Beschluss
5 A 1197/11.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0908.5A1197.11.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. April 2011 - 6 K 291/10.KS - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.957,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. April 2011 - 6 K 291/10.KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.957,31 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. April 2011 bleibt ohne Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Solche Zweifel wären anzunehmen, wenn ein in der Entscheidung enthaltener einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würden. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Klägerbevollmächtigte darlegt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass die Aufhebung des endgültigen Heranziehungsbescheides durch den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2009 auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurückwirke, so dass er damit seine Ablösewirkung verliere, vermag dies beim Senat ernstliche Zweifel an der Entscheidung nicht zu wecken. Denn für die Frage des Erstattungsanspruchs des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b Kommunalabgabengesetz– HessKAG – in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Abgabenordnung– AO – kommt es allein darauf an, ob die Vorausleistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, was hier vom Verwaltungsgericht verneint worden ist. Dies ist aufgrund der klägerischen Ausführungen nicht zu beanstanden. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des Senats zunächst davon aus, dass ein Vorausleistungsbescheid nach § 11 Abs. 10 HessKAG durch den endgültigen Heranziehungsbescheid als Rechtsgrundlage für die angeforderte Zahlung abgelöst wird, weil die nur vorläufig unter dem Vorbehalt des Entstehens der Beitragsforderung geleistete Vorauszahlung damit auf eine endgültige Rechtsgrundlage gestellt wird (Beschluss vom 27. April 2004 – 5 UZ 3449/03 –, unter Hinweis auf Beschlüsse vom 7. Dezember 1978 – V OE 95/77 –, HessVGRspr. 1979, 33, und 6. Dezember 1983 – V OE 51/80 –, HSGZ 1984, 101). Insoweit folgt das Gericht der sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur vertretenen Ansicht, dass der endgültige Beitragsbescheid den Vorausleistungsbescheid ablöst, soweit ihr Regelungsgehalt übereinstimmt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.97 -, NVwZ-RR 1998, 577 zum Gebührenrecht; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 8 Rdnr. 917 mit weiteren Nachweisen). Unterschiedlich stellt sich die Situation jedoch hinsichtlich der Frage dar, ob diese Ablösewirkung bereits mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides eintritt oder erst mit dessen Bestandskraft. Hier hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum baden-württembergischen Landesrecht (Urteil vom 27. April 1989 – 2 S 2043/87-, juris) die Ansicht vertreten, dass die Ablösewirkung des endgültigen Beitragsbescheides jedenfalls dann entfällt, wenn dieser – wie hier – aufgehoben oder zurückgenommen wird, da die Rücknahme auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurückwirkt. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich seine Rechtsansicht mit Urteil vom 12. Oktober 2010 (– 2 S 2555/09–, KStZ 2011, 117) geändert habe, lösen beim Senat keine ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus. Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausdrücklich erklärt, dass sich diese Entscheidung nur auf das Verhältnis zwischen Vorausleistungsbescheid und endgültigem Gebührenbescheid im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses bezieht, die darüber hinausgehende Frage jedoch ausdrücklich offen gelassen. Insofern ist bereits nicht ausreichend dargelegt, dass diese Rechtsansicht auch für das Beitragsrecht Gültigkeit beansprucht. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die grundsätzliche Wirkung der Rücknahme eines Verwaltungsaktes gestützt, was nicht zu beanstanden ist. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 b HessKAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO steht es im Ermessen der Beklagten, einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Abs. 1 AO lässt die Aufhebung demnach „ex tunc“ oder „ex nunc“ zu. Dass die Beklagte den endgültigen Beitragsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2009 rückwirkend aufgehoben hat, wird mit der Zulassungsantragsbegründung nicht angezweifelt. Damit ist gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese Rückwirkung auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurückwirkt, nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem auch inhaltlich mit der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen zum nordrhein-westfälischen Landesrecht auseinandergesetzt, die die Tilgungswirkung nur dem endgültigen Beitragsbescheid zugesteht (Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09– KStZ 2009, 154) und nachvollziehbar dargelegt, dass die dort aufgeführten Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Die genannte Entscheidung stellt nämlich – letztlich ohne Begründung – tragend darauf ab, dass Rechtsgrund für das Behalten dürfen der Vorausleistung der endgültige Festsetzungsbescheid, nicht aber die inzwischen entstandene Beitragsschuld sei. Dies hält der Senat – wie das Verwaltungsgericht – nicht für überzeugend (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 8 Rdnr. 145f). Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Erstattungsanspruch auch deshalb verneint, weil die vom Kläger gezahlte Vorausleistung im Zeitpunkt des Eintritts der sachlichen Beitragspflicht „ipso facto“, das heißt ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedurfte, getilgt habe. Diese rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Die hiergegen mit der Zulassungsantragsbegründung vorgetragenen Einwendungen überzeugen den Senat nicht. Auch trifft es zwar zu, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, noch unter der Geltung der Reichsabgabenordnung ergangen war. Doch hat das Bundesverwaltungsgericht seine hierzu ergangene Rechtsprechung im Erschließungsbeitragsrecht auch unter der Abgabenordnung und mithin auch nach Einführung der Festsetzungsverjährung beibehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1997 – 8 C 42/95–, HSGZ 1997, 287 = NVwZ 1998, 294 und Urteil vom 26.01.1996 – 8 C 14/94–, KStZ 1997, 77). Zweifel daran, dass der Beitragsanspruch zumindest in Höhe der gezahlten Vorausleistung auch tatsächlich entstanden ist, hat der Klägerbevollmächtigte substantiiert nicht dargelegt und sie ergeben sich angesichts des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. September 1999 im Verfahren 6 E 1051/97 hinsichtlich des Vorausleistungsbescheids auch für den Senat nicht. Soweit der Klägerbevollmächtigte die ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf weitere obergerichtliche Entscheidungen stützt, weist der Bevollmächtigte der Beklagten zutreffend darauf hin, dass der den jeweiligen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden nicht zu vergleichen ist. Denn in all diesen Entscheidungen ging es entweder um die Frage der Zulässigkeit einer Klage gegen den Vorausleistungsbescheid bei Vorliegen eines endgültigen Beitragsbescheides oder – soweit es um einen Erstattungsanspruch ging – war die Rücknahme eines endgültigen Beitragsbescheides nicht erfolgt. Im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Juni 1993 (– X B 134/92 – BFHE 172, 9 –) ging es um die Frage, ob die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides auch aufgehoben werden darf, soweit sie zu einer – vorläufigen – Erstattung entrichteter Einkommensteuer-Vorauszahlungsbeträge führt. Nichts anderes gilt auch für die vom Klägerbevollmächtigten in den Blick genommene, aber falsch zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1984 (– V R 146/83–, BFHE 143, 101). Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die Antragsbegründung legt keine in einem Berufungsverfahren entscheidungserhebliche klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).