Beschluss
5 TZ 286/01
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2001:0313.5TZ286.01.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Dezember 2000 ist zulässig und begründet. Die Darlegungen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --) wecken beim Senat derartige Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerseite gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Beitrag für die Erneuerung der Wasserversorgung auf das Fehlen einer wirksamen satzungsrechtlichen Bestimmung des endgültigen Beitragssatzes in § 15 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung -- WVS -- der Antragsgegnerin gestützt. Deshalb fehle auch der Heranziehung zu einer Vorausleistung eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage. Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht in der Hinsicht, dass § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der WVS der Antragsgegnerin in Form einer Begründung des Normgebers eine Kennzeichnung des Bauvorhabens sowie eine Prognose der Höhe des zukünftigen endgültigen Beitragssatzes enthält. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Der voraussichtliche Beitragssatz für die Neuordnung wird ca. 1,52 DM ... betragen"). Diese Satzungsnorm allein könnte demnach keine Grundlage für eine Heranziehung zu endgültigen Erneuerungsbeiträgen oder zu Vorausleistungen nach § 11 Abs. 10 Kommunalabgabengesetz -- KAG -- sein. Übersehen hat das Verwaltungsgericht jedoch -- darauf weist der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu Recht hin --, dass § 15 Abs. 3 Satz 3 WVS eine gesonderte Festlegung eines Beitragssatzes für die erste Vorausleistung für die beitragsfähigen Maßnahmen enthält. Dies genügt den Anforderungen an eine satzungsmäßige Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einer Vorausleistung, weil sich deren Höhe ohne Unwägbarkeiten aus der zugrunde liegenden Norm ergibt. Die Anforderungen des § 11 KAG verlangen insofern nicht, dass zum Zeitpunkt der Heranziehung zu einer Vorausleistung -- das heißt ab dem Beginn des Jahres, in dem mit der Einrichtung oder einem Teil davon begonnen wird (§ 11 Abs. 10 KAG), also eventuell zeitlich bereits weit vor der endgültigen Fertigstellung und damit der Entstehung des Beitragsanspruches -- bereits der endgültige Beitragssatz in der Beitragssatzung festgelegt sein muss. Es genügt, wenn der Normgeber den -- auf einer nachvollziehbaren Kalkulation beruhenden -- Beitragssatz für die zu erhebende Vorausleistung festlegt (vgl. dazu den vor kurzem gefassten Beschluss des Senats vom 1. März 2001 -- 5 TZ 1697/00 --; so ohne nähere Erörterungen auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 1993 -- 12 A 10029/93 --). Dies kann auch aus Gründen der Praktikabilität sinnvoll sein, etwa wenn sich der endgültige Beitragssatz -- gerade bei sich über einen großen Zeitraum erstreckenden Maßnahmen -- noch nicht im Einzelnen absehen lässt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erweist sich auch nicht etwa aus den anderen von Antragstellerseite erstinstanzlich vorgebrachten Gründen im Ergebnis als richtig. Diese Einwände hat das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen erörtert und zutreffend verworfen. Darauf nimmt der Senat Bezug. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).