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Beschluss

5 A 2533/09.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:1102.5A2533.09.Z.0A
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Leitsätze
Sind ein zur Insolvenzmasse gehörendes Grundstück und daraufstehende Gebäude Gegenstand einer bauaufsichtlichen Sicherheitsprüfung, ist (auch) der Insolvenzverwalter als ordnungsrechtlicher Verantwortlicher "Veranlasser" der Amtshandlung und deshalb Kostenschuldner.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 2009 - 1 K 616/09.WI - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 175,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind ein zur Insolvenzmasse gehörendes Grundstück und daraufstehende Gebäude Gegenstand einer bauaufsichtlichen Sicherheitsprüfung, ist (auch) der Insolvenzverwalter als ordnungsrechtlicher Verantwortlicher "Veranlasser" der Amtshandlung und deshalb Kostenschuldner. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 2009 - 1 K 616/09.WI - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 175,09 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 2009 bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen des Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Der Kläger - vertreten durch seinen Betreuer - wandte sich mit seiner Klage gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem dieser ihn für Kosten einer bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung eines zum damaligen Zeitpunkt in seinem Eigentum stehenden Gebäudes in Anspruch genommen hat. Während der Vornahme der Sicherheitsüberprüfung am 28. November 2008 befand sich das Vermögen des Klägers unter Insolvenzverwaltung. Am Nachmittag desselben Tages, an dem vormittags die Sicherheitsüberprüfung stattgefunden hatte, gab der Insolvenzverwalter das betreffende Grundstück aus der Insolvenzmasse frei. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 1. Dezember 2008 gab der Kläger sein Eigentum an dem Grundstück auf. Dies wurde am 10. Dezember 2008 ins Grundbuch eingetragen. Das Verwaltungsgericht hat den streitigen Kostenbescheid aufgehoben. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG sei zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen worden sei. Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift sei gegeben, wenn der Kostenschuldner nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen für die von dem Grundstück beziehungsweise dem Bauwerk ausgehenden Gefahren verantwortlich zu machen sei. Zustandsverantwortlicher sei zum Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung neben dem Kläger als Eigentümer (§ 7 Abs. 2 HSOG) der Insolvenzverwalter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gewesen (§ 7 Abs. 1 HSOG). Zwischen diesen beiden als Gesamtschuldner Haftenden habe der Beklagte das ihm zustehende Auswahlermessen nicht erkannt und deshalb auch nicht ausgeübt. Dem hält der Beklagte im Zulassungsverfahren entgegen, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den Insolvenzverwalter als - weiteren - Veranlasser der Amtshandlung einer bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfung angesehen. Voraussetzung dafür sei, dass der betreffende Kostenschuldner willentlich oder durch tatsächliches Verhalten einen Tatbestand geschaffen habe, der ein kostenpflichtiges behördliches Handeln bedinge. Der Tatbestand, der rechtlich für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten ursächlich sei, ergebe sich nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, sondern sei in der baurechtlichen Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes als Gaststätte begründet. Diese Nutzungsmöglichkeit habe hier der Kläger als Inhaber der Baugenehmigung gehabt. Folglich sei die für die Begründung der Veranlasserstellung maßgebliche rechtliche Zuordnung ihm gegenüber vorzunehmen, auch wenn er im Jahre 2006 seinen Gaststättenbetrieb aufgegeben habe. Der Aspekt, dass dem Insolvenzverwalter während der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück zugestanden habe und er deshalb Verantwortlicher gemäß § 7 Abs. 1 HSOG gewesen sein könne, werde erst bedeutsam für die Durchführung öffentlich-rechtlicher Maßnahmen als Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Jedenfalls sei auch bei Annahme einer gesamtschuldnerische Haftung keine Ermessensentscheidung anzustellen, da nur eine nachrangige Haftung in Betracht komme, wie sich aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1988 ergebe. Diese Ausführungen wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinn. Unstreitig befand sich zum Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung das Vermögen des Klägers in der Insolvenzverwaltung, und das Grundstück, auf dem die Sicherheitsüberprüfung stattfand, war im Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung noch Teil der Insolvenzmasse. Gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO - geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Dies erstreckt sich auch auf öffentlich-rechtliche Ordnungspflichten und die Zustandshaftung für zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 119 ff; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38. 97 -, BVerwGE 107, 299). Zu Recht führt deshalb das Verwaltungsgericht aus, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Sicherheitsvorschriften des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude ordnungsrechtlich verantwortlich war. Damit ist auch er für eine durch den baurechtlichen Zustand des Gebäudes veranlasste Sicherheitsüberprüfung - und nicht erst, wie der Beklagte meint, für aus der Überprüfung folgende aufsichtsrechtliche Maßnahmen - als "Veranlasser" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG anzusehen (Böhm/Fabry, Hessisches Verwaltungsgebührenrecht, HVwKostG § 1 Rdnr. 27). Folglich tritt er als Kostenschuldner neben den Kläger als damaligen Eigentümer des Grundstücks. Die gegen ihn gerichtete Forderung stellt eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar (vgl. für ähnliche Pflichten des Insolvenzverwalters: Uhlenbruck, a.a.O., § 55 Rdnr. 30 ff). Zwischen beiden als Gesamtschuldner Haftenden muss deshalb der Beklagte eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Soweit der Beklagte meint, insgesamt aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1988 (- 8 TH 4345/88 -, NVwZ-RR 1990, 113) Gegenteiliges folgern zu können, geht dies fehl. In diesem Verfahren ist vielmehr festgestellt worden, dass Rechtsanwälte, die erkennbar für ihre Mandanten die Übersendung von Verwaltungsvorgängen beantragen, weder Veranlasser noch Begünstigte dieser Amtshandlung sind und deshalb auch nicht Kostenschuldner für dadurch entstehenden Verwaltungsgebühren sein können. Eine Parallele zur Rechtsstellung und möglichen Gebührenhaftung des Insolvenzverwalters als "Veranlasser" besteht insofern nicht, denn dieser handelt eben nicht in Vollmacht für den Insolvenzschuldner. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des angefochtenen Urteils zu dieser Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs liegt ebenfalls nicht vor. Der Beklagte hat bereits nicht - was für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich wäre - einen in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatz benannt, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtene Entscheidung aufgestellt hat, und der von dem anderen Rechtssatz abweicht. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Beklagten. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Beklagten nicht. Allein die genannte Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen sei, wer Anlass zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung gegeben habe, ist in ihrer Allgemeinheit weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).