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Beschluss

5 UZ 3515/02

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2004:0120.5UZ3515.02.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2002 - 10 E 1437/02 - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 2.208,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2002 - 10 E 1437/02 - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 2.208,64 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2002 bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim erkennenden Berichterstatter keine derartigen Zweifel. Zum einen wendet sich der Bevollmächtigte des Klägers gegen die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Versorgungsleitung, in die der Wasserzählerschacht eingebaut worden ist, sei eine Anschlussleitung zur Versorgung des klägerischen Grundstücks, nicht aber eine öffentliche Leitung als Teil der öffentlichen Versorgungsanlage. Diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerseite im Zulassungsantrag nicht zweifelhaft. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht insofern als Indiz die Dimensionierung dieser Leitung im Vergleich zur Dimensionierung des öffentlichen Versorgungsnetzes heranzieht. Die unterschiedliche Nennweite der Leitungen ist ein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen öffentlichen Wasserversorgungsnetz und Hausanschlussleitung. Die Unterschiede in der Dimensionierung hängen mit den unterschiedlichen Funktionen zusammen, die die jeweiligen Leitungen zu erfüllen haben. Anschlussleitungen weisen danach in der Regel eine geringere Nennweite auf (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 26. März 1999 - 5 UZ 3758/98 -). Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten stellt das Verwaltungsgericht auch nicht allein auf die Dimensionierung der streitigen Leitung ab. Vielmehr prüft es auch, inwieweit es auf die Einstufung der Leitung Einfluss haben könnte, falls die Leitung auch zur Versorgung eines weiteren Grundstückes dienen würde. Auch diese Tatsache hat das Verwaltungsgericht zu Recht dergestalt gewürdigt, dass insofern von einer gemeinsamen Anschlussleitung auszugehen wäre. Allerdings weist insofern die Beklagtenseite zu Recht darauf hin, dass ein derartiger Anschluss nur mit Genehmigung der beklagten Stadt zulässig wäre. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ist die Anlegung des Zählerschachtes aufgrund der großen Länge der Anschlussleitung innerhalb der Stichstraße auch nicht unverhältnismäßig. Nach § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Beklagten bestimmt die Stadt entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Erfordernissen des Einzelfalles unter anderem auch den Standort der Zähler. Zwar ist nach dieser Bestimmung bei einer außergewöhnlich langen Wasseranschlussleitung auf einem bereits bebauten Grundstück der Wasserzählerschacht in der Regel unmittelbar nach dem Eintritt der Wasseranschlussleitung auf das angeschlossene Grundstück anzulegen. Von dieser Regel kann es jedoch aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Ausnahmen geben, die die Beklagte nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen festlegen kann. Dazu gehört etwa der Fall, bei dem Ursache für die außergewöhnliche Länge der Anschlussleitung nicht etwa darin liegt, dass das Gebäude auf dem Grundstück selbst besonders weit von der Grundstücksgrenze entfernt liegt, sondern - wie im vorliegenden Fall - in der Entfernung des (Hinterlieger-)Grundstücks von der Versorgungsleitung. Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten begründen auch in sonstiger Hinsicht keine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme der Beklagten zur Anlegung des Wasserzählerschachtes. Für diese sachgerechte Maßnahme war ein konkreter Anlass - wie etwa der Eintritt eines nicht erklärbaren Wasserverlustes - nicht erforderlich. Vielmehr konnte die an der Wasserversorgungsleitung vorgenommene Baumaßnahme auch für diese Maßnahme an der Hausanschlussleitung genutzt werden. Insofern begründet auch die Höhe der zu erstattenden Kosten keine Vermutung für eine Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, der Kläger könne nunmehr als Grundstückseigentümer aufgrund des Standortes des Zählerschachtes die Pflichten nach § 12 Abs. 6 der Wasserversorgungssatzung zum Schutz des Zählers nicht erfüllen, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Erstattungsanspruch für die Einrichtung des Zählerschachtes. Vielmehr wird die Beklagte insofern den von ihr gewählten Ort des Zählerschachtes zu beachten haben. Der Rechtssache kommt auch nicht die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Der Klägerbevollmächtigte bezeichnet insofern als entscheidungserheblich für den Rechtsstreit, dass die Grenze der Erstattungsfähigkeit nach § 12 KAG in Verhältnissen des Anschluss- und Benutzungszwangs sich dort finde, wo dem Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer ein ganz allgemeiner verbessernder Vorteil durch eine Veränderungsmaßnahme nicht mehr zuwachse. Damit ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich ist, nicht bezeichnet. So ist bereits nicht erkennbar, inwieweit der vom Kläger benannte Satz entscheidungserheblich sein soll. Nach § 12 KAG können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, dass ihnen die Aufwendung für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Geltend gemacht werden können insofern nur die erforderlichen Aufwendungen. Allein diese Voraussetzungen müssen von der satzungsrechtlichen Regelung - hier § 15 der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten - erfüllt werden. Auch ein zur Berufungszulassung führender Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten. Er trägt diesbezüglich vor, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Unrecht seinen Antrag zu der Tatsache Beweis zu erheben, dass das Nachbargrundstück mit der Flurstücksbezeichnung … ebenfalls über die Leitung im Stichweg angeschlossen sei, durch Vernehmung des Bruders des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe zur Begründung ausgeführt, es komme auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an, da - auch wenn die behauptete Tatsache sich als wahr herausstelle - der Kläger jedenfalls gesamtschuldnerisch für die abgerechnete Maßnahme haften würde. Diese Begründung sei falsch, denn die Beweiserhebung hätte dazu dienen sollen, ein weiteres Indiz dafür zu schaffen, dass es sich bei der streitigen Leitung um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Beklagten handele. Letztlich macht der Kläger damit eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend. Dieser liegt jedoch nicht vor. Zum einen hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich auch die Möglichkeit in seine Erwägungen einbezogen, dass neben dem klägerischen Grundstück auch das Grundstück 574 angeschlossen sei. Insofern ist nicht dargelegt, dass die beantragte Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis bei der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht hätte führen können. Zum anderen fehlt es auch deshalb an einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs, weil der Klägerbevollmächtigte nach der mit Gründen verkündeten Ablehnung des Beweisantrages keinen erneuten Beweisantrag mit der von ihm für richtig gehaltenen Begründung gestellt und damit nicht alles getan hat, um das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wahrzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).