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Beschluss

5 UZ 4103/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:1008.5UZ4103.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig und auch begründet, da -- wie von dem Kläger dargelegt -- ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Erhebung eines Straßenbeitrags für den Grundbesitz des Klägers Flur Flurstück ... und Flur ... Flurstück ... in der Gemarkung ... der Beklagten gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zu dem Einwand des Klägers, dass sein Grundbesitz nur mit einer geringen Teillänge an den um- und ausgebauten Abschnitt der Ortsdurchfahrt der L 3160 (... Straße) angrenze, hat das Gericht ausgeführt, dass es darauf nicht ankomme, weil die nach dem Senatsurteil vom 19. Februar 1986 (5 UE 30/83 -- HSGZ 1986, 173 = KStZ 1986, 165) gebotene Beschränkung der Belastung eines an zwei Abschnitte der Straße angrenzenden Grundstücks auf den seiner Teillänge an dem tatsächlich um- und ausgebauten Abschnitt entsprechenden Flächenanteil nur dann eingreife, wenn ein auf beide Abschnitte bezogenes -- umfassendes -- Bauprogramm abschnittsweise abgerechnet werde; beschränke sich dagegen -- wie hier -- das konkrete Bauprogramm auf den einen Abschnitt, so sei das Grundstück mit seiner vollen Fläche zu belasten. Dieser entscheidungserheblichen Annahme des Verwaltungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die Abrechnung eines einzelnen Abschnitts der Straße bedeutet, dass sich das Abrechnungsgebiet auf das Gebiet dieses Abschnitts beschränkt und dass demzufolge außerhalb des Abschnitts gelegene Flächen nicht an der Umlegung des beitragsfähigen Aufwands zu beteiligen sind. Falls ein Grundstück zum Teil an den um- und ausgebauten Abschnitt, zum Teil an einen angrenzenden -- nicht um- und ausgebauten -- Abschnitt angrenzt, ist dieses -- wie der Senat in dem oben genannten Urteil ausgeführt hat -- rechnerisch zu teilen und nur mit der seiner Frontlänge an dem um- und ausgebauten Abschnitt entsprechenden Teilfläche zu belasten. Es gibt keinen Grund, von dieser nur anteiligen Belastung im Falle eines "isolierten" Teilstreckenumbau und -ausbaus abzusehen. Insbesondere kann ein derartiger Grund nicht darin gesehen werden, dass sich in diesem Fall mangels Um- und Ausbaus auch des anderen Abschnitts keine nochmalige Beitragsbelastung für das Grundstück ergibt. Denn zu einer erneuten Belastung des an beide Abschnitte angrenzenden Grundstücks kommt es jedenfalls dann, wenn auf der Grundlage eines neuen -- eigenständigen -- Bauprogramms vergleichbare Um- und Ausbauarbeiten im Bereich des anderen Abschnitts durchgeführt und dann -- auf diesen Abschnitt bezogen -- abgerechnet werden. Mit einem künftigen Um- und Ausbau auch des anderen Abschnitts muss -- ausgehend von der Bezeichnung der streitigen Straßenbaumaßnahme als "erster Bauabschnitt" im Bescheid des Amts für Straßen- und Verkehrswesen Bad Hersfeld vom 4. Oktober 1995 -- gerade im vorliegenden Fall gerechnet werden. Die Erwartung, dass zu gegebener Zeit die Anlieger im Bereich des anderen Abschnitts für eine vergleichbare Baumaßnahme zu belasten sind, liefert letztlich erst die Rechtfertigung für eine auf den einzelnen Abschnitt beschränkte Abrechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.1997 -- 5 N 1460/96 -- NVwZ-RR 1999, 202, 203). Sind vergleichbare Bauarbeiten nicht zu erwarten, weil es sich um eine "singuläre" Baumaßnahme handelt, für die sich in anderen Abschnitten kein Bedarf ergeben kann, dürfte für eine abschnittsbezogene Abrechnung ohnehin kein Raum sein. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).