zeitraum ab dem 6. Juni 2001 bis zur Einlegung des Rechtsmittels ausgegangen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).