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Beschluss

5 UZ 665/04

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2004:0423.5UZ665.04.0A
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Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Oktober 2003 - 10 E 2263/03 - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 UE 1276/04 fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Oktober 2003 - 10 E 2263/03 - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 UE 1276/04 fortgeführt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Gießen vom 31. Oktober 2003 ist zulässig und begründet. Aus den Darlegungen des Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich auch für den Senat ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten über die Anforderung von Anschlusskosten für Kanal vom 8. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2003 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte könne nach betriebsfertiger Herstellung der Hausanschlussleitung die Erstattung der Aufwendungen verlangen, da die im Zeitpunkt der Herstellung des Hausanschlusses im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke (Flurstücke ..... und .....) als bebaut zu betrachten seien. Ausweislich der in den Behördenvorgängen vorhandenen Lageplänen erstrecke sich die Bebauung über die trennende Grundstücksgrenze, so dass von einer wirtschaftlichen Einheit der beiden Grundstücke auszugehen sei. Im Übrigen verhalte sich die Klägerin treuwidrig, wenn sie die Erstattungspflicht negiere, obwohl mit allen Anliegern der Wiesenstraße über die Art und Weise der Verlegung und die Anzahl der jeweiligen Hausanschlüsse gesprochen worden sei und sowohl für die Beklagte als auch für die Klägerin beachtliche wirtschaftliche Vorteile aus der Verlegung der Anschlüsse zum damaligen Zeitpunkt erwüchsen. Diese Ausführungen wecken auch beim Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Senat hat - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - bereits im Urteil vom 14. Januar 1987 - 5 UE 25/83 -, NVwZ 1988, 117 [118], ausgeführt, dass zur Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs für die Herstellung der Kanalanschlussleitung neben der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung auch Voraussetzung ist, dass der Grundstückseigentümer einen Antrag auf Anschließung gestellt hat oder dass das Grundstück einem Anschlusszwang im Sinne des § 19 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO - unterliegt. Das Vorliegen beider Voraussetzungen erscheint ernstlich zweifelhaft. Ein Grundstück unterliegt dem Anschlusszwang dann, wenn eine Entwässerungsanlage einen bestehenden Entsorgungsbedarf befriedigt, sei es, dass auf ihm Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen errichtet sind oder die Errichtung solcher Gebäude unmittelbar bevorsteht oder Abwasser bereits oder in Kürze anfällt, sei es, dass auf unbebauten Grundstücken sonstiges Abwasser anfällt, das über eine Kanalisation eingeleitet werden müsste (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - 5 UE 25/83, a. a. O., 119). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der geringfügige Überbau auf dem Flurstück ..... - für den ein eigenständiger Entsorgungsbedarf nicht erkennbar ist - nicht über die Annahme eines wirtschaftlich einheitlichen Grundstücks dazu führen, dass von einer einen gesonderten Anschlussbedarf auslösenden Bebauung auch des Flurstücks ..... auszugehen ist. Für ein solches wirtschaftlich einheitliches Grundstück bestünde kein die streitbefangene Maßnahme rechtfertigendes Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, denn es verfügt (auf dem ehemaligen Flurstück .....) bereits über zwei Anschlussleitungen. Bei dem Flurstück ..... handelte es sich um ein eigenständiges (Buch-)Grundstück, dass zum Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung bebaubar, indes nicht bebaut war. Ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein "Auftrag" der Klägerin auf Anschließung des betroffenen Grundstücks vor. Zutreffend weist der Bevollmächtigte der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrages vom 8. Februar 2004 darauf hin, dass die Verwaltungsvorgänge weder einen Antrag auf Anschließung des Flurstücks ..... enthalten, noch eine Aktennotiz, die ein derartiges mündliches Begehren zum Gegenstand hat. Allein die von der Gemeinde mit den Anliegern geführten Gespräche über die Art und Weise der Verlegung der Hausanschlussleitungen und die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen beschriebenen wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten rechtfertigen noch nicht die Annahme, die Beklagte habe die Maßnahme mit dem Wissen und Wollen der Klägerin durchgeführt. Die Kenntnis von der Durchführung der Maßnahme und ihre Duldung reichen für sich allein nicht aus. Da somit bereits dieser Zulassungsgrund zur Zulassung der Berufung führt, braucht der Senat zu dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht mehr Stellung zu nehmen. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt der Entscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.