Urteil
5 A 1004/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1005.5A1004.11.0A
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Leitsätze
Der Hauptwohnsitz eines Bewohners in einem Seniorenwohnheim hindert die Belegung einer daneben gehaltenen Zweitwohnung mit einer Zweitwohnungssteuer nicht.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. März 2011 - 8 K 48/10.GI - wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hauptwohnsitz eines Bewohners in einem Seniorenwohnheim hindert die Belegung einer daneben gehaltenen Zweitwohnung mit einer Zweitwohnungssteuer nicht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. März 2011 - 8 K 48/10.GI - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Aufgrund des von beiden Beteiligten erklärten Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie in der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer vom 30. Juli 2009 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2009 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer beruht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, die sich im Rahmen des Aufwandsbegriffs des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - hält und auch nicht den Grundsatz der Steuergerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Steuergegenstand ist nach § 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - ZwStS - das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, wobei als Zweitwohnung jede Wohnung definiert wird, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Erstwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, NVwZ 2009, 1437 = KStZ 2009, 230 mit Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 -, BVerfGE 114, 361). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist - worauf die Bevollmächtigte der Beklagten zu Recht hinweist - für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion des Begriffs der Leistungsfähigkeit kein Raum. Denn mit dieser Argumentation stellt das Verwaltungsgericht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Steuergegenstandes im Ergebnis auf das Einkommen oder Vermögen des einzelnen Steuerpflichtigen ab, und nicht auf den in dem Innehaben der Zweitwohnung liegenden Aufwand. Soweit die Klägerin ausführen lässt, sie sei in dem von ihr in Anspruch genommenen Pflegeheim auch nicht die Inhaberin von Eigentums- oder nicht durch Dritte (das Pflegeheim) eingeschränkten Besitzrechten, so dass sie keine Hauptwohnung im Sinne der in Rede stehenden Satzung der Beklagten innehabe, folgt dem der Senat nicht. Für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs ist es unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer oder gar nur eine „Mitwohnmöglichkeit" handelt. Entscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der „Erstwohnung" abgedeckt wird (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, a.a.O.). Dies ist bei der Unterkunft der Klägerin im Alten- und Pflegeheim der Fall, denn es handelt sich - in Übereinstimmung mit den melderechtlichen Feststellungen der Beklagten - um ihre Hauptwohnung, also diejenige Wohnung, die sie überwiegend nutzt. Im Übrigen verfügt die Klägerin - ohne dass es nach dem zuvor Gesagten darauf ankäme - über ein Nutzungsrecht auf (heim-) vertraglicher Grundlage. Eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis und tatsächliche Verfügungsmacht setzt der Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG für das Innehaben einer Zweitwohnung voraus, denn das Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus. Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung kann deshalb nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/95 -, a.a.O., BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, a.a.O., und vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, BVerwGE 99, 303). Diese rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis und die tatsächliche Verfügungsmacht besitzt die Klägerin an dem in ihrem Eigentum stehenden Wohnungseigentumsapartment, ohne dass diese Verfügungsmacht durch Nutzungsrechte Dritter eingeschränkt wäre. Als Indiz dafür, dass sie die Eigentumswohnung weiterhin für ihren eigenen persönlichen Lebensbedarf beziehungsweise für den von Familienmitgliedern innehat, ist die Meldung als Zweitwohnsitz zu werten. Etwas anderes - abweichendes - ergibt sich auch weder aus dem dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgang der Beklagten noch aus dem Vortrag ihres Bevollmächtigten. Schließlich verstößt die Satzung der Beklagten nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit in diesem Zusammenhang von der Klägerseite auf Zweitwohnungssteuersatzungen anderer Kommunen hingewiesen wird, nach denen Wohnungen etwa in Alten-, Altenwohn- und den Pflegeheimen keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung sind, verkennt sie bereits, dass die Beklagte die Klägerin nicht zu einer Zweitwohnungssteuer für das Innehaben der Unterkunft im Alten- und Pflegeheim heranzieht, sondern für das Innehaben des in ihrem Eigentum stehenden Wohnungseigentumsapartment. Im Übrigen gilt, dass der Gesetzgeber - also auch der Satzungsgeber - im Steuerrecht an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden ist, er aber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit besitzt. Entschließt sich der Gesetzgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen dagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder technische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, a.a.O.). Angesichts des Wesens der Aufwandsteuer, wonach gerade nicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, HSGZ 2000, 329 = KStZ 2001, 9), erscheint eine satzungsrechtliche Differenzierung in dem von der Klägerseite angesprochenen Sinne eher fern liegend, jedenfalls ist sie unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht zwingend. Eine Satzung, die eine solche Differenzierung nach dem Zweck des Innehabens der Wohnung nicht enthält, ist jedenfalls mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 290,-- € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die beklagte Stadt wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihren Bescheid über die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer vom 30. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 aufgehoben hat. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 25 m² großen Wohnungseigentumsapartments im Gebiet der Beklagten. Diese ehemalige Hauptwohnung hat sie nach der „Erklärung zur Zweitwohnungssteuer A-Stadt“ vom 20. August 2008 nach ihrem Umzug in das Alten- und Pflegeheim „Seniorenresidenz im Park" ebenfalls im Gebiet der Beklagten zur Nebenwohnung umgemeldet. Hinsichtlich des Tatbestandes im Übrigen verweist der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (§ 130b Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), da er sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu Eigen macht. Mit Urteil vom 9. März 2011 - den Beteiligten zugestellt am 25. März 2011 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2009 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es aus-geführt, die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bilde § 2 ZwStS. Steuergegenstand sei das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten. Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, denn die Zweitwohnungssteuer stelle eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer sei im vorliegenden Fall jedoch rechtswidrig, denn vom Sinn und Zweck der Steuer, nämlich der Erhebung einer Steuer vor dem Hintergrund einer entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, werde ein Fall wie der dieser Entscheidung zu Grunde liegende nicht erfasst. Eine Wohnung könne nicht von einer Zweitwohnungssteuerpflicht erfasst werden, wenn der ehemalige Bewohner dieser Wohnung gezwungenermaßen in ein Pflegeheim umziehen müsse und die besteuerte Wohnung zudem lediglich eine bescheidene Lebensführung ermögliche. Insoweit bedürfe die satzungsrechtliche Ermächtigung zur Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer einer teleologischen Reduktion. Der Anknüpfungspunkt für die Steuer liege in dem Innehaben einer Zweitwohnung und in dem darin zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf. Dieser Konsum werde deutlich in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet würden. Im Konsum äußere sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Falle nicht gegeben, da sich in dem notwendigen Umzug der Klägerin in das Pflegeheim und der dadurch frei werdenden bescheidenen Wohnung eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade nicht dokumentiere. Mit Schriftsatz vom 12. April 2011 - bei dem Verwaltungsgericht Gießen am 13. April 2011 eingegangen - hat die Bevollmächtigte der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Regelungen der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Kommunalabgabengesetz verstießen. Unzutreffend sei jedoch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion, für die angesichts des klaren Wortlauts der satzungsrechtlichen Ermächtigung kein Raum bestehe. Mit dem Hinweis, eine bescheidene Wohnung beziehungsweise eine bescheidene Lebensführung dokumentiere eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht, konterkariere das Verwaltungsgericht eine gleichmäßige und gerechte, sich aus der Norm ergebende Anwendung des Steuerrechts. In seinem Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 - zur Heranziehung von Studierenden zur Zweitwohnungssteuer habe das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer nicht darauf ankomme, ob das Innehaben der Zweitwohnung im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreite oder ob der Steuerpflichtige die Mittel hierfür selbst aufbringe oder von anderen erhalte. Steuergegenstand sei nicht das Einkommen oder Vermögen des Steuerpflichtigen, sondern der in dem Innehaben der Zweitwohnung liegende Aufwand. Besteuerungsgrund sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf, der auch bei einem Leerstand einer Wohnung durch die Nutzung eines Pflegeheimes als Hauptwohnung bestehe. Die Wohnung stehe der Klägerin weiterhin zur Eigennutzung zur Verfügung und werde gerade auf ihren Wunsch hin nicht vermietet. Auch der Leerstand der Wohnung sei Ausfluss der Eigentumsverwendung für die persönliche Lebensführung, wenn - wie hier - der Inhaber der Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit verfüge. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. März 2011 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Es trage in der notwendigen und gebotenen Weise dem Einzelfall Rechnung, dass das Innehaben einer kleinen Apartmentwohnung auch nach dem erzwungenen Umzug in ein Pflegeheim keine Verwendung im Sinne eines zu besteuernden Konsumverhaltens darstelle. Im Übrigen gebe es andere Städte und Gemeinden, die diesen besonderen Umständen - aus Gesundheitsgründen erzwungene Aufgabe der eigenen Haushaltsführung und Umzug in ein Alten- und Pflegeheim - Rechnung trügen und die dortige Unterbringung nicht als Zweitwohnung ansähen. Mit Schriftsätzen vom 23. und 27. September 2011 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Heftstreifen, ohne Paginierung) Bezug genommen.