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Urteil

5 A 2373/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0708.5A2373.09.0A
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Leitsätze
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Stichweg als Annex Teil des Hauptstraßenzuges ist, ist im Ausbaubeitragsrecht die natürliche Betrachtungsweise aus Sicht eines objektiven Betrachters im Zeitpunkt der Beitragsentstehung maßgeblich. Die im Erschließungsbeitragsrecht geltende Ausnahme, nach der ein an eine bereits endgültig hergestellte Erschließungsanlage angefügter Stichweg unabhängig von der natürlichen Betrachtungsweise als selbstständige Erschließungsanlage abzurechnen ist, wirkt sich im Ausbaubeitragsrecht nicht aus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Juni 2009 – 2 K 1259/08.GI – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entscheidung der Frage, ob ein Stichweg als Annex Teil des Hauptstraßenzuges ist, ist im Ausbaubeitragsrecht die natürliche Betrachtungsweise aus Sicht eines objektiven Betrachters im Zeitpunkt der Beitragsentstehung maßgeblich. Die im Erschließungsbeitragsrecht geltende Ausnahme, nach der ein an eine bereits endgültig hergestellte Erschließungsanlage angefügter Stichweg unabhängig von der natürlichen Betrachtungsweise als selbstständige Erschließungsanlage abzurechnen ist, wirkt sich im Ausbaubeitragsrecht nicht aus. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Juni 2009 – 2 K 1259/08.GI – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag für die Waldstraße zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2008 über die endgültige Heranziehung zu dem Ausbaubeitrag, der im Wege der Klageänderung Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist rechtmäßig. Soweit das Verwaltungsgericht zusätzlich den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2004 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 aufgehoben hat, ist dies unschädlich, denn diese Aufhebung geht ins Leere. Mit Erlass des Bescheides über die endgültige Heranziehung hat sich der Vorausleistungsbescheid erledigt. Die Heranziehung des Klägers zu dem Straßenbeitrag beruht auf § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 7. März 2002. Die grundsätzliche Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme an der Waldstraße und die Höhe des Aufwands sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Streitig ist, ob das Grundstück des Klägers zu den von der ausgebauten Anlage bevorteilten Grundstücken gehört. Dies das Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint. Für die Beurteilung, ob eine Straße oder ein Straßenzug eine einheitliche "öffentliche Einrichtung" im Sinne von § 11 Abs. 1 Hess KAG ist oder ob es sich um mehrere Einrichtungen in diesem Sinne handelt, ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das gesamte Erscheinungsbild, wie es durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflichten geprägt wird, abzustellen. In diesem Zusammenhang kommt es auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse in dem maßgeblichen Zeitpunkt einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Insofern decken sich regelmäßig der erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und der Begriff einer Straße als öffentliche Einrichtung im Sinne des Ausbaubeitragsrechts (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 12 Rdnr. 11; § 31 Rdnr. 6, jeweils mwNw). Der Gesamteindruck der tatsächlichen Verhältnisse auf einen unbefangenen Beobachter ist grundsätzlich auch maßgeblich für die Frage, ob es sich bei einem vom Hauptstraßenzug abzweigenden Stichweg bereits um eine selbstständige Anlage oder nur um eine unselbstständige Zufahrt als Annex der selbstständigen Straße handelt, von der er abzweigt. Dabei dienen unselbstständige Zufahrten in der Regel dazu, die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbstständige Straße angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen. Anhaltspunkte sind insofern etwa Ausdehnung des Stichweges, Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke und Ähnliches. Vermitteln die örtlichen Verhältnisse den Eindruck einer reinen Zufahrt, sind sie in der Regel als unselbstständige Anhängsel zu qualifizieren (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -, NVwZ-RR 1995, 695 und vom 25. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 zum Erschließungsbeitragsrecht). Entsprechendes gilt auch regelmäßig im Ausbaubeitragsrecht. Legt man diese natürliche Betrachtungsweise zu Grunde, ist nach den örtlichen Verhältnissen die Wegeparzelle …. als unselbstständiges Anhängsel des Hauptstraßenzugs der Waldstraße anzusehen. Dafür spricht zum einen ihre Kürze, die weit unter 100 m beträgt, zum anderen die geringe Zahl der durch den Weg zusätzlich erschlossenen Grundstücke, nämlich drei. Ein weiteres - wenn auch nicht entscheidendes - Indiz ist auch, dass der Weg keinen vom Hauptstraßenzug unterschiedlichen eigenen Straßennamen hat. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht daraufhin, dass es von dieser an der natürlichen Betrachtungsweise orientierten Regel im Erschließungsbeitragsrecht eine Ausnahme gibt. Unabhängig von dem durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten Gesamteindruck ist nämlich ein Stichweg aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts dann als selbstständige Anlage zu qualifizieren, wenn er erst nach der endgültigen Herstellung und dem Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die Hauptanlage, von der er abzweigt, angelegt wird. Anderenfalls wäre es den Gemeinden nicht möglich, die Kosten für die Herstellung solcher Stichwege den Grundeigentümern aufzuerlegen, da ihr Herstellungsaufwand nach der endgültigen Herstellung der Hauptanlage nicht mehr zu deren beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehört. Hinsichtlich des Erschließungsbeitragsrechts gilt deshalb in diesen Ausnahmefällen ein derartiger Stichweg als selbstständige - und damit selbstständig abrechenbare - Erschließungsanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 80.88 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 61; Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr 16 mwNw). Ein rechtlicher oder logischer Zwang, diese erschließungsbeitragsrechtliche Ausnahme der dem Ausbaubeitragsrecht zugrundezulegenden Einordnung einer Straße mit Stichwegen als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 11 Abs. 1 Hess KAG zugrundezulegen, besteht nicht. Soweit der Senat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen einer summarischen Überprüfung in seinem Beschluss vom 11. April 2007 (5 TG 219/07) in einem ähnlichen Fall ohne ausführliche Auseinandersetzung mit dieser Problematik zu einem anderen Ergebnis kommen ist, wird daran nicht festgehalten. Sinn und Zweck dieser Konstruktion als Ausnahme von der natürlichen Betrachtungsweise ist allein, der Kommune die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung einer Herstellung eines angefügten Stichwegs zu ermöglichen. Einer wie auch immer gearteten Schutzfunktion gegenüber den Anliegern des Stichweges dient die Konstruktion nicht. Wird ein derartiger Stichweg mit dem Charakter eines Annexes nachträglich an einen bereits endgültig hergestellten Hauptstraßenzug angefügt, ist er zwar erschließungsbeitragsrechtlich selbstständig. Dies bezieht sich aber nur auf die Abrechnung für die Erstherstellung. Nach der Herstellung ist jedoch unzweifelhaft ausbaubeitragsrechtlich die Gesamtanlage einschließlich dieses Annexes die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von § 11 Abs. 1 Hess KAG (vgl. Driehaus, a.a.O., § 31 Rdnr 12). Nichts anderes kann aber gelten, wenn ein Stichweg mit dem Charakter eines Annexes zwar nach natürlicher Betrachtungsweise Teil der abzurechnenden Straße, aber erschließungsbeitragsrechtlich noch nicht endgültig hergestellt ist. Der Zweck der erschließungsbeitragsrechtlichen Sonderbetrachtung als Ausnahme von der natürlichen Betrachtungsweise bezieht sich allein auf die Abrechenbarkeit der Erstherstellung für die Kommune, dient aber nicht etwa dem Schutz der Anlieger des Annexes vor Beiträgen für die Erneuerung des Hauptstraßenzuges. Diese sind durch die einheitliche Straße/öffentliche Einrichtung in gleicher Weise bevorteilt wie die unmittelbar am Hauptstraßenzug Anliegenden. Insofern ist es auch - entgegen der Ansicht der Klägerseite - nicht unbillig, dass die Anlieger der Wegeparzelle eventuell zukünftig für deren endgültige Herstellung noch Erschließungsbeiträge zahlen müssen, falls die Beklagte - was nach den Äußerungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht abzusehen ist - die Wegeparzelle den Merkmalen ihrer Erschließungsbeitragssatzung entsprechend herstellt. Der im vorliegenden Fall streitige Ausbaubeitrag für die Erneuerung des Hauptstraßenzugs der Waldstraße und ein eventueller Erschließungsbeitrag für die endgültige Erstherstellung des Stichwegs beinhalten nämlich ersichtlich verschiedene Abrechnungsgegenstände zur Abgeltung unterschiedlicher Vorteilslagen. Bei der umgekehrten zeitlichen Reihenfolge - zuerst endgültige Herstellung des Stichwegs, dann Ausbau des Hauptstraßenzuges - wären die Anlieger des Stichwegs im Übrigen in gleicher Weise belastet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebietet auch nicht die unterschiedliche Verkehrsbedeutung des Hauptstraßenzugs der D-straße und der Wegeparzelle 79/1 die Qualifizierung des Stichwegs als selbstständige Straße. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. August 2006 (5 TG 1481/06 -, HSGZ 2006,423 = KStZ 2007, 77) unter Hinweis auf das Urteil des OVG Lüneburgs vom 30. Januar 1998 (9 M 2815/96 -, NVwZ-RR 1999, 196) ausgeführt, dass bei unterschiedlicher Verkehrsbedeutung einer Sackgasse - zwangsläufig Anliegerverkehr - und des Hauptstraßenzugs, von dem sie abzweigt, sich darin gerade die anlagenmäßige Selbstständigkeit der Sackgasse ausdrücken kann. Allerdings hat der Senat auch, um Missverständnissen vorzubeugen, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Annahme der anlagenmäßigen Selbstständigkeit aufgrund abweichender Verkehrsbedeutung nicht schon jedes kurze Wegestück mit dem Charakter einer Grundstückszufahrt genügen kann. Eine kurze seitliche Verzweigung, deren Funktion sich auf die Anbindung eines oder weniger einzelner Grundstücke im Hintergelände des Hauptstraßenzuges beschränkt, bleibt bloßer Annex, der auch bei der Einstufung nach der Verkehrsbedeutung das "Schicksal" des Hauptstraßenzugs und dessen Zuordnung teilt. Maßgeblich sind auch insofern die örtlichen Gegebenheiten mit den Kriterien Länge der Abzweigung, Zahl der zusätzlich erschlossenen Grundstücken und Ähnlichem. Entscheidend ist letztlich die Überlegung, ob angesichts des Erscheinungsbildes der Wegstrecke ein Bedürfnis dafür zu sehen ist, die abweichende Verkehrsbedeutung durch eine gesonderte Einstufung zur Geltung zu bringen oder ob sie durch anlagenmäßige Zuordnung zum Hauptstraßenzug unberücksichtigt bleiben kann. Berücksichtigt man hier die Kürze der Wegeparzelle …. in ihrem "erschließenden" Teil, sowie die wenigen zusätzlich erschlossenen Grundstücke (drei), so bietet sich erkennbar der Eindruck einer Zufahrt zur "hinter-liegenden" Bebauung des Hauptstraßenzugs der D-straße. Eine Selbstständigkeit der Wegeparzelle aufgrund unterschiedlicher Verkehrsbedeutung scheidet deshalb aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung mit. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.658,75 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die beklagte Gemeinde wendet sich mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen dessen Urteil, mit dem es die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbeitrag aufgehoben hat. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, da sich der erkennende Berichterstatter die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu Eigen macht (§ 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit Urteil vom 24. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid über einen Straßenbeitrag der Beklagten vom 1. September 2008 und den vorausgegangenen Vorausleistungsbescheid vom 30. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Grundstück des Klägers unterliege nicht der Beitragspflicht für die abgerechnete Ausbaumaßnahme. Zum einen handele es sich bei der Parzelle …., an die das Grundstück angrenze, um eine selbstständige Straße, da diese noch zu keinem Zeitpunkt endgültig hergestellt gewesen sei. Der maßgebliche erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff gehe im Regelfall davon aus, dass die Qualifizierung als selbstständige oder unselbstständige Verkehrsanlage von einer natürlichen Betrachtungsweise abhänge, wobei auf die bekannten Kriterien wie Länge der Straße, Verlauf und Umfang der erschlossenen Grundstücke abzustellen sei. Abweichend davon sei eine befahrbare Stichstraße jedoch dann stets als selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren, wenn sie erst nach der endgültigen Herstellung und dem Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die Haupterschließungsstraße, von der sie abzweige, angelegt worden sei. In derartigen Fällen könne auch ein kurzes "Anhängsel" eine selbstständige Anbaustraße sein. Im Falle des Grundstücks des Klägers werde die Notwendigkeit der Einhaltung der zeitlichen Abfolge von Herstellung und Erneuerung der Straße konkret bedeutsam, weil von Seiten der Beklagten die Absicht der erstmaligen Herstellung der Wegeparzelle …. als konkretes Vorhaben bekundet worden sei. Die von der Beklagten beabsichtigte Vorgehensweise würde dazu führen, dass der Kläger zuerst einen Ausbaubeitrag für die Erneuerung der gesamten D-straße zu entrichten habe und - möglicherweise in den nächsten Jahren - einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Wegeparzelle ….. Die Selbstständigkeit der Wegeparzelle …. sei maßgeblich für das Herausfallen des streitbefangenen Grundstücks aus der Beitragspflicht. Die von der Beklagten beabsichtigte Vorgehensweise verstoße gegen den vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsatz der Beibehaltung der bisherigen Anlagenzuordnung. Unabhängig von der rechtlichen Einstufung der Wegeparzelle als selbstständige Stichstraße wegen der noch vorzunehmenden Herstellung dieser Straße gebiete aber auch die unterschiedliche Verkehrsbedeutung des Hauptstraßenzugs und der Wegeparzelle die Qualifizierung des Stichweg als selbstständige Straße. Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 14. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2009 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 3. August 2009 - die zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht sei unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass es sich bei dem Stichweg auf der Parzelle ... um eine selbstständige Straße handele, weil diese noch zu keinem Zeitpunkt jemals endgültig hergestellt worden sei. Es gebe keinen allgemein gültigen Rechtssatz, nach dem ein Grundstückseigentümer zuerst Erschließungsbeiträge zahlen müsse, bevor er zu Straßenbeiträgen herangezogen werden könne. Die angenommene Zuordnung des Stichwegs sei für das Erschließungsbeitragsrecht zutreffend und werde so auch vom Bundesverwaltungsgericht vertreten. Hier handele es sich allerdings um die Einstufung nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz für das Straßenbeitragsrecht. Auch wenn demnach der Stichweg erschließungsbeitragsrechtlich eine selbstständige Anlage darstelle, heiße dies noch nicht, dass dies auch straßenbeitragsrechtlich so sei. Der Kläger habe ohne weiteres die Möglichkeit über die asphaltierte Wegeparzelle …. den Hauptstraßenzug der D-straße zu erreichen und dort an dessen Vorteilen zu partizipieren. Daher entspreche es der Vorteilsgewährung, dass ein Grundstück - und damit sein Eigentümer - auch zunächst einen Straßenbeitrag für den vermittelten Vorteil der gesamten Erschließungsanlage (Hauptstraßenzug und Stichweg) und später erst für die Herstellung des Stichweges einen Erschließungsbeitrag zahlen müsse. Dies habe für den Eigentümer auch nur vorteilhafte Wirkung, da er erst später zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werde und insoweit den Zinsvorteil der Nichtheranziehung erziele. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2003 beziehe, betreffe dieser einen völlig anderen Fall. Dort sei es um die Abschnittsbildung und nicht um die Abfolge von Erschließungs- und Straßenbeitragsrecht gegangen. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 22. August 2006 seine Rechtsprechung zur Deckung von erschließungsbeitragsrechtlichem und straßenbeitragsrechtlichem Anlagenbegriff ausdrücklich aufgegeben. Das Verwaltungsgericht habe weiterhin darauf abgestellt, dass die Wegeparzelle auch deshalb selbstständig sei, weil die Verkehrsbedeutung zwischen Hauptstraßenzug und dem Stichweg auseinanderfalle. Auch dies treffe nicht zu. Die Wegeparzelle …. erschließe nur vier Grundstücke, so dass sie sich als bloßer Annex der Hauptstraße darstelle. Aus diesem Grund sei sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als unselbstständig zu qualifizieren und teile das Schicksal des Hauptstraßenzugs. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Juni 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Selbstständigkeit des Stichweges folge nicht nur aus dem Aspekt, dass diese Parzelle bisher noch niemals endgültig hergestellt worden sei, sondern auch daraus, dass die Beklagte selbst ausweislich ihres vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Vortrags beabsichtige, sie irgendwann einmal erstmals endgültig herzustellen und mit den diesbezüglichen Kosten im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts dann ausschließlich die Anlieger dieser Wegeparzelle zu belasten. Entgegen der Ansicht der Beklagten setze die Inanspruchnahme zu einem Straßenbeitrag begrifflich voraus, dass die Anlage zuvor schon endgültig im Sinne des Erschließungsbeitrags hergestellt worden sei. Anderenfalls würden die Anlieger der Stichstraße ungerechtfertigt doppelt belastet, da sie einerseits für die Kosten der erstmaligen Herstellung allein aufkommen müssten und andererseits nach dem Willen der Beklagten für den Ausbau des schon zu früherer Zeit erstmalig hergestellten Hauptteils des E-wegs noch anteilig mit herangezogen werden sollten. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (vier Hefter) und drei Blätter mit Fotografien verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.