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Beschluss

5 A 1729/09.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:0720.5A1729.09.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 - 12 K 2221/06.F (3) - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 3.457,77 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 - 12 K 2221/06.F (3) - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 3.457,77 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 - über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Wehrstraße, soweit ein Erschließungsbeitrag über die Summe von 12.506,25 € hinaus geltend gemacht wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim erkennenden Berichterstatter keine derartigen Zweifel. Der Bevollmächtigte führt aus, der Erfolg der Klägerin im Widerspruchsverfahren müsse sich bei den festgesetzten Kosten des Widerspruchsverfahrens auswirken. Im Widerspruchsbescheid seien die Fremdkapitalkosten erheblich reduziert worden. Insofern habe der Widerspruch Erfolg gehabt. Ohne Bedeutung sei insofern, dass aus anderen Gründen die festgesetzte Vorausleistung bestehen geblieben sei. Dieser Einwand überzeugt nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 HVwKostG wird für die Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr festgesetzt. Der Erfolg des Rechtsbehelfs Widerspruch bemisst sich danach, inwieweit die Festsetzung des angefochtenen Bescheides Bestand hat oder abgeändert wird. Wird der Widerspruch - wie im vorliegenden Fall - insgesamt zurückgewiesen, ist der Widerspruch erfolglos geblieben und eine Gebühr festzusetzen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Begründungen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids identisch sind. Dies gilt entsprechend wie in Rechtsmittelverfahren, in denen die Frage, ob ein Rechtsmittel Erfolg hat, ebenfalls allein davon abhängt, ob der Tenor der angefochtenen Entscheidung Bestand hat, nicht jedoch davon, ob die Begründung der Ausgangsentscheidung richtig war. Weiterhin trägt der Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der Auffassung, dass die im Bebauungsplan als "Fläche für die Landwirtschaft - Erwerbsgartenbau -" bezeichneten Flächen nicht in die Verteilungsflächen zur Umlegung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen seien. Auch dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein Grundstück ist von einer Erschließungsanlage "erschlossen" im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG, wenn es entweder bebaubar oder in einer der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Weise nutzbar und deshalb fähig ist, einer Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB zu unterliegen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 17 Rdnr 21 m.w.N.). Deshalb sind grundsätzlich Grundstücke, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB als Flächen für die Landwirtschaft und Wald festgesetzt sind, nicht beitragspflichtig, vielmehr in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht den im Außenbereich gelegenen Grundstücken gleichzustellen (vgl. Driehaus, a.a.O., Rdnr 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 1984 - 3 A 593/83 -, HSGZ 1984, 271). Von diesen geht typischerweise kein Ziel- und Quellverkehr aus, der dem von und zu baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken verlaufenden Verkehr vergleichbar ist. Insofern hat die Beklagte die im Bebauungsplan als landwirtschaftliche Flächen für den Erwerbsgartenbau ausgewiesenen Grundstücke zu Recht nicht beitragsrechtlich in die Verteilungsflächen einbezogen. Soweit sich die Klägerseite auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1992 (- 9 M 2024/92 -, Juris) bezieht, betrifft dieser keinen vergleichbaren Fall. Dort ist nämlich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auf den fraglichen Grundstücken sowohl ein Wohnhaus für die Betriebsangehörigen, als auch besondere Verkaufseinrichtungen errichtet werden durften, so dass von einem Ziel- und Quellverkehr auszugehen war, der demjenigen von baulich genutzten Grundstücken nicht nachstand. Im vorliegenden Fall sieht dagegen der Bebauungsplan für die betreffenden Flächen ausdrücklich vor, dass bauliche Anlagen unzulässig sind. Nur ausnahmsweise können Gewächshäuser, Wege sowie Lagerflächen und Abstellflächen zugelassen werden. Wohnbebauung oder Bebauung mit Verkaufseinrichtungen sind demnach unzulässig. Bei diesen Einschränkungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass von den betreffenden Parzellen ein Ziel- und Quellverkehr ausgeht, die dem von baulich und gewerblich genutzten Grundstücken entspricht. Auch der vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Macht ein die Zulassung der Berufung beantragender Beteiligter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend, muss er, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, dartun, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Rechtsstreit nämlich nur dann, wenn er eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Hier hat der Bevollmächtigte der Klägerin bereits keine eindeutige Rechtsfrage oder Frage tatsächlicher Art, die er für klärungsbedürftig hält, benannt. Im Übrigen ist die Frage des Umfangs der Nutzbarkeit der durch Bebauungsplan als für den Erwerbsgartenbau festgelegten Flächen und damit des dadurch verursachten Ziel- und Quellverkehrs eine Frage der jeweiligen Festlegungen des betreffenden Bebauungsplans und deshalb einer generellen Klärung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).